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Kirchengesetz
über die Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches
der Evangelischen Kirche der Union
in der Evangelische Kirche im Rheinland

Vom 14. Januar 2000

(KABl. S. 71)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) und 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das von der Synode der Evangelischen Kirche der Union durch das Kirchengesetz zum Evangelischen Gottesdienstbuch vom 5. Juni 1999 (ABl. EKD S. 403)1# beschlossene „Evangelische Gottesdienstbuch – Agende für die Evangelische Kirche der Union und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands“ wird in der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt.
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§ 22#

Die im Evangelischen Gottesdienstbuch enthaltenen Grundformen des Gottesdienstes werden für den Gebrauch in den Gemeinden genehmigt.
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§ 3

Die Presbyterien stellen beschlussmäßig fest, ob in der Regel die Grundform I oder die Grundform II dieser Agende für den Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen zu gebrauchen ist und in welcher Form das Heilige Abendmahl gefeiert wird.
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§ 4

( 1 ) Die ausgeformten Liturgien, die weiteren Gottesdienste, die Gottesdienste in offener Form, die nach Kirchenjahr und Anlass wechselnden Stücke und die Textsammlung des Evangelischen Gottesdienstbuches werden zum Gebrauch empfohlen.
( 2 ) Ein Austausch von einzelnen Texten gegen andere, die für den evangelischen Gottesdienst geeignet sind, ist möglich.
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§ 5

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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§ 6

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.3#
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz über die Einführung der Agende der Evangelischen Kirche der Union in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 14. Mai 1959 (KABl. S. 149);
  2. der Beschluss der Landessynode zur Gottesdienstform vom 15. Juni 1971 (KABl. S. 179);
  3. das Kirchengesetz zur Übernahme von Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union vom 13. Januar 1989 (KABl. S. 42);
  4. das Kirchengesetz zur Erprobung der erneuerten Agende vom 11. Januar 1991 (KABl. S. 5), geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 1996 (KABl. S. 2);
  5. die Richtlinien für die Einführung der Agende der Evangelischen Kirche der Union vom 12. September 1960 (KABl. S. 172).

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1 ↑ Nr. 250.
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2 ↑ § 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABI. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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3 ↑ Das Gesetz ist am 17. März 2000 verkündet worden.