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Verordnung
über die Reisekostenvergütung
bei Auslandsdienstreisen
(Auslandsreisekostenverordnung
– Kirchliche Fassung – ARV-KF)1#

Vom 15. Mai 2020

(KABl. S. 181)
geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 194)

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§ 1

Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I, S. 1140 (GMBl 1994, 19)), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2021 (BGBl. I S. 660), findet in der jeweiligen Fassung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
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§ 22#
(zu § 1)

§ 1 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
( 2 ) Auslandsdienstreisen sind anzeigepflichtig. Sie bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Genehmigung, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht.
( 3 ) Die von der Ständigen Impfkommission für das betreffende Land empfohlenen Impfungen müssen vor Antritt der Dienstreise vorliegen, ihr Impfschutz muss zum Zeitpunkt des Reiseantritts wirksam sein.
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§ 3
(zu § 2)

Oberste Dienstbehörde im Sinne der Vorschrift ist das Landeskirchenamt.
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§ 4
(zu § 5)

§ 5 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Das Leitungsorgan oder die von ihm ermächtigte Stelle kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen absehen.

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1 ↑ Die Verordnung wurde im Rahmen der Ausführungsverordnung zur Anpassung des Rechts der Reisekosten im kirchlichen Dienst erlassen und gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2020.
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2 ↑ § 2 Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 angefügt durch Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 194) mit Wirkung vom 16. August 2022.