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Dienstordnung
für das Landeskirchenamt

Vom 8. Januar 1997

(KABl. S. 96)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) und Beschlüsse der Kirchenleitung
vom 28. November 2008 (KABl. S. 96), 1. Dezember 2011, 30. November 2012, 19. Oktober 2013,
27. November 2015, 11. November 2016 und 13. November 20201#, durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)

Auf Grund von Artikel 159 Absatz 4 der Kirchenordnung2# hat die Kirchenleitung für das Landeskirchenamt folgende Dienstordnung beschlossen, die mit Zustimmung der Landessynode vom 11. Januar 2012 zum 1. Februar 2012 in Kraft gesetzt wird.
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I. Die Aufgaben des Landeskirchenamtes

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§ 13#

( 1 ) Das Landeskirchenamt unterstützt die Kirchenleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es handelt dabei im Auftrag der Kirchenleitung.
( 2 ) Das Landeskirchenamt hat ferner die Aufgabe, die allgemeine Verwaltung selbstständig wahrzunehmen. Es handelt dabei gemäß der Kirchenordnung, den Kirchengesetzen und den von der Landessynode aufgestellten Grundsätzen in Verantwortung gegenüber der Kirchenleitung.
( 3 ) Die Kirchenleitung überträgt mit dieser Ordnung dem Landeskirchenamt Leitungsaufgaben zur selbstständigen Erledigung. Das Landeskirchenamt handelt dabei in Verantwortung gegenüber der Kirchenleitung und nach ihren Weisungen. Die Kirchenleitung kann diese Aufgaben wieder an sich ziehen.
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§ 24#

( 1 ) Die folgenden Aufgaben und Entscheidungsrechte sind der Kirchenleitung vorbehalten:
  1. Vorschlag zur Festlegung strategischer Ziele für die Landeskirche an die Landessynode;
  2. Kommunikation nach außen in Grundsatzfragen der Landeskirche;
  3. Entscheidung von Grundsatzfragen der Vorbereitung der Landessynode;
  4. Überweisung von Vorlagen zur Beschlussfassung an die Landessynode;
  5. Überweisung des Haushaltsentwurfs der Landeskirche zur Beschlussfassung an die Landessynode;
  6. Feststellung des Jahresabschlusses der Landeskirche;
  7. Entscheidung über außer- und überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 150.000 Euro;
  8. Aufstellung des Kollektenplans;
  9. Erlass von Rechtsverordnungen;
  10. Abgabe von Stellungnahmen an die Evangelische Kirche in Deutschland zu Gesetzesvorhaben, soweit sie grundsätzlichen Charakter haben;
  11. Visitationen von Kirchenkreisen;
  12. Gründung von und Beteiligung an Personengesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts;
  13. Entscheidungen über Maßnahmen der Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kollegiums;
  14. Ernennung der stellvertretenden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Leitenden Dezernentinnen und Dezernenten, der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors und der Leiterinnen und Leiter der landeskirchlichen Einrichtungen;
  15. Entscheidungen über Widersprüche gegen Entscheidungen des Kollegiums;
  16. Einleitung, Durchführung und Entscheidungen in Lehrbeanstandungsverfahren.
( 2 ) Alle übrigen Aufgaben und Entscheidungsrechte überträgt die Kirchenleitung zur selbstständigen Erledigung auf das Landeskirchenamt.
( 3 ) Unbeschadet der Übertragung von Aufgaben und Entscheidungsrechten auf das Landeskirchenamt liegt die Gesamtleitung bei der Kirchenleitung.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann in Fällen, in denen Aufgaben auf das Landeskirchenamt übertragen sind, sich die Entscheidung vorbehalten, die Entscheidung an sich ziehen, Maßnahmen abändern oder Maßnahmen anordnen. Jedes Mitglied der Kirchenleitung kann in diesen Fällen verlangen, dass bestimmte Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Sitzung der Kirchenleitung genommen werden. Vor der endgültigen Beschlussfassung der Kirchenleitung ist das Kollegium des Landeskirchenamtes zu hören.
( 5 ) Die hauptamtlichen Kirchenleitungsmitglieder berichten der Kirchenleitung zeitnah über alle für die Landeskirche bedeutsamen Angelegenheiten aus ihren Aufgabenbereichen. Die Berichte an das Kollegium über wesentliche Entwicklungen aus ihren Arbeitsbereichen gem. § 8 Absatz 3 geben sie der Kirchenleitung zur Kenntnis.
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II. Präses

