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Verordnung
zur Durchführung des Kirchengesetzes
über den Datenschutz der EKD
(Datenschutzdurchführungsverordnung – DSVO)

Vom 26. Juni 2020

(KABl. S. 230),
geändert durch Verordnung vom 26. November 2021 (KABl. S. 47)

Auf Grund von § 54 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD) vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 353), zuletzt geändert am 15. September 2018 (ABl. EKD S. 215), erlässt die Kirchenleitung folgende Durchführungsverordnung:
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§ 1
Führen der Übersicht
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2 DSG-EKD)

( 1 ) Das Landeskirchenamt führt die Übersicht über die kirchlichen und diakonischen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
( 2 ) Die Übersicht besteht aus zwei Teilen:
a) den zugeordneten kirchlichen Einrichtungen,
b) den zugeordneten diakonischen Einrichtungen.
Die zugeordneten diakonischen Einrichtungen ergeben sich aus der Liste der Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. (Diakonie RWL), die ihren Sitz auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland haben.
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§ 2
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
(zu § 39 Absatz 3 DSG-EKD)

Die Evangelische Kirche im Rheinland hat die Aufsicht über die Einhaltung des DSG-EKD an den Beauftragten für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen.
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§ 3
Mustertexte der EKD

Soweit der Datenschutzbeauftragte der Evangelischen Kirche in Deutschland Mustertexte veröffentlicht hat, sind diese anzuwenden. Sofern für die Anwendung dieser Verordnung abweichende Mustertexte erforderlich sind, werden diese durch das Landeskirchenamt zugänglich gemacht.
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§ 4
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Verfahrensverzeichnis)
(Zu § 31 Absatz 6 und § 34 Absatz 1 Satz 2 DSG-EKD)

( 1 ) Für die durch das Landeskirchenamt festgelegten einheitlichen Informations- und Kommunikationssysteme, -dienste und Programme wird das Verfahrensverzeichnis zentral im Landeskirchenamt geführt.
( 2 ) Die Datenschutz-Folgeabschätzung für die vorgenannten Systeme, Dienste und Programme erfolgt zentral im Landeskirchenamt.
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§ 5
Offenlegung von Gemeindegliederdaten und Amtshandlungsdaten
durch Kirchengemeinden

( 1 ) Die gemeindeinterne Offenlegung personenbezogener Daten anlässlich von Amtshandlungen mit Namen, Wohnort sowie Tag und Ort der Amtshandlung ist zulässig, soweit sie der Erfüllung des kirchlichen Auftrages dient. Die gemeindeinterne Offenlegung von persönlichen Jubiläen mit Namen, Wohnort und Tag des Ereignisses ist zulässig, soweit sie der Erfüllung des kirchlichen Auftrages dient.
( 2 ) Die Offenlegung unterbleibt, wenn eine die Offenlegung betreffende Auskunftssperre gemäß § 51 Bundesmeldegesetz oder ein Widerspruch vorliegt. Auf das Widerspruchsrecht sind die Betroffenen rechtzeitig vor der Offenlegung hinzuweisen. Bei regelmäßiger Offenlegung ist es ausreichend, wenn ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht regelmäßig an derselben Stelle wie die Offenlegung erfolgt.
( 3 ) Als gemeindeintern gilt eine Offenlegung, wenn sie im Rahmen gottesdienstlicher Veranstaltungen oder in Publikationsorganen der Kirchengemeinde erfolgt, die nur Gemeindemitgliedern zugestellt werden oder nur in kirchlichen Räumen ausliegen.
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§ 61#
Anschriftenverzeichnisse der kirchlichen Stellen
und ihrer Amtsträgerinnen und Amtsträger

