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Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung
(BAT-KF)

Vom 22. Oktober 2007
In der Fassung der redaktionellen Überarbeitung vom 21. November 2007

(KABl. 2008 S. 24)
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Januar 2008 (KABl. S. 156), 27. Februar 2008 (KABl. S. 177),
8. Mai 2008 (KABl. S. 254), 11. Juni 2008 (KABl. S. 325), 21. August 2008 (KABl. S. 326),
15. Oktober 2008 (KABl. S. 391), 18. Februar 2009 (KABl. S. 130), 25. August 2009 (KABl. S. 257),
27. Oktober 2009 (KABl. S. 318), 24. Februar 2010 (KABl. S. 133), 21. April 2010 (KABL. S. 161), 26. Mai 2010 (KABL. S. 161), 23. Juni 2010 (KABl. S. 174), 2. Juli 2010 (KABl. S. 179), 14. September 2010 (KABl. S. 294), 27. Oktober 2010 (KABl. S. 310), 24. November 2010 (KABl. 2011, S. 3, 4), 19. Januar 2011 (KABl. S. 115), 13. April 2011 (KABl. S. 277), 19. Oktober 2011 (KABl. S. 460), 23. November 2011 (KABl. 2012 S. 6),
14. März 2012 (KABl. S. 77), 16. Mai 2012 (KABl. S. 166, 167), 20. Juni 2012 (KABl. S. 221),
19. September 2012 (KABl. S. 293, 296) 14. Februar 2013 (KABl. S. 106), 13. März 2013 (KABl. S. 107), 29. August 2014 (KABl. S. 319), 10. September 2014 (KABl. S. 300), 26. September 2014 (KABl. S. 313), 10. Dezember 2014 (KABl. 2015, S. 92), 25. Juni 2015 (KABl. S. 187), Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission Rheinland-Westfalen-Lippe vom 17. August 2015 (KABl. S. 213), Arbeitsrechtsregelungen vom 26. August 2015 (KABl. S. 214), 16. Dezember 2015 (KABl. 2016, S. 44), (KABl. 2016, S. 48), 10. Mai 2016 (KABl. S. 162 und 173), 26. Oktober 2016 (KABl. S. 296), 14. Dezember 2016 (KABl. S. 37), 22. Februar 2017 (KABl. S. 155), 17. Mai 2017 (KABl. S. 156), 12. Juli 2017 (KABl. S. 185), 13. September 2017 (KABl. S. 186 und 188), 24. Januar 2018 (KABl. S. 89 und 90), 16. Mai 2018 (KABl. S. 121), 13. Juni 2018 (KABl. S. 158), 5. September 2018 (KABl. S. 218), Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission Rheinland-Westfalen-Lippe vom 16. November 2018 (KABl. S. 31), Arbeitsrechtsregelungen vom 19. Dezember 2018 (KABl. S. 29 und 30), 23. Januar 2019
(KABl. S. 78), 15. Mai 2019 (KABl. S. 134), 12. Juni 2019 (KABl. S. 164), 9. Oktober 2019 (KABl. S. 234), 13. November 2019 (KABl. S. 260), 18. Dezember 2019 (KABl. S. 2), 22. April 2020 (KABl. S. 142), 7. Oktober 2020 (KABl. S. 283), 9. November 2020 (KABl. S. 284)1#, 16. Dezember 2020 (KABl. S. 2), 27. Januar 2021 (KABl. S. 55), 17. Februar 2021 (KABl. S. 94), 6. Oktober 2021 (KABl. S. 271), 10. November 2021 (KABl. S. 275), 15. Dezember 2021 (KABl. S. 47)2#, 26. Januar 2022 (KABl. S. 111)3#, 7. Sptember 2022 (KABl. S. 233), 14. Dezember 2022 (KABl. S. 2)4#, 22. Februar 2023 (KABl. S 86), 22. März 2023 (KABl. S. 101), 31. Mai 2023 (KABl. S. 136 und 145) und 13. Dezember 2023 (KAB. S. 1)

Inhaltsverzeichnis

Anlagen zum BAT-KF5#

Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
Pflegedienst-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
Entgeltgruppenplan für Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen
Tabellenentgelt
Bereitschaftsdienstentgelt
TV-Ärzte-KF
TVÜ-Ärzte-KF
Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen
Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst
Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
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Präambel6#

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeitenden, wie es in der „Richtlinie des Rates der EKD über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD“ vom 9. Dezember 2016 bestimmt ist, zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeitende im Dienst der Kirche übernommen haben. Es wird von ihnen erwartet, dass sie die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahen.
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Abschnitt I
Geltungsbereich

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§ 17#
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Mitarbeitende genannt –, die im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind.
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für
  1. Chefärztinnen oder Chefärzte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden,
  2. Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
  3. Mitarbeitende, die unter die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten,
  4. Lektorinnen/Lektoren, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,
  5. Pfarrerinnen/Pfarrer, Pfarrvikarinnen/Pfarrvikare, Predigerinnen/Prediger, Gemeindemissionarinnen/Gemeindemissionare und Vikarinnen/Vikare, die im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden,
  6. Personen, die in kirchlichen Einrichtungen lediglich zu Erziehungszwecken, aus therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigt werden, wenn dies vor Aufnahme der Beschäftigung schriftlich vereinbart worden ist,
  7. Beschäftigte, die unter die Arbeitsrechtsregelung für besondere Beschäftigungsverhältnisse in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder Projekten fallen,
  8. Mitarbeitende, mit denen auf der Grundlage der Arbeitsrechtsregelung für Integrationsprojekte einzelvertraglich die Anwendung eines Tarifvertrages vereinbart worden ist.
( 2 ) Im Übrigen gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die in anderen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihren Diakonischen Werken geltenden Arbeitsrechtsregelungen für Küsterinnen/Küster, Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker, Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit sowie weitere Mitarbeitende geregelt sind, in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte an Krankenhäusern richten sich ausschließlich nach Anlage 6 (TV-Ärzte-KF). Die Überleitung der vorhandenen Mitarbeitenden richtet sich ausschließlich nach Anlage 7 (TVÜ-Ärzte-KF).
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§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

( 1 ) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; der/dem Mitarbeitenden ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
( 2 ) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
( 3 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch kirchliche Arbeitsrechtsregelung vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.
( 4 ) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis in derselben Dienststelle oder demselben Betrieb entfällt die Probezeit.
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§ 38#
Allgemeine Arbeitsbedingungen

( 1 ) Die Mitarbeitenden haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
( 2 ) Die Mitarbeitenden dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Mitarbeitenden derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
( 3 ) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Mitarbeitenden ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Mitarbeitenden oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
( 4 ) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Auf Verlangen der/des Mitarbeitenden ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, wenn die/der Mitarbeitende besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt war. Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
( 5 ) Der Arbeitgeber, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Mitarbeitenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
( 6 ) Die Mitarbeitenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/einen hierzu schriftlich Bevollmächtigte/Bevollmächtigten ausüben lassen. Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht auf Kopien aus den Personalakten ein. Über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, müssen Mitarbeitende vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. Unterlagen über seelsorgerliche Angelegenheiten gehören nicht zu den Personalakten.
( 7 ) Die Schadenshaftung der Mitarbeitenden ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

( 1 ) Mitarbeitende können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Mitarbeitende an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
  1. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
  2. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
( 2 ) Mitarbeitenden kann im dienstlichen/betrieblichen oder kirchlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Mitarbeitenden bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
( 3 ) Werden Aufgaben der Mitarbeitenden zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Die Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes über Versetzung sind entsprechend anzuwenden.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.
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§ 59#
Qualifizierung

( 1 ) Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Mitarbeitenden und Arbeitgebern. Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des kirchlichen und diakonischen Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. Qualifikation in diesem Sinne ist als Teil der Personalentwicklung zu verstehen.
( 2 ) Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach dieser Arbeitsrechtsregelung ein Angebot dar, aus dem für die Mitarbeitenden kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet, aber das durch Dienstvereinbarung nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz wahrgenommen und näher ausgestaltet werden kann. Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der mitarbeitervertretungsrechtlichen Möglichkeiten. Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
( 3 ) Qualifizierungsmaßnahmen sind:
  1. die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
  2. der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
  3. die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und
  4. die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Mitarbeitenden schriftlich bestätigt.
( 4 ) Mitarbeitende haben – auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
( 5 ) Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsdienstvereinbarung geregelt. Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. Ein Eigenbeitrag der Mitarbeitenden kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
( 6 ) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit. Im Übrigen gilt § 6 Absatz 8.
( 7 ) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.
( 8 ) Für Mitarbeitende mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.
( 9 ) Bei Mitarbeitenden im Erziehungsdienst werden – soweit gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen – im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr 30 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet. Bei Teilzeitmitarbeitenden gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Stundenzahl nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitmitarbeitender entspricht, reduziert. Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere Mitarbeitende als Kinderpflegerin/Kinderpfleger bzw. Sozialassistentin/Sozialassistent, Heilerziehungspflegehelferin/Heilerziehungspflegehelfer, Erzieherin/Erzieher, Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger, im handwerklichen Erziehungsdienst, als Leiterinnen/Leiter oder ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen sowie andere Mitarbeitende mit erzieherischer Tätigkeit in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe. Soweit Berufsbezeichnungen aufgeführt sind, werden auch Mitarbeitende erfasst, die eine entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oder staatliche Prüfung ausüben. Mitarbeitende im handwerklichen Erziehungsdienst müssen in Einrichtungen tätig sein, in denen auch Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege betreut werden und für Kinder oder Jugendliche erzieherisch tätig sein.
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Abschnitt II
Arbeitszeit

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§ 610#
Regelmäßige Arbeitszeit

