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Verwaltungsvorschriften
zur Notverordnung über die Umzugskosten
der Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamten
(VwV KBUKVO)

Vom 28. Dezember 1993

geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 23. August 1994 (KABl. S. 251), 21. November 1995 (KABl. S. 286), 7. Mai 1997 (KABl. S. 171), 26. Juni 1997 (KABl. S. 212), 19. Oktober 1998 (KABl. S. 310), 30. November 1999 (KABl. 2000 S. 41), 3. Januar 2001 (KABl. S. 50), 26. Oktober 2001 (KABl. S. 342), 9. Januar 2002 (KABl. S. 54), 22. Oktober 2003 (KABl. S. 350), 26. Januar 2004 (KABl. S. 117) und 23. September 2008 (KABl. S. 322)

Aufgrund von § 13 der Notverordnung über die Umzugskosten der Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamten1# vom 25. September 1993 (KABl. S. 307) erlässt das Landeskirchenamt folgende Verwaltungsvorschriften:
1.
Zu § 1 (bleibt frei)
2.
2.0
Allgemeines
Ein Umzug „aus Anlass„ einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 liegt nur vor, wenn sich die neue Wohnung am Dienstort oder an einem Ort befindet, der mit der neuen Dienststätte in einem räumlichen Zusammenhang steht, d. h. der Berechtigte seine Wohnung so wählt, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Liegt die neue Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes, hat das Leitungsorgan vor dem Umzug zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorliegt.
Die schriftliche Zusage der Umzugskostenvergütung muss vor Durchführung des Umzuges erfolgen. Sie ist bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen.
Bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personen ist das die letzte Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen.
2.1
Zu Absatz 1 (bleibt frei)
2.2
Zu Absatz 2
Für die Beantragung der Umzugskostenvergütung sind die Formulare (Anlagen 2–5) zu verwenden.
3.
3.0
Allgemeines
Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden.
Hat der Berechtigte eine vorläufige Wohnung (§ 11 Abs. 1) bezogen, so kann die Zusage nur widerrufen werden, soweit sie sich auf den weiteren Umzug in die endgültige Wohnung bezieht; § 11 Abs. 3 ist anzuwenden. Sie darf nicht widerrufen werden, wenn der Berechtigte bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze, Dienstunfähigkeit oder Todes in einer vorläufigen Wohnung gewohnt hat und die für die Anerkennung nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Gründe noch bestehen.
3.1
Zu Absatz 1
3.1.1
Von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a und b abzusehen, wenn im Einzelfall oder erfahrungsgemäß die dem Dienstherrn nach dem Umzugskostenrecht entstehenden Gesamtkosten (z. B. die Umzugskostenvergütung für den Umzug und einen eventuellen Rückumzug, einschließlich Trennungsgeld) höher sein werden als das für die Dauer der dienstlichen Maßnahme voraussichtlich zu zahlende Trennungsgeld. Dies gilt nicht, wenn der Umzug aus dienstlichen Gründen notwendig ist oder dem Berechtigten unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Familienverhältnisse, ein Verzicht auf den Umzug nicht zuzumuten ist.
3.1.2
Die Umzugskostenvergütung darf auch dann nicht zugesagt werden, wenn der Berechtigte schon im Einzugsgebiet wohnt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c). Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, ist allein ihre Entfernung von der neuen Dienststätte. Die Zusage ist nicht zu erteilen, wenn die Wohnung im neuen Dienstort liegt.
Bei der Berechnung der 30-km-Grenze ist die kürzeste „üblicherweise befahrene Strecke„ von der Wohnung zur Dienststätte zugrunde zu legen. Üblicherweise befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf denen die Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg der Berechtigte persönlich benutzt.
3.1.3
Ein Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist schriftlich zu erklären.
3.1.4
Wird die Umzugskostenvergütung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d genannten Gründen nicht zugesagt, so ist dies dem Berechtigten zugleich mit der Versetzungsverfügung bekannt zu geben.
