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Richtlinien
für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 17. November 1966

(KABl. 1967 S. 3)
geändert durch den Beschluss vom 27. Dezember 1968 (KABl. 1969 S. 6) und 12. Februar 2019 (KABl. S. 105)

Aufgrund der Ermächtigung der Kirchenleitung – KL-Beschluss vom 13. Oktober 1966 – hat das Landeskirchenamt in seiner Sitzung vom 17. November 1966 in Anlehnung an die Richtlinien der Siegelordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juli 1966 folgende Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossen:
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I.
Rechtliche Grundbestimmungen

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§ 11#
Siegel

In der Evangelischen Kirche im Rheinland wird das Siegel als formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr geführt.
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§ 22#
Siegelberechtigung

( 1 ) Siegelberechtigt sind die Evangelische Kirche im Rheinland, ihre Kirchenkreise, ihre Kirchengemeinden und ihre sonstigen kirchlichen Zusammenschlüsse, welche die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.
( 2 ) Siegelberechtigten steht ein eigenes Siegel mit besonderem Siegelbild und besonderer Siegelumschrift zu, das sich von den Siegeln anderer Siegelberechtigter unterscheidet.
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§ 33#
Übertragung

( 1 ) Siegelberechtigte können die Siegelberechtigung auf Ämter, Dienststellen und die ihnen rechtlich eingegliederten Werke übertragen, sofern dazu ein von den Siegelberechtigten anerkanntes Bedürfnis besteht.
( 2 ) Die Übertragung der Siegelberechtigung ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
( 3 ) Siegelberechtigte gemäß Absatz 1 verwenden in der Regel in ihrem Siegel das Siegelbild der ursprünglichen siegelberechtigten Körperschaft, die die Siegelberechtigung übertragen hat.
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§ 44#
Siegelführung

( 1 ) Die Ausübung der Siegelberechtigung (Siegelführung) obliegt der oder dem Vorsitzenden des Leitungsorgans und im Falle der Übertragung nach § 3 der Inhaberin oder dem Inhaber des Amtes oder der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder der oder dem Vorsitzenden des Werkes.
( 2 ) Siegelberechtigte können bei Bedarf die Siegelführung weiteren Personen übertragen. Die Führung des Siegels der Körperschaft, die Trägerin der gemeinsamen Verwaltung gemäß Artikel 3a Absatz 3 Kirchenordnung ist, gilt als auf deren Verwaltungsleitung und deren Stellvertretung übertragen.
( 3 ) Ist mehreren Personen die Führung des Siegels übertragen worden, so führt jede das Siegel der oder des Siegelberechtigten mit dem ihr zugewiesenen Beizeichen (§10).
( 4 ) Das Beidrücken des Siegels ist Aufgabe der siegelführenden Person oder einer von ihr ständig damit beauftragten Person. Die siegelführende Person trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels.
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§ 55#
Siegelverwendung

( 1 ) Das Siegel wird der eigenhändigen Unterschrift der siegelführenden Person beigedrückt. Die siegelführende Person darf das Siegel ausschließlich im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben verwenden:
  1. bei Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
  2. bei der Erteilung von Vollmachten,
  3. bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern,
  4. bei der Beglaubigung von Abschriften von Urkunden und sonstigen Schriftstücken,
  5. in anderen Fällen, wenn es durch kirchliche oder staatliche Vorschriften angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht.
( 2 ) Die Verwendung des Siegels in sonstigen Angelegenheiten ist unzulässig.
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§ 66#
Beweiskraft

( 1 ) Durch das der Unterschrift beigedrückte Siegel wird festgestellt, dass die mit dem Siegel versehene Urkunde von der oder dem Siegelberechtigten herrührt, die oder der als Ausstellerin oder Aussteller angegeben ist.
( 2 ) Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei Vollmachten wird durch die Vollziehung der erforderlichen Unterschriften und durch die Beidrückung des Siegels darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
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II.7#
Gestaltung der Siegel

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§ 78#
Grundsatz

Das Siegel besteht aus Siegelbild, Siegelumschrift und einer äußeren Umrandung.
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§ 89#
Siegelbild

( 1 ) Das Siegelbild soll in sachlicher oder geschichtlicher Beziehung zu den Siegelberechtigten stehen; es soll Überlieferungen weiterführen.
( 2 ) Das Siegelbild muss klar und einfach dargestellt und in siegelkundlich zulässiger Weise stilisiert sein.
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§ 910#
Siegelumschrift

