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Orgelpflegevertrag

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 21. Januar 1988

(KABl. S. 16)

Der Arbeitskreis der Orgelsachverständigen hat in Abstimmung mit dem Bund Deutscher Orgelbaumeister einen Orgelpflegevertrag entworfen. Wir empfehlen den Kirchengemeinden, diesen Orgelpflegevertrag mit den Orgelbauern abzuschließen. Der nachstehend abgedruckte Text1# darf fotokopiert werden.
Die Höhe der Wartungskosten richtet sich nach den Reisekosten sowie nach der Größe, Disposition und Zugänglichkeit der Orgel. Nach unseren Erfahrungen ist für eine Wartung mit Hauptstimmung zurzeit mit einem Registerpreis von DM 30,– bis DM 45,– zu rechnen.
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I. Orgelpflegevertrag

Zwischen der Ev. Kirchengemeinde
in
vertreten durch
– im folgenden Auftraggeber genannt –
und der Orgelbaufirma
– im folgenden Auftragnehmer genannt –
wird folgender Orgelpflegevertrag abgeschlossen:
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§ 1

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Orgel in der
in sorgfältig zu pflegen.
Die Orgel hat Manuale und Pedal,
klingende Register, davon
gemischte Stimmen von mehr als zwei Chören.
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§ 2

( 1 ) Die Orgelpflege umfasst die Wartung und die Stimmung der Orgel.
( 2 ) Auszuführen sind jährlich einmal/zweimal/alle Jahre2#
im Sommerhalbjahr während der heizungsfreien Zeit eine Wartung mit Hauptstimmung, darüber hinaus
eine Wartung mit Teilstimmung,
eine Teilstimmung.
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§ 3

( 1 ) Die Wartung umfasst insbesondere folgende Arbeiten:
  1. Revision der Gebläsemaschinen und Gleichrichter; gegebenenfalls Schmieröl nachfüllen, Winddruck prüfen und – falls erforderlich – korrigieren;
  2. Überprüfung aller technischen Funktionen und der Pfeifenansprache;
  3. Nachregulierung der Spiel- und Registertraktur sowie der Koppeln;
  4. Beseitigung kleinerer Störungen und Schäden an Pfeifen, Windladen, Bälgen, Windleitungen, Befilzung;
  5. Reparatur bzw. Auswechseln einzelner dem Verschleiß unterliegender Teile, insbesondere der Traktur und Spieleinrichtung (Federn, Drähte, Stellmuttern, Abstrakten, Filze, Trakturbälgchen und dergleichen);
  6. Beseitigung von Heulern und Versagern, soweit hierzu keine sehr umfangreichen Arbeiten wie z. B. das Ausheben ganzer Register erforderlich sind;
  7. Entfernen einzelner, die Tongebung behindernder Fremdkörper aus den Pfeifen und sonstiger in das Innere der Orgel gelangter Gegenstände;
  8. Überprüfung von Türen und Füllungen des Gehäuses auf Funktionsfähigkeit und festen Sitz, Beseitigung störender Vibrationen an der Orgel, Entfernen von Schmutz unter der Pedalklaviatur;
  9. Prüfung, ob das Instrument gegen Einwirkung von Schmutz, Mörtel, Feuchtigkeit, Zugluft und anderer Mängel (z. B. Zutritt Unbefugter) genügend gesichert ist; schriftliche Meldung festgestellter Mängel an den Auftraggeber.
( 2 ) Eine Hauptstimmung umfasst die Kontrolle der Temperierung, den Intonationsausgleich, die Überprüfung der Stimmung sämtlicher Pfeifen und das Stimmen sämtlicher verstimmter Pfeifen auf der Grundlage der bisherigen Tonhöhe.
( 3 ) Eine Teilstimmung umfasst das Nachstimmen verstimmter Einzelpfeifen, das Stimmen aller Zungenregister sowie die Beseitigung kleinerer Störungen, die dem Stimmer vor Beginn der Arbeiten gemeldet wurden.
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§ 4

