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Vereinbarung
für die Erteilung Evangelischer Religionslehre
durch Mitglieder einer Freikirche

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 5. Mai 1981

(KABl. S. 92)

Der Bund Freier Evangelischer Gemeinden, der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden und die Evangelisch-methodistische Kirche – im Folgenden „Freikirchen“ genannt – einerseits und die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche – im Folgenden „Landeskirchen“ genannt – andererseits sind übereingekommen, über die Erteilung Evangelischer Religionslehre im Bereich dieser Landeskirchen durch Mitglieder einer Freikirche im Geiste ökumenischer Partnerschaft folgende Vereinbarung zu schließen:
Unbeschadet der Eigenständigkeit der Freikirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts üben die Landeskirchen in Fragen der Erteilung Evangelischer Religionslehre gegenüber dem Staat die im Rahmen dieser Vereinbarung notwendigen Zuständigkeiten aus.
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I.
Lehrer

  1. Lehrer, die Mitglied einer der Freikirchen sind, können die Vokation unter entsprechender Anwendung der jeweils gültigen Bestimmungen der Landeskirchen erlangen.
  2. Wenn die betreffenden Lehrer in den praktischen Ausbildungsdienst treten, erhalten sie nach Maßgabe der Vokationsordnung der Landeskirchen vom 19. Mai 1976/ 2. November 1976/4. November 19761# eine vorläufige Erlaubnis von der zuständigen Landeskirche. Sie erklären schriftlich, dass sie die Vokationsordnung der evangelischen Landeskirchen, insbesondere in den Punkten 1, 2 und 5 anerkennen.
  3. Zur Erlangung der Bevollmächtigung nehmen die Lehrer an Vokationstagungen der betreffenden Landeskirche teil.
  4. Die Vokation selbst wird für diese Lehrer nach Maßgabe der Vokationsordnung der Vereinigung der Evangelischen Freikirchen vom 1. Januar 1981 durch die Freikirche ausgesprochen, deren Mitglied sie sind.
  5. Von der vollzogenen Vokation macht die Leitung der betreffenden Freikirche dem zuständigen Landeskirchenamt Mitteilung. Dieses teilt den zuständigen staatlichen Stellen mit, dass der betreffende Lehrer/ die betreffende Lehrerin die Bevollmächtigung (Vokation) im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. der entsprechenden Bestimmungen der anderen Bundesländer erhalten hat.
  6. Widerruft die Freikirche, deren Mitglied der Lehrer ist, die Bevollmächtigung, so setzt sie die zuständige Landeskirche von dem erfolgten Widerruf in Kenntnis. Das Gleiche gilt, wenn der Lehrer aus der Freikirche austritt.
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II.
Ordinierte Pastoren

Die Ordination von Pastoren der Freikirchen schließt die Vokation ein. Anträge auf Erteilung der Unterrichtserlaubnis werden über die Leitung der Freikirchen an das zuständige Landeskirchenamt gerichtet.
Diese Vereinbarung tritt mit dem 1. April 1981 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 170.