( 1 ) Anschriftenverzeichnisse, die Namen, Dienst- oder Amtsbezeichnungen, dienstliche Kontaktdaten, Stellenbesetzungs-, Geburts- und ggf. Ordinationsdaten von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und sonstigen Inhaberinnen und Inhabern kirchlicher Ämter und Ehrenämter enthalten, dürfen für die kirchliche und diakonische Arbeit unter Verwendung der vorliegenden Personendaten hergestellt und verarbeitet werden, soweit es für die jeweilige Aufgabe erforderlich ist. Private Kontaktdaten können erhoben und für Anschriftenverzeichnisse genutzt werden, soweit dies für die Erreichbarkeit erforderlich ist. Die Daten der Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand dürfen mit Namen, Dienstbezeichnungen, letzten Tätigkeiten, Geburtsdaten sowie privaten Kontaktdaten in Anschriftenverzeichnisse aufgenommen werden, soweit kein Widerspruch vorliegt.
( 2 ) Die Offenlegung der Anschriftenverzeichnisse ist für die Zusammenarbeit der kirchlichen Stellen und zur Information der ehrenamtlichen Mitglieder der kirchlichen Gremien sowie der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zulässig, soweit dies aus organisatorischen Gründen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Offenlegung von privaten Kontaktdaten, Stellenbesetzungs-, Geburts- und Ordinationsdaten von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sonstigen Inhaberinnern und Inhabern von kirchlichen Ämtern und Ehrenämtern sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand darf zudem nur erfolgen, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Privatanschriften von Pfarrerinnen und Pfarrern dürfen offengelegt werden, wenn es sich dabei um eine zugewiesene Dienstwohnung handelt oder die Pfarrerin oder der Pfarrer in der Wohnung einen Teil des seelsorgerischen Auftrages wahrnimmt.
( 3 ) Auf das Widerspruchsrecht der Absätze 1 und 2 sind die betroffenen Personen vor der Aufnahme sowie vor der Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten hinzuweisen. Macht die betroffene Person von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch, darf eine entsprechende Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht erfolgen.
( 4 ) Kirchliche und diakonische Stellen dürfen die für die Erstellung dieser Verzeichnisse notwendigen personenbezogenen Daten untereinander übermitteln.
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§ 7
Organe und Ausschüsse, Mitglieder, Personalangelegenheiten

( 1 ) Personenbezogene Daten von Mitgliedern der Leitungsorgane der verantwortlichen Stellen und ihrer Einrichtungen sowie von diesen gebildeten Ausschüssen und Arbeitsgruppen können verarbeitet werden, soweit dies für die Arbeit der genannten Gremien erforderlich ist.
( 2 ) Die verantwortlichen Stellen dürfen Namen, Geburtsdaten, Adressen sowie kirchliche Ämter und Funktionen von Mitgliedern ihrer Organe und Ausschüsse zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben an die aufsichtsführenden Stellen, im diakonischen Bereich an das Diakonische Werk sowie die jeweiligen Fachverbände offenlegen. Die verantwortlichen Stellen dürfen Namen, Adressen sowie kirchliche Ämter und Funktionen von Mitgliedern ihrer Organe und Ausschüsse ihren Medien- und Presseverbänden zur ausschließlichen Nutzung für die ihnen von der Kirche übertragenen Aufgaben offenlegen.
( 3 ) Personenbezogene Daten dürfen den Mitgliedern der Leitungsorgane der verantwortlichen Stellen, ihrer Einrichtungen sowie von diesen gebildeten Ausschüssen und Arbeitsgruppen offengelegt werden, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist und schützenswerte Interessen Einzelner nicht überwiegen.
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§ 8
Ehrenamtliche

( 1 ) Personenbezogene Daten der in der kirchlichen oder in der diakonischen Arbeit ehrenamtlich Tätigen können von den verantwortlichen Stellen für kirchliche Zwecke oder zur Erfüllung des ehrenamtlichen Auftrags verarbeitet werden.
( 2 ) Die verantwortlichen Stellen dürfen Namen, Geburtsdaten, Adressen sowie kirchliche Ämter und Funktionen von ehrenamtlich Tätigen zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben an die aufsichtsführenden Stellen, im diakonischen Bereich an das Diakonische Werk sowie die jeweiligen Fachverbände offenlegen. Die verantwortlichen Stellen dürfen Namen, Adressen sowie kirchliche Ämter und Funktionen von ehrenamtlich Tätigen an ihre Medien- und Presseverbände zur ausschließlichen Nutzung für die ihnen von der Kirche übertragenen Aufgaben offenlegen.
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§ 9
Tagungen und sonstige kirchliche Veranstaltungen

Teilnehmendenlisten von Veranstaltungen dürfen allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur mit Name und Dienstadresse offengelegt werden, soweit nicht eine Betroffene oder ein Betroffener der Übermittlung ihrer oder seiner Daten widersprochen hat.
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§ 10
Friedhöfe