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§ 35#

( 1 ) Die oder der Präses übt die Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung aus.
( 2 ) Sie oder er leitet die Präsidialkanzlei und steuert das Themenmanagement im Rahmen der Kommunikationsarbeit.
( 3 ) Die oder der Präses steht zur Beratung gemeinsamer Anliegen im regelmäßigen Austausch mit den Abteilungsleitenden.
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III. Vizepräses

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§ 46#

Die oder der Vizepräses ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der oder des Präses. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die theologische Arbeit im Landeskirchenamt koordiniert wird und wichtige theologische Fragen abteilungsübergreifend zur Beratung und zur Entscheidung kommen.
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IV. Vizepräsidentin, Vizepräsident

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§ 57#

( 1 ) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leitet das Landeskirchenamt. Unbeschadet der Dienstaufsicht der oder des Präses über die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung gem. § 3 Absatz 1 übt sie oder er im Benehmen mit der jeweiligen Abteilungsleiterin oder dem jeweiligen Abteilungsleiter und der jeweiligen Leitenden Dezernentin oder dem jeweiligen Leitenden Dezernenten die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes aus. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entscheidet über die Begründung, Veränderung und Beendigung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten des Landeskirchenamtes und in sonstigen Angelegenheiten, die mit diesen Dienst- oder Arbeitsverhältnissen in Zusammenhang stehen, soweit diese Dienstordnung die Entscheidung nicht der Kirchenleitung oder dem Kollegium vorbehält. Sie oder er übt diese Befugnisse im Benehmen mit der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter und der Leitenden Dezernentin oder dem Leitenden Dezernenten aus.
( 3 ) Sie oder er ist für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Geschäftsführung und Geschäftsverteilung verantwortlich und insoweit weisungsbefugt. In begründeten Einzelfällen kann sie oder er mit Zustimmung der jeweiligen Abteilungsleiterin oder des jeweiligen Abteilungsleiters abweichend von der Geschäftsverteilung Aufträge zur Bearbeitung erteilen.
( 4 ) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ist federführend für die Vertretung der Anliegen der Evangelischen Kirche im Rheinland gegenüber dem Staat zuständig. Sie oder er verantwortet die IT-Strategie der Evangelischen Kirche im Rheinland, das Strategische Controlling der landeskirchlichen Ebene, das Archivwesen und die Bearbeitung von Gender- und Gleichstellungsfragen.
( 5 ) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sorgt im Benehmen mit den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern und den Leitenden Dezernentinnen und Dezernenten für leistungsfähige und wirtschaftliche Organisationsstrukturen auf landeskirchlicher Ebene. Nach Maßgabe der Entscheidungen der Kirchenleitung wirkt sie oder er an der Personalwirtschaft in landeskirchlichen Einrichtungen mit.
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V. Das Kollegium

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§ 68#

( 1 ) Das Kollegium des Landeskirchenamtes ist das Beschlussorgan, das über die in § 8 genannten Aufgaben entscheidet.
( 2 ) Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes sind:
  1. die oder der Präses,
  2. die übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung,
  3. theologische und nichttheologische Landeskirchenrätinnen und Landeskirchenräte in der gleichen Zahl wie Mitglieder nach b).
( 3 ) Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunikationsarbeit und der Genderarbeit sowie die persönliche Referentin oder der persönliche Referent der oder des Vizepräses nehmen in der Regel an den Sitzungen des Kollegiums mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Dem Kollegium müssen neben der oder dem Präses theologische wie nichttheologische Mitglieder in der Regel in gleicher Anzahl angehören.
( 5 ) Soweit es die Gegebenheiten erfordern, sind alle Leitenden Dezernentinnen und Leitenden Dezernenten sowie die persönlichen Referentinnen und Referenten zur Erörterung von grundsätzlichen, fachübergreifenden oder organisatorischen Fragen zu den Sitzungen des Kollegiums beratend hinzuzuziehen.
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§ 79#

( 1 ) Das Kollegium des Landeskirchenamtes ist der Kirchenleitung verantwortlich.
( 2 ) Den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums führt die oder der Präses. In der Regel wird sie oder er abwechselnd durch die oder den Vizepräses und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.
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§ 810#

