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Geltungszeitraum von: 01.05.1980

Geltungszeitraum bis: 30.04.2009

Beamtengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz – LBG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981

(GV. NW. S. 234)
zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474)

– Auszug –
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 )
( 2 ) Auf die Beamten der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.1#
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§ 8
Fälle und Form der Ernennung

( 1 ) Einer Ernennung bedarf es
  1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
  2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 5 Abs. 1),
  3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
  4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
( 2 )
( 3 )
( 4 ) Ernennungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 vorzunehmen. Soweit im Zuständigkeitsbereich der Ernennungsbehörde in der angestrebten Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für die Ernennung zuständige Behörde, so ist maßgebend der Zuständigkeitsbereich der obersten Landesbehörde, die den Einstellungsvorschlag macht; Beamte in einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, werden bei der Ermittlung der Beschäftigungsanteile nicht berücksichtigt. Für die Verleihung laufbahnfreier Ämter gilt Satz 2 Halbsatz 1 und 2 entsprechend; in diesen Fällen treten an die Stelle der Laufbahn die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung. Für Ernennungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 gilt § 25 Abs. 6.
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§ 21
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

( 1 ) Die Ordnung von Laufbahnen besonderer Fachrichtungen setzt voraus, dass die Ausbildungsinhalte eines Vorbereitungsdienstes mindestens gleichwertig durch Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer hauptberuflichen Tätigkeit ersetzt werden können.
( 2 ) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen eine den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechende, in ihrem Mindestzeitmaß festzulegende hauptberufliche Tätigkeit; es kann gefordert werden, dass diese Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten ist.
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§ 24
Anstellung

Die Anstellung des Beamten ist nur im Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Das Eingangsamt bestimmt sich nach dem Besoldungsrecht. Der Landespersonalausschuss kann zulassen, dass der Beamte in einem anderen als dem Eingangsamt angestellt wird.
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§ 25
Beförderung

( 1 ) Beförderungen sind die
  1. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  2. Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung,
  3. Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt,
  4. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.
( 2 ) Vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung oder der letzten Beförderung darf der Beamte nicht befördert werden; die Laufbahnverordnung kann von dem Verbot der Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung Ausnahmen zulassen zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden und zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder eingetragener Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder.
( 3 ) Vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die durch Rechtsverordnung gemäß § 15 und § 187 Abs. 1 eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist, darf der Beamte nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwälte, Beamte im Sinne von § 38 oder Wahlbeamte sind; in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können weitere Ausnahmen für Fälle des Aufstiegs zugelassen werden, wenn diesem eine Prüfung vorausgeht.
( 4 ) Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht übersprungen werden.
( 5 ) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Beförderungsverboten (Absätze 2 und 3) und vom Verbot der Sprungbeförderung (Absatz 4) zulassen.
( 6 ) … Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für die Beförderung zuständige Behörde, so ist maßgebend der Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde, die den Beförderungsvorschlag macht.
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§ 78a
Mehrarbeit

( 1 ) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
( 2 ) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten. Für die Gewährung der Mehrarbeitsvergütung gilt § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes.
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§ 78b
Teilzeitbeschäftigung

( 1 ) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 2 ) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 68 Abs. 2 Satz 3 mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.
( 3 ) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
( 4 ) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 kann auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass dem Beamten gestattet wird, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Arbeitszeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel der regelmäßigen Arbeitszeit mit der Maßgabe zu ermäßigen, dass er zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle, in denen die angestrebte volle Freistellung weniger als ein Jahr betragen soll oder in denen dem Beamten bereits eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 oder nach § 78b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung bewilligt worden ist.
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§ 78c
Einstellungsteilzeit

( 1 ) Bis zum 31. Dezember 2007 können Bewerber für Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes, soweit für sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher Eingangsamt der Laufbahn ist, auch unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit eingestellt werden.
( 2 ) Die Teilzeitbeschäftigung ist spätestens nach fünf Jahren auf Antrag des Beamten in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln
( 3 ) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 68 Abs. 2 Satz 3 mit der Maßgabe, dass der hiernach für einen vollzeitbeschäftigten Beamten zulässige Umfang der Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen der regelmäßigen und der nach Absatz 1 herabgesetzten Arbeitszeit erhöht wird.
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§ 78d
Altersteilzeit

( 1 ) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
  1. der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,
  2. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Ergeben sich bei der Ermittlung des zeitlichen Umfangs der Altersteilzeitbeschäftigung Stundenbruchteile, können diese auf volle Stunden aufgerundet werden, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern. § 78b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
( 2 ) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei muss der Beamte in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 85a Abs. 3 im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leisten.
( 3 ) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Die oberste Dienstbehörde kann auch allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass
  1. Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf oder
  2. die Altersteilzeitbeschäftigung mit bis zu 60 vom Hundert der nach Absatz 1 maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit zu leisten ist, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern.
( 4 ) Während der Zeit einer unterhälftigen Altersteilzeitbeschäftigung besteht Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen.
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§ 78e
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

( 1 ) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 2 ) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten gegen Vergütung zu verzichten und Tätigkeiten nach § 69 Abs. 1 gegen Vergütung nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann zugelassen werden, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 3 ) Urlaub nach Absatz 1 darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 85a Abs. 1 Nr. 2 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
( 4 ) Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 kann bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.
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§ 78f
Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung oder langfristiger Beurlaubung

Wird Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung beantragt oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 78c angeboten, sind die Beamten auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.
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§ 78g
Benachteiligungsverbot

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 78b oder nach § 78c darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
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§ 85a
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familienpolitischen Gründen

( 1 ) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung in der Weise zu bewilligen, dass die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird,
  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,
wenn er
  1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
( 2 ) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 78e Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. § 78b Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, auch für eine Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Ziel, die Vollzeitbeschäftigung oder eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.
( 3 ) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann während der Zeit eines Urlaubs nach Absatz 1 oder nach § 86 Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 4 ) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
( 5 ) § 78f gilt entsprechend; bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt § 78g  entsprechend.
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§ 91
Ersatz von Sachschäden

( 1 ) Sind in Ausübung des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Das Zurücklegen des Weges nach und von der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.
( 2 ) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder bei der Erfüllung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz oder dem Schwerbehindertengesetz ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 101
Urlaubsverordnungen

( 1 ) bis (3) …
( 4 ) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer Bezirksvertretung sowie für die Tätigkeit als Mitglied nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren. Das gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind, sowie für Beamte, die als Mitglied der Vertretung einer Gemeinde Mitglied eines Regionalrates sind.
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§ 240
Befristung

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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1 ↑ Aufgrund von § 9 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz (Nr. 751) ist zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes (Nr. 750) das jeweils im Lande Nordrhein-Westfalen geltende Beamtenrecht sinngemäß anzuwenden, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt.