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Richtlinien
für die Fortbildung in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 21. September 2001

(KABl. S. 378)

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Der Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus mit Wort und Tat zu bezeugen, erfordert die sachgemäße und gegenwartsnahe Ausrichtung aller kirchlichen Dienste.
( 2 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist darum Fortbildung für die Qualität der Berufstätigkeit notwendig.
Die Berechtigung und Verpflichtung zur Fortbildung ist jeweils für die verschiedenen Berufsgruppen im Einzelnen zu regeln. Dabei sind Angebote einer integrierten Fortbildung gesondert auszuweisen.
( 3 ) Für ehrenamtlich Mitarbeitende ist Fortbildung zur Befähigung und Zurüstung für ihre Arbeit notwendig. Ihnen ist die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.
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§ 2
Zweck und Inhalt der Fortbildung

( 1 ) Ziel der Fortbildung ist es, allen in der Kirche Mitarbeitenden zu helfen, ihren Dienst auf der Grundlage des christlichen Glaubens und entsprechend dem Auftrag der Kirche wahrzunehmen und sie für besondere Aufgaben zu befähigen.
( 2 ) Die Fortbildung soll die in Studium, Ausbildung und Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, erweitern und vertiefen. Sie soll der kirchlichen Praxis dienen und den Mitarbeitenden zur Klärung ihrer Berufsrolle und ihres theologischen Selbstverständnisses helfen.
( 3 ) Die Fortbildungsmaßnahmen haben einen fachlichen Schwerpunkt und integrieren Elemente der Persönlichkeitsbildung. Zur Fortbildung gehören auch die geistliche Zurüstung, Formen gemeinsamen Lebens, Praxisberatung und Förderung der Teamfähigkeit.
( 4 ) Von der Fortbildung zu unterscheiden sind Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen, die zur Ergänzung und Erweiterung der Berufsbefähigung führen. Sie sind für die verschiedenen Berufsgruppen im Einzelnen zu regeln.
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§ 3
Kosten der Fortbildung

( 1 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland stellt – unbeschadet der Leistungen durch andere Rechtsträger – für die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen, für die sie zuständig ist, Haushaltsmittel zur Verfügung.
( 2 ) Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer an einer Fortbildungsveranstaltung soll grundsätzlich in angemessener Weise an den Kosten beteiligt werden. Anstellungsträger können auch Fahrtkosten übernehmen.
( 3 ) Für ehrenamtlich Mitarbeitende sollen die Kosten von der entsendenden Stelle übernommen werden.
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§ 4
Durchführung der Fortbildung

In den jeweiligen Verordnungen für die einzelnen Berufsgruppen sollen Bestimmungen enthalten sein über das Maß der Verpflichtung sowie über die jährliche Dauer der Fortbildung.