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Kirchengesetz
über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Mitarbeitenden-Gesetz – MitarbG)

Vom 11. Januar 2018

(KABl. S. 52)
geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 30. November 2018 (KABl. S. 329)

Aufgrund von Artikel 66 Absatz 2 der Kirchenordnung1# hat die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit 2#in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie vom 9. Dezember 2016 (Richtlinie) gilt in der Evangelischen Kirche im Rheinland, ihren Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und der von ihnen gebildeten Verbände nach Maßgabe folgender ergänzender Bestimmungen.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
( 3 ) Die Kirchenmitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Kirchenmitgliedschaftsrechtes. Mitglieder von Kirchen, die mit der Evangelischen Kirche im Rheinland in Kirchengemeinschaft verbunden sind, werden im Sinne dieses Gesetzes den Mitgliedern der Evangelischen Kirche im Rheinland gleichgestellt.
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§ 2
Grundlagen des kirchlichen Dienstes

Die Ausgestaltung des durch den Auftrag der Kirche bestimmten Dienstes, § 2 der Richtlinie, richtet sich nach der vom Leitungsorgan der kirchlichen Körperschaft zu erstellenden Grundkonzeption. Die Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt auf dieser Grundlage.
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§ 33#
Kirchliche Anforderungen bei der Begründung
des Arbeitsverhältnisses (§ 3 der Richtlinie)

( 1 ) Bewerberinnen und Bewerber, die Glieder einer anderen christlichen Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen oder deren Gastmitglied ist oder dem Internationalen Kirchenkonvent (Rheinland-Westfalen) oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen e. V. angehört, können auch eingestellt werden
  1. für Aufgaben in Einrichtungen, die gemeinsam mit anderen christlichen Kirchen verantwortet werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber einer der beteiligten Kirche angehört,
  2. für Aufgaben der Dienststellenleitung und der Leitung von Einrichtungen einschließlich der Stellvertretung,
  3. für Aufgaben der Offenen Kinder- und Jugendarbeit und vergleichbaren Aufgaben in der übrigen Jugend-, Senioren-, Frauen- und Männerarbeit,
  4. für die pädagogische Tätigkeit in evangelischen Schulen und Kindertagesstätten und in Einrichtungen der Erwachsenen- und Familienbildung,
  5. für die Beschäftigung in C-Kirchenmusikstellen.
( 2 ) Bewerberinnen und Bewerber, die keiner christlichen Kirche angehören, können für Aufgaben und Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben c) und d) eingestellt werden
  1. in Einrichtungen und Teilen davon, in denen in einem erheblichen Umfang Personen betreut werden, die keiner christlichen Kirche angehören, oder
  2. wenn die Beschäftigung der interkulturellen Öffnung dient.
( 3 ) Voraussetzung in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass die Beschäftigung der Umsetzung der Grundkonzeption der kirchlichen Körperschaft gemäß § 2 dient.
( 4 ) Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ist auch ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 für die Dauer einer staatlich geregelten Ausbildung möglich.
( 5 ) § 3 Absatz 3 der Richtlinie gilt mit der Maßgabe, dass Voraussetzung ein aufgrund einer religionsmündig getroffenen Entscheidung vollzogener Austritt ist.
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§ 4
Anzeige- und Genehmigungspflichten

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand genehmigt die Grundkonzeption gemäß § 2 von Kirchengemeinden und Verbänden, denen kein Kirchenkreis angehört.
( 2 ) Alle kirchlichen Körperschaften im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland zeigen dem Landeskirchenamt die Einstellungen gemäß § 3 Absatz 2 an.
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§ 5
Inkraftreten/Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die ausnahmsweise Einstellung von Mitarbeitenden, die nicht der evangelischen Kirche angehören (Mitarbeitenden-Ausnahme-Gesetz – MitarbAusnG) vom 13. Januar 1999 (KABl. S. 66), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 76), außer Kraft. Ungeachtet dessen treten die §§ 6 und 7 des Kirchengesetzes über die ausnahmsweise Einstellung von Mitarbeitenden, die nicht der evangelischen Kirche angehören mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Arbeitsverträge, die auf Grundlage der Vorschriften nach Satz 3 geschlossen worden sind, können entfristet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Einstellung nach diesem Gesetz gegeben sind.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 629.
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3 ↑ § 3 Abs. 1 Buchstabe c) gestrichen, Buchstaben d) bis f) in c) bis e) umgewandelt und in Abs. 2 Verweise auf Buchstaben d) und e) in c) und d) geändert.