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Bevollmächtigte
nach den Artikeln 37 bis 40 der Kirchenordnung1#
Rundverfügung des Landeskirchenamtes

vom 27. September 1978

Nr. 23081 II Az. 11-9-1
geändert durch Beschluss vom 4. Mai 2004 (KABl. S. 226)

Wiederholte Anfragen nach den Kriterien für die Bestellung von Bevollmächtigten nach den Artikeln 37 bis 40 der Kirchenordnung2# geben uns Veranlassung, nachstehend einige Grundsätze mitzuteilen, deren Beachtung dem Kreissynodalvorstand bei der Bestellung von Bevollmächtigten nützlich sein könnten.
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I

Für die Auswahl der Bevollmächtigten gibt die Kirchenordnung dem Kreissynodalvorstand nur wenige Vorschriften:
  1. Es müssen mehrere Personen sein. Dies wird für alle Fälle der Artikel 37 bis 39 bestimmt.
  2. Die Bevollmächtigten müssen im Pfarramt stehen oder zum Amt des Presbyters befähigt sein (Artikel 40).
  3. Der Kreissynodalvorstand kann auch bisherige Presbyterinnen und Presbyter zu Bevollmächtigten bestellen, es sei denn, dass die Kirchenleitung den Presbyterinnen und Presbytern die Wahlfähigkeit entzogen hat (Artikel 37 Absatz 2 Satz 2).
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II

Wegen der wenigen unter I genannten Vorschriften ist der Kreissynodalvorstand frei, ob er zum Beispiel
zwei oder mehr Personen,
Mitglieder der betroffenen Kirchengemeinde oder anderer Kirchengemeinden,
Mitglieder des bisherigen Presbyteriums, Mitarbeitende der Kirchengemeinde oder andere Mitglieder der Kirchengemeinde,
Theologinnen oder Theologen sowie zum Presbyteramt Befähigte
zu Bevollmächtigten bestellt.
Dieser weite Ermessensspielraum ist dem Kreissynodalvorstand gegeben, damit er den unterschiedlichen Situationen gerecht werden kann. So wird er zum Beispiel nur wenige Bevollmächtigte zu bestellen brauchen, wenn diese so schnell wie möglich das neue Presbyterium bilden sollen. Ist das jedoch nicht ratsam, etwa weil die Unruhe in der Kirchengemeinde eine Presbyteriumswahl zurzeit nicht zulässt und die Bevollmächtigten für ein oder zwei Jahre ihr Amt führen sollen, so wird es zweckmäßig sein, dass der Kreissynodalvorstand sich bei der Bestimmung der Zahl der Bevollmächtigten nach den Mindestzahlen für ein Presbyterium gemäß Artikel 18 richtet. Die Zahl der Theologinnen und Theologen darf die der anderen Bevollmächtigten nicht übersteigen.
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III

Der Kreissynodalvorstand bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Bevollmächtigten.

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1 ↑ Überschrift und alle Abschnitte der Rundverfügung geändert durch Beschluss vom 4. Mai 2004 (KABl. S. 226).
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2 ↑ Nr. 1.