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Ausführungsbestimmungen
zum Presbyteriumswahlgesetz

Vom 23. September 2022

(KABl. S. 261)

Aufgrund von § 33 des Presbyteriumswahlgesetzes1# erlässt die Kirchenleitung in ihrer Sitzung am 23. September 2022 diese Ausführungsbestimmungen zum Presbyteriumswahlgesetz.
Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Ausführungsbestimmungen zum Presbyteriumswahlgesetz vom 4. Mai 2018 (KABl. S. 170) außer Kraft.
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Zu § 1
Wahlberechtigung

  1. Das Wahlverzeichnis (§ 17) wird am 22. Januar 2024 für die Dauer von zwei Wochen ausgelegt.
  2. Mitglied der Kirchengemeinde ist, wer in ihrem Bereich seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat.
  3. Für die Kirchenmitgliedschaft bei Umzug ins Ausland gilt § 11 des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der EKD2# und das Auslandsmitgliedschaftsgesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland.
  4. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirchengemeinde.
  5. Für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs (Militärseelsorge) gilt § 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 18. Januar 1963 (KABI. S. 77)3#.
  6. Soldatinnen und Soldaten, die von einem vorübergehenden Auslandseinsatz in den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland zurückkehren, sind Mitglieder ihrer Wohnsitzkirchengemeinde. Wenn die Kirchenmitgliedschaft während eines vorübergehenden Auslandseinsatzes erworben wird, setzt sich die Mitgliedschaft in der Wohnsitzkirchengemeinde in der Evangelischen Kirche im Rheinland fort (§ 11a Absatz 3 Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD).
  7. Wenn ein Pfarrbezirk in Wahlbezirke aufgeteilt ist, ist bei Mitgliedern, die die Mitgliedschaft nach den kirchengesetzlichen Regelungen der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen erworben haben, zu klären, zu welchem Wahlbezirk sie gehören.
  8. Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde sind in dieser Kirchengemeinde wahlberechtigt, unabhängig davon, wo sich der Wohnsitz befindet.
  9. Pfarrerinnen und Pfarrer, die in Kirchengemeinden Dienst tun, die pfarramtlich verbunden sind, sind in jeder der verbundenen Kirchengemeinden wahlberechtigt.
  10. Durch Kirchengesetz ist vorgesehen, dass getaufte religionsmündige Kirchenmitglieder in einem der Aufnahme vergleichbaren Verfahren Konfirmierten gleichgestellt werden können.
    Die Vorschrift bezieht sich auf diejenigen Kirchenmitglieder, die als Jugendliche nicht konfirmiert wurden und nicht an dem normalen Konfirmandenunterricht teilnehmen können bzw. wollen. Sie werden in einem der Aufnahme vergleichbaren Verfahren Konfirmierten gleichgestellt.
  11. Getaufte Religionsmündige, die nicht mehr Mitglied einer Kirchengemeinde sind, können in die Kirche aufgenommen werden. Sie sind dann Konfirmierten gleichgestellt.
  12. Bei aus der katholischen Kirche ausgetretenen und in die evangelische Kirche aufgenommenen Kirchenmitgliedern ist die Firmung der Konfirmation gleichgestellt.
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Zu § 2
Wählbarkeit

Zu Absatz 1:
  1. Diese Vorschrift ergänzt die Regelung der Kirchenordnung. Die Eignung zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die gefüllt werden müssen. Zur Leitung der Kirchengemeinde geeignet sind Personen, die nicht nur die Interessen einzelner Gruppen der Kirchengemeinde, sondern aller Kirchenmitglieder vor Augen haben. Die Eignung zur Leitung zeigt sich auch in der Fähigkeit zu kollegialem Handeln. Zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet können Personen sein, die tragfähige Visionen für das kirchliche Leben der Kirchengemeinde entwickeln können, viel Erfahrung über gemeindliches Leben gesammelt haben oder in der Lage sind, neue Projekte und Angebote der Kirchengemeinde zu initiieren und umzusetzen.
  2. Kandidatinnen und Kandidaten müssen ihre Erklärung auf Umgemeindung bis zum 1. Mai 2023 gestellt haben, damit auch bei einem Einspruch gegen eine ablehnende Entscheidung des Presbyteriums die Entscheidung des Kreissynodalvorstands getroffen und dem Presbyterium noch bis zum 15. August 2023 mitgeteilt werden kann.
  3. Siebzehnjährige, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollenden, können sich zur Wahl stellen, wenn ansonsten alle Wahlvoraussetzungen erfüllt sind.
  4. Wenn bei Prüfung der Rechtmäßigkeit der Wahlvorschläge, § 13, eine Kandidatin oder ein Kandidat die Voraussetzungen des § 1 noch nicht erfüllt, es aber gesichert feststeht, dass die Voraussetzungen bis zur Schließung des Wahlverzeichnisses (28. Januar 2024) erfüllt werden und auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind, dann ist sie oder er wahlberechtigt nach § 1. Dies gilt z. B. für zukünftige Mitarbeitende, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet ist und der Arbeitsbeginn vor Schließung des Wahlverzeichnisses liegt, oder für den Zuzug eines neuen Kirchenmitglieds.
  5. Vorgeschlagene Mitglieder der Kirchengemeinde können ausnahmsweise in einem anderen Wahlbezirk als dem, in dem sie in das Wahlverzeichnis eingetragen sind, kandidieren (vgl. auch § 12 Absatz 3). Allerdings sollen sich die einzelnen Wahlbezirke zunächst darum bemühen, Kandidatinnen und Kandidaten aus dem eigenen Wahlbezirk zu gewinnen.
Zu Absatz 2:
  1. Ins Presbyteriumsamt wählbar sind Prädikantinnen und Prädikanten, Pastorinnen und Pastoren im Ehrenamt sowie jene, die ihre in der Ordination begründeten Rechte nicht mehr besitzen.
  2. Ebenso wählbar sind Professorinnen und Professoren der Theologie an den Theologischen Fakultäten und den kirchlichen Hochschulen, bei deren Ernennung die Kirche mitgewirkt hat.
  3. Nicht wählbar sind Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand, Inhaberinnen und Inhaber von mbA-Stellen, Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand.
  4. Wegen der Wahlfähigkeit der beruflich Mitarbeitenden vgl. § 2 Mitarbeitendenwahlgesetz (MWG)4#. Pastorinnen und Pastoren, die als Mitarbeitende bei einer Kirchengemeinde angestellt sind, sind als Mitarbeiterpresbyterinnen und Mitarbeiterpresbyter wählbar.
  5. Nicht wählbar sind solche Mitglieder der Kirchengemeinde, die Mitglied der Mitarbeitervertretung der Kirchengemeinde sind (§ 10 Absatz 2 d) MVG-EKD)5#.
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Zu § 4
Zahl der Presbyterinnen und Presbyter

Zu Absatz 1:
Stichtag für die Mitgliederzahl für alle wahlerheblichen Entscheidungen nach diesem Gesetz im Rahmen des Terminplans (§ 9) ist der 15. März 2023.
Zu Absatz 2:
  1. Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter für die Wahl 2024 wird durch Beschluss des Presbyteriums bis zum 30. April 2023 festgelegt. Sie kann im laufenden Wahlverfahren nicht mehr geändert werden. Nach dem 30. April 2023 sind Änderungen erst zur nächsten Presbyteriumswahl möglich.
  2. Bei einer Vereinigung von Kirchengemeinden kann die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter auch während der laufenden Wahlperiode verändert werden.
  3. Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter ist bei den Informationen zur Wahl den Mitgliedern der Kirchengemeinde mitzuteilen.
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Zu § 5
Feststellung der Zahl der Presbyterinnen und Presbyter

  1. Die Mindestzahlen der Presbyterinnen und Presbyter gemäß § 4 Absatz 1 sind zu beachten.
  2. Die Zahl wird durch Beschluss des Presbyteriums bis spätestens 30. April 2023 festgestellt. Der Beschluss bedarf keiner Genehmigung des Kreissynodalvorstands. Der Kreissynodalvorstand ist aber zu informieren.
  3. Bei der Feststellung der Zahlen der Presbyterinnen und Presbyter ist darauf zu achten, dass eine Wahl zustande kommen kann. Dabei können die Kandidatinnen- und Kandidatenzahlen der vergangenen Jahre Anhaltspunkte liefern.
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Zu § 6
Wahlbezirke

Zu Absatz 1 Satz 1:
  1. Bei einem Wahlbezirk handelt es sich um ein regional abgegrenztes Wahlgebiet, bei dem die Gesamtwählerschaft der Kirchengemeinde aufgegliedert wird. Die Wahlbezirke können in Stimmbezirke aufgeteilt werden, um die Durchführung der Wahl organisatorisch zu erleichtern.
  2. Eine Kirchengemeinde kann als solche auch einen einzigen Wahlbezirk bilden.
  3. Zum Wahlbezirk gehören die Mitglieder der Kirchengemeinde, die dort wohnen, Optanten, die dem Wahlbezirk zugeordnet sind, sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde, siehe § 1 Absatz 1 Buchstabe a).
  4. Für gemeindliche Funktionspfarrstellen können eigene Wahlbezirke eingeteilt werden, die auch räumlich abzugrenzen sind.
Zu Absatz 1 Satz 3:
  1. Die Regelung, dass die Wahlberechtigten in jedem Wahlbezirk die Presbyterinnen und Presbyter mit wählen können, soll den Zusammenhalt in der Kirchengemeinde stärken. Die von allen Wahlberechtigen Gewählten haben in der Regel auch ein größeres Bewusstsein für ihre Verantwortung gegenüber der ganzen Kirchengemeinde und nicht nur für ihren Wahlbezirk.
  2. Die Wahlberechtigten müssen in dem Wahlbezirk wählen gehen, in dem sie wohnen.
Zu Absatz 2:
Dass die Wahlberechtigten nur in einem von mehreren Wahlbezirken die Kandidatinnen und Kandidaten wählen können, soll eine Ausnahme darstellen, wenn anders das kirchliche Interesse nicht gewahrt werden kann. Es kommt auf die örtlichen Gegebenheiten an, wie der kirchliche Zusammenhalt in einer Kirchengemeinde am besten erreicht werden kann.
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Zu § 7
Stimmbezirke

  1. Ein Wahlbezirk kann aus organisatorischen Gründen in mehrere Stimmbezirke aufgeteilt werden.
  2. Die Stimmbezirke zusammen bilden den Wahlbezirk.
  3. Die Wahlberechtigten dürfen nur in dem Wahllokal ihres Stimmbezirks wählen.
  4. In absoluten Ausnahmefällen dürfen Wahlberechtigte allerdings doch in dem Wahllokal ihres Nachbarstimmbezirks wählen, wenn die räumliche Nähe dies für die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl erforderlich macht, z.B. bei einem Altenheim in unmittelbarer Nähe zum Wahllokal des Nachbarstimmbezirks, wenn das eigene Wahllokal für die Seniorinnen und Senioren nur schwer zu erreichen ist. Voraussetzung ist aber, dass sich die betreffenden Wahlvorstände vor der Wahl absprechen, ob die jeweilige Wählerin oder der jeweilige Wähler wahlberechtigt ist und nicht schon gewählt hat (z. B. Briefwahl). Ihre/Seine Wahl muss im Wahlverzeichnis ihres/seines Stimmbezirks vermerkt werden.
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Zu § 8
Wahlvorstand