( 1 ) Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen von den Friedhofsträgern die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten verarbeitet werden.
( 2 ) Zum Zwecke der der Zulassung und Überwachung der auf den Friedhöfen tätigen Gewerbetreibenden des Friedhofs- und Bestattungsgewerbes dürfen die Friedhofsträger deren personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit es erforderlich ist.
( 3 ) Der Friedhofsträger darf zum Zwecke der Bestattung die erforderlichen Daten der oder des Verstorbenen sowie von Angehörigen an die Pfarrerin oder den Pfarrer offenlegen, die oder der die Bestattung vornimmt.
( 4 ) Zum Zwecke der Umbettung von Leichen dürfen den zuständigen Gesundheitsbehörden die erforderlichen Daten der Verstorbenen offengelegt werden.
( 5 ) Lässt sich ein Friedhofsträger bei Genehmigung von Grabmalen bezüglich deren Gestaltung von Sachverständigen beraten, so dürfen den Sachverständigen zur Prüfung der vorgelegten Anträge die erforderlichen personenbezogenen Daten der Nutzungsberechtigten offengelegt werden.
( 6 ) Zum Zwecke der Vollstreckung von Friedhofsgebühren dürfen den zuständigen Behörden die erforderlichen personenbezogenen Daten offengelegt werden.
( 7 ) Die Lage von Grabstätten darf Dritten auf entsprechende Nachfrage bekannt gegeben werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und anzunehmen ist, dass schutzwürdige Belange der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden.
( 8 ) Zum Gedenken und zur Fürbitte dürfen in Sterbe- oder Totenbücher, die in Kirchen oder sonstigen kirchlichen Gebäuden allgemein zugänglich sind, Vornamen und Namen der verstorbenen Person sowie Geburts- und Sterbedaten eingetragen werden.
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§ 112#
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
sowie sonstige Diakonische Einrichtungen

( 1 ) Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gilt
a) in Hessen § 12 des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesen in Hessen vom 21. Dezember 2010,
b) in Nordrhein-Westfalen das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1992,
c) in Rheinland-Pfalz die §§ 36 und 37 des Landeskrankenhausgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 28. November 1986 sowie
d) im Saarland die §§ 13 und 14 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 13. Juli 2005
in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
( 2 ) Nehmen Diakonische Einrichtungen Aufgaben nach den Sozialgesetzbüchern wahr, gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten die Regelungen über den Sozialdatenschutz der Sozialgesetzbücher entsprechend.
( 3 ) Zur Ermittlung der zuständigen Gemeinde können die erforderlichen Daten an die für das kirchliche Meldewesen zuständige Stelle offengelegt und von dort an die Seelsorgerinnen und Seelsorger der für diese Person zuständigen Gemeinde weitergeleitet werden, soweit die betroffene Person der Offenlegung nicht widersprochen hat. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs ist die betroffene Person bei Aufnahme des Behandlungs-, Betreuungs- oder sonstigen Vertragsverhältnisses hinzuweisen.
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§ 12
Soziale Netzwerke

Mitarbeitende, die seitens der kirchlichen Stelle mit der Wahrnehmung der Kommunikation in sozialen Netzwerken beauftragt sind, haben die für die dienstliche Nutzung erlassenen Verhaltensregeln (Social Media Guidelines) zu beachten.
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§ 13
Fundraising
(Zu § 6 DSG-EKD)

( 1 ) Fundraising ist eine kirchliche Aufgabe mit dem Ziel der Beziehungspflege und der Ressourcenbeschaffung.
( 2 ) Kirchliche Stellen dürfen für das Fundraising Daten von Kirchenmitgliedern und von Personen, die mit kirchlichen Stellen in Beziehung getreten sind, verarbeiten, soweit es erforderlich ist.
( 3 ) Kirchliche Stellen dürfen für das Fundraising ihre im Gemeindegliederverzeichnis und in den Kirchenbüchern enthaltenen Daten von Kirchenmitgliedern verarbeiten, soweit eine Auskunftssperre gemäß § 51 Bundesmeldegesetz oder ein Widerspruch dem nicht entgegensteht.
( 4 ) Kirchliche Stellen dürfen für das Fundraising Daten verarbeiten, die öffentlich zugänglich sind, oder ihnen für Zwecke des Fundraising übermittelt werden.
( 5 ) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Seelsorgedaten nach § 12 Seelsorgegeheimnisgesetz im Rahmen des Fundraising Dritten nicht zugänglich sind. Seelsorgedaten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person für das Fundraising verarbeitet werden.
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§ 14
Offenlegung von Daten zum Zwecke des Fundraising

Personenbezogene Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 Bundesmeldegesetz eingetragen ist, dürfen im Rahmen des Fundraising an andere Stellen oder Personen nicht offengelegt werden.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt3# in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzdurchführungsverordnung – DSVO) vom 5. Dezember 2003 (KABl. 2004 S. 1), zuletzt geändert am 25. September 2015 (KABl. S. 258), außer Kraft.

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1 ↑ § 6 Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 26. November 2021 (KABl. S. 47) mit Wirkung vom 18. Januar 2022.
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2 ↑ § 11 Abs. 3 aufgehoben, bisheriger Abs. 4 zu Abs. 3 und neu gefasst durch Verordnung vom 26. November 2021 (KABl. S. 47) mit Wirkung vom 18. Januar 2022.
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3 ↑ Die Verordnung wurde im Kirchlichen Amtsblatt vom 15. Oktober 2020 veröffentlicht und tritt daher am 16. Oktober 2020 in Kraft.