4.
4.1
Zu Absatz 1
4.1.1
Wegen der Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann die Umzugskostenvergütung in den Fällen des § 4 Abs. 1 nur für Umzüge an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, in den Fällen der Einstellung an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zugesagt werden. § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d gelten entsprechend.
4.1.2
Aus Anlass der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) kann die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werden, wenn feststeht und davon auszugehen ist, dass der Bedienstete im Dienst des Dienstherrn bleibt und der Umzug an den Einstellungsort unter Berücksichtigung der dortigen Verwendungsdauer wirtschaftlicher als eine Trennungsgeldgewährung ist.
4.1.3
Ledigen Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, die für eine Dauer bis zu drei Monaten abgeordnet werden, ist die Umzugskostenvergütung im Regelfall nicht zuzusagen.
4.1.4
Zum Wohnungsbegriff im Sinne Nr. 4.1.3 siehe Nr. 10.3.
4.1.5
Die Regelungen für die Einstellung gelten auch für Überführungen.
4.2
Zu Absatz 2
4.2.1
Die Umzugskostenvergütung kann aus Anlass der Räumung einer der in § 4 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Wohnungen auf dienstliche Weise insbesondere dann zugesagt werden, wenn die Wohnung
  1. für dienstliche Zwecke benötigt wird,
  2. für einen anderen kirchlichen Bediensteten benötigt wird, der Empfänger von Trennungsgeld ist oder aus dienstlichen Gründen in ihr wohnen soll,
  3. für den Berechtigten infolge Verringerung der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen zu groß geworden ist und für einen anderen kirchlichen Bediensteten benötigt wird.
Das dienstliche Interesse an der Räumung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Initiative zum Tätigwerden der Verwaltung vom Mieter ausgeht. Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann nicht erteilt werden, wenn der Berechtigte die Wohnung ohnehin räumen will. Davon ist in den Fällen auszugehen, in denen er z. B. eine andere Wohnung bereits gemietet hat oder ein eigenes Haus (Eigentumswohnung) beziehen will.
Die Umzugskostenvergütung kann nicht zugesagt werden, wenn der Berechtigte
  1. durch sein Verhalten dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages gegeben hat,
  2. auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis entlassen werden soll oder
  3. durch sein Verhalten Anlass zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis gegeben hat.
4.2.2
Die Zusage der Umzugskostenvergütung wegen des Gesundheitszustandes ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 dann zu erteilen, wenn dieser wegen der Dauer und Schwere der Erkrankung ein dauerndes Verbleiben in der bisherigen Wohnung aus medizinischen Gründen unzumutbar erscheinen lässt.
4.2.3
Bei der Ermittlung der zustehenden Zimmerzahl nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 ist die bevorstehende Geburt eines Kindes zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für eine zur Annahme als Kind in die häusliche Gemeinschaft aufgenommene Person.
5.
5.1
Zu Absatz 1
Für die Beantragung der Umzugskostenvergütung sind die Formulare (Anlagen 2–5) zu verwenden.
5.2
Zu Absatz 2
Beschäftigungsstelle kann auch eine Stelle außerhalb des kirchlichen Dienstes sein.
5.3
Zu Absatz 3
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 setzt nicht voraus, dass die Umzugskostenvergütung während des Beamtenverhältnisses gewährt worden ist; sie erfasst auch die Umzugskostenvergütung aus der Zeit eines vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses.
Bei Anwendung der Vorschrift sind das Arbeitsverhältnis und das sich anschließende Beamtenverhältnis als eine Einheit anzusehen.
Ein Statuswechsel ist kein vom Berechtigten zu vertretener Grund im Sinne der genannten Vorschrift.
Eine andere kirchliche Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 3 ist auch eine Einrichtung der Diakonie oder eines kirchlichen Vereins.
6.
