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Dienstordnung
für den Dienst der evangelischen Seelsorge in den
Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen

(KABl. 2023 S. 147)

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Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche haben die nachstehende Dienstordnung für den Dienst der evangelischen Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen einschließlich der Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Land Nordrhein-Westfalen erlassen.
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Präambel

Die Kirche hat von Gott den Auftrag empfangen, sein Reich und seine Herrschaft aller Welt zu bezeugen. Sie verkündigt die gute Botschaft von Jesus Christus, vom Anbruch der Herrschaft Gottes in dieser Welt, von Gericht und Gnade, von der Versöhnung mit Gott und den Menschen und von der Vergebung. Aufgrund dieses Auftrags entsendet sie Pfarrerinnen und Pfarrer oder Diakoninnen und Diakone in die Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige.
Die Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und den Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen bildet einen Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge. Der seelsorgliche Dienst gilt im umfassenden Sinn dem ganzen Menschen und berücksichtigt Ursachen und Folgen der Tat, die alltäglichen Probleme des Freiheitsentzugs und schließt die diakonische Dimension kirchlichen Handelns ein.
Die Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige stellt sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die besonderen Bestimmungen ein, die für den Justizvollzug und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige gelten, bleibt aber an ihren kirchlichen Auftrag gebunden.
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I. Allgemeine Dienstführung

  1. Die evangelische Seelsorge wird in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige von Pfarrerinnen und Pfarrern oder Diakoninnen und Diakonen ausgeübt und vollzieht sich nach den Ordnungen der jeweiligen Evangelischen Landeskirche (insbesondere Kirchenordnung, Pfarrdienstrecht einschließlich Disziplinarrecht) entsprechend dem Ordinationsgelübde und in Anwendung dieser Dienstordnung. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften, die sonstigen Bestimmungen über den Justizvollzug und den Vollzug der Abschiebehaft und die für die Bediensteten des Justizvollzugs und den Vollzug der Abschiebehaft ergangenen Anordnungen zu beachten. Dies gilt auch für die Anordnungen, die durch die Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige in Bezug auf Gefangene , Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte generell oder individuell getroffen worden sind.
    Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Diakoninnen und Diakone sind zur Wahrung des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  2. Die Rechtsstellung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Diakoninnen und Diakone wird durch das Dienstverhältnis und gegebenenfalls durch besondere Bestimmungen nach dem Gestellungsvertrag bestimmt. Daraus folgt auch die Zuständigkeit für die Dienstaufsicht. In Fragen der Seelsorge liegt die Aufsicht bei der zuständigen Landeskirche.
  3. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone sind zur Fortbildung verpflichtet. Die Landeskirchen fördern die Fort- und Weiterbildung, insbesondere die Reflektion von Seelsorge und die Supervision.
  4. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone arbeiten mit den anderen in den Justizvollzugseinrichtungen und den Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige Tätigen im Rahmen ihrer seelsorglichen Verpflichtungen zusammen und nehmen an Dienstbesprechungen und Konferenzen teil, soweit dies mit Rücksicht auf den kirchlichen Auftrag möglich ist. In seelsorglichen Angelegenheiten sind sie in ihrem Dienst frei. Als an der Erfüllung der Aufgaben des Justiz- und Abschiebehaftvollzugs Beteiligte haben die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone in Ausübung ihrer seelsorglichen Tätigkeit in der Justizvollzugseinrichtung und Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige grundsätzlich die Pflichten und Rechte wie die anderen Bediensteten. Sie achten mit darauf, dass sie bei Maßnahmen der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung, die die Belange des seelsorglichen Dienstes berühren, vorher gehört werden.
  5. In ihrem Dienst sind die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone unbeschadet der allgemeinen Aufgaben des Amtes an die Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten evangelischen Bekenntnisses gewiesen. Die Aufgaben und Rechte der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone aus dieser Dienstordnung erstrecken sich aber auch auf Gefangene, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte, die nicht dem evangelischen Glauben angehören, jedoch Betreuung durch die evangelischen Pfarrerinnen und Pfarrer oder Diakoninnen und Diakone wünschen.
  6. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone sind zur Mitarbeit bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Vollzugsbediensteten bereit.
  7. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone ziehen im Einvernehmen mit der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung freiwillige Helferinnen und Helfer, unterstützende Gruppen sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger und Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer für den Dienst in der Einrichtung hinzu und sorgen für deren Zurüstung und Begleitung.
  8. Die Pfarrerinnen und Pfarrer oder Diakoninnen und Diakone sind - soweit die Strukturen der jeweiligen evangelischen Landeskirche dies vorsehen - verpflichtet, an den Pfarrkonventen des Kirchenkreises, an Tagungen der Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Nordrhein-Westfalen sowie an den Tagungen der Kreissynode des Kirchenkreises, in dem die Justizvollzugseinrichtung oder Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige liegt, teilzunehmen.
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II. Gottesdienst, Veranstaltungen, Amtshandlungen, Unterricht