( 1 ) Der Beschlussfassung des Kollegiums des Landeskirchenamtes sind vorbehalten:
  1. Grundsatz- und Strukturfragen der Landeskirche im Rahmen seiner Aufgaben;
  2. Erlass von Satzungen für landeskirchliche Einrichtungen sowie Erlass von Richtlinien;
  3. Entscheidungen über die Erhebung von Disziplinarklagen nach dem Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland gegen kirchliche Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie das Einlegen von Rechtsmitteln und Entscheidungen nach §§ 24 und 25 des Kirchenorganisationsgesetzes;
  4. Vorlagen für die Kirchenleitung und Angelegenheiten, die der Kirchenleitung zur Entscheidung vorgelegt werden;
  5. Erlass der Geschäftsordnung für das Landeskirchenamt;
  6. Geschäftsverteilung des Landeskirchenamtes, soweit kein Einvernehmen mit den beteiligten Abteilungs- und Dezernatsleitungen besteht;
  7. Haushaltsentwurf;
  8. Entgegennahme von Berichten über die Entwicklung landeskirchlicher Beteiligungen;
  9. Entscheidung über außer- und überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 50.000 Euro und bis zur Höhe von 150.000 Euro;
  10. Überweisung von Vorlagen an die Ständigen Synodalausschüsse;
  11. Besetzung von Gremien – ausgenommen Ständige Synodalausschüsse –, die Entscheidungen der Kirchenleitung oder der Landessynode vorbereiten.
( 2 ) Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit oder gesamtkirchlicher Bedeutung haben die Abteilungen dem Kollegium zur Entscheidung vorzulegen.
( 3 ) Das Kollegium kann außerhalb der Sitzung Beschlüsse im Umlaufverfahren schriftlich oder elektronisch fassen, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
( 4 ) Die hauptamtlichen Kirchenleitungsmitglieder berichten dem Kollegium zweimal jährlich über wesentliche Entwicklungen aus ihren Arbeitsbereichen.
( 5 ) Das Kollegium kann sich den Abteilungen obliegende Entscheidungen im Einzelfall vorbehalten, solche Entscheidungen an sich ziehen, Maßnahmen abändern oder Maßnahmen anordnen. Jedes Mitglied des Kollegiums kann in diesen Fällen verlangen, dass bestimmte Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Sitzung des Kollegiums genommen werden. Vor der endgültigen Beschlussfassung des Kollegiums ist die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter zu hören.
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§ 911#

( 1 ) Das Kollegium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seines ordentlichen Mitgliederbestandes. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 2 ) Für die Beratungen des Kollegiums sind Vorlagen und eine Tagesordnung zu erstellen. Beratungsergebnisse und Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Diese Unterlagen werden in einem Informationsportal den Zugriffsberechtigten zur Verfügung gestellt.
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VI. Die Abteilungen

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§ 1012#

( 1 ) Das Landeskirchenamt ist in Abteilungen, diese sind in Dezernate gegliedert.
( 2 ) Die von der Landessynode gewählten Oberkirchenrätinnen oder Oberkirchenräte übernehmen entsprechend der Wahl der Landessynode die Leitung einer Abteilung.
( 3 ) Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sind berechtigt, die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben in ihrer Abteilung an sich zu ziehen. Geschieht dies nicht nur für vorübergehende Zeit, so ist es in der Geschäftsverteilung zu dokumentieren. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter können sich Entscheidungen im Einzelfall vorbehalten, Entscheidungen an sich ziehen, Maßnahmen abändern oder Maßnahmen anordnen.
( 4 ) Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter leiten ihre Abteilungen und verantworten die Erledigung und Fortentwicklung der Arbeit ihrer Abteilung. Sie entscheiden über die Weiterleitung von Vorlagen an das Kollegium oder die Kirchenleitung. Unbeschadet der Zuständigkeit der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gem. § 5 Absatz 1 üben sie die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Abteilung im Benehmen mit der jeweiligen Leitenden Dezernentin oder dem jeweiligen Leitenden Dezernenten aus. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
( 5 ) Sie führen die Mitarbeitendengespräche mit den Leitenden Dezernentinnen und Leitenden Dezernenten ihrer Abteilung.
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§ 1113#
Die Stellvertretenden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