( 1 ) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.
( 2 ) Für Mitarbeitende in Krankenhäusern beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden wöchentlich. Als Krankenhäuser gelten:
  1. Krankenhäuser einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
  2. medizinische Institute von Krankenhäusern oder
  3. sonstige Einrichtungen (z. B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet.
( 3 ) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist das Kalenderjahr zugrunde zu legen.
Für Fehltage (z. B. unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsbefreiung nach § 28 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die dienstplanmäßige Arbeitszeit, in Ermangelung derselben die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden pro Fehltag angerechnet. Für Urlaubstage wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden angerechnet.
( 4 ) Ruhepausen können in Schichtbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden. Die Zeit dieser Pausen wird als Arbeitszeit gerechnet. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Mitarbeitenden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Ruhezeit kann zweimal pro Woche um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von dreizehn Wochen ausgeglichen wird.
( 5 ) Der Arbeitgeber soll für jeden Mitarbeitenden ein Arbeitszeitkonto einrichten und verwalten. Auf dem Arbeitszeitkonto ist die geleistete Arbeitszeit gutzuschreiben.
Dem rechtzeitigen Antrag der Mitarbeitenden auf Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto soll entsprochen werden, soweit dienstliche bzw. betriebliche Verhältnisse oder Interessen anderer Mitarbeitenden, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang genießen, nicht entgegenstehen.
Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht voll beschäftigten Mitarbeitenden ist die in Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden voll beschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen. Verbleibende Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Buchstabe a) vergütet. Verbleibende Stunden der tatsächlichen Zeitunterschreitung werden gestrichen. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitguthaben ganz oder teilweise durch Entgelt nach Satz 6 oder durch zusammenhängende Freizeit unter Fortzahlung dieser Bezüge auszugleichen. Die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes bleiben unberührt.
( 6 ) Die Mitarbeitenden sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
Mitarbeitende, die regelmäßig an Sonn und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage, hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe gezahlt. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
( 7 ) Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Mitarbeitende am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 12 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeitenden, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
( 8 ) Bei Dienstreisen gilt die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für die tatsächliche Reisezeit werden bis zu vier Stunden pro Reisetag als Arbeitszeit zusätzlich angerechnet. Unterschreiten die angerechneten Zeiten nach Satz 1 und Satz 2 die dienstplanmäßige, in Ermangelung derselben die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit um höchstens ein Drittel, so wird die dienstplanmäßige Arbeitszeit, in Ermangelung derselben die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit angerechnet.
Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
( 9 ) Mit den Mitarbeitenden kann die Errichtung eines Langzeitkontos vereinbart werden. In diesem Fall ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen und eine Dienstvereinbarung abzuschließen und – bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.
( 10 ) In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur stationären oder ambulanten Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst und im Wechselschichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen verlängert werden. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Schichten mit einer über zehn Stunden hinaus verlängerten Arbeitszeit geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden. Schichten mit einer über zehn Stunden hinaus verlängerten Arbeitszeit setzen eine
  • Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
  • Belastungsanalyse gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz und
  • ggf. daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes voraus.
( 11 ) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen einer
  • Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
  • Belastungsanalyse gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz und
  • ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
In Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe sowie Behindertenhilfe kann die Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die 16 Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. Dabei muss die Arbeitszeit nach längstens zehn Stunden durch einen Bereitschaftsdienst von mindestens acht Stunden unterbrochen werden.
( 12 ) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann mit schriftlicher Zustimmung der/des Mitarbeitenden im Rahmen des § 7 Abs. 2a und Abs. 7 Arbeitszeitgesetz und innerhalb der Grenzwerte nach Absatz 11 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich im Kalenderjahr bis zu 60 Stunden betragen.
( 13 ) Erfordert die Tätigkeit am Bildschirm ständigen (fast dauernden) Blickkontakt zum Bildschirm oder laufendem Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage, ist innerhalb einer jeden Stunde einer solchen Tätigkeit Gelegenheit zur Unterbrechung dieser Tätigkeit zu gewähren. Unterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht aufweisen, anfallen. Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit des Mitarbeiters gelegt werden. Die Arbeitsunterbrechung wird frühestens nach jeweils fünfzigminütiger Dauer der Beschäftigung i.S.v. Satz 1 gewährt, wenn zu erwarten ist, dass die Beschäftigung mindestens weitere fünfzig Minuten andauern wird; sie darf zehn Minuten nicht übersteigen. Unterbrechungen nach Satz 1 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.
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§ 6a11#
Kurzarbeit

( 1 ) Bei einem erheblichen Arbeitsausfall im Sinne des § 96 SGB III kann der Arbeitgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die gesamte Einrichtung oder für Teile davon kürzen.
( 2 ) Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit umfassend zu informieren. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mindestens eine Woche vorher über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten. Dies soll in einer Mitarbeiterversammlung erfolgen.
( 3 ) Die Dienstvereinbarung muss unter anderem Folgendes regeln:
  1. persönlicher Geltungsbereich; Arbeitnehmer, die sich in einer Ausbildung oder einem Praktikum befinden, sind in die Kürzung nur insoweit einzubeziehen als das Ausbildungsziel durch die Kürzung nicht gefährdet wird;
  2. Beginn und Dauer der Kurzarbeit; dabei muss zwischen dem Abschluss der Dienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit ein Zeitraum von einer Woche liegen;
  3. Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
( 4 ) In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit jeder betroffenen Mitarbeiterin, jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert zu vereinbaren. Die in Absatz 3 geregelten Anforderungen an die Dienstvereinbarung gelten für die einzelvertragliche Vereinbarung entsprechend.
( 5 ) Vor der Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben nach § 6 unbeschadet der Regelung des § 96 Absatz 4 SGB III abzubauen.
( 6 ) Für die Berechnung des Entgelts gemäß Abschnitt III des BAT-KF und des Entgelts im Krankheitsfall gemäß § 21 BAT-KF gilt § 18 BAT-KF entsprechend. Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen des BAT-KF sowie für die Jahressonderzahlung bleibt die Kürzung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung des Entgelts außer Betracht.
( 7 ) In der Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der Kurzarbeit betroffen sind, vom Arbeitgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes um einen prozentualen Anteil der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III erhalten. Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.
Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden Entgeltbestandteile (verdiente Entgelte), Kurzarbeitergeld und der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gesondert ausgewiesen.
( 8 ) Der Arbeitergeber ist zur Nachzahlung und Abrechnung des vollen Entgelts verpflichtet, wenn die Agentur für Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt feststellt, dass die Gewährung von Kurzarbeit nicht zulässig war. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unverzüglich über die Ablehnung der Agentur für Arbeit zu informieren.
( 9 ) Der Arbeitgeber hat den Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Der Arbeitgeber hat der Mitarbeitervertretung die für eine Stellungnahme erforderlichen Informationen zu geben.
( 10 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe ist unmittelbar nach Abschluss über Beginn und Ende der Kurzarbeit unter Beifügung der Dienstvereinbarung bzw. der Einzelverträge zu informieren.
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§ 712#
Sonderformen der Arbeit

( 1 ) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
( 2 ) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
( 3 ) Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeitende, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
( 4 ) Rufbereitschaft leisten Mitarbeitende, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft darf angeordnet werden, wenn nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Mitarbeitende vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
( 5 ) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
( 6 ) Überstunden sind die Arbeitsstunden, die die oder der Mitarbeitende über den dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Umfang hinaus geleistet hat, soweit sie die individuell festgesetzte Arbeitszeit der oder des Mitarbeitenden in der Woche überschreiten und später als am Vorvortag angeordnet sind. Sie werden als Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 angerechnet. Im Übrigen wird der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) gezahlt, soweit nicht § 8 Satz 4 angewendet wird. Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeitenden zu verteilen.
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§ 813#
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

( 1 ) Der/Die Mitarbeitende erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitmitarbeitenden – je Stunde
a)
für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9, H 1 und H 2, SE 2 bis SE 14, SD 2 bis SD 14, S 1 bis S 7
30 v.H.,
in den Entgeltgruppen 10 bis 15, SE 15 bis SE 18, SD 15 bis SD 18, S 8 und S 9
15 v.H.,
b)
für Nachtarbeit
20 v.H.,
c)
für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
d)
bei Feiertagsarbeit sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
- ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
e)
für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 v.H.,
f)
für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt
20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei S-Entgeltgruppen der Erfahrungsstufe 1. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c) bis f) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch der/des Mitarbeitenden können, soweit die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d):
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b) beträgt für Mitarbeitende, die in Wechselschicht arbeiten, der Zuschlag für Nachtarbeit 25 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Satz 1 gilt auch für unter die Anlage 8 und 9 fallende Mitarbeitende, die Bereitschaftsdienst leisten, für die nach Absatz 5 bewertete Arbeitszeit. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) erhalten Mitarbeitende, die in Schicht oder Wechselschicht arbeiten, für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 1,03 Euro je Stunde. Dieser Betrag nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
( 3 ) Mitarbeitende, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage in Höhe von 0,32 Euro je tatsächlich geleisteter Stunde. Hierbei bleiben in Form von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst geleistete Stunden unberücksichtigt.
(3a) Mitarbeitende, die nach dem Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (Anlage 2) eingruppiert sind, und die ständig Wechselschichtdienst leisten, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 155 Euro.
Arbeiten diese Mitarbeitenden nicht ständig in Wechselschicht, so erhalten sie eine monatliche Zulage in Höhe von 0,93 Euro pro Stunde.
( 4 ) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Abweichend von Satz 5 gilt bei Inanspruchnahme in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr Satz 4 entsprechend. Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft.
Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.
( 5 ) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit bewertet. Leistet die/der Mitarbeitende in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
( 6 ) Abweichend von Absatz 5 wird für Mitarbeitende in Krankenhäusern, Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen, medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- und Pflegeeinrichtungen (z.B. pathologischen Instituten und Röntgeninstituten) und sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes
Bewertung als Arbeitszeit
I
bis zu 25 v.H.
60 v.H.
II
mehr als 25 bis 40 v.H.
75 v.H.
II
mehr als 40 bis 49 v.H.
90 v.H.
Ein hiernach der Stufe I zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe II zugeteilt, wenn die/der Mitarbeitende während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 21 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.
Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als Nebenabrede (§ 2 Absatz 3) zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
( 7 ) Das Entgelt für die nach den Absätzen 5 und 6 zum Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach der Anlage 5. Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach Absatz 6 und für die Zeit der Rufbereitschaft (Absatz 4) werden Zeitzuschläge nach Absatz 1 nicht gezahlt. Abweichend von Satz 2 wird Mitarbeitenden, die unter die Anlage 8 und 9 fallen, der Zuschlag für Nachtarbeit gemäß Absatz 2 Satz 2 gezahlt.
( 8 ) Durch Dienstvereinbarung gem. § 36 MVG können in Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen, die nach einem Dienstplan arbeiten, mit der Mitarbeitervertretung Regelungen zur kurzfristigen freiwilligen Übernahme von Diensten (Holen aus dem Frei) vereinbart werden.
Eine kurzfristige freiwillige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Übernahme des zusätzlichen Dienstes weniger als 96 Stunden vor dem zusätzlichen Dienst mit den Mitarbeitenden auf Veranlassung des Dienstgebers vereinbart wird und dieser zusätzliche Dienst an einem für die Mitarbeitenden ursprünglich dienstplanmäßigen freien Tag zu leisten ist. Kollegiale Absprachen zum Diensttausch oder zur Dienstübernahme stellen dabei keine Veranlassung des Dienstgebers im Sinne des Satzes 1 dar.
Die Dienstvereinbarung muss dabei folgenden Mindestinhalt haben:
  1. eine Regelung, dass für jede kurzfristige freiwillige Übernahme von Diensten ein zusätzliches Entgelt zu dem ohnehin geschuldeten Entgelt gezahlt wird, wobei dieses Entgelt 30 Euro pro zusätzlichen Dienst nach Ziffer 2 nicht unterschreiten darf.
  2. der Hinweis, dass die kurzfristige freiwillige Übernahme nicht für die Mitarbeitenden verpflichtend ist.
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§ 9
Teilzeitbeschäftigung