6.1
Zu Absatz 1
6.1.1
Für die Erstattung der Beförderungsauslagen sind die Ziffern 6.1.2 bis 6.1.6 maßgebend.
6.1.2
Wird zur Durchführung des Umzuges ein Speditionsunternehmen in Anspruch genommen, ist zur Ermittlung der notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes wie folgt zu verfahren:
Der Berechtigte ist in der Wahl des Möbelspediteurs grundsätzlich frei. Zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen hat er vor Durchführung des Umzuges mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Spediteure unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung des Umzugsgutes und der Abgabe je eines vollständigen und umfassenden Kostenvoranschlages zu beauftragen. Es ist nicht zulässig, dass der Spediteur für den Berechtigten ein Konkurrenzangebot einholt. Die Besichtigung des Umzugsgutes ist vom Berechtigten im Antrag auf Abschlag und in der Umzugskostenrechnung zu bestätigen.
Die Kostenvoranschläge müssen einen verbindlichen Gesamtpreis (Festpreis) enthalten.
Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden Umzugsleistungen für den geschlossen durchzuführenden Umzug müssen im Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlags enthalten sein.7Der Umfang des Umzugsgutes, die Fracht von Haus zu Haus, Zeitaufwand und Lohnkosten für Be- und Entladen, für im Einzelnen zu bezeichnende Nebenleistungen wie Ab- und Aufschlagen der Möbel, Ein- und Auspacken, Packmaterial sowie Abfuhr des Leermaterials sind einzeln auszuweisen.
Darüber hinaus können zusätzlich als notwendige Umzugsleistungen des Spediteurs z. B. die Demontage und Montage einer Schrankwand oder Einbauküche, das Abnehmen und Anbringen von Gardinenleisten, das Ab- und Aufhängen von Gardinen, Bildern und Lampen, der Ab- und Aufbau von Herden und Öfen, das Abmontieren und Wiederanschließen von Elektrogeräten (Waschmaschine, Trockner, Geschirrspüler u. a.) an das vorhandene Leitungsnetz berücksichtigt werden.
Die vom Spediteur in Rechnung gestellten Kosten für Arbeiten, die beauftragte Firmen (Installateur, Schreiner u. a.) durchgeführt haben, können nicht anerkannt werden.
Aufwendungen für sonstige nur mittelbar mit dem Umzug in Zusammenhang stehende Leistungen des Spediteurs wie z. B. das Ändern und Erweitern von Elektro-, Gas- und Wasserleitungen, um die für die neue Wohnung erforderlichen Geräte und die schon in der bisherigen Wohnung benutzten Geräte anschließen zu können (einschl. Zubehör), sind durch die Pauschvergütungen (§ 10) abgegolten.
Erstattet werden die Beförderungsauslagen nach dem Kostenvoranschlag mit dem niedrigsten Gesamtpreis unter Abzug der Kosten für nicht erbrachte Teilleistungen. Ist der Umfang des Umzugsgutes höher als im Kostenvoranschlag angegeben, ist trotzdem nur der Festpreis erstattungsfähig. Abweichungen vom Festpreis sind nur im allgemeinen zulässigen engen Rahmen (z. B. bei höherer Gewalt) möglich.
Der Berechtigte hat die Kostenvoranschläge so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Kostenprüfung vor Auftragserteilung erfolgen kann. Zum Preisvergleich können in Zweifelsfällen weitere Vergleichsangebote eingeholt werden; dies könnte etwa erforderlich werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die beiden vorgelegten Kostenvoranschläge abgesprochen sind.
Sobald die zuständige Dienststelle die Kostenvoranschläge geprüft und mitgeteilt hat, welches Angebot erstattungsfähig ist, kann der Berechtigte mit dem Umzug beginnen.
