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Geltungszeitraum von: 17.01.1958

Geltungszeitraum bis: 30.11.2009

Ordnung
für das Landeskirchliche Orgel- und Glockenamt

Vom 8. Januar 1958

(KABl. S. 5)

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I.

Das Orgel- und Glockenamt berät das Landeskirchenamt in allen Angelegenheiten der Landeskirche auf den Gebieten des Orgel- und Glockenwesens.
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II.

Beim Bau von gottesdienstlichen Räumen berät das Orgel- und Glockenamt das landeskirchliche Bauamt sowie den Bauausschuss hinsichtlich des für die Orgel vorzusehenden Raumes und berät den Architekten über die Stellung der Orgel und die Gestaltung ihres Gehäuses und Prospektes.
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III.

Der amtliche Schriftverkehr mit dem Orgel- und Glockenamt läuft über das Landeskirchenamt.
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IV.

Das Orgel- und Glockenamt führt eine Orgelkartei.
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V.

Das Orgel- und Glockenamt erhält seine Weisungen vom Landeskirchenamt; es arbeitet im Einvernehmen mit dem Orgelbeirat der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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VI.

Der Leiter des Orgel- und Glockenamtes gehört dem Amt für Gottesdienstordnung und Kirchenmusik an.
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VII.

Im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt kann das Orgel- und Glockenamt einzelne Aufgaben an geeignete Personen übertragen.