  1. Entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Landeskirche halten die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige Gottesdienste, Andachten und Bibelgespräche, vollziehen Amtshandlungen (Taufen, Trauungen, Beerdigungen), bieten Gruppenarbeit an und unterrichten.
  2. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone führen über durch sie vollzogene Amtshandlungen ein Tagebuch. Nach der Amtshandlung übergibt die Pfarrerin oder der Pfarrer bzw. die Diakonin oder der Diakon die erforderlichen Unterlagen zur Eintragung in die Kirchenbücher der Ortskirchengemeinde, in der die Justizvollzugseinrichtung oder Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige liegt, oder der Ortskirchengemeinde des Wohnsitzes.
    Taufen, Trauungen, Konfirmationen sowie Aufnahmen und Wiederaufnahmen in die Kirche werden nach entsprechender Vorbereitung gemäß den Vorschriften der jeweiligen Landeskirche durchgeführt.
  3. Die Zeiten für Gottesdienste und kirchlich verantwortete Veranstaltungen werden im Einvernehmen mit der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung festgelegt. Überschneidungen mit anderen Veranstaltungen sind zu vermeiden. Die Zeiten sind so anzusetzen, dass die Teilnahme der Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie der Untergebrachten möglich ist.
  4. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone sind in besonderer Weise zur Zusammenarbeit mit Geistlichen anderer Konfessionen, insbesondere den bei den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige tätigen katholischen Geistlichen, verpflichtet. Ökumenische Veranstaltungen werden durch die Landeskirchen in besonderer Weise gefördert; ökumenische Gottesdienste werden gemeinsam durch die Geistlichen beider Konfessionen geleitet.
  5. An Besuchen oder Veranstaltungen von kirchlichen oder außerkirchlichen Personen, Stellen oder Gruppen in den Justizvollzugseinrichtungen oder Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige beteiligt sich die Pfarrerin oder der Pfarrer bzw. die Diakonin oder der Diakon.
  6. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone wirken an der Freizeitgestaltung der Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten in den Justizvollzugseinrichtungen sowie der Untergebrachten in den Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige mit.
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III. Seelsorge

Die evangelische Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Einzelseelsorge einschließlich der Besuche in den Hafträumen,
  2. Beichtgespräche,
  3. Gruppenseelsorge,
  4. Beteiligung bei Besuchen und Begleitung bei Ausführung von Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten und Durchführung von Ausgängen von Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten in seelsorglich begründeten Fällen,
  5. besondere Seelsorge bei Krankheitsfällen,
  6. Beratung und Begleitung für die Angehörigen der Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten in Partnerschafts-, Ehe- und Familienangelegenheiten,
  7. Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für Gefangene, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte und deren Angehörige unter Beachtung der Primärzuständigkeit des Sozialdienstes,
  8. Möglichkeit zur Äußerung in Gnadensachen und in den zur Entlassung von Gefangenen führenden Verfahren,
  9. Mitwirkung und Beratung bei der Vorbereitung und Durchführung des Vollzugsplans und der Wiedereingliederung von Gefangenen sowie Arrestantinnen und Arrestanten,
  10. Seelsorge an Vollzugsbediensteten unbeschadet der Zuständigkeit der Ortspfarrerin oder des Ortspfarrers,
  11. Mitwirkung bei der Anschaffung und Ausgabe religiöser Bücher und Schriften und sonstiger Medien.
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IV. Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden und anderen kirchlichen Diensten

Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone arbeiten mit den verschiedenen Gruppierungen der Straffälligenhilfe zusammen; sie sind Ansprechpersonen insbesondere für die evangelische Straffälligenhilfe in den Justizvollzugseinrichtungen. Sie haben die ehrenamtliche Arbeit von Kirchengemeinden und Einrichtungen der Straffälligenhilfe zu fördern und zu begleiten. Durch Öffentlichkeitsarbeit und persönliche Kontakte zu Kirchengemeinden und zu anderen kirchlichen Körperschaften soll die Wiedereingliederung von Gefangenen sowie Arrestantinnen und Arrestanten als Gemeinschaftsaufgabe bewusst gemacht werden.
Die Pfarrerinnen und Pfarrer bzw. Diakoninnen und Diakone wirken bei der Öffentlichkeitsarbeit der Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige in Gesellschaft und Kirche mit.
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V. Aufsicht und funktionale Zuständigkeiten