( 1 ) Mit Mitarbeitenden ist auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit zu vereinbaren, wenn sie
  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation des Mitarbeitenden nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
( 2 ) Die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bleiben unberührt.
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Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

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§ 1014#
Eingruppierung

( 1 ) Die Eingruppierung der Mitarbeitenden richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF (Anlage 1), des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans (Anlage 2), des Entgeltgruppenplanes für Stammkräfte in Qualitäts- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen (Anlage 3), des Entgeltgruppenplanes für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (Anlage 8) oder des Entgeltgruppenplanes für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 9). Mitarbeitende erhalten Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind.
( 2 ) Die/Der Mitarbeitende ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr bzw. ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der bzw. des Mitarbeitenden bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
( 3 ) Die Entgeltgruppe der bzw. des Mitarbeitenden ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
( 4 ) In den Fällen des § 13 Teil A Abs. 2a kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 1 der Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und des MTArb-KF in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder § 6 Abs. 1 der Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und des MTArb-KF oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 2007 begründet worden ist. Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.
Protokollnotizen zu Absatz 2:
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der bzw. des Mitarbeitenden, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKGs, Fertigung einer Bauzeichnung). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
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§ 1115#
Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

( 1 ) Wird der/dem Mitarbeitenden vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 10 Absatz 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 10 Absatz 2) und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.
( 2 ) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden bei dauerhafter Übertragung nach § 14 Absatz 4 ergeben hätte.
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§ 1216#
Tabellenentgelt

( 1 ) Der bzw. die Mitarbeitende erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach dem Entgeltgruppenplan und der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
( 2 ) Mitarbeitende, die unter die Anlage 1 fallen, erhalten Entgelt nach Anlage 4a, Mitarbeitende, die unter die Anlage 2 fallen, erhalten Entgelt nach Anlage 4c, Mitarbeitende, die unter die Anlage 3 fallen, erhalten Entgelt nach der Anlage 4b, Mitarbeitende, die unter Anlage 8 fallen, erhalten Entgelt nach der Anlage 4d und Mitarbeitende, die unter Anlage 9 fallen, erhalten Entgelt nach der Anlage 4e.
( 3 ) Mitarbeitende, die nach dem Entgeltgruppenplan für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (Anlage 8) in einer der Entgeltgruppen SE 3 bis SE 9 eingruppiert sind, sowie Mitarbeitende, die in der Berufsgruppe 1.1 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (Anlage 1) eingruppiert sind und in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt werden, erhalten eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 130 Euro.
Mitarbeitende, die in der Berufsgruppe 1.1 Fallgruppen 2 und 3 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (Anlage 1) eingruppiert sind, in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt werden und die Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge ausüben, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 180 Euro.
( 4 ) Mitarbeitende, die nach dem Entgeltgruppenplan für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 9) in einer der Entgeltgruppen SD 2 bis SD 11 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 130,00 Euro.
Mitarbeitende, die mit Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge mit entsprechender oder mit besonders schwieriger Tätigkeit nach Anlage 9 in die Entgeltgruppe SD 12 oder SD 15 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 180,00 Euro. Ausgenommen von der Zulagenzahlung sind Mitarbeitende, die nach Anlage 9 Berufsgruppe 5 eingruppiert sind und die Aufgaben des Tätigkeitsbereichs Alten- und/oder Familienpflege wahrnehmen.
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§ 1317#
Entgelte der unter die Anlage 1 bis 3 und 8 bis 9 fallenden Mitarbeitenden

Teil A.
Mitarbeitende, die unter die Anlage 1 (Allgemeiner Entgeltgruppenplan und 2 (Pflegepersonalentgeltgruppenplan) fallen
Stufen der Entgelttabelle
( 1 ) Die Entgeltgruppen 1a bis 15 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Allgemeinen Entgeltgruppenplan (Anlage 1) und im Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan (Anlage 2) zum BAT-KF geregelt.
( 2 ) Bei Einstellung werden die Mitarbeitenden der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Mitarbeitende über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Ausbildung oder die berufliche Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Ein vorgeschriebenes Praktikum nach der Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen / Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
(2a) Bei Einstellung von Mitarbeitenden in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der den BAT-KF, den MTArb-KF oder eine vergleichbare Regelung anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
( 3 ) Die Mitarbeitenden erreichen – von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 14 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
  • Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
  • Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
  • Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
  • Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
  • Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
( 4 ) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen in der Stufe 2 (Eingangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.
Teil B.
Mitarbeitende, die unter die Anlage 3 (Entgeltgruppenplan für Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen) fallen.
Werkstätten für Behinderte und Berufsbildungswerke sind keine Einrichtung im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung.
( 1 ) Die Entgeltgruppen der unter die Anlage 3 Berufsgruppe 1, fallenden Mitarbeitenden umfassen die Eingangsstufe sowie zwei Erfahrungsstufen.
( 2 ) Mitarbeitende mit einer Tätigkeit von weniger als einem Jahr in der jeweiligen Fallgruppe erhalten das Entgelt nach der Eingangsstufe.
( 3 ) Nach einem Jahr der Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe erhalten sie das Entgelt nach der Erfahrungsstufe 1. Nach weiteren fünf Jahren erhalten sie das Entgelt nach der Erfahrungsstufe 2.
( 4 ) Im Fall der Höhergruppierung erhalten Mitarbeitende das Entgelt der neuen Entgeltgruppe nach der Erfahrungsstufe 1. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
( 5 ) Für die Ermittlung der Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 können weitere Zeiten der beruflichen Tätigkeiten ganz oder teilweise zugerechnet werden, wenn diese Tätigkeiten mit der zu übertragenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang stehen und die Berufserfahrung für die Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben förderlich ist.
( 6 ) Mitarbeitende der Anlage 3, Berufsgruppe 2, erhalten keine Stufensteigerung.
Teil C.
Mitarbeitende, die unter die Anlage 8 (Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen) fallen.
( 1 ) Die Entgeltgruppen SE 2 bis SE 18 umfassen sechs Stufen.
( 2 ) Bei Einstellung werden die Mitarbeitenden der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die oder der Mitarbeitende über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie oder er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt bei Einstellung eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Ausbildung oder die berufliche Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zeiten eines in den Ausbildungs- oder Studienordnungen vorgeschriebenen Praktikums gelten bis zur Dauer eines Jahres als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung, und zwar unabhängig davon, ob das Praktikum während der Ausbildung oder im Anschluss daran absolviert wurde und ob es aus mehreren Blöcken oder einem zusammenhängenden Zeitraum bestand. Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen. .
( 3 ) Bei Einstellung von Mitarbeitenden in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der den BAT-KF, den MTArb-KF oder eine vergleichbare Regelung anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
( 4 ) Die Mitarbeitenden erreichen - von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 14 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
  • Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
  • Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
  • Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
  • Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
  • Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Abweichend von Satz 1 erreichen Mitarbeitende, die in die Entgeltgruppe SE 8 b eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5.
Für Mitarbeitende, die in Entgeltgruppen SE 4 eingruppiert sind, gilt die Stufe 4 als Endstufe.
Protokollnotiz zu Absatz 4 Satz 1 von § 13 Teil C :
Zeiten eines in den Ausbildungs- oder Studienordnungen vorgeschriebenen Praktikums werden bis zu einem Jahr auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet, und zwar unabhängig davon, ob das Praktikum während der Ausbildung oder im Anschluss daran absolviert wurde und ob es aus mehreren Blöcken oder einem zusammenhängenden Zeitraum bestand.
Teil D.
Mitarbeitende, die unter die Anlage 9 (Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst) fallen.
( 1 ) Die Entgeltgruppen SD 2 bis SD 18 umfassen vier Stufen.
( 2 ) Bei Einstellung werden die Mitarbeitenden der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die oder der Mitarbeitende über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie oder er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren, erfolgt bei Einstellung eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Ausbildung oder die berufliche Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zeiten eines in den Ausbildungs- oder Studienordnungen vorgeschriebenen Praktikums gelten bis zur Dauer eines Jahres als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung, und zwar unabhängig davon, ob das Praktikum während der Ausbildung oder im Anschluss daran absolviert wurde und ob es aus mehreren Blöcken oder einem zusammenhängenden Zeitraum bestand. Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen.
( 3 ) Bei Einstellung von Mitarbeitenden in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der den BAT-KF, den MTArb-KF oder eine vergleichbare Regelung anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
( 4 ) Die Mitarbeitenden erreichen - von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 14 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
  • Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1,
  • Stufe 3 nach vier Jahren in Stufe 2,
  • Stufe 4 nach sechs Jahren in Stufe 3.
Protokollnotiz zu Absatz 4 Satz 1:
Zeiten eines in den Ausbildungs- oder Studienordnungen vorgeschriebenen Praktikums werden bis zu einem Jahr auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet, und zwar unabhängig davon, ob das Praktikum während der Ausbildung oder im Anschluss daran absolviert wurde und ob es aus mehreren Blöcken oder einem zusammenhängenden Zeitraum bestand.
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§ 1418#
Allgemeine Regelungen zu den Stufen

