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Kirchengesetz
zur Übernahme des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft

Vom 12. Januar 1978

(KABl. S. 18)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389)1# wird für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland übernommen.
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§ 2

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die zur Ergänzung und Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.2#
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.3#

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1 ↑ Nr. 10.
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2 ↑ Die Kirchenleitung hat noch keine Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes erlassen.
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3 ↑ Das Kirchengesetz wurde am 25. Februar 1978 verkündet.