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Vertretungsrichtlinie für kirchliche Lehrkräfte

Vom 14. Dezember 2009

(KABl. 2010 S. 3)

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1. Vertretungsgrundsätze
1.1
Pfarrerinnen und Pfarrer sind innerhalb eines Kirchenkreises zu gegenseitiger Vertretung im Rahmen ihres Dienstes verpflichtet (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Pfarrdienstgesetz.EKU – PfDG).
1.2
Darüber hinaus können die Leitungsorgane des Kirchenkreises und der Landeskirche Pfarrerinnen und Pfarrer im Rahmen der Zumutbarkeit Aufgaben übertragen, die über den Dienst bei ihrer Anstellungskörperschaft hinaus gehen. Die durch solchen Dienst entstehenden notwendigen Auslagen sind zu ersetzen (§ 33 Abs. 2 PfDG).
2. Kurzfristige Ausfallzeiten
Im Falle kurzfristiger Ausfallzeiten, in denen Vertretung gestellt werden muss, gilt Nr. 1.1.
3. Längerfristige Ausfallzeiten
Bei absehbaren länger- und langfristigen Ausfallzeiten wie Gewährung von Sonderurlaub (§ 52 PfDG), Mutterschutz (§ 53 PfDG), Elternzeit, Kontaktstudium (§ 52 PfDG), Freistellungen (§§ 77 bis 79 i.V.m. § 81 Abs. 2 PfDG), Erkrankungen und absehbaren Vakanzen soll eine geeignete Vertretung gestellt werden.
4. Verfahren
4.1
Grundsätzlich regeln die Theologinnen und Theologen der Kirchenkreise die Vertretung in Abstimmung mit den Superintendenten und Superintendentinnen sowie den Leitungsorganen der Anstellungskörperschaften unter Beteiligung der jeweils zuständigen Schulreferentinnen und -referenten bzw. Bezirksbeauftragten.
Diese zeigen dem Dezernat IV.2 des Landeskirchenamtes die getroffene Vertretungsregelung an.
4.2
Scheitern die Bemühungen um eine Vertretungsregelung vor Ort, melden dies die jeweils zuständigen Schulreferentinnen und -referenten bzw. die Bezirksbeauftragten dem Dezernat IV.2.
4.3
Kommt es durch die Einschaltung des Dezernats IV.2 ebenfalls nicht zu einer Vertretungsregelung, nimmt das Dezernat IV.2 diesbezüglich Kontakt mit dem Dezernat I.1 auf.
4.4
Kommt es auch auf diesem Wege zu keiner Vertretungsregelung, können die Anstellungskörperschaften außerhalb des Gesamtpersonalpools der Landeskirche eine fachlich und persönlich geeignete Vertretungskraft befristet einstellen.
Deren Personalkosten werden von der Zentralen Pfarrbesoldung übernommen (§ 7 Abs. 5 bis 8 Finanzausgleichsgesetz - FAG).
Dabei sind Vertretungskosten im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 3 FAG nur die Kosten, die durch die Gestellung einer zusätzlichen Vertretungskraft oder durch Aufstockung von Stellen mit eingeschränktem Dienstumfang entstehen.
5. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Regelung „Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen; hier: Vertretungsregelung für kirchliche Lehrkräfte“ vom 20. Mai 1996 (KABl. S. 201) außer Kraft.