  1. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone unterliegen nach den Bestimmungen der jeweiligen Kirchenordnung in der Führung ihres Pfarramtes der Aufsicht des zuständigen Landeskirchenamtes. Im Falle einer kreiskirchlichen Pfarrstelle unterliegen sie der unmittelbaren Aufsicht der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten.
  2. Die Kirchen sind berechtigt, in Absprache mit der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung und nach Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer Aufsicht über die Seelsorge Visitationen in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige durchzuführen. Die Visitationen werden nach der „Visitationsordnung für die mit der Seelsorge an den Strafanstalten in Nordrhein-Westfalen beauftragten Pfarrer“ (KABl. der EKiR 1955, Seite 113, der EKvW 1955, Seite 93) durchgeführt.
  3. Für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen wird eine Dekanin oder ein Dekan ernannt, die oder der neben den allgemeinen Dienstaufgaben in der Justizvollzugseinrichtung oder Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige unter anderem folgende Aufgaben erhält: Beratung der Justizvollzugseinrichtungen und der Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige, Anleitung der erstmals in der Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorge tätigen Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie deren fachliche Beratung auch vor Ort, Unterstützung bei der Entwicklung seelsorglicher Konzepte, Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige und den kirchlichen Leitungsorganen. Die Dekanin oder der Dekan ist zugleich Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Anstalts- bzw. Einrichtungsleitungen sowie für die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone in Konfliktfällen.
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VI. Organisatorische Voraussetzungen für die Dienstausübung

Die von der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung vorzuhaltenden, zur Dienstausübung nötigen organisatorischen Voraussetzungen sind zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Mitteilungen aller Zugänge von Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten evangelischer Konfession unter Bekanntgabe der Personalien und die namentliche Nennung aller Entlassungen,
  2. Gewährung der Einsicht in die Personalakten von Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten,
  3. selbstständiger Zugang zu den Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten unter Aushändigung eines Anstalts- bzw. Einrichtungsschlüssels,
  4. Ermöglichung des Kontaktes zwischen Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten und den Pfarrerinnen und Pfarrern bzw. Diakoninnen oder Diakonen, von Seelsorgegesprächen in den Hafträumen und in den Gruppenräumen sowie von Besuchen im Dienstzimmer der Pfarrerin oder des Pfarrers bzw. der Diakonin oder des Diakons,
  5. zeitnahe Information über besondere Vorkommnisse,
  6. Berücksichtigung der Gottesdienste und anderer Veranstaltungen im Veranstaltungsprogramm der Justizvollzugseinrichtungen oder Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige nach Rücksprache mit den Pfarrerinnen und Pfarrern oder Diakoninnen und Diakonen sowie Zulassung und Zuführung der Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten zur Teilnahme,
  7. Zuteilung geeigneter Räume für die Veranstaltungen der evangelischen Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen oder Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige,
  8. Bereitstellung eines geeigneten Dienstzimmers einschließlich eines Telefons mit Außenverbindung unter Ausschluss der Speicherung und Überwachung der ein- und ausgehenden Gespräche und soweit technisch möglich der gewählten Rufnummern, um den Schutz des Seelsorgegeheimnisses zu gewährleisten,
  9. Ausschluss der Überwachung der technischen Kommunikationsmittel der Seelsorgenden einschließlich Internetüberwachung zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses,
  10. soweit Seelsorge mit technischen Kommunikationsmitteln ausgeübt wird, haben die jeweilige Einrichtung und die in der Seelsorge tätige Person dafür Sorge zu tragen, dass die Vertraulichkeit in höchstmöglichen Maß gewahrt bleibt,
  11. grundsätzlicher Ausschluss der inhaltlichen Postkontrolle bei eingehender und ausgehender Post von internen und externen Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Diakoninnen und Diakonen an bzw. von Gefangene/n, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte/n zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses, wenn die Absenderin oder der Absender zutreffend angegeben wird bzw. die Identität der Absenderin oder des Absenders feststeht,
  12. Bereitstellung ausreichender Mittel zur Deckung der angemessenen Sach- und Personalkosten, z. B. für die Tätigkeit der Organistin bzw. des Organisten und die Vertretung der Seelsorgenden, Portokosten; rechtzeitige Anmeldung des Finanzbedarfs bei der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung wird zwecks Vorbereitung des Haushalts vorausgesetzt,
  13. Zuteilung von Helferinnen und Helfern aus den Reihen der Gefangenen sowie Arrestantinnen und Arrestanten.
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VII. Einvernehmen und Änderung der Dienstordnung

Bei Schwierigkeiten in der Anwendung oder Auslegung dieser Dienstordnung, die nicht zwischen der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung und den Pfarrerinnen und Pfarrern oder Diakoninnen und Diakonen behoben werden können, werden sich das jeweils zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die jeweilige Landeskirche unverzüglich informieren und versuchen, die Schwierigkeiten einvernehmlich zu beseitigen.
Die Änderung dieser Dienstordnung ist nur in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den zuständigen Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen und den Landeskirchen möglich.
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VIII. Inkrafttreten

Diese Dienstordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.1#
Zugleich tritt die Kirchliche Dienstordnung für den Dienst der evangelischen Seelsorge in den Justizvollzugs- einschließlich der Abschiebungshaftanstalten und der Jugendarrestanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen – AV d. JM vom 30. Juli 2009 (4561 – IV A. 5) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Dienstordnung ist am 14. Juli 2023 im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht worden.