( 1 ) Die Mitarbeitenden erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
( 2 ) Bei Leistungen der/des Mitarbeitenden, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 unterliegen dem Mitbestimmungsrecht nach § 38 Mitarbeitervertretungsgesetz. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
( 3 ) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:
  1. Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz19#,
  2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 21 oder § 37 bis zu 39 Wochen,
  3. Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
  4. Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
  5. Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
  6. Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Mitarbeitende mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitmitarbeitenden beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
( 4 ) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe desselben Entgeltgruppenplanes werden die Mitarbeitenden der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben.
Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 72,79 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8, SE 2 bis SE 8b und SD 2 bis SD 8b bzw. weniger als 116,42 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, SE 9 bis SE 18 und SD 9 bis SD 18, so erhalten die Mitarbeitenden während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 72,79 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8, SE 2 bis SE 8 und SD 2 bis SD 8 ) bzw. 116,42 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15, SE 9 bis SE 18 und SD 9 bis SD 18).
Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.
Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe desselben Entgeltgruppenplanes sind die Mitarbeitenden der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.
Die Mitarbeitenden erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.
Für Eingruppierungen in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe innerhalb des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans gilt Absatz 5 entsprechend, falls eine stufengleiche Höher- bzw. Herabgruppierung nach Satz 1 nicht möglich ist.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Gleiches gilt für die Garantie- und Ausgleichsbeträge, die aufgrund des § 14 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BAT-KF in der Fassung vor dem 30. Juni 2017 entstanden sind.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 4 1. Halbsatz:
Erhält die oder der Mitarbeitende Entgelt aus einer individuellen Endstufe, wird in der niedrigeren Entgeltgruppe eine neue individuelle Endstufe in der Weise gebildet, dass der Anteil des den Betrag der Endstufe übersteigenden Betrages am Tabellenentgelt dem in der bisherigen Entgeltgruppe entspricht.
( 5 ) Bei einer Eingruppierung in eine Entgeltgruppe eines anderen Entgeltgruppenplanes (Umgruppierung) werden die Mitarbeitenden derjenigen Stufe zugeordnet, die sie aufgrund der anerkannten Zeiten nach § 13 zuzüglich der seitdem berücksichtigten Stufenlaufzeiten erreicht haben, mindestens aber der ersten mit Entgelt belegten Stufe. Die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Umgruppierung. Die Mitarbeitenden erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.
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§ 1520#
Kinderzulage, Leistungsentgelt

Mitarbeitende erhalten für jedes Kind, für das sie Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz21# oder nach dem Einkommensteuergesetz erhalten, eine monatliche Zulage in Höhe von 142,90 Euro. Dieser Betrag nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
Protokollnotiz:
Sobald die Sätze für die Leistungszulage nach § 18 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst über drei Prozent steigen, wird analog zu den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes eine Regelung zum leistungsabhängigen Entgelt eingeführt, die aus den über drei Prozent des Gesamtvolumens hinausgehenden Beträgen finanziert wird, sofern keine andere Regelung erfolgt.
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§ 16
Erschwerniszuschläge

( 1 ) Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.
( 2 ) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten
  1. mit besonderer Gefährdung,
  2. mit extremer nicht klimabedingter Hitzeentwicklung,
  3. mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
  4. mit besonders starker Strahlenexposition,
  5. unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
( 3 ) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.
( 4 ) Die Zuschläge entsprechen denen, die für Kirchenbeamte bestimmt sind, soweit durch die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
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§ 1722#
Nicht voll leistungsfähige Mitarbeitende

( 1 ) Mit einer bzw. einem Mitarbeitenden, die bzw. der bei ihrer bzw. seiner Einstellung nach amtsärztlichem Gutachten mehr als 20 v.H. erwerbsbeschränkt ist und infolgedessen die zu übertragende Arbeit nicht voll auszuführen vermag, kann entsprechend dem Grad seiner Leistungsfähigkeit ein gemindertes Entgelt vereinbart werden. Dieses darf den Betrag der Stufe 2 der Entgeltgruppe 1 nicht unterschreiten. Die bzw. der Mitarbeitende soll aber möglichst auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem er die Leistung eines voll leistungsfähigen Mitarbeitenden erbringen kann.
( 2 ) Ist nach Absatz 1 Satz 1 ein gemindertes Entgelt vereinbart worden, besteht bei Änderung der Leistungsfähigkeit für den Arbeitgeber und die bzw. den Mitarbeitenden ein Anspruch auf Neufestsetzung des Entgelts.
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§ 1823#
Entgelt von Teilzeitmitarbeitenden

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitmitarbeitende das Tabellenentgelt (§ 12) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitmitarbeitender entspricht.
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§ 1924#
Jahressonderzahlung

( 1 ) Mitarbeitende, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
( 2 ) Die Jahressonderzahlung beträgt
in den Entgeltgruppen 1 bis 8, H 1 und H 2, S 1 bis S 5, SE 2 bis SE 9, SD 2 bis SD 9
90 v.H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12, S 6 bis S 9, SE 10 bis SE 18, SD 10 bis SD 18
80 v.H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15
60 v.H.
des der/dem Mitarbeitenden in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
( 3 ) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 2 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeitende keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1. für die Mitarbeitende kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
  1. Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
  2. Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 1 und 2 MuSchG,
  3. Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz25# bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
2. in denen Mitarbeitenden Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
( 4 ) Abweichend von Absatz 1 erhalten Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und die mindestens vom Beginn des Kalenderjahres ununterbrochen im Arbeitsverhältnis gestanden haben, eine Jahressonderzahlung,
  1. wenn sie wegen
    1. des Bezugs einer Rente wegen Alters gemäß § 33 Absatz 2 SGVB VI als Vollrente gemäß § 42 Absatz 1 SGB VI,
    2. des Bezugs einer unbefristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 33 Absatz 3 SGV VI,
    ausgeschieden sind, oder
  2. wenn sie im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber des kirchlichen Dienstes übertreten und auch bei dem anderen Arbeitgeber diese oder eine andere entsprechende Regelung Anwendung findet.
An die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 Satz 1 treten die letzten drei Kalendermonate vor dem Monat des Ausscheidens. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe im letzten vollen Kalendermonat des Beschäftigungsverhältnisses.
Absatz 3 gilt entsprechend.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Nr. 1:
Für Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beziehen, gelten die Regelungen entsprechend.
( 5 ) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 670 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt.
Die Jahressonderzahlung einschließlich des Betrages nach Satz 1 wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann, mit Ausnahme des Betrages nach Satz 1, zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
In den Fällen des Absatzes 4 wird die Jahressonderzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt.
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§ 2026#
Berechnung und Auszahlung des Entgelts, Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

( 1 ) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit nichts abweichend geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am 16ten des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der bzw. dem Mitarbeitenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach Absatz 6 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
( 2 ) Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht nur für einen Teil eines Kalendertages Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. Zur Ermittlung des auf die Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
( 3 ) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5 ist aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
( 4 ) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe des Kalendermonats, gilt Absatz 2 entsprechend.
( 5 ) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.
( 6 ) In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 21 oder § 37 (Entgelt im Krankheitsfall), § 22 (Jubiläumszuwendung), § 25 (Erholungsurlaub), § 26 (Zusatzurlaub) und § 28 (Arbeitsbefreiung) werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgesetzten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgesetzten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf der Basis der dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für die Überstunden gezahlte Entgelt mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. Bei Änderung der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.
Der Tagesdurchschnitt nach Unterabsatz 1 Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln. Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, ist die bzw. der Mitarbeitende so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Der Zahltag kann vom Arbeitgeber auf den letzten Tag des Monats umgestellt werden. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt; er gilt entsprechend für den 31. Dezember.
Die Umstellung des Zahltages kann nur im Dezember eines Jahres beginnen. Sie kann nicht erfolgen, solange die Jahressonderzahlung aufgrund einer Dienstvereinbarung nach der Beschäftigungssicherungsordnung oder einer Arbeitsrechtsregelung nicht oder in abgesenkter Höhe gezahlt wird.
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Abschnitt IV
Sozialbezüge

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§ 2127#
Entgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Werden Mitarbeitende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach Maßgabe des § 20 Absatz 6; ein Verschulden in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG.
( 2 ) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Mitarbeitenden für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 20 Absatz 6; bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mitarbeitenden ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. Für Mitarbeitende, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der ihnen bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Krankengeld entsprechend § 18 zeitanteilig umzurechnen.
( 3 ) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit
  • von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche,
  • von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
( 4 ) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Mitarbeitende eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Mitarbeitenden finanziert ist. Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Mitarbeitenden gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die bzw. der Mitarbeitende hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.
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§ 2228#
Jubiläumszuwendung

Mitarbeitende erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit
  • von 25 Jahren zusätzlichen Urlaub von fünf Tagen und
  • von 40 Jahren zusätzlichen Urlaub von zehn Tagen.
§ 25 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 23
Sterbegeld

Beim Tode von Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis zur Zeit des Todes nicht geruht hat, wird der Ehegattin bzw. dem Ehegatten, der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenspartner oder den Kindern oder einer anderen Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für weitere zwei Monate das Tabellenentgelt des/der Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.
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Abschnitt V
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

