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Ergänzende pastorale Dienste auf Honorarbasis
– Richtlinien –

Vom 15. August 2013

(KABl. S. 195)
geändert durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 17. September 2019 (KABl. S. 236) und 15. Dezember 2020 (KABl. S. 115)

Laut LS 2009 Beschluss 60 und Kirchenleitungsbeschluss vom 5. Juli 2013 werden folgende Richtlinien zunächst befristet bis April 20151# zur Erprobung freigegeben. Die Fassung der Richtlinien vom 27. November 2009 wird außer Kraft gesetzt.
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I. Grundlegende Regelungen

  1. Bei den ergänzenden pastoralen Diensten handelt es sich nicht um pfarramtlichen Dienst. Pfarramtliche Rechte werden nicht übertragen. Die ergänzenden Dienste können vakante Pfarrstellen weder vertreten noch deren Wiederbesetzung aufschieben noch diese ersetzen. Für den pfarramtlichen Dienst gilt weiterhin die Rundverfügung des Landeskirchenamtes Pfarramtlicher Dienst als "selbstständige Tätigkeit"2# vom 11. November 1999 und der geänderten Fassung vom 27. November 2009.
  2. Grundsätzlich haben alle Pastorinnen und Pastoren, die nicht in einem Pfarrdienstverhältnis oder einem vergleichbaren Angestelltenverhältnis zur Landeskirche, einem Kirchenkreis, einem Gemeindeverband, einer Kirchengemeinde oder einer kirchlichen Einrichtung stehen, die Möglichkeit, ergänzende pastorale Dienste auf Honorarbasis anzubieten.
  3. Die Übertragung eines Verkündigungsauftrages („Predigtamt" CA V) an eine Pastorin oder einen Pastor durch ein Presbyterium, einen Kreissynodalvorstand oder ein anderes kirchliches Leitungsgremium bleibt zum Erhalt der Ordinationsrechte erforderlich.3#
  4. Dienste auf Honorarbasis können sich aus rechtlichen Gründen immer nur auf einzelne Dienste, Veranstaltungen oder Projekte beziehen. Umfang und Ausgestaltung müssen so bemessen sein, dass dadurch kein Angestelltenverhältnis begründet wird. Regelmäßige und weisungsabhängige Dienste in der gleichen Gemeinde (Kirchenkreis, Verband, Einrichtung etc.) müssen demgegenüber über einen Arbeitsvertrag abgewickelt werden.
  5. Der Vermittlung von Personen und Diensten steht unter www.ekir.de/pastorale-dienste ein Internetportal zur Verfügung.
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II. Ausführungsbestimmungen

  1. Der Einsatz der Personen erfolgt durch das jeweilige Leitungsorgan (Presbyterium, Verbandsvorstand, KSV etc.) im Einvernehmen mit der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten.
  2. Es ist ein Honorarvertrag zu schließen zwischen der Körperschaft (Gemeinde, Verband, Kirchenkreis, Einrichtung) und der Pastorin oder dem Pastor. Es wird empfohlen, den Mustervertrag auf www.ekir.de/pastorale-dienste zu verwenden und das Honorar an den vorliegenden Honorarrichtlinien (s. III) zu orientieren. Die Verordnung über die Vertretungskosten für Theologinnen und Theologen (VKVO vom 1. Dezember 2000) gilt für die ergänzenden pastoralen Dienste nicht.
  3. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen den Vertragspartnern.
  4. Für Amtshandlungen ist das Dimissoriale der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers (Pfarramt) erforderlich.
  5. