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Landesjustizkostengesetz

Vom 30. Juni 1971

(Amtsbl. S. 473)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1409) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Amtsbl. I S. 648)

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§ 1
Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten

( 1 ) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ist Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz ausgenommen.
( 2 ) Ergänzend gelten die Vorschriften dieses Gesetztes und das anliegende Gebührenverzeichnis.
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§§ 2, 2a und 3

(hier nicht abgedruckt)
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§ 4
Gebührenfreiheit

( 1 ) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Justizverwaltungsbehörden und die Gerichtsvollzieher erheben, sind befreit
  1. Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
  2. Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
  3. Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.
( 2 ) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig und mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
( 3 ) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
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§ 5
Einziehung der Kosten

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
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§ 6
Stundung und Erlass von Kosten

( 1 ) Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), in der jeweils geltenden Fassung können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
( 2 ) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
  1. die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,
  2. dies zur Förderung öffentlicher Zwecke oder aus besonderen Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.
( 3 ) Zuständig für die Entscheidung ist das Ministerium, das die Dienstaufsicht über die jeweilige Gerichtsbarkeit ausübt. Es kann diese Befugnisse ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.
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§§ 7 bis 10

(hier nicht abgedruckt)
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1971 in Kraft.