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§ 2429#
Zusatzversorgung

( 1 ) Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung), die der Arbeitgeber durch Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen sicherstellt (Pflichtversicherung). Die Finanzierung der Pflichtbeiträge und der bis zum 31.12.2001 erdienten Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung erfolgt ohne finanzielle Beteiligung der Mitarbeitenden.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Mitarbeitende, für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung besteht und eine freiwillige Versicherung nicht zugelassen ist.
( 3 ) Die Einzelheiten der Zusatzversorgung (Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung) richten sich nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen vom 20. November 2023. Die Einzelheiten der Entgeltumwandlung und der Finanzierung der bis zum 31.12.2001 erdienten Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung werden in gesonderten Arbeitsrechtsregelungen festgelegt.
( 4 ) Abweichend von Absatz 1 trägt der Arbeitnehmer vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2019 0,55 Prozentpunkte der Pflichtbeiträge und zusätzlichen Beiträge für die Pflichtversicherung (Gesamtbeitrag) der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen. Ab 1. Januar 2020 beträgt die Beteiligung nach Satz 1 0,75 Prozentpunkte der Pflichtbeiträge und zusätzlichen Beiträge für die Pflichtversicherung (Gesamtbeitrag) der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen.
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Abschnitt VI
Urlaub, Arbeitsbefreiung

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§ 2530#
Erholungsurlaub

( 1 ) Die Mitarbeitenden haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und kann auch in Teilen genommen werden. Dabei soll für einen Teil ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen Dauer angestrebt werden. Ansprüche gemäß § 3 BUrlG sowie ggf. eines Zusatzurlaubs gemäß § 208 SGB IX sind dabei unter Anrechnung auf den nach dieser Arbeitsrechtsregelung zustehenden Urlaub vorrangig zu gewähren.
( 2 ) Ein am Ende des Kalenderjahres noch verbleibender Urlaubsanspruch wird in das folgende Kalenderjahr übertragen. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Nicht bis zum 31. März angetretener Urlaub verfällt.
Abweichend von Satz 3 verfallen die gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüche, die wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraums angetreten werden konnten, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
( 3 ) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz31# mit folgenden Maßgaben:
  1. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die Mitarbeitende bzw. der Mitarbeitende als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
  2. Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
  3. Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 20 genannten Zeitraum gezahlt.
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§ 2632#
Zusatzurlaub

( 1 ) Mitarbeitende, die ständig Wechselschichtarbeit oder ständig Schichtarbeit nach § 7 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 3 oder 3a Satz 1 zusteht, erhalten
  1. bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
  2. bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
Besteht im Kalenderjahr 2019 Anspruch für mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a), wird ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt.
Im Kalenderjahr 2020 wird bei einem Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a) ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt; besteht Anspruch auf mindestens vier Tage Zusatzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a) wird ein zweiter zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt.
Ab dem Kalenderjahr 2021 wird für je zwei Tage Zusatzurlaubsanspruch nach Abs. 1 Buchst. a) ein zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt.
( 2 ) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z.B. ständige Vertreter) erhalten Mitarbeitende, denen die Zulage nach § 8 Absatz 3 oder 3a Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
  1. je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
  2. je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.
( 3 ) Mitarbeitende, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden
1 Arbeitstag,
300 Nachtarbeitsstunden
2 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden
3 Arbeitstage,
600 Nachtarbeitsstunden
4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. Dabei werden die Zeiten, die nach Absatz 1 und 2 geleistet werden, nicht berücksichtigt. Bei einer Beschäftigung in Teilzeit gilt für die Mindeststunden der Nachtarbeit § 18 entsprechend.
( 4 ) Der Zusatzurlaub nach dieser arbeitsrechtlichen Regelung und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sieben Arbeitstage im Kalenderjahr 2019, acht Arbeitstage im Kalenderjahr 2020, neun Arbeitstage im Kalenderjahr 2021 und zehn Arbeitstage ab dem Kalenderjahr 2022 gewährt. Der Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr 2019 zusammen 37 Arbeitstage, im Kalenderjahr 2020 zusammen 38 Arbeitstage, im Kalenderjahr 2021 zusammen 39 Arbeitstage und ab dem Kalenderjahr 2022 zusammen 40 Arbeitstage nicht überschreiten.
( 5 ) Im Übrigen gilt § 25 mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe a) entsprechend.
Protokollnotiz zu den Absätzen 1 und 2:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 21 unschädlich.
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§ 27
Sonderurlaub

( 1 ) Mitarbeitenden ist auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren, wenn sie,
  • mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  • einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.
Der Arbeitgeber darf den Antrag nur ablehnen, wenn dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen, insbesondere, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich war, eine geeignete Ersatzkraft zu gewinnen.
Die Dauer des Sonderurlaubs ist entsprechend dem Antrag festzulegen und auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden. Der Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung des Sonderurlaubs ist spätestens drei Monate vor Beginn des beantragten Bewilligungs- oder Verlängerungszeitraums zu stellen.
Bei Mitarbeitenden in Tageseinrichtungen für Kinder sowie im Schul- und Internatsdienst soll der Sonderurlaub für die Zeit bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres bzw. Schulhalbjahres bewilligt werden.
( 2 ) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
( 3 ) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt als Unterbrechung der Tätigkeit, es sei denn, dass der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
( 4 ) Der Kontakt zwischen den Mitarbeitenden und dem Arbeitgeber soll von beiden Seiten aufrechterhalten werden, um die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu erleichtern. Beurlaubten Mitarbeitenden soll zur Vorbereitung auf die Wiederaufnahme der Tätigkeit die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglicht werden. Der Arbeitgeber soll sich an den Fortbildungskosten angemessen beteiligen. Bezüge werden den beurlaubten Mitarbeitenden aus Anlass der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nicht gewährt.
( 5 ) Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz nach Ablauf des Sonderurlaubs. Ein Anspruch auf Übertragung der vor dem Sonderurlaub wahrgenommenen Tätigkeiten besteht nicht.
Protokollnotiz:
Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.
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§ 2833#
Arbeitsbefreiung

( 1 ) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Mitarbeitende unter Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Abs. 6 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a)
Niederkunft der Ehefrau / der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
1 Arbeitstag
b)
Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils, eines Elternteils der Ehegattin oder des Ehegatten, der Ehegattin oder des Ehegatten eines Kindes. Für Lebenspartnerinnen der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten die Regelungen für Ehegattinnen und Ehegatten entsprechend.
2 Arbeitstage
c)
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
1 Arbeitstag
d)
Schwere Erkrankung
aa)
einer/eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt
1 Arbeitstag im
Kalenderjahr
bb)
eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat
bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr
cc)
einer Betreuungsperson, wenn Mitarbeitende deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen.
bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Mitarbeitenden zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
e)
Ärztliche Behandlung der/des Mitarbeitenden, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen muss. Die genannte ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung
erforderliche nachgewiesene Arbeitszeit zuzüglich erforderlicher Wegezeiten
f)
kirchliche Trauung der oder des Mitarbeitenden
1 Arbeitstag
g)
Taufe und Konfirmation bzw. Erstkommunion eines Kindes der/des Mitarbeitenden
1 Arbeitstag
h)
Ausübung eines Amtes als Mitglied der nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden kirchlichen Organe und ihrer Ausschüsse sowie der Kirchengerichte
erforderliche Abwesenheitszeit zuzüglich erforderlicher Wegezeiten
( 2 ) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 12 nur insoweit, als die bzw. der Mitarbeitende nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen kann. Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Mitarbeitenden haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
( 3 ) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Abs. 6 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. Hierzu gehört u.a. die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG34#. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
( 4 ) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen und Vertretern in Organen der Verbände kirchlicher Mitarbeiter und der Gewerkschaften einschließlich deren Untergliederungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Arbeitstagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 12 erteilt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Mitarbeitenden, die einer Arbeitsrechtlichen Kommission angehören oder von ihr zur Mitarbeit herangezogen werden, ist Arbeitsbefreiung in dem für ihre Tätigkeit in dieser Kommission notwendigen Umfang ohne Minderung der Bezüge zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Tätigkeit von Mitarbeitenden in einer Arbeitsrechtlichen Schiedskommission.
( 5 ) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 12 gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
( 6 ) Zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag wird Mitarbeitenden unter Fortzahlung des Entgelts Arbeitsbefreiung gewährt, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
( 7 ) Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (§ 3 Abs. 5 BAT-KF) ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Arbeitszeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
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§ 28a35#
Regenerationstage

( 1 ) Mitarbeitende, die nach Anlage 1 Berufsgruppe 1.1 Fallgruppen 1 bis 3 eingruppiert und in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt sind sowie Mitarbeitende, die nach den Anlagen 8 oder 9 eingruppiert sind, haben Anspruch auf Regenerationstage. Bei Regenerationstagen handelt es sich nicht um Urlaubs- oder Zusatzurlaubstage.
Ausgenommen sind Mitarbeitende, die nach Anlage 9 Berufsgruppe 5 eingruppiert sind und die Aufgaben des Tätigkeitsbereichs Alten- und/oder Familienpflege wahrnehmen.
( 2 ) Mitarbeitende nach Absatz 1 haben im Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Anspruch auf zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 20 Absatz 6. Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch entsprechend. Maßgeblich für die Verminderung nach Satz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 3 Satz 2. Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Verbleibt bei den Berechnungen nach den Sätzen 2 oder 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Regenerationstag ergibt, wird er auf einen vollen Regenerationstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Regenerationstag bleiben unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Satz 1:
Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satz 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 20 Absatz 6 genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 21 Absätze 2 und 3, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistung nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
( 3 ) Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche der Mitarbeitenden zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Mitarbeitenden haben die Regenerationstage spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies den Mitarbeitenden in Textform mit. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 2 und 3 auch eine kurzfristigere Gewährung von Regenerationstagen möglich. Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung nach Satz 1 erfolgt ist, verfallen. Abweichend von Satz 5 verfallen Regenerationstage, die wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt worden sind, spätestens am 30. September des Folgejahres.
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Abschnitt VII
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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§ 29
Befristete Arbeitsverträge