( 1 ) Die durch die Kirchenleitung bestellten stellvertretenden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter führen die Dienstbezeichnung „Landeskirchenrätin“ oder „Landeskirchenrat“ und gehören dem Kollegium des Landeskirchenamtes an. Sie übernehmen die Aufgaben der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters bei deren oder dessen Verhinderung. Leitende Dezernentinnen oder Dezernenten, ausnahmsweise auch Dezernentinnen oder Dezernenten, können kommissarisch mit der stellvertretenden Leitung einer Abteilung beauftragt werden.
( 2 ) Stellvertretende Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sind zugleich Leitende Dezernentin oder Leitender Dezernent eines Dezernates ihrer Abteilung sowie Dezernentin oder Dezernent für einen Dezernatsbereich.
( 3 ) Sie nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil.
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§ 1214#
Die Leitenden Dezernentinnen und Dezernenten

( 1 ) In der Regel wird für jedes Dezernat eine Leitende Dezernentin oder ein Leitender Dezernent ernannt. Die Leitenden Dezernentinnen und Leitenden Dezernenten nehmen auch einen Dezernatsbereich wahr.
( 2 ) Die Leitenden Dezernentinnen und Leitenden Dezernenten verantworten, beaufsichtigen und koordinieren die Erledigung der Aufgaben des Dezernates. Unbeschadet der Zuständigkeit der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gem. § 5 Absatz 1 und der Zuständigkeit der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters gemäß § 10 Abs. 4 üben sie die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden in den Dezernaten aus. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
( 3 ) Sie führen die Mitarbeitendengespräche mit den Mitarbeitenden ihres Dezernates.
( 4 ) Sie informieren die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter in geeigneter Weise über alle wichtigen Angelegenheiten in ihrem Dezernat.
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§ 1315#
Die Kirchenkreisbegleitung

Die Mitglieder des Kollegiums, mit Ausnahme der oder des Präses und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, begleiten die Kirchenkreise und vertreten die Kirchenleitung gemäß §§ 10 Absatz 6 und 35 Absatz 4 des Kirchenorganisationsgesetzes. Dabei werden sie von weiteren Beschäftigten des Landeskirchenamts vertreten.
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VII. Die Beschäftigten des Landeskirchenamtes16#

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§ 14

Die Zuständigkeiten der Beschäftigten des Landeskirchenamtes werden, soweit sie sich nicht aus dieser Dienstordnung oder aus anderen Vorschriften ergeben, in der Geschäftsverteilung geregelt. Aufgaben, Rechte und Pflichten können, soweit sie nicht in dieser Dienstordnung oder durch andere Vorschriften geregelt sind, insbesondere durch die Geschäftsordnung, durch Stellenbeschreibungen und in den Arbeitsverträgen festgelegt werden.