( 1 ) Die zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Materialien und Werkzeuge stellt der Auftragnehmer ohne besondere Rechnung.
( 2 ) Der Auftraggeber/der Auftragnehmer3# stellt den Tastenhalter.
( 3 ) Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten über den voraussichtlichen Arbeitsbeginn. Vom Organisten beobachtete Störungen und Mängel sollen schriftlich festgehalten und dem Stimmer bei Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden.
( 4 ) Die Beendigung der Arbeiten teilt der Stimmer dem Organisten oder seinem vom Auftraggeber bestellten Vertreter mit. Dieser prüft die Arbeiten in Anwesenheit des Stimmers und bestätigt deren ordnungsgemäße Ausführung schriftlich. Im Zweifelsfalle kann verlangt werden, dass zur Abnahme der Arbeiten der zuständige Orgelsachverständige hinzugezogen wird.
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§ 5

Bei Orgeln mit Denkmalwert dürfen ohne vorherige Zustimmung des Landeskirchenamtes und vorherige Beteiligung der staatlichen Denkmalschutzbehörde entsprechend den landesrechtlichen Regelungen keine Veränderungen an Trakturen, Windladen, Winddruck, Pfeifenwerk und sonstigen wesentlichen Bestandteilen der Orgel vorgenommen werden. Mit der Wartung und Stimmung von Orgeln mit Denkmalwert darf der Auftragnehmer nur Mitarbeiter betrauen, die über die notwendige Erfahrung mit solchen Orgeln verfügen.
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§ 6

Stellt sich bei der Wartung oder Stimmung heraus, dass Arbeiten notwendig werden, welche über die in § 3 genannten Leistungen hinausgehen, unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber sofort und legt einen Kostenvoranschlag vor. Mit der Ausführung dieser zusätzlichen Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Auftragserteilung gemäß den Vorschriften des geltenden Kirchenrechts vorliegt.
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§ 7

Alternative A4# :
Es wird folgende Vergütung vereinbart:
Wartung mit Hauptstimmung
DM
Wartung mit Teilstimmung
DM
Teilstimmung
DM
Der vereinbarten Vergütung ist die zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten geltende gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit %) hinzuzurechnen.
Alternative B5# :
Statt der unter Alternative A vorgesehenen Berechnungsgrundlage wird folgende Vergütung vereinbart:
Für die Wartung mit Hauptstimmung erhält der Auftragnehmer einen Grundpreis von
DM
Bei klingenden Registern (ein- und zweichörigen Stimmen) einen Zuschlag von DM je Register
DM
Bei klingenden Registern (drei- und mehrchörigen Stimmen) einen Zuschlag von DM pro angefangene zwei Chöre6#
DM
zusammen DM
Für die Teilstimmung erhält der Auftragnehmer
DM
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§ 8

( 1 ) Der Betrag ist nach vorbehaltloser Abnahme (siehe § 4 Abs. 4) und Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
( 2 ) Fahrtkosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sind in den o. g. Vergütungen enthalten.
( 3 ) Den vereinbarten Vergütungen liegt der bei Abschluss des Vertrages gültige und für den Auftragnehmer verbindliche Lohntarif zugrunde. Sind die tariflichen Löhne – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. auf den Zeitpunkt der letzten vereinbarten Vergütungsanpassung – um mehr als 5% gestiegen oder gefallen, kann jeder Vertragspartner eine entsprechende Änderung verlangen. Kommt innerhalb von drei Monaten keine Einigung zustande, kann jeder Vertragspartner mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten.
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§ 9

( 1 ) Der Vertrag tritt am __________ in Kraft und wird bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach Vertragsbeginn abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht bis zum 1. Oktober eines Jahres zum Jahresende gekündigt wird.
( 2 ) Änderungen des Vertrages einschließlich der Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.
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§ 10

Sonstige Vereinbarungen:




, den
, den
(Auftragnehmer)
(Auftraggeber)

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1 ↑ Die Erlaubnis bezieht sich auf die Benutzung des Kirchlichen Amtsblattes als Druckvorlage.
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2 ↑ Amtliche Anmerkung: Bei Orgeln mit Denkmalwert und bei Orgeln mit auf Tonlänge geschnittenen Pfeifen wird empfohlen, die Hauptstimmung in mehrjährigem Turnus durchzuführen.
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3 ↑ Amtliche Anmerkung: Nichtzutreffendes streichen.
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4 ↑ Amtliche Anmerkung: Nichtzutreffendes streichen.
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5 ↑ Amtliche Anmerkung: Nichtzutreffendes streichen.
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6 ↑ Amtliche Anmerkung: Zuschläge für mehrchörige Register werden wie folgt berechnet:ein- bis zweichörig               einfach,
drei- bis vierchörig               zweifach,
fünf- bis sechschörig usw.    dreifach.