( 1 ) Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig.
( 2 ) Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG36# bleiben unberührt. Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
( 3 ) Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
( 4 ) Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
( 5 ) Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten
vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr
sechs Wochen,
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren
vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden des Mitarbeitenden von dem Mitarbeitenden/der Mitarbeitenden verschuldet oder veranlasst war. Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
( 6 ) Die §§ 31 und 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.
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§ 3037#
Führung auf Probe

( 1 ) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
( 2 ) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 bzw. SE 15 oder SD 15 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
( 3 ) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der bzw. dem Mitarbeitenden vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. Für die Dauer der Übertragung wird eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei der Höhergruppierung nach § 14 Abs. 4 ergebenden Entgelt gewährt. Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die bzw. der Mitarbeitende eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
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§ 3138#
Führung auf Zeit

( 1 ) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:
  1. in den Entgeltgruppen 10 bis 12 und SE 15 bis SE 18 sowie SD 15 bis SD 18 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,
  2. ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.
Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a) bei demselben Arbeitgeber können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b) zur Hälfte angerechnet werden. Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 5) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
( 2 ) Führungspositionen sind ab Entgeltgruppe 10 bzw. SE 15 oder SD 15 zugewiesene Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
( 3 ) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der bzw. dem Mitarbeitenden vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. Für die Dauer der Übertragung wird eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei der Höhergruppierung nach § 14 Abs. 4 ergebenden Entgelt zuzüglich eines Zuschlags von 75 % des Unterschiedsbetrages zwischen den Entgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 14 Abs. 4 Satz. Nach Fristablauf erhält die/der Mitarbeitende eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.
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§ 3239#
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

( 1 ) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
  1. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Mitarbeitende das gesetzlich festgelegte Lebensalter zum Anspruch auf die Regelaltersrente erreicht hat,
  2. jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag)
( 2 ) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Mitarbeitende voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Mitarbeitende hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 175 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem Tag, der auf den Tag der Zustellung des Rentenbescheides folgt.
( 3 ) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Mitarbeitende nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die bzw. der Mitarbeitende innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
( 4 ) Verzögert die/der Mitarbeitende schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie bzw. er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheides das Gutachten einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarztes oder einer bzw. eines nach § 3 Absatz 4 bestimmten Ärztin oder Arztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Mitarbeitenden das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
( 5 ) Soll die bzw. der Mitarbeitende, dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe a) geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
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§ 3340#
Kündigung des Arbeitsverhältnisses

( 1 ) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 6) bis zu einem Jahr einen Monat zum Monatsschluss,
bei einer Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
( 2 ) Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass die Vorschriften der Rationalisierungssicherungsordnung (RSO) ungeachtet der §§ 1 und 2 angewendet worden sind. Mitarbeitende, die danach auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten eine Abfindung nach § 8 RSO41#. Für Mitarbeitende mit einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren erhöht sich die Anzahl der zu zahlenden Monatsentgelte für je zwei weitere Jahre Beschäftigungszeit um jeweils ein zusätzliches Monatsentgelt. Eine Abfindung entfällt, wenn eine Einrichtung, die nicht zu einem Dienststellenverbund im Sinne des § 6a des Mitarbeitervertretungsgesetzes gehört, nachweist, dass die Zahlung der Abfindung zur Anmeldung der Insolvenz führen würde.
( 3 ) Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitenden, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 6) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden. Soweit Mitarbeitende nach dem bis zum 30. Juni 2007 geltenden Arbeitsrecht unkündbar waren, bestimmt sich die Kündbarkeit nach den Bestimmungen des bis dahin geltenden BAT-KF § 55 Absatz 1 und 2.
( 4 ) Als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gilt insbesondere der Verlust der Rechte aus der Ordination oder Vokation.
( 5 ) Der Austritt der/des Mitarbeitenden aus der Kirche ohne den Erwerb der Mitglied-schaft in einer anderen Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutsch-land oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen kann Grund für eine Kündigung sein. Das gilt besonders, wenn die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche nach der in der Präambel aufgenommenen Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses gewesen ist und kein milderes Mittel als die Kündigung in Frage kommt.
( 6 ) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 27, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt.
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§ 34
Zeugnis

( 1 ) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Mitarbeitenden Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
( 2 ) Aus triftigen Gründen können Mitarbeitende auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
( 3 ) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Mitarbeitenden ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
( 4 ) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
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Abschnitt VIII
Besondere Vorschriften

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§ 3542#
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

( 1 ) Für die Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung sowie die Vergabe von Werkdienstwohnungen gelten die Bestimmungen des kirchlichen Beamtenrechts entsprechend, soweit durch die Arbeitsrechtliche Kommission keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
( 2 ) Sofern der Arbeitgeber kein Fahrzeug zur Verfügung stellt, wird für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder von 20 Cent je Kilometer gewährt. Für Dienstreisen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder 23 Cent je Kilometer. Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.
( 3 ) Dienstreisenden, die aus dienstlichen Gründen Personen in einem privaten Kraftfahrzeug mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 5 Cent je Person und Kilometer gewährt.
( 4 ) Werden aus dienstlichen Gründen Diensthunde oder Sachen, die erfahrungsgemäß eine übermäßige Abnutzung des Kraftfahrzeugs bewirken, mitgenommen, wird eine Entschädigung von 5 Cent je Kilometer gewährt.
( 5 ) Wird aus dienstlichen Gründen ein Kraftfahrzeuganhänger mitgeführt, wird eine Entschädigung von 10 Cent je Kilometer gewährt.
Protokollerklärung zu Absatz 1
Bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften für die Ermittlung der höchsten Dienstwohnungsvergütung bleiben die nach § 15 zu zahlenden Kinderzulagen unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 2
Die Arbeitsrechtliche Kommission ist sich einig, dass die Regelung bis zum 31. Dezember 2024 überprüft wird.
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§ 3643#
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Mitarbeitenden oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.
Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.
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§ 37
Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen

Für Mitarbeitende, die bereits am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 2007 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelle des § 21 das bis zum 30. Juni 2007 geltende Recht fort. Die/Der Mitarbeitende kann bis zum 31. Dezember 2008 erklären, dass für sie/ihn § 21 Anwendung finden soll.
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Abschnitt IX
Sonderregelungen

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§ 38
Mitarbeitende als Lehrkräfte

( 1 ) Die folgenden Absätze gelten für Mitarbeitende als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) sowie an Fachhochschulen. Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des kirchlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen. Lehrkräfte im Sinne dieser Regelung sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt
( 2 ) Die Eingruppierung und das Entgelt richten sich nach den Bestimmungen, die für vergleichbare Lehrkräfte des Bundeslandes gelten, in dem die Schule liegt.
( 3 ) Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.
( 4 ) Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien.
( 5 ) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das Lebensalter zum Anspruch auf die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) erreicht hat.
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§ 39
(nicht besetzt)

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§ 4044#
Mitarbeitende als Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

( 1 ) § 6 Absätze 1, 3 und 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Dienste von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern mit dem in der Anlage 1045# festgelegten Anteil an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines oder einer entsprechenden Vollbeschäftigten gewertet werden.
( 2 ) § 6 Absatz 6 Satz 2 findet für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Anwendung mit der Maßgabe, dass als Ausgleich für den Sonntagsdienst Dienstbefreiung an einem in der Dienstanweisung festzulegenden Werktag gewährt wird und dass in jedem Vierteljahr ein Wochenende (Sonnabend und Sonntag) dienstfrei zu halten ist, auch wenn in das Vierteljahr Erholungsurlaub fällt. Dieses Wochenende wird als ein dienstfreier Werktag gerechnet.
( 3 ) § 7 Absatz 5 findet für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Anwendung mit der Maßgabe, dass als Nachtarbeit die Arbeit zwischen null und sechs Uhr gilt.
( 4 ) Anstelle der Zeitzuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) und c) bis f) erhalten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker eine besondere Arbeitsbefreiung von vier Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so beträgt die Arbeitsbefreiung für jedes volle Vierteljahr, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, einen Arbeitstag. Die Arbeitsbefreiung ist möglichst zusammenhängend während einer Zeit zu gewähren, in der die Verhältnisse es gestatten. § 25 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
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§ 4146#
Mitarbeitende, die Freizeiten durchführen