  1. Wenn ein Wahlbezirk nicht in Stimmbezirke aufgeteilt worden ist, so muss für diesen Wahlbezirk ein Wahlvorstand berufen werden.
  2. Mitglieder des Wahlvorstands können einem beliebigen Wahlbezirk der Kirchengemeinde angehören.
  3. Die Verwandtschaft mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten schließt die Mitwirkung im Wahlvorstand nicht aus.
  4. Kandidiert ein Mitglied des Wahlvorstands, scheidet es aus dem Wahlvorstand aus. Das Presbyterium muss unverzüglich ein neues Mitglied in den Wahlvorstand berufen.
  5. Es muss sichergestellt sein, dass beim Wahlvorgang und bei der Auszählung mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sind.
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Zu § 9
Terminplan

  1. Innerhalb des Terminplans bleibt es den Kirchengemeinden überlassen, das Wahlverfahren in den vorgegebenen Zeiträumen durchzuführen. Allerdings müssen innerhalb jeder einzelnen Kirchengemeinde alle Wahlvorgänge einheitlich durchgeführt werden.
  2. Ein Wahlverfahren außerhalb des Turnus kommt insbesondere bei Veränderungen von Kirchengemeinden in Betracht.
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Zu § 10
Beschlüsse des Presbyteriums

Zu Absatz 1:
  1. Bis zum 30. April 2023 müssen die Kirchengemeinden alle für das Wahlverfahren erforderlichen Beschlüsse gefasst haben.
  2. Alle die Wahl betreffenden Beschlüsse sollen in einer Sitzung gefasst werden. Zur Unterstützung steht ein Formblatt zur Verfügung (siehe Formblatt zu § 10).
Zu Absatz 2:
  1. Diese Regelung dient dem Schutz von Minderheiten im Presbyterium.
  2. Wenn die qualifizierte Mehrheit in der ersten Sitzung nicht erreicht wird, muss im Rahmen des Terminplans die Beschlussfassung erneut stattfinden.
  3. Wenn im Rahmen des Terminplans kein Beschluss gefasst werden kann, so ist dies auch dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnis zu geben. Der Kreissynodalvorstand muss dann im Rahmen seiner Aufsicht tätig werden. Notfalls muss der Kreissynodalvorstand die Wahl verschieben.
Zu Absatz 4:
Die Bekanntmachung kann unter anderem durch Aushang, im Gemeindebrief oder in der örtlichen Presse erfolgen. Die Bekanntmachungen, die eine Frist in Gang setzen, müssen durch Aushang erfolgen.
Zu Absatz 5:
Für diese Mitteilung steht ein Formblatt zur Verfügung (siehe Formblatt zu § 10 Absatz 5).
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Zu § 11
Wahlvorschlagsverfahren

  1. Das Wahlvorschlagsverfahren beginnt für alle Kirchengemeinden mit einem Gottesdienst am 4. Juni 2023, in dem die Mitglieder der Kirchengemeinde aufgerufen werden, Kandidatinnen und Kandidaten zu benennen. Dieser Aufruf ist im Gottesdienst am 11. Juni 2023 zu wiederholen.
  2. Kirchengemeinden können diesen Aufruf auch mit einem Gottesdienst am 3. Juni 2023 (Samstag) oder mit einem Gottesdienst an einem Samstag oder einem Sonntag Ende Mai 2023 verbinden. Der Aufruf, Kandidatinnen und Kandidaten zu benennen, muss ein weiteres Mal abgekündigt werden.
  3. Das Presbyterium kann zum Beispiel die geforderten Informationen über die örtliche Presse, durch Aushang sowie im Gemeindebrief, im Gottesdienst oder durch das Verteilen von Handzetteln, auf die im Gottesdienst hingewiesen wird, weitergeben.
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Zu § 12
Wahlvorschläge

Zu Absatz 1:
  1. Die Vorschläge können bei jedem Mitglied des Presbyteriums oder beim Verwaltungsamt abgegeben werden. Wahlberechtigte können sich selbst vorschlagen.
  2. Mündliche Anregungen sind keine Wahlvorschläge im Sinne dieses Gesetzes.
  3. Vorschläge in Textform sind für die Fristwahrung zulässig. Es müssen aber die Originale mit Unterschrift zeitnah nachgereicht werden.
  4. Wer Mitglied der Kirchengemeinde ist, richtet sich nach dem Gemeindegliederverzeichnis des Meldewesens, da das Wahlverzeichnis erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgelegt wird. Im Übrigen siehe Anmerkung 4 zu § 2 Absatz 1.
Zu Absatz 2:
Das Presbyterium kann für die vorläufige Vorschlagsliste bis zum 1. September 2023 selbst Wahlvorschläge machen.
Zu Absatz 3:
Auch bei der Bildung von Wahlbezirken können die Wahlberechtigten für alle Wahlbezirke Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
Zu Absatz 4:
  1. Zur Verpflichtung der Kandidatinnen und Kandidaten siehe § 14.
  2. Für die Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten siehe Formblatt zu § 12.
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Zu § 13
Feststellung der vorläufigen Vorschlagsliste

Zu Absatz 1:
Die Mitgliedschaft einer oder eines Vorgeschlagenen zur Kirchengemeinde richtet sich nach dem Gemeindegliederverzeichnis des Meldewesens, da das Wahlverzeichnis erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgelegt wird.
Zu Absatz 2:
  1. Zur Wählbarkeit siehe Anmerkung 4 zu § 2 Absatz 1.
  2. Rechtsmittel können nur die Mitglieder der Kirchengemeinde einlegen, die nicht in die vorläufige Vorschlagsliste aufgenommen worden sind. Kein anderes Mitglied der Kirchengemeinde hat die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen.
Zu Absatz 5:
Die vorgesehene Abkündigung soll mit der Abkündigung der Einladung zur Gemeindeversammlung nach § 14 erfolgen.
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Zu § 14
Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten

Zu Absatz 1:
Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen in mindestens einer Gemeindeversammlung vorgestellt werden oder sich selbst vorstellen. Das Presbyterium kann auch mehrere Gemeindeversammlungen ansetzen, die aber innerhalb des Terminplans stattfinden müssen.
Zu Absatz 2:
  1. Satz 2 ist eine Spezialregelung zu § 12 Absatz 3. Die neu benannten Kandidatinnen und Kandidaten können nicht für einen anderen Wahlbezirk als dem des Wohnsitzes oder dem, dem sie aufgrund besonderer Regelungen zugeordnet sind, kandidieren.
  2. Auch nicht anwesende wählbare Mitglieder können in der Gemeindeversammlung vorgeschlagen werden. Die Bereitschaft zur Kandidatur muss von der oder dem Vorgeschlagenen vorher schriftlich erklärt worden sein.
  3. Abwesende Mitglieder, die auf der Gemeindeversammlung vorgeschlagen werden, werden von einer anderen Person vorgestellt.
Zu Absatz 3:
  1. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind über die Regelungen zur Wahlwerbung zu informieren und aufzuklären. Sie sind auf die Folgen des Verstoßes gegen das Verbot der Eigenwerbung hinzuweisen, siehe auch § 12 Absatz 4 und Anmerkung zu § 31 Absatz 2.
  2. Mit Blick auf die theologische Begründung der Leitungsverantwortung des Presbyteriums ist die Presbyteriumswahl nicht mit einer Wahl für weltliche Gremien vergleichbar. Die Gesamtverantwortung für die konkrete Wahlwerbung liegt beim Presbyterium, d.h., das Presbyterium soll beschlussmäßig feststellen, in welcher Weise Wahlwerbung in der Gemeinde geschehen soll (z. B. Podiumsdiskussionen).
  3. Siehe auch Formblatt zu § 16.
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Zu § 15
Prüfung der auf der Gemeindeversammlung nominierten Kandidatinnen und Kandidaten und Feststellung der endgültigen Vorschlagsliste

Zu Absatz 1:
„unverzüglich“ bedeutet: Handeln ohne schuldhafte Verzögerung, vgl. § 121 Absatz 1 BGB.
Zu Absatz 3:
Nach der Entscheidung des Kreissynodalvorstands über Beschwerden wegen der Zurückweisung einer Kandidatur ist der einheitliche Wahlvorschlag in der Kirchengemeinde abzukündigen.
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Zu § 15a
Verfahren bei nicht ausreichender Vorschlagsliste

Zu Absatz 1:
Der Bericht an den Kreissynodalvorstand hat schriftlich zu erfolgen. Er sollte eine ausführliche Begründung enthalten, damit dem Kreissynodalvorstand ausreichende Informationen für seine Prüfung vorliegen (s. Anmerkung 2 zu Abs. 2).
Zu Absatz 2:
  1. Der Kreissynodalvorstand entscheidet in eigenem Ermessen, ob und welche Aufsichtsmittel er nach dem Presbyteriumswahlgesetz einsetzt.
  2. Kriterien für die Prüfung des Kreissynodalvorstandes, ob die betreffende Kirchengemeinde sich in genügender Weise um eine ausreichende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten bemüht hat, können Folgende sein:
    - Wie viel Aufwand hat das Presbyterium betrieben?
    - Welche Tradition herrscht in der Kirchengemeinde?
    - Wann wurde das letzte Mal „richtig“ gewählt?
    - Wie viele Presbyterinnen und Presbyter wurden durch Ergänzung des Presbyteriums nachberufen?
    - Ist die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter höher als die Mindestzahl?
  3. Ein Beispiel für das Anhalten der Wahl und das Ansetzen eines neuen Wahltermins kann sein: Ein Presbyterium hat eine Zahl der Presbyterinnen und Presbyter festgesetzt, die über den Mindestzahlen gemäß § 4 liegt. Sie könnte herabgesetzt werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn auch in den vergangenen Presbyteriumswahlen nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten gefunden wurden.
  4. Die Kirchengemeinde ist zeitnah über die Entscheidung des Kreissynodalvorstands zu unterrichten.
  5. Der Kreissynodalvorstand kann, wenn er die Wahl nicht verschiebt, auch nach den Absätzen 3 oder 4 verfahren.
Zu Absatz 3:
Der Kreissynodalvorstand kann dem Presbyterium gestatten, die Wahl in einer Gemeindeversammlung nach § 15b durchzuführen.
Zu Absatz 4:
  1. Zur besseren Lesbarkeit wird auf den Inhalt der zitierten Paragraphen verwiesen: §§ 24 Absatz 3 (Benachrichtigung der Gewählten), 25 bis 27 (Bekanntgabe, Beschwerderecht sowie Amtseinführung) und 28 Absatz 2 (Verfahren bei Nichterreichen der Presbyterzahlen).
  2. Wenn keine Wahl stattfindet, ist die Kirchengemeinde zeitnah über die Entscheidung des Kreissynodalvorstands zu unterrichten. Die Bekanntgabe der Namen der gemäß § 15a Absatz 4 als gewählt geltenden Personen nach § 25 und der Aushang nach § 26 haben zeitnah zu erfolgen. Die Amtseinführung (§ 27) findet aber erst zu dem vom Presbyterium im Rahmen des Terminplans festgelegten Termin (§ 10) statt.
  3. Ändert sich im Laufe des Wahlverfahrens eine zunächst ausreichende später in eine nicht ausreichende Vorschlagsliste (z.B. durch Todesfall), gilt Absatz 4 entsprechend.
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Zu § 15b
Wahl in einer Gemeindeversammlung bei nicht ausreichender Liste