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1 ↑ Die Beschlüsse der Kirchenleitung zur Neufassung oder zur Änderung dieser Ordnung seit dem 1. Dezember 2011 wurden bisher nicht im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ § 1 Abs. 3 Satz 1 neu gefasst durch Beschluss der Kirchenleitung vom 11. November 2016 mit Wirkung ab 1. Februar 2017.
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4 ↑ § 2 neu gefasst durch Beschluss der Kirchenleitung vom 27. November 2015 mit Wirkung ab 1. Februar 2016, § 2 neu gefasst durch Beschluss der Kirchenleitung vom 13. November 2020, Abs. 1 Buchst. f) neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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5 ↑ § 4 Abs. 2 neugefasst durch Beschluss der Kirchenleitung vom 19. Oktober 2013 mit Wirkung ab 1. Dezember 2013, Abs. 5 angefügt durch Beschluss der Kirchenleitung vom 27. November 2015 mit Wirkung ab 1. Februar 2016, Abs. 4 eingefügt, bisherige Absätze 4 und 5 umbenannt in Absätze 5 und 6 durch Beschluss der Kirchenleitung vom 11. November 2016 mit Wirkung ab 1. Februar 2017, § 4 umbenannt in § 3 und neu gefasst durch Beschluss der Kirchenleitung vom 13. November 2020.
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6 ↑ § 5 umbenannt in § 5 Abs. 1, Abs. 2 angefügt durch Beschluss der Kirchenleitung vom 27. November 2015 mit Wirkung ab 1. Februar 2016, § 5 umbenannt in § 4 und neu gefasst durch Beschluss der Kirchenleitung vom 13. November 2020.
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7 ↑ § 6 Abs. 7 angefügt durch Beschluss der Kirchenleitung vom 27. November 2015 mit Wirkung ab 1. Februar 2016, Abs. 1 geändert, neuer Absatz 6 eingefügt, bisherige Absätze 6 und 7 umbenannt in Absätze 7 und 8 durch Beschluss der Kirchenleitung vom 11. November 2016 mit Wirkung ab 1. Februar 2017, § 6 umbenannt in § 5, Abs. 1 neu gefasst, Abs. 3 gestrichen, Abs. 4 umbenannt in Abs. 3 und neu gefasst, Abs. 5 gestrichen, Abs. 6 umbenannt in Abs. 4, neuen Abs. 5 eingefügt und Abs. 7 und 8 gestrichen durch Beschluss der Kirchenleitung vom 13. November 2020.
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8 ↑ § 7 Abs. 3 geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 19. Oktober 2013 mit Wirkung ab 1. Dezember 2013, Abs. 3 neu gefasst durch Beschluss der Kirchenleitung vom 11. November 2016 mit Wirkung ab 1. Februar 2017, § 7 umbenannt in § 6, Abs. 1 und 3 geändert, Abs. 5 aufgehoben, Abs. 6 umbenannt in Abs. 5 und geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 13. November 2020.
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9 ↑ § 8 umbenannt in § 7 durch Beschluss der Kirchenleitung vom 13. November 2020.
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10 ↑ § 9 neu gefasst durch Beschluss der Kirchenleitung vom 27. November 2015 mit Wirkung ab 1. Februar 2016, Abs. 1 Buchst. c) neu gefasst durch Beschluss der Kirchenleitung vom 11. November 2016 mit Wirkung ab 1. Februar 2017, § 9 umbenannt in § 8, Abs. 1 neu gefasst und Abs. 3 und 4 geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 13. November 2020, Abs. 1 geändert, neuen Abs. 3 eingefügt und bish. Abs. 3 und 4 umgewandelt in Abs. 4 und 5 durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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11 ↑ § 10 Abs. 2 geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 19. Oktober 2013 mit Wirkung ab 1. Dezember 2013, Abs. 2 und 3 neu gefasst durch Beschluss der Kirchenleitung vom 27. November 2015 mit Wirkung ab 1. Februar 2016, § 10 umbenannt in § 9, Abs. 1 und Abs. 2 geändert und Abs. 3 umbenannt in Abs. 2 Satz 3 durch Beschluss der Kirchenleitung vom 13. November 2020.
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12 ↑ § 11 Abs. 2 neugefasst durch Beschluss der Kirchenleitung vom 30. November 2012 mit Wirkung ab 1. Februar 2013, Abs. 1 geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 19. Oktober 2013 mit Wirkung ab 1. Dezember 2013, Abs. 2 neu gefasst durch Beschluss der Kirchenleitung vom 11. November 2016 mit Wirkung ab 1. Februar 2017, § 11 umbenannt in § 10, Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 aufgehoben, § 12 Abs. 1 umbenannt in § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2 umbenannt in § 10 Abs. 3 und neugefasst, § 12 Abs. 3 umbenannt in § 10 Abs. 4 und § 12 Abs 4 umbenannt in § 10 Abs. 5 und geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 13. November 2020.
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13 ↑ § 14 Abs. 1 geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 19. Oktober 2013 mit Wirkung ab 1. Dezember 2013, Abs. 1 und 2 geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 19. Oktober 2013 mit Wirkung ab 1. Dezember 2013, Abs. 2 geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 11. November 2016 mit Wirkung ab 1. Februar 2017, § 14 umbenannt in § 11 durch Beschluss der Kirchenleitung vom 13. November 2020, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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14 ↑ § 15 Abs. 1 geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 19. Oktober 2013 mit Wirkung ab 1. Dezember 2013, Abs. 5 gestrichen durch Beschluss der Kirchenleitung vom 11. November 2016 mit Wirkung ab 1. Februar 2017, § 15 umbenannt in § 12, Abs. 1 geändert und Abs. 2 und 3 neu gefasst durch Beschluss der Kirchenleitung vom 13. November 2020.
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15 ↑ § 17 Abs. 1 neu gefasst durch Beschluss der Kirchenleitung vom 11. November 2016 mit Wirkung ab 1. Februar 2017, § 17 umbenannt in § 13 und neu gefasst durch Beschluss der Kirchenleitung vom 13. November 2020, geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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16 ↑ Titel und § 14 angefügt durch Beschluss der Kirchenleitung vom 13. November 2020.