( 1 ) Diese Regelungen gelten für Mitarbeitende, die auf Grund ihrer Dienstanweisung oder besonderer Regelung Freizeiten durchführen. Freizeiten im Sinne der Sonderregelungen sind Maßnahmen des Arbeitgebers, die für bestimmte Zielgruppen planmäßig für einen bestimmten Zeitraum in der Regel außerhalb des örtlichen Bereichs der Dienststelle durchgeführt werden. Die Mitarbeitenden erhalten für die Dauer und im Rahmen der Freizeit freie Fahrt, Unterkunft und Verpflegung. Sie gelten nicht für Mitarbeitende in Krankenhäusern, Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen, medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- und Pflegeeinrichtungen (z.B. pathologischen Instituten und Röntgeninstituten) und sonstigen Einrichtungen und Heimen.
( 2 ) Die §§ 6 bis 8 finden für die Dauer der Durchführung der Freizeit keine Anwendung.
( 3 ) Zum Zwecke der Entgeltberechnung werden für jeden Tag der Teilnahme an einer Freizeit einschließlich der Tage der An- und Abreise zehn Stunden berechnet, soweit sich nicht aus der Planung für den Ablauf der Freizeit eine geringere Arbeitszeit ergibt. Anstelle der Zahlung von Zeitzuschlägen erhält die/der Mitarbeitende für jeden Tag der Teilnahme an einer Freizeit einschließlich der Tage der An- und Abreise eine Zulage von 69,06 Euro.
( 4 ) Der Anteil des Entgeltanspruchs nach Absatz 3 Satz 1, der den Entgeltanspruch für die vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit überschreitet, ist auf Antrag der Mitarbeitenden durch Arbeitsbefreiung abzugelten. In diesen Fällen ist die Arbeitsbefreiung spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Abschluss der Freizeit zu gewähren.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Arbeitsrechtsregelung über eine einmalige „Corona“-Sonderzahlung wurde nicht in das Fachinformationssystem Kirchenrecht aufgenommen, die Regelung ist über das Kirchliche Amtsblatt (KABl. S. 285) abrufbar.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Arbeitsrechtsregelung zu § 6a wurde nicht in das Fachinformationssystem Kirchenrecht aufgenommen, die Regelung ist über das Kirchliche Amtsblatt (KABl. S. 47) abrufbar.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Arbeitsrechtsregelung zu § 6a wurde nicht in das Fachinformationssystem Kirchenrecht aufgenommen, die Regelung ist über das Kirchliche Amtsblatt (KABl. S. 111) abrufbar.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Artikel 2 und 3 der Arbeitsrechtsregelung wurden nicht in das Fachinformationssystem Kirchenrecht aufgenommen, die Regelungen sind über das Kirchliche Amtsblatt (KABl. S. 2) abrufbar.
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5 ↑ Nr. 850.1 bis 850.10.
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6 ↑ Präambel geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Dezember 2018 (KABl. S. 30) mit Wirkung vom 19. Dezember 2018.
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7 ↑ § 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. November 2011 (KABl. 2012 S. 6) mit Wirkung ab 21. Juli 2011 und 1. Januar 2012.
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8 ↑ § 3 Abs. 6 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 15. Oktober 2008 (KABl. S. 391) mit Wirkung ab 1. November 2008, Abs 5 eingefügt, ehemalige Abs. 5 und 6 umbenannt in Abs. 6 und 7 durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Mai 2010 (KABL. S. 161) mit Wirkung ab 1. Juni 2010, Abs. 5 neu gefasst durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission Rheinland-Westfalen-Lippe vom 16. November 2018 (KABl. S. 31) mit Wirkung vom 16. November 2018, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 6. Oktober 2021 (KABl. S. 271) mit Wirkung vom 6. Oktober 2021.
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9 ↑ § 5 Abs. 6 geändert, Abs. 9 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Oktober 2016 (KABl. S. 296) mit Wirkung vom 1. Januar 2017, Abs. 9 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2022 (KABl. S. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 2023.
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10 ↑ § 6 Protokollerklärung zu Abs. 1 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Januar 2008 (KABl. S. 156) mit Wirkung ab 1. Februar 2008, Abs. 4 geändert, Abs. 8 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Mai 2008 (KABl. S. 254), Abs. 1 geändert, Nummern 1 und 2 der Protokollerklärung zu Abs. 1 eingefügt, bisherige Protokollerklärung umbenannt in Nummer 3 durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2008 (KABl. S. 326) mit Wirkung ab 1. Januar 2010, Abs. 9 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. September 2012 (KABl. S. 296) mit Wirkung ab 1. Oktober 2012, § 6 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Oktober 2016 (KABl. S. 296) mit Wirkung ab 1. Januar 2017.
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11 ↑ § 6a Abs. 3 und 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. Dezember 2019 (KABl. S. 2) mit Wirkung vom 18. Dezember 2019, Abs. 6a eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. April 2020 (KABl. S. 142) mit Wirkung vom 22. April 2020 bis 31. Dezember 2020, Abs. 6a neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2020 (KABl. S. 3) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 bis 31. Januar 2021, Abs. 4 geändert, neue Abs. 7 und 8 eingefügt, bish. Abs. 7 und 8 umnummeriert in neue Abs. 9 und 10 und Abs. 10 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 67) mit Wirkung vom 1. Februar 2021.
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12 ↑ § 7 Abs. 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Oktober 2016 (KABl. S. 296) mit Wirkung ab 1. Januar 2017, Abs. 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 15. Mai 2019 (KABl. S. 134) mit Wirkung vom 15. Mai 2019.
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13 ↑ § 8 Abs. 2 (Beträge) geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2008 (KABl. S. 326) mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 und 1. September 2009, Abs. 5 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Oktober 2009 (KABl. S. 318) mit Wirkung ab 1. Januar 2010, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 2010 (KABl. S. 174) mit Wirkung ab 1. August 2010, Abs. 2, 3 und 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. Juli 2010 (KABl. S. 179) mit Wirkung ab 1. August 2010, Abs. 1, 2 und 8 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Oktober 2010 (KABl. S. 310) mit Wirkung vom 1. Januar 2011, Abs. 3 neugefasst, Abs. 4 gestrichen, ehemalige Abs. 5 bis 8 umnummeriert in Abs. 4 bis 7 durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. November 2010 (KABl. 2011, S. 3) mit Wirkung ab 1. Januar 2011, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 277) mit Wirkung ab 1. April 2011, Abs. 2, 6 und 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Oktober 2011 (KABl. S. 460) mit Wirkung ab 1. November 2011, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2012 (KABl. S. 167) mit Wirkung ab 1. Juni 2012 und 1. April 2013, Abs. 2 und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. August 2014 (KABl. S. 319) mit Wirkung ab 1. Juli 2014 und 1. Juli 2015, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. August 2015 (KABl. S. 214) mit Wirkung ab 1. Juli 2015, Abs. 2 und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Mai 2016 (KABl. S. 162) mit Wirkung ab 1. Juni 2016 und 1. Dezember 2016, Abs. 8 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Oktober 2016 (KABl. S. 296) mit Wirkung ab 1. Januar 2017, Abs. 2 und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 (KABl. S. 121) mit Wirkung ab 1. Juni 2018, Abs. 2 und Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 (KABl. S. 122) mit Wirkung vom 1. Januar 2019, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. Juni 2018 (KABl. S. 159) mit Wirkung vom 1. März 2020, Abs. 3a eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. März 2021, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. April 2021, Abs. 2 und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. April 2022, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023 (KABl. S. 136) mit Wirkug vom 1. März 2024.
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14 ↑ § 10 Abs. 4 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 15. Oktober 2008 (KABl. S. 391) mit Wirkung ab 1. November 2008, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 2010 (KABl. S. 174) mit Wirkung ab 1. August 2010, Abs. 1 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Oktober 2010 (KABl. S. 310) mit Wirkung vom 1. Januar 2011, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. November 2019 (KABl. S. 260) mit Wirkung vom 1. Januar 2020.
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15 ↑ § 11 Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. September 2010 (KABl. S. 294) mit Wirkung ab 1. März 2010.
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16 ↑ § 12 Abs. 2 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2008 (KABl. S. 326) mit Wirkung ab 1. Oktober 2008, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 2010 (KABl. S. 174) mit Wirkung ab 1. August 2010, Abs. 2 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Oktober 2010 (KABl. S. 310) mit Wirkung vom 1. Januar 2011, Abs. 3 und 4 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2022 (KABl. S. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 2023, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Februar 2023 (KABl. S. 86) mit Wirkung vom 1. Januar 2023, Abs. 3 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023 (KABl. S. 145) mit Wirkung vom 1. Januar 2023.
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17 ↑ § 13 Teil A Abs. 2a eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 15. Oktober 2008 (KABl. S. 391) mit Wirkung ab 1. November 2008, Überschrift geändert und Teil C angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 2010 (KABl. S. 174) mit Wirkung ab 1. August 2010, § 13 Überschrift und Teil C geändert, Teil D angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Oktober 2010 (KABl. S. 310) mit Wirkung vom 1. Januar 2011, Teil A geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 20. Juni 2012 (KABl. S. 221) mit Wirkung ab 1. Juni 2012, Teil B Abs. 1 geändert, Abs. 6 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2015 (KABl. S. 187) mit Wirkung ab 1. Juli 2015, Teil B Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2015 (KABl. 2016, S. 44) mit Wirkung ab 1. Oktober 2015, Teil A Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. November 2019 (KABl. S. 260) mit Wirkung vom 1. Januar 2020, Teile A, C und D Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 68) mit Wirkung vom 1. Februar 2021, Teil C und Teil D jeweils Protokollerklärung zu Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Februar 2023 (KABl. S. 86) mit Wirkung vom 22. Februar 2023.
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18 ↑ § 14 Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 4 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. Juni 2008 (KABl. S. 325) mit Wirkung ab 1. Juli 2008, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2008 (KABl. S. 326) mit Wirkung ab 1. Oktober 2008, Abs. 4 und Protokollerklärungen zu Abs. 4 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. Februar 2010 (KABl. S. 133) mit Wirkung ab 1. März 2010, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 2010 (KABl. S. 174) mit Wirkung ab 1. August 2010, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. Juli 2010 (KABl. S. 179) mit Wirkung ab 1. August 2010, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Oktober 2010 (KABl. S. 310) mit Wirkung vom 1. Januar 2011, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2012 (KABl. S. 167) mit Wirkung ab 1. Juni 2012 und 1. April 2013, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. August 2014 (KABl. S. 319) mit Wirkung ab 1. Juli 2014 und 1. Juli 2015, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2015 (KABl. 2016, S. 44 und 48) mit Wirkung ab 1. Oktober 2015, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Mai 2016 (KABl. S. 162) mit Wirkung ab 1. Juni 2016 und 1. Dezember 2016, Abs. 4 und Protokollerklärung zu Abs. 4 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Mai 2017 (KABl. S. 156) mit Wirkung ab 1. Juli 2017, Abs. 4 geändert, Abs. 5 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. Januar 2018 (KABl. S. 90) mit Wirkung ab 1. Februar 2018, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 (KABl. S. 121) mit Wirkung ab 1. Juni 2018, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 (KABl. S. 122) mit Wirkung vom 1. Januar 2019, Abs. 4 Unterabs. 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. November 2019 (KABl. S. 260) mit Wirkung vom 1. Januar 2020, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 (KABl. S. 121) mit Wirkung vom 1. März 2020, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. April 2021, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. April 2022, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023 (KABl. S. 136) mit Wirkug vom 1. März 2024.