Zu Absatz 1:
  1. Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sowie die Mitteilung, dass die Mitglieder der Kirchengemeinde in der Gemeindeversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt werden, sind im Gottesdienst durch zweimalige Kanzelabkündigung und in sonst geeigneter Weise mitzuteilen.
  2. Die Wahlberechtigung der an der Gemeindeversammlung Teilnehmenden wird geprüft. Denkbar ist ein getrenntes Sitzen der Wahlberechtigten wie etwa in der Landessynode oder aber auch eine andere Unterscheidung (etwa durch Ausgabe von Wahlkarten).
  3. Die Gemeindeversammlung zur Wahl des Presbyteriums bei einer nicht ausreichenden Liste kann präsentisch oder digital erfolgen.
  4. Der Wahlvorstand weist zu Beginn der Wahlhandlung auf Voraussetzungen und Folgen der Wahl in einer Gemeindeversammlung hin, insbesondere, wie viele Stellen zu besetzen und aus wie vielen Kandidierenden die nicht ausreichende Vorschlagsliste besteht. Der Wahlvorstand weist auch darauf hin, dass diejenigen Kandidierenden gewählt sind, die in der Gemeindeversammlung die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten.
  5. Ebenfalls muss der Wahlvorstand auf die Folgen hinweisen, wenn Kandidierende nicht gewählt werden: Werden weniger Personen als die festgestellte Zahl der Presbyterinnen und Presbyter gewählt, können nach Abschluss des Wahlverfahrens freie Plätze nach § 28 PWG nachbesetzt werden; werden insgesamt weniger Personen als die Mindestzahl in der Gemeindeversammlung gewählt, berichtet das Presbyterium dem KSV über die Umstände der Gemeindeversammlung. Der KSV hält bei Unterschreiten der Mindestzahl nach § 4 PWG das Wahlverfahren an und verschiebt den Wahltermin um bis zu einem Jahr.
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Zu § 16
Einladung zur Wahl

  1. Wer wahlberechtigt ist, ergibt sich aus § 1.
  2. Der Einladung zur Wahl liegen die Eintragungen in das Gemeindegliederverzeichnis des Meldewesens zugrunde.
  3. Bei der Bekanntmachung von Ort und Zeit der Wahl ist auf die Möglichkeit der Briefwahl und deren Besonderheiten hinzuweisen.
  4. Die wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde müssen persönlich zur Wahl eingeladen werden. Dazu sind aus datenschutzrechtlichen Gründen verschlossene Briefe ohne Logoaufdruck auf der Briefaußenseite zu verschicken. Ein Beiblatt im Gemeindebrief ist nicht ausreichend.
  5. Einladungen zur Wahl solcher Kirchengemeinden, die keine allgemeine Briefwahl beschlossen haben, und die turnusmäßig nach dem allgemeinen Terminplan nach § 9 PWG wählen, werden grundsätzlich zentral versandt.
  6. Einladungen zur Wahl solcher Kirchengemeinden, die allgemeine Briefwahl beschlossen haben, und Einladungen von Kirchengemeinden, die außerhalb des allgemeinen Terminplans nach § 9 PWG wählen, werden nicht zentral erstellt und versandt.
  7. Auch keine zentrale Erstellung und Versendung erfolgt für solche Mitglieder der Kirchengemeinden, die nach der Versiegelung der Wahl zuziehen.
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Zu § 17
Wahlverzeichnis

Zu Absatz 1:
  1. Das Wahlverzeichnis beruht auf den Daten des Gemeindegliederverzeichnisses des Meldewesens.
  2. Unter „Anschrift“ ist der Hauptwohnsitz zu verstehen.
  3. Das Wahlverzeichnis muss zur Feststellung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit mindestens bis zum Abschluss der nächsten Wahl aufbewahrt werden.
Zu Absatz 3:
Die Wahlberechtigten dürfen nur in ihrem Stimmbezirk wählen.
Zu Absatz 4:
Hinsichtlich des Missbrauchs wird auf das Formblatt zum Datenschutz verwiesen.
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Zu § 18
Auslegung des Wahlverzeichnisses

  1. Das Wahlverzeichnis wird für die Dauer von zwei Wochen ausgelegt.
  2. Bei der Auslegung des Wahlverzeichnisses sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass vertraulich zu behandelnde Informationen nicht entnommen werden können. Eine Einsichtnahme darf der oder dem Einsichtbegehrenden nur in die sie oder ihn persönlich betreffenden Daten gewährt werden.
  3. Absatz 3 beinhaltet die Verpflichtung für die Wahlberechtigten, selbst dafür Sorge zu tragen, ob sie ins Wahlverzeichnis aufgenommen wurden, um ihr Wahlrecht auszuüben. Jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde soll sich innerhalb der Auslegungsfrist durch Einsichtnahme in das Wahlverzeichnis vergewissern, ob es eingetragen ist, wenn es sein Wahlrecht ausüben möchte.
  4. Veränderungen des Wahlverzeichnisses werden von der für die Kirchengemeinde zuständigen Verwaltung in Verantwortung des Presbyteriums durchgeführt.
  5. Es ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten in das Wahlverzeichnis eingetragen sind.
  6. Wenn jemand aus dem Nachbarbezirk als Kandidatin oder Kandidat aufgestellt wird, dann ist diese Person in dem Wahlbezirk, in dem sie kandidiert, wählbar, wenn sie im Wahlverzeichnis des Nachbarbezirks eingetragen ist.
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Zu § 19
Briefwahl auf Antrag

  1. Anträge auf Ausgabe von Briefwahlunterlagen müssen spätestens am 14. Februar 2024 bis 24.00 Uhr eingegangen sein. Die Anträge können bei einem Mitglied des Presbyteriums oder dem Verwaltungsamt oder dem Gemeindebüro vor Ort innerhalb der genannten Frist abgegeben werden. Die Amtsträger sind verpflichtet, die Wahlunterlagen unverzüglich zur Bearbeitung dem Verwaltungsamt zuzuleiten. Das Presbyterium hat die Postanschrift des Verwaltungsamtes zweifelsfrei mitzuteilen.
  2. Der Abschluss des Wahlverfahrens ist die Amtseinführung, § 27 Absatz 6.
  3. Bei einem Antrag auf Briefwahlunterlagen, die ein Bevollmächtigter durch dokumentierbare elektronische Übermittlung, bspw. Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail, für das wahlberechtigte Gemeindemitglied gestellt hat, kann die schriftliche, handschriftlich unterschriebene Vollmacht dem Dokument elektronisch angefügt werden, etwa durch Foto oder Scan.
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Zu § 20
Verfahren bei der Briefwahl