6.1.3
Zu den Beförderungsauslagen gehören auch die notwendigen Auslagen für die Versicherungen des Umzugsgutes gegen Transport- und Bruchschäden. Über die Haftung des Unternehmens nach § 451 in Verbindung mit §§ 425 ff., §§ 451d bis 451g HGB hinaus können Transportversicherungsauslagen oder Prämien bis zu 2,5 v. T. der privaten Hausratversicherungssumme – unter Anrechnung der Haftungsgrenze des Unternehmens – als notwendig angesehen werden.
6.1.4
5# Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs (z. B. Umzüge in Eigenregie) werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe von 50 v. H. der Speditionskosten erstattet. Eigenleistung des Bediensteten und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen werden nicht vergütet.
Anstelle des Einzelnachweises können als Kostenersatz für Beförderungsauslagen (Fracht von Haus zu Haus, Be- und Entladen, Ein- und Auspacken der Möbel, Aufschlagen der Möbel, Packmaterial etc.) und für sonstige Umzugshelfer 30 v. H. des Gesamtpreises des niedrigsten Kostenvoranschlages (VV 6.1.1 ist zu beachten) pauschal erstattet werden.
Bestehen seitens des Landeskirchenamtes Zweifel an den eingereichten Kostenvoranschlägen, ist ein dritter Kostenvoranschlag vom Landeskirchenamt anzufordern.
6.1.5
Auslagen für das Befördern eines Kraftfahrzeuges durch einen Spediteur sind keine notwendigen Beförderungsauslagen im Sinne des § 6 Abs. 1. Für das Überführen des zum Umzugsgut gehörenden privaten Kraftfahrzeugs durch den Bediensteten oder einen Angehörigen vom bisherigen zum neuen Wohnort wird eine Entschädigung in Höhe von 0,20 Euro/km gewährt.
Für die Überführung eines zum Umzugsgut gehörenden Wohnwagenanhängers oder eines anderen im Straßenverkehr zugelassenen Pkw-Anhängers von der bisherigen zur neuen Wohnung wird unabhängig von dessen Größe daneben eine Entschädigung von 0,07 Euro/km gewährt.
6.1.6
Maßstab für die Angemessenheit sind die Transportmittel, die üblicherweise für einen Umzug benötigt werden. Üblich sind Möbelwagen und selbstständig zu überführende eigene Kraftfahrzeuge, Wohnwagenanhänger oder andere im Straßenverkehr zugelassene Pkw-Anhänger. Ein unverhältnismäßig großer Möbelwagenraum übersteigt die Grenze der Angemessenheit. Dies ist auch der Fall, wenn für den Transport andere als die genannten Fahrzeuge benötigt werden.
6.2
Zu Absatz 2
Die Kosten für das Einlagern von Umzugsgut werden nicht berücksichtigt.
7.
7.1
Zu Absatz 1
Fahrpreisermäßigungen sind weitestgehend zu berücksichtigen.
Bei Benutzung eines Pkws wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 Euro/km gewährt; eine Mitnahmeentschädigung kann nicht gezahlt werden.
8.
8.0
Allgemeines
8.0.1
Mietentschädigung kommt nur in Betracht, wenn für dieselbe Zeit Miete aus zwei Mietverhältnissen zu zahlen ist. In diesem Fall wird eine Miete erstattet.
Der Zwang zur doppelten Mietzahlung besteht im Regelfalle erst von dem Zeitpunkt an, zu dem die dienstliche Maßnahme mit Zusage der Umzugskostenvergütung wirksam wird. Er kann jedoch auch vorliegen, wenn der Umzug vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme (sog. Vorwegumzug) aus Fürsorge- oder fiskalischen Gründen (z. B. Einsparung von Trennungsgeld) als notwendig anerkannt werden kann. Solche Gründe können z. B. der Schulbesuch eines Kindes zum Beginn eines Schuljahres sein.
8.0.2
Die Miete wird ohne Rücksicht auf die Größe der Wohnung erstattet. Die Erstattung ist jedoch in offenkundigen Missbrauchsfällen einzuschränken, z. B. bei außergewöhnlich luxuriösen Wohnungen.