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19 ↑ Nr. 825.
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20 ↑ § 15 (Betrag) geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 21. August 2008 (KABl. S. 326) mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 und 1. September 2009, vom 2. Juli 2010 (KABl. S. 179) mit Wirkung ab 1. August 2010, § 15 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2012 (KABl. S. 167) mit Wirkung ab 1. Juni 2012 und 1. April 2013, Betrag geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. August 2014 (KABl. S. 319) mit Wirkung ab 1. Juli 2014 und 1. Juli 2015, Betrag geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Mai 2016 (KABl. S. 162) mit Wirkung ab 1. Juni 2016 und 1. Dezember 2016, Betrag geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 (KABl. S. 121) mit Wirkung ab 1. Juni 2018, Betrag geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 (KABl. S. 122) mit Wirkung vom 1. Januar 2019, Betrag geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 (KABl. S. 122) mit Wirkung vom 1. März 2020, Betrag geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. April 2021, Betrag geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. April 2022, Betrag geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023 (KABl. S. 136) mit Wirkug vom 1. März 2024.
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21 ↑ Nr. 670.
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22 ↑ § 17 Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Mai 2008 (KABl. S. 254).
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23 ↑ § 18 Überschrift geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Mai 2008 (KABl. S. 254).
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24 ↑ § 19 Abs. 2 und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 15. Oktober 2008 (KABl. S. 391) mit Wirkung ab 1. November 2008, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 2010 (KABl. S. 174) mit Wirkung ab 1. August 2010, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Oktober 2010 (KABl. S. 310) mit Wirkung vom 1. Januar 2011, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. August 2015 (KABl. S. 214) mit Wirkung ab 1. Juli 2015, neuer Abs. 4 eingefügt, ehemaliger Abs. 4 umbenannt in Abs. 5 und neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2015 (KABl. 2016, S. 44) mit Wirkung ab 1. Januar 2016, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2015 (KABl. 2016, S. 44 und 48) mit Wirkung ab 1. Oktober 2015, Abs. 4 geändert Protokollerklärung zu Abs. 4 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Mai 2016 (KABl. S. 173) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b) geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. Dezember 2019 (KABl. S. 2) mit Wirkung vom 18. Dezember 2019, Abs. 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022 (KABl. S. 233) mit Wirkung vom 1. Juli 2022.
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25 ↑ Nr. 671.
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26 ↑ § 20 Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Mai 2008 (KABl. S. 254), Abs. 1 geändert und Protokollnotiz zu Absatz 1 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2008 (KABl. S. 326) mit Wirkung ab 1. Dezember 2008, Abs. 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 15. Mai 2019 (KABl. S. 135) mit Wirkung vom 15. Mai 2019.
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27 ↑ § 21 Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 15. Oktober 2008 (KABl. S. 391) mit Wirkung ab 1. November 2008.
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28 ↑ § 22 geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 19. September 2012 (KABl. S. 296) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 und 26. August 2015 (KABl. S. 214) mit Wirkung ab 1. Juli 2015.
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29 ↑ § 24 Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 27. Februar 2008 (KABl. S. 177) mit Wirkung ab 1. Januar 2008, vom 15. Oktober 2008 (KABl. S. 391) mit Wirkung ab 1. Januar 2009, vom 18. Februar 2009 (KABl. S. 130) mit Wirkung ab 1. März 2009 und vom 27. Oktober 2009 (KABl. S. 318) mit Wirkung ab 1. September 2009, vom 27. Oktober 2010 (KABl. S. 310) mit Wirkung vom 15. September 2010, vom 14. März 2012 (KABl. S. 77) mit Wirkung vom 8. Dezember 2011, Abs 4 und Protokollerklärung zu Abs. 4 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2012 (KABl. S. 166) mit Wirkung ab 1. Juni 2012, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. September 2012 (KABl. S. 293) mit Wirkung ab 18. Juni 2012, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. März 2013 (KABl. S. 107) mit Wirkung ab 4. Dezember 2012, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Dezember 2014 (KABl. 2015, S. 92) mit Wirkung ab 25. September 2014, Abs. 4 geändert durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission Rheinland-Westfalen-Lippe vom 17. August 2015 (KABl. S. 213) mit Wirkung ab 1. Juni 2015, Abs. 3 geändert, Abs. 4 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Juli 2017 (KABl. S. 185) mit Wirkung ab 1. Oktober 2017, Abs. 1 und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. September 2017 (KABl. S. 186) mit Wirkung ab 13. September 2017, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. September 2017 (KABl. S. 188) mit Wirkung ab 1. Oktober 2017, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. Januar 2018 (KABl. S. 89) mit Wirkung ab 29. November 2017, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. September 2018 (KABl. S. 218) mit Wirkung vom 1. Oktober 2018, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. Oktober 2019 (KABl. S. 234) mit Wirkung vom 9. Oktober 2019, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. Dezember 2019 (KABl. S. 2) mit Wirkung vom 18. Dezember 2019, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 7. Oktober 2020 (KABl. S. 282) mit Wirkung vom 7. Oktober 2020, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 6. Oktober 2021 (KABl. S. 271) mit Wirkung vom 6. Oktober 2021, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. Dezember 2023 (KABl. S. 1) mit Wirkung vom 13. Dezember 2023.
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30 ↑ § 25 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. November 2010 (KABl. 2011, S. 3) mit Wirkung ab 1. Januar 2011, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2012 (KABl. S. 167) mit Wirkung ab 1. Januar 2013, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. März 2013 (KABl. S. 107) mit Wirkung ab 1. Januar 2013, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 29. August 2014 (KABl. S. 319) mit Wirkung ab 1. Januar 2014 und 10. September 2014 (KABl. S. 300) mit Wirkung ab 1. Juli 2014, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Februar 2021 (KABl. S. 94) mit Wirkung vom 17. Februar 2021.
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31 ↑ Nr. 817.
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32 ↑ § 26 Abs. 1 und 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. September 2010 (KABl. S. 294) mit Wirkung ab 1. August 2010, Abs. 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Oktober 2011 (KABl. S. 460) mit Wirkung ab 1. Januar 2011, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. September 2012 (KABl. S. 296) mit Wirkung ab 1. August 2010, Abs. 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. Februar 2013 (KABl. S. 106) mit Wirkung ab 1. Januar 2013, Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 (KABl. S. 122) mit Wirkung vom 1. Januar 2019, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. Juni 2018 (KABl. S. 158) mit Wirkung vom 1. Januar 2019, Abs. 1, S. 2 geändert und S. 3 und 4 angefügt und Abs. 4 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Dezember 2018 (KABl. S. 29) mit Wirkung vom 1. Januar 2019, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2020 (KABl. S. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 2021, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Februar 2021 (KABl. S. 94) mit Wirkung vom 17. Februar 2021, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 6. Oktober 2021 (KABl. S. 271) mit Wirkung vom 6. Oktober 2021, Abs. 1 und 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. November 2021 (KABl. S. 275) mit Wirkung vom 10. November 2021.
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33 ↑ § 28 Abs. 1 Buchst. b geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. Juni 2008 (KABl. S. 325) mit Wirkung ab 1. Juli 2008, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. August 2009 (KABl. S. 257) mit Wirkung ab 1. September 2009, Abs. 7 angefügt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission Rheinland-Westfalen-Lippe vom 16. November 2018 (KABl. S. 31) mit Wirkung vom 16. November 2018.
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34 ↑ Nr. 816.
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35 ↑ § 28a eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2022 (KABl. S. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 2023, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023 (KABl. S. 145) mit Wirkung vom 1. Januar 2023
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36 ↑ Nr. 813.
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37 ↑ § 30 Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 2010 (KABl. S. 174) mit Wirkung ab 1. August 2010, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. September 2010 (KABl. S. 294) mit Wirkung ab 1. März 2010, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Oktober 2010 (KABl. S. 310) mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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38 ↑ § 31 Abs. 1 und 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 2010 (KABl. S. 174) mit Wirkung ab 1. August 2010, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. September 2010 (KABl. S. 294) mit Wirkung ab 1. März 2010, Abs. 1 und 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Oktober 2010 (KABl. S. 310) mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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39 ↑ § 32 Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 15. Oktober 2008 (KABl. S. 391) mit Wirkung ab 1. November 2008, Abs. 1 Buchst. a) geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. April 2010 (KABL. S. 161) mit Wirkung ab 1. Mai 2010, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Februar 2021 (KABl. S. 94) mit Wirkung vom 17. Februar 2021.
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40 ↑ § 33 Abs. 4 neu gefasst, Abs. 5 eingefügt und ehem. Abs. 5 in Abs. 6 umgewandelt durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Dezember 2018 (KABl. S. 30) mit Wirkung vom 19. Dezember 2018, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 68) mit Wirkung vom 1. Januar 2021, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Januar 2022 (KABl. S. 111) mit Wirkung vom 26. Januar 2022.
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41 ↑ Nr. 842.
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42 ↑ § 35 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. März 2023 (KABl. S. 101) rückwirkend zum 1. Janunar 2023.
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43 ↑ § 36 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2016 (KABl. S. 37) mit Wirkung ab 15. Dezember 2016, geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Februar 2017 (KABl. S. 155) mit Wirkung ab 15. Dezember 2016.
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44 ↑ § 40 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Januar 2011 (KABl. S. 115) mit Wirkung ab 1. April 2011, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. Februar 2013 (KABl. S. 106) mit Wirkung ab 1. Januar 2013, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. August 2015 (KABl. S. 214) mit Wirkung ab 1. Juli 2015, Abs. 1 und 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Oktober 2016 (KABl. S. 296) mit Wirkung ab 1. Januar 2017.
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45 ↑ Nr. 850.10.
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46 ↑ § 41 Abs. 2 und 3 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Januar 2019 (KABl. S. 78) mit Wirkung vom 1. Januar 2019, Abs. 3 Satz 2 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Juni 2019 (KABl. S. 164), Abs. 4 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. Oktober 2019 (KABl. S. 235) mit Wirkung vom 9. Oktober 2019, Betrag in Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. April 2021, Betrag in Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. April 2022., Betrag in Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023 (KABl. S. 136) mit Wirkug vom 1. März 2024.