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Richtlinie
für die Verteilung der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer
innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 13. März 2015

(KABl. S. 114)
geändert durch Richtlinie vom 11. November 2016 (KABl. 2017, S. 5)

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1. Kirchensteuer-Ist-Aufkommen
Kirchensteuer im Sinne dieser Richtlinie ist die auf Kapitalerträge erhobene Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2b ff Einkommensteuergesetz (EStG). Die danach erhobene, der Evangelischen Kirche im Rheinland zustehende Kirchensteuer wird monatlich von den Landesoberkassen der Bundesländer an die Gemeinsame Verrechnungsstelle Rheinland abgeführt. Dies ist das Kirchensteuer-Ist-Aufkommen.
2. Verteilungsschlüssel
Für das Steuerjahr 2015 ergibt sich der Anteil der einzelnen Verteilungsstellen und Verbände am Kirchensteuer-Ist der Evangelischen Kirche im Rheinland aus dem dreijährigen Durchschnitt des Aufkommens der veranlagten Kirchensteuer der Jahre 2011 bis 2013. Der Anteil jeder Verteilungsstelle bzw. jeden Verbandes ist der Prozentsatz des örtlichen 3-Jahres-Durchschnitts im Verhältnis zum Gesamtbetrag des 3-Jahres-Durchschnitts aller Verteilungsstellen und Verbände. Für die Verteilung in den Folgejahren wird der Verteilungsschlüssel der Systematik entsprechend aktualisiert.
Zu diesem Zweck melden die Verteilungsstellen und Verbände jeweils im Januar zuzüglich zum örtlichen Kirchenlohnsteueraufkommen auch das örtliche Aufkommen an Kirchensteuer vom Einkommen gemäß der Abfrage der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland.
Bilaterale Ausgleichszahlungen sind gesondert auszuweisen und bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels zu berücksichtigen.
Der Geschäftsführende Ausschuss der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland stellt die prozentualen Anteile der Verteilungsstellen und Verbände fest.
3. Kassenwirksame Abwicklung
Die Gemeinsame Verrechnungsstelle Rheinland verteilt das ihr von den Landesoberkassen der Bundesländer überwiesene Kirchensteueraufkommen nach dem festgestellten Verteilungsschlüssel gem. Ziffer 2 bis zum 25. eines jeden Monats.
Die Verteilung der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer ist getrennt vom Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahren und getrennt von der Verteilung der Kirchenlohnsteuer auf Minijobs abzuwickeln.
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland erhält jeweils eine Liste der ausgezahlten Beträge.
4. Umlagemeldung
Die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer unterliegt den Umlageregelungen und dem übersynodalen Finanzausgleich.
Die Verteilungsstellen und Verbände weisen die von der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland überwiesenen Kirchensteuerbeträge als Kirchensteuereinnahme in der Umlagemeldung für den Monat aus, in dem die Zahlung der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland eingegangen ist.
5. Rechtsbehelfe1#
Einsprüche gegen die Festsetzung des Verteilungsschlüssels oder die Höhe der Zuweisung der Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer sind innerhalb eines Monats bei der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland zu erheben. Über die Einsprüche entscheidet der Gemeinsame Verteilungsausschuss der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland. Gegen die Entscheidung des Gemeinsamen Verteilungsausschusses kann gemäß § 4 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Gemeinsame Verrechnungsstelle das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland angerufen werden.
6. Anhörungsrecht
Bei einer Änderung oder Neufassung dieser Richtlinie ist der Gemeinsame Verteilungsausschuss anzuhören.

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1 ↑ Ziffer 5 neu gefasst durch Richtlinie vom 11. November 2016 (KABl. 2017, S. 5) mit Wirkung ab 1. Januar 2017.