8.0.3
Nach Lage des Einzelfalles kann eine Mietentschädigung nach § 8 Abs. 1 innerhalb eines Monats abgelöst werden. Steht Mietentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat zu, ist die Entschädigung in Anlehnung an § 3 Abs. 4 BBesG tageweise festzusetzen.
8.1
Zu Absatz 1 (bleibt frei)
8.2
Zu Absatz 2
Die neue Wohnung kann noch nicht benutzt werden, wenn noch notwendige umfangreiche Instandsetzungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen durchzuführen sind und für diese Zeit bereits Miete gezahlt werden muss.
9.
9.1
Zu Absatz 1 (bleibt frei)
9.2
Zu Absatz 2
Die Auslagen für einen Kochherd können nur erstattet werden, wenn die Anschaffung erforderlich wird
  1. wegen der notwendigen Umstellung auf eine andere Energiequelle,
  2. die bisherige Wohnung vom Vermieter mit einem entsprechenden Gerät ausgestattet war.
Auslagen für das Zubehör und den Anschluss können nicht erstattet werden. Sie sind aus der Pauschvergütung zu begleichen.
10.
10.0
Allgemeines
Mit der Pauschvergütung werden alle sonstigen, nicht in den §§ 6 bis 9 bezeichneten Umzugsauslagen pauschal abgegolten. Die maßgebenden Beträge der Pauschvergütung ergeben sich aus der Anlage 1.
10.1
Zu Absatz 1
Der für die Zuteilung zu den Besoldungsgruppen maßgebende Stichtag ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes. Dieser Tag gilt auch für die Bestimmung des Familienstandes.
Die Besoldungshöhe richtet sich nach den zum Zeitpunkt vor dem Umzug im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlichten Besoldungsbestimmungen. Nachträgliche Besoldungserhöhungen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
10.2
Zu Absatz 2 (bleibt frei)
10.3
Zu Absatz 3
Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn vor und nach dem Umzug eine Wohnung vorhanden ist. Der Wohnungsbegriff ergibt sich aus § 10 Abs. 3. Ein einzelner Raum ist hiernach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushaltes notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Abs. 3 ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen.
Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.
Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen.
10.4
Zu Absatz 4 (bleibt frei)
10.5
Zu Absatz 5
§ 10 Abs. 5 stellt klar, dass für Umzugsvorbereitungen (§ 11 Abs. 3) eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nicht gewährt wird, dass aber die sonstigen notwendigen Umzugsauslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet werden. Andere nach dem Gesetz erstattungsfähige Umzugsauslagen (§§ 6 bis 9) werden daneben erstattet.
10.6
Zu Absatz 6
Wenn der vorausgegangene Umzug ein Umzug aus Anlass der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) oder der Räumung einer Mietwohnung auf dienstliche Veranlassung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) war, wird ein Häufigkeitszuschlag nicht gewährt.
11.
11.1
Zu Absatz 1
11.1.1
Die Gründe für die Anerkennung als vorläufige Wohnung können z. B. in der weiten Entfernung zum Dienstort, in der Größe oder der Beschaffenheit der Wohnung oder in der Höhe der Miete liegen.
11.1.2
Hinsichtlich des Umfangs der Umzugskostenvergütung gibt es zwischen dem Umzug in eine vorläufige Wohnung und dem Umzug in eine endgültige Wohnung keinen Unterschied. Für den Umzug in eine vorläufige Wohnung kann daher ein Häufigkeitszuschlag nach § 10 Abs. 6 gewährt werden.
11.1.3
Das Erfordernis der vorherigen Anerkennung ist erfüllt, wenn eine zeitgerechte Entscheidung aus Gründen verzögert worden ist, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat.
11.1.4
Der Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung erstreckt sich sowohl auf den Umzug in die vorläufige als auch auf den Umzug in die endgültige Wohnung, wenn die vorläufige Wohnung noch nicht bezogen worden ist. Eventuelle Auslagen für Umzugsvorbereitungen werden nach § 11 Abs. 3 erstattet.
11.1.5
Wird die vorläufige Wohnung zur endgültigen Wohnung, ist die Anerkennung zu widerrufen.
11.2
Zu Absatz 2 (bleibt frei)
11.3
Zu Absatz 3
11.3.1
Nach § 11 Abs. 3 können die Auslagen, die durch die Vorbereitung des Umzugs entstanden sind, nur insoweit erstattet werden, als sie bei durchgeführtem Umzug zu erstatten wären. Erstattet werden in der Regel nur durch Belege nachgewiesene notwendige und nach diesem Gesetz erstattungsfähige Auslagen für Umzugsvorbereitungen (§§ 6 bis 9). In Betracht kommen z. B. Auslagen für Reisen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung und Maklergebühren. Sonstige mit der Umzugsvorbereitung zusammenhängende Auslagen werden nach § 10 Abs. 5 bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet, z. B. Zeitungsanzeigen zum Vermieten der alten und Suchen einer neuen Wohnung.
11.3.2
Die Durchführung eines anderen Umzugs kann in Betracht kommen, wenn das Mietverhältnis der alten Wohnung gekündigt und ein neuer Vertragsabschluss mit dem Vermieter der alten Wohnung nicht möglich ist. Ein anderer Umzug kann auch ein Vorwegumzug sein.
12.
Zu § 12 (bleibt frei)
13.
Die Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 1994 in Kraft.
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Anlage 1

Zu § 10 Abs. 1 und 2
Zu § 10 Abs. 4
Besoldungsgruppe
Verheiratete und Gleichgestellte
Ledige
Erhöhungsbetrag
Verheiratete und Gleichgestellte
Ledige
B 3–B 11
C 4
1.153,81 Euro
576,91 Euro
254,16 Euro
346,15 Euro
115,39 Euro
B 1 u. B 2
A 13–A 16
C 1–C 3
972,26 Euro
486,13 Euro
254,16 Euro
291,68 Euro
99,29 Euro
A 9–A 12
863,33 Euro
431,67 Euro
254,16 Euro
259,00 Euro
86,33 Euro
A 1–A 8
814,93 Euro
407,46 Euro
254,16 Euro
244,48 Euro
81,50 Euro
Die Anlage 1 gilt für Umzüge, die nach dem 30. Juni 2008 durchgeführt wurden.
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Anlage 2

Antrag auf Umzugskostenvergütung

Grafik
Grafik
Grafik
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Anlage 4

Grafik
Grafik
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Anlage 5

Berechnung der Unkostenvergütung>

Grafik

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1 ↑ Nr. 794.
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2 ↑ Nr. 2.0 Satz 1 neu gefasst durch Verwaltungsvorschrift vom 23. August 1994 (KABl. S. 251) mit Wirkung ab 1. Oktober 1994.
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3 ↑ Nr. 5.1 neu gefasst durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Oktober 1998 (KABl. S. 310).
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4 ↑ Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 neu gefasst, Nr. 6.1.5 aufgehoben, Nr. 6.1.6 und Nr. 6.1.7 umnummeriert in Nr. 6.1.5 und Nr. 6.1.6 durch Verwaltungsvorschrift vom 23. August 1994 (KABl. S. 251) mit Wirkung ab 1. Oktober 1994, Nr. 6.1.2 und 6.1.5 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 212), Nr. 6.1.3 neu gefasst, Nr. 6.1.5 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Januar 2002 (KABl S. 54).
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5 ↑ Nr. 6.1.4 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Januar 2004 (KABl. S. 118).
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6 ↑ Nr. 7.1 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 212), Nr. 7.1 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Januar 2002 (KABl S. 54).
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7 ↑ Nr. 9.2 gestrichen, Nr. 9.3 umbenannt in Nr. 9.2 durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 212).
#
8 ↑ Nr. 10.1 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 212).