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Kirchengesetz
über die Einführung der Trauagende
der Union Evangelischer Kirchen in der EKD
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 11. Januar 2007

(KABl. S. 69)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von Artikel 72 Absatz 2 und Artikel 130 Buchstabe c) der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die von der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD durch das Kirchengesetz zur Trauagende vom 13. Mai 2006 beschlossene Vorlage „Trauung – Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD“ (ABl.EKD S. 279) wird in der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt.
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§ 2

Die in der Trauagende im Abschnitt „Gottesdienstliche Ordnungen“ enthaltenen Liturgien werden für den Gebrauch in den Gemeinden genehmigt.
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§ 3

( 1 ) Die in dem Abschnitt „Texte“ der Trauagende enthaltenen Stücke werden zum Gebrauch empfohlen.
( 2 ) Ein Austausch einzelner Texte gegen andere Texte, die für den evangelischen Traugottesdienst geeignet sind, ist möglich.
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§ 4

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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§ 5

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die sich auf den Abschnitt „Die Trauung“ im Ersten Teil der von der Synode der EKU am 27. Juni 1963 beschlossenen Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil, beziehenden Regelungen nach
  1. dem Kirchengesetz über die Einführung der Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil, in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 1964 (KABl. S. 38) und
  2. dem Kirchengesetz zur Übernahme von Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union vom 16. Januar 1989 (KABl. S. 42)
    sowie
  3. die Notverordnung zur Erprobung des Entwurfs der Trauagende der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19.  März 2004 (KABl. S. 454)
außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.