( 1 ) Die Siegelumschrift gibt die amtliche Bezeichnung der/des Siegelberechtigten wieder. Sie läuft vom Scheitelpunkt an im Uhrzeigersinn ungebrochen und in der Regel einzeilig um das Siegelbild, beim Farbsiegel als dunkle Schrift auf hellem Grund.
( 2 ) Die Schrift soll würdig und der besonderen Eigenart des Siegelbildes angepasst sein.
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§ 1011#
Beizeichen

Als Beizeichen wird in den Fällen der §§ 4 Absatz 3 und 24 Abs. 2 zum Zweck der Unterscheidung ein unauffälliges Zeichen im Scheitelpunkt des Siegels eingefügt.
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§ 1112#
Siegelform

( 1 ) Das Siegel hat kreisrunde oder spitzovale Form. Aus Gründen der Überlieferung kann die rundovale Form zugelassen werden.
( 2 ) Die Siegel der Kirchengemeinden haben kreisrunde Form. Die Siegel der Kirchenkreise haben spitzovale Form. Die Siegel kraft Übertragung (§ 3) haben kreisrunde Form.
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§ 12
Siegelgröße

( 1 ) Der Durchmesser beträgt bei der kreisrunden Form
  1. für das Normalsiegel 35 mm,
  2. für das Prägesiegel 35 mm,
  3. für das Kleinsiegel 21 mm.
( 2 ) Die Abmessungen betragen bei der ovalen Form
  1. für das Normalsiegel 30 : 42 mm,
  2. für das Prägesiegel 30 : 42 mm,
  3. für das Kleinsiegel 18 : 24 mm.
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§ 13
Siegelabdruck

( 1 ) Der Siegelabdruck wird allgemein als Normalsiegel mit einem Petschaft unter Verwendung eines Farbkissens hergestellt.
( 2 ) Bei besonderen Anlässen wird der Siegelabdruck als Prägesiegel mit einem Prägestock unter Verwendung einer Oblate hergestellt.
( 3 ) Das Kleinsiegel ist nur zum Abdruck auf Formularen mit beschränktem Raum zu verwenden.
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§ 14
Siegelfarben

( 1 ) Für den Abdruck des Normal- und Kleinsiegels wird schwarze Farbe benutzt.
( 2 ) Für das Prägesiegel wird eine weiße Oblate benutzt.
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III.
Neuanfertigung und Änderung

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§ 1513#
Grundsatz

( 1 ) Über die Einführung und Gestaltung eines neuen und über die Änderung eines in Benutzung befindlichen Siegels entscheidet die/der Siegelberechtigte.
( 2 ) Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Das Landeskirchenamt kann vor seiner Entscheidung Änderungen des Entwurfs anregen und darüber eine beschlussmäßige Stellungnahme der/des Siegelberechtigten herbeiführen.
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§ 1614#
Siegelentwurf

( 1 ) Vor der Anfertigung eines neuen Siegels beauftragen die Siegelberechtigten eine geeignete Person mit der Herstellung des Siegelentwurfs.
( 2 ) Diese Person fertigt für die Siegelberechtigte oder den Siegelberechtigten eine Reinzeichnung an. Für das Beschluss- und Genehmigungsverfahren nach § 15 ist eine Reproduktion der Reinzeichnung in Siegelgröße vorzulegen.
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§ 17
Siegelausschuss

Der Siegelausschuss der Evangelischen Kirche im Rheinland ist vor jeder Entscheidung des Landeskirchenamtes in Siegelangelegenheiten gutachtlich zu hören.
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§ 1815#
Siegelanfertigung

( 1 ) Die Anfertigung des Siegels nach dem genehmigten Entwurf ist einem Fachbetrieb zu übertragen. Die mit der Herstellung beauftragte geeignete Person soll die Herstellung des Siegels in angemessener Weise überwachen.
( 2 ) Das Siegel soll aus Metall oder einem gleichwertigen Material gefertigt werden. Von jedem Entwurf darf nur ein Siegel hergestellt werden, unbeschadet der Bestimmungen in § 4 Abs. 2 und § 24 Abs. 2.
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§ 1916#
Abnahme

Nach der Fertigstellung des Siegels ist zu prüfen, ob das Siegel mit dem genehmigten Entwurf übereinstimmt und einwandfrei hergestellt ist. Durch Beschluss der/des Siegelberechtigten wird das Siegel sodann abgenommen und für den Gebrauch durch die siegelführende Person freigegeben.
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§ 2017#
Siegeländerung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Siegelberechtigten auffordern, die Änderung eines Siegels herbeizuführen, soweit das Siegel den Bestimmungen dieser Ordnung widerspricht.
( 2 ) Für die Änderung eines Siegels gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 16 ff. entsprechend.
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IV.
Sicherungsvorschriften

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§ 2118#
Aufbewahrung

( 1 ) Jedes Siegel ist zu inventarisieren. Dabei sind das Datum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und die Namen der Siegelführenden anzugeben. Diese Inventarliste ist von der zuständigen gemeinsamen Verwaltung für alle Körperschaften des jeweiligen Kirchenkreises zu führen. Das Siegel ist nach jedem Gebrauch unter Verschluss zu nehmen.
( 2 ) Die Reinzeichnung und alle sonstigen Unterlagen für die Herstellung des Siegels sind sicher aufzubewahren.
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§ 2219#
Siegelsammlung

Das Landeskirchenamt führt eine Sammlung der Abdrücke aller in ihrem Bereich im Gebrauch befindlichen Siegel. Für jedes Siegel ist anzugeben:
  1. eine kurz gefasste Siegelbeschreibung und -deutung,
  2. das Datum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung,
  3. etwa genehmigte Beizeichen.
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§ 2320#
Abnutzung, Beschädigung

Ein abgenutztes oder beschädigtes Siegel, das keinen einwandfreien Abdruck mehr ergibt, muss die/der Siegelberechtigte außer Gebrauch setzen. § 20 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
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§ 2421#
Abhandenkommen

( 1 ) Das Abhandenkommen eines Siegels ist unverzüglich dem Landeskirchenamt mitzuteilen. Das abhandengekommene Siegel wird durch die Siegelberechtigte oder den Siegelberechtigten außer Geltung gesetzt.
( 2 ) Wird ein Ersatzsiegel angefertigt, das mit dem abhandengekommenen Siegel übereinstimmt, so muss es ein besonderes Beizeichen erhalten.
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§ 2522#
Kassation

Wird ein Siegel außer Gebrauch oder außer Geltung gesetzt, so entscheidet die/der Siegelberechtigte darüber, ob dieses Siegel in das Archiv zu nehmen oder zu vernichten ist. Die Entscheidung ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
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§ 2623#
Bekanntmachung

Die Genehmigung eines Siegels wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben. Dies gilt auch für das Außergebrauch- und Außergeltungsetzen eines Siegels.
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§ 27
Ausführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieser Richtlinien notwendigen Bestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.
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§ 28
Inkrafttreten

( 1 ) Die Richtlinien für das kirchliche Siegelwesen treten am 1. Januar 1967 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinien treten alle Anordnungen, Rundverfügungen, Erlasse, Richtlinien auf dem Gebiet des kirchlichen Siegelwesens außer Kraft, soweit sie den Bestimmungen dieser Richtlinien widersprechen.

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1 ↑ Überschrift von § 1 und § 1 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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2 ↑ § 2 Abs. 2 neu gefasst durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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3 ↑ § 3 Abs. 3 neu gefasst durch Beschluss vom 27. Dezember 1968 (KABl. 1969 S. 6), Abs. 1 und 3 neu gefasst durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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4 ↑ § 4 neu gefasst durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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5 ↑ § 5 Abs. 1 und 2 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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6 ↑ § 6 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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7 ↑ Überschrift geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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8 ↑ § 7 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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9 ↑ § 8 Abs. 1 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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10 ↑ § 9 Abs. 1 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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11 ↑ § 10 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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12 ↑ § 11 Abs. 1 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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13 ↑ § 15 Abs. 1 und 2 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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14 ↑ § 16 Abs 1. neu gefasst und Abs. 2 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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15 ↑ § 18 Abs. 1 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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16 ↑ § 19 Satz 2 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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17 ↑ § 20 Abs. 1 und Abs. 2 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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18 ↑ § 21 Abs. 1 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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19 ↑ § 22 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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20 ↑ § 23 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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21 ↑ § 24 Abs. 1 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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22 ↑ § 25 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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23 ↑ § 26 Satz 1 und 2 geändert durch Beschluss vom 12. Februar 2019 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. März 2019.