Zu Absatz 1:
Es ist kein amtlicher Wahlumschlag, d.h. kein mit dem Siegel der Kirchengemeinde versehener Umschlag erforderlich.
Zu Absatz 2:
Die persönliche Versicherung lautet: „Ich versichere, dass ich den Stimmzettel, der in dem beigefügten verschlossenen Wahlumschlag enthalten ist, persönlich gekennzeichnet habe.“ Siehe Formblatt zu § 20.
Zu Absatz 3:
Die Hilfeleistung ist auf die Erfüllung der Wünsche der Wahlberechtigten zu beschränken.
Zu Absatz 4:
  1. Die Wahlhandlung beginnt i.d.R. mit einem Gottesdienst, § 22 Absatz 1. Der Wahlvorstand öffnet die Briefwahlumschläge vor dem Beginn des Gottesdienstes. Dies kann auch am Samstag erfolgen.
  2. Der Wahlvorstand vermerkt in dem Wahlverzeichnis, wer digital gewählt hat. Anschließend vermerkt er, wer seine Stimme per Briefwahl abgegeben hat. Stellt der Wahlvorstand dabei fest, dass ein wahlberechtigtes Gemeindemitglied, das digital gewählt hat, auch Briefwahlunterlagen abgegeben hat, kennzeichnet er diese Briefwahlunterlagen als ungültig.
  3. Ist den Briefwahlunterlagen keine vorgeschriebene Versicherung beigefügt, so bleibt die Stimmabgabe unberücksichtigt. Ist der Wahlumschlag nicht verschlossen, ist die Stimme ungültig.
Zu Absatz 5:
  1. Eine persönliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen, wenn Wahlberechtigte digital oder per Briefwahl gewählt haben.
  2. Wenn Wahlberechtigte Briefwahl beantragt haben, aber nicht dazu gekommen sind, die Briefwahl rechtzeitig zu versenden oder abzugeben, können sie nur noch persönlich wählen.
Zu Absatz 6:
Für das Protokoll ist das Formblatt zu § 23 zu verwenden.
Zu Absatz 7:
Zum Ende der Wahlhandlung siehe § 22 Absatz 6.
Zu Absatz 8:
  1. Briefwahlumschläge Dritter können nicht im zuständigen Wahllokal am Wahltag abgegeben werden. Sie sind als verspätet eingegangen zu werten.
  2. Der Abschluss des Wahlverfahrens ist die Amtseinführung, § 27 Absatz 6.
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Zu § 21
Allgemeine Briefwahl

Zu Absatz 1:
Hat das Presbyterium die allgemeine Briefwahl beschlossen, ist eine digitale Stimmabgabe der Wahlberechtigten nicht möglich.
Zu Absatz 2:
  1. Die persönlich zu unterzeichnende Versicherung muss der Wahlbenachrichtigung beigefügt sein.
  2. Die Versicherung lautet: „Ich versichere, dass ich den Stimmzettel, der in dem beigefügten verschlossenen Wahlumschlag enthalten ist, persönlich gekennzeichnet habe“.
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Zu § 21a
Digitale Wahl

Zu Absatz 2:
  1. Zur Organisation der digitalen Wahl für eine turnusmäßige Wahl gehören neben der Freigabe des elektronischen Datenverarbeitungssystems auch die Organisation der zentralen Erstellung und des zentralen Versands der Einladungen der Wahlberechtigten. Diese Aufgaben erledigt grundsätzlich das Landeskirchenamt.
  2. Die Stimme kann nur digital abgegeben werden, wenn das wahlberechtigte Gemeindemitglied bis zur Versiegelung der Wahl im Wahlverzeichnis eingetragen ist. Erfolgt ein späterer Eintrag im Wahlverzeichnis, kann das Gemeindemitglied gemäß dem Terminplan Briefwahl beantragen oder seine Stimme persönlich abgeben.
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Zu § 22
Wahlhandlung

Zu Absatz 1:
  1. Auch bei allgemeiner Briefwahl muss die Möglichkeit gegeben werden, nach dem Gottesdienst persönlich zu wählen. Der Gottesdienst ist wesentlicher Bestandteil der Wahl in ein geistliches Leitungsamt.
  2. Die Wahlhandlung kann in Ausnahmefällen auch an dem Samstag vor dem eigentlichen Wahlsonntag durchgeführt werden.
  3. Es kann auch schon vor Beginn des Gottesdienstes gewählt werden. Entscheidend ist allein der enge Zusammenhang mit dem Gottesdienst.
Zu Absatz 2:
  1. Vor Beginn der Wahlhandlung stellt ein Mitglied des Wahlvorstands fest, dass die Wahlurne leer ist.
  2. Die unterstützende Person darf gemeinsam mit der oder dem Wahlberechtigten eine Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfestellung erforderlich ist. Die unterstützende Person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl anderer erlangt hat.
  3. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert.
  4. Die Wahlberechtigten sollen sich über ihre Person ausweisen können.
  5. Bei der Wahl ist für Sichtschutz (Kabine) zu sorgen.
Zu Absatz 3:
  1. Zum Stimmzettel siehe Formblätter zu § 22.
  2. Ungültig sind Stimmzettel insbesondere, wenn
    - sie nicht die offiziellen Stimmzettel der Kirchengemeinde sind,
    - sie nur aus einem Teilstück des Stimmzettels bestehen, auch wenn dieses eine Kennzeichnung enthält,
    - sie zwar gekennzeichnet, aber völlig durchgestrichen oder durchgerissen sind,
    - sie aus einem anderen Wahlbezirk oder einer früheren Wahl herrühren,
    - auf ihnen keine Namen gekennzeichnet sind,
    - auf ihnen ein Fragezeichen angebracht ist,
    - sie auf der Rückseite gekennzeichnet sind,
    - sie für Personen abgegeben werden, die nicht auf dem Stimmzettel stehen,
    - sie nicht eindeutig erkennen lassen, wer gewählt werden sollte.
  3. Ist die Gültigkeit eines Stimmzettels umstritten, so entscheidet der Wahlvorstand.
Zu Absatz 4:
  1. Das Verfahren nach Absatz 4 gilt nicht für den Fall der Wahl nur in den Wahlbezirken nach § 6 Absatz 2.
  2. In Wahlbezirken, in denen ausnahmsweise bezirksweise gewählt wird, können für die einzelnen Wahlbezirke verschiedenfarbige Stimmzettel verwendet werden, um die Auszählung der Stimmen zu erleichtern.
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Zu § 23
Auszählung der Stimmen

Zu Absatz 1:
  1. Der Wahlvorstand nimmt die Auswertung der digitalen Wahl zu Kenntnis.
  2. Der Wahlvorstand öffnet die verschlossenen Wahlumschläge der Briefwahl und wirft die Stimmzettel in die Wahlurne. Er zählt die in der Urne befindlichen Stimmen öffentlich aus.
  3. Aus dem Ergebnis der Auszählung der Stimmzettel und dem Ergebnis der digitalen Wahl bildet er eine Gesamtliste.
Zu Absatz 2:
„Öffentlich“ bedeutet die Möglichkeit der Anwesenheit Dritter bei der Auszählung.
Zu Absatz 4:
  1. Die Niederschrift erfolgt mit Hilfe des Formblattes zu § 23.
  2. Alle Mitglieder des Wahlvorstands müssen die Niederschrift unterzeichnen.
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Zu § 24
Feststellung des Wahlergebnisses

Zu Absatz 1:
Das Wahlergebnis umfasst die Namen der Gewählten und Nicht-Gewählten sowie die Abstimmungsergebnisse.
Zu Absatz 2:
  1. Werden Eheleute oder Mitglieder der Kirchengemeinde gemäß der Kirchenordnung in engem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsgrad gleichzeitig gewählt, so tritt in das Presbyterium ein, wer die höhere Stimmenzahl erhalten hat.
    Ein enger Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsgrad liegt vor, wenn jemand mit einem Mitglied des Presbyteriums verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grad verschwägert ist, vgl. Schaubild.
  2. Trifft in den Fällen Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsgrads die Wahl einer Presbyterin oder eines Presbyters mit der Wahl einer oder eines beruflich Mitarbeitenden in das Presbyterium zusammen, so entscheidet das Los.
Zu Absatz 3:
  1. Die Erklärung kann die gewählte Person ausnahmsweise bei einem Mitglied des Presbyteriums auch telefonisch abgeben. Darüber ist ein Vermerk zu erstellen. Die telefonische Annahmeerklärung ersetzt nicht die schriftliche.
  2. Die Annahmeerklärung kann in Textform abgegeben werden. Es muss aber das Original mit Unterschrift zeitnah nachgereicht werden.
  3. Wenn eine Gewählte oder ein Gewählter die Annahmeerklärung nicht innerhalb der Frist abgibt, so gilt dies als Ablehnung der Annahme.
Zu Absatz 4:
  1. Die Regelung gilt auch im Falle des Todes oder Wegzugs einer gewählten Person.
  2. Besteht die Möglichkeit des Nachrückens nicht, so ist entsprechend § 28 Absatz 2 eine Ergänzung durch das Presbyterium durchzuführen.
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Zu § 25
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Zu Absatz 1:
  1. Vom Wahlergebnis werden bekannt gegeben die Namen der Gewählten sowie die Abstimmungsergebnisse.
  2. Die Bekanntmachung muss durch Aushang erfolgen. Das Wahlergebnis kann auch in der örtlichen Presse veröffentlicht werden, siehe auch § 10.
  3. Mit der Bekanntmachung durch Aushang wird die Beschwerdefrist in Gang gesetzt.
Zu Absatz 2:
  1. Zum Verfahren der Beschwerde siehe § 32.
  2. Durch die Beschwerde ist die Möglichkeit gegeben, die Wahl von Presbyterinnen oder Presbytern auch aus Gründen,
    - die im Zusammenhang mit der Befähigung zum Presbyteramt stehen,
    - die im Zusammenhang mit engem Verwandtschafts- und Schwägerschaftsgrad stehen oder
    - die im Zusammenhang mit der beruflichen Mitarbeit stehen, anzufechten.
  3. Gegenstand der Anfechtung einer Wahl kann nicht sein:
    - Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlverzeichnisses,
    - Zurückweisung eines Wahlvorschlags.
  4. Wird der Beschwerde stattgegeben, hat der Kreissynodalvorstand oder der nach § 31 Absatz 1 gebildete Ausschuss den Teil des Wahlverfahrens zu bestimmen, der zu wiederholen ist. In der Regel ist das Wahlverfahren von dem Teil an zu wiederholen, in dem der Fehler unterlaufen ist. Der Kreissynodalvorstand stellt in diesem Fall den Terminplan auf.
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Zu § 26
Bekanntgabe der Namen der Gewählten im Gottesdienst

In dem Gottesdienst sollen zum Schutz der Nicht-Gewählten oder nur mit wenigen Stimmen Gewählten nur die Namen der Gewählten ohne erreichte Stimmzahlen abgekündigt werden.
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Zu § 27
Amtseinführung

Zu Absatz 1:
  1. Die Amtseinführung wird nur einmal im Gottesdienst abgekündigt.
  2. Ist über eine Beschwerde noch nicht entschieden worden, können nur die davon nicht betroffenen Mitglieder eingeführt werden. Diese Zeitverschiebung ist beim Terminplan mitberücksichtigt worden.
  3. Die gewählten Presbyterinnen und Presbyter sollen an einem Tag gemeinsam und nicht nach Wahlbezirken getrennt eingeführt werden.
  4. Sollte wegen Krankheit oder sonstiger zwingender Abwesenheit eine gewählte Presbyterin oder ein gewählter Presbyter separat eingeführt werden müssen, so kann sie oder er in einer vor der eigenen Einführung stattfindenden Presbyteriumssitzung nur als Gast teilnehmen.
  5. Zur Einführung der Presbyterinnen und Presbyter, die aufgrund des Beschlusses des Kreissynodalvorstands als gewählt gelten, siehe Anmerkung 2 zu § 15a Absatz 4.
Zu Absatz 3:
Siehe Formblatt zu § 27.
Zu Absatz 4:
Die Amtszeit des alten Presbyteriums endet mit der Einführung des neuen. Der Einführungstag der Mehrzahl der Presbyterinnen und Presbyter ist das Ende und der Beginn der Amtszeit des Presbyteriums.
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Zu § 28
Ergänzung des Presbyteriums durch Berufung

Zu Absatz 1:
Die Berufenen sollen aus dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds kommen.
Zu Absatz 2:
Mit dem Abschluss des Wahlverfahrens ist das Wahlverfahren der Kirchengemeinde, nicht des Bezirks, gemeint.
Zu Absatz 3:
Zur besseren Lesbarkeit wird auf den Inhalt der zitierten Paragraphen verwiesen: §§ 12 Absätze 2 und 4 (Wahlvorschläge), 24 Absatz 3 (Benachrichtigung der Nachberufenen), 25 und 26 (Bekanntgabe des Ergebnisses der Nachberufung) sowie 27 Absätze 1 bis 3 (Einführung).
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Zu § 29
Wahl durch das Presbyterium

Zur besseren Lesbarkeit wird auf den Inhalt der zitierten Paragraphen verwiesen: §§ 6 (Wahlbezirke), 7 (Stimmbezirke), 8 (Wahlvorstand), 16 (Einladung zur Wahl), 17, 18 (Wahlverzeichnis), 19 bis 21 (Briefwahl), 22 bis 24 Absatz 2 (Wahlen).
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Zu § 30
Wechsel des Wahlverfahrens

Zu Absatz 1:
  1. Das Presbyterium muss in der Abkündigung zur Gemeindeversammlung hinsichtlich des Wechsels des Wahlverfahrens auf den Wechsel ausdrücklich hinweisen.
  2. Der Wechsel des Wahlverfahrens muss vor Beginn des jeweiligen turnusmäßigen Wahlverfahrens abgeschlossen sein.
  3. Wechsel des Wahlverfahrens bedeutet Wechsel zu einem besonderen Wahlverfahren hin oder umgekehrt weg von einem besonderen Wahlverfahren.
Zu Absatz 2:
Stimmberechtigt sind die Kirchenmitglieder, die zum Zeitpunkt der Gemeindeversammlung in das Gemeindegliederverzeichnis des Meldewesens eingetragen sind und die Kriterien des § 1 erfüllen.
Zu Absatz 4:
  1. Das Presbyterium hat die Verantwortung für die Leitung der Kirchengemeinde und das Wahlverfahren. Der Kreissynodalvorstand muss nur im Rahmen der Aufsicht bei Schwierigkeiten in der Kirchengemeinde handeln.
  2. Wenn das Presbyterium einen von den Kirchengemeindemitgliedern geforderten Wechsel des Wahlverfahrens verhindert, hat der Kreissynodalvorstand ggf. die Möglichkeit, die Auflösung des Presbyteriums zu prüfen.
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Zu § 31
Rechte des Kreissynodalvorstands

Zu Absatz 1:
Diese Regelung ermöglicht dem Kreissynodalvorstand, flexibel auf die verschiedenen Anforderungen im Rahmen der Aufsicht bezüglich der Presbyteriumswahlen zu reagieren.
Zu Absatz 2:
  1. Der Kreissynodalvorstand kann u.a. Kandidatinnen und Kandidaten aus dem Wahlvorschlag streichen, das Wahlverfahren anhalten, verschieben oder das Wahlergebnis für ungültig erklären.
  2. Der Kreissynodalvorstand wird ermächtigt, alles ihm notwendig Erscheinende zu unternehmen, um eine ordnungsgemäße Wahl zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Maßnahme, die Wahl in einer Kirchengemeinde zu verschieben, wenn die Situation vor Ort so schwierig ist, dass nicht zu erwarten ist, dass ein arbeitsfähiges Presbyterium gewählt werden kann. Die Landessynode hat bewusst in § 31 Absatz 2 weitergehende Möglichkeiten für Aufsichtsmaßnahmen als in der Kirchenordnung vorgesehen beschlossen. Nur der Kreissynodalvorstand weiß, welche Störungen für eine ordnungsgemäße Wahl vor Ort im Vorfeld und während einer Wahl auftreten können. Er muss diese Störung mit den unterschiedlichen Maßnahmen bekämpfen können.
Zu Absatz 3:
Gegen die Entscheidung des Kreissynodalvorstands oder des Ausschusses nach Absatz 1 ist der Klageweg nicht gegeben, § 16 VwGG6#.
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Zu § 32
Beschwerde

Zu Absatz 1:
Die Zustellung der Entscheidung des Presbyteriums bzw. des Kreissynodalvorstands wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch zwei Mitarbeitende der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises ausgeführt. Die Zustellung durch die Post kann mit Zustellungsurkunde, mittels Einschreiben durch Übergabe oder mit Rückschein erfolgen. Siehe auch § 55 VVZG-EKD7#.
Zu Absatz 4:
Gegen die Entscheidung des Kreissynodalvorstands oder des Ausschusses nach Absatz 1 ist der Klageweg nicht gegeben, § 16 VwGG.

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