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Verordnung
über die Stellenbewertung für Stellen
im höheren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst
in der Evangelischen Kirche im Rheinland1#

Vom 14. Januar 2011

(KABl. S. 156, 276)
geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 68) und vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 194)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat auf Grund von Artikel 128 Absatz 3 Buchstabe a) der Kirchenordnung2# in der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Verordnung beschlossen:
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§ 13#

( 1 ) Die Stellen im höheren und gehobenen Verwaltungsdienst in den Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und deren Verbänden sowie der Landeskirche einschließlich der Stellen in der Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland werden nach dem Verfahren der analytischen Stellenbewertung nach dem Modell der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement bewertet.
( 2 ) Die Bewertung der Stellen erfolgt bei Errichtung.
( 3 ) Besetzte Stellen können auf Antrag des jeweiligen Leitungsorgans oder von Amts wegen auch dann neu bewertet werden, wenn sich die maßgebenden Kriterien wesentlich verändert haben.
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§ 24#

( 1 ) Als Grundlage der Stellenbewertungen erstellen die Leitungsorgane Stellenbeschreibungen.
( 2 ) Die Stellenbewertung erfolgt durch das Landeskirchenamt auf Vorschlag einer Stellenbewertungskommission.
( 3 ) In die Stellenbewertungskommission beruft die Kirchenleitung für die Dauer von vier Jahren:
  1. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, die oder der die Befähigung zum Richteramt oder eine vergleichbare akademische Ausbildung hat, als vorsitzendes Mitglied,
  2. drei Mitglieder aus den Leitungsorganen der Anstellungskörperschaften,
  3. drei Mitglieder aus dem Kreis der Mitarbeitenden im höheren oder gehobenen allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienst auf Vorschlag des Rheinischen Verbandes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im evangelisch-kirchlichen Verwaltungsdienst.
Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung berufen.
( 3 ) Die Stellenbewertungskommission kann sich fachkundig beraten lassen.
( 4 ) Die Kosten der Stellenbewertung sind im Haushalt der Landeskirche zu veranschlagen.
( 5 ) Die für die Stellenbewertung zuständige Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter des Landeskirchenamtes nehmen an den Sitzungen der Stellenbewertungskommission beratend teil.
( 6 ) Die Absätze 2 bis 5 gelten nur für die Stellen in den Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und deren Verbänden.
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§ 35#

Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 gilt § 1 auch für die Stellen in den Rechnungsprüfungsämtern der Evangelischen Kirche im Rheinland.

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1 ↑ Überschrift geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 194) mit Wirkung vom 16. August 2022.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ § 1 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 194) mit Wirkung vom 16. August 2022.
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4 ↑ § 2 Abs. 6 eingefügt durch Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 194) mit Wirkung vom 16. August 2022.
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5 ↑ § 3 aufgehoben durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 17. März 2015, wieder eingefügt durch Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 194) mit Wirkung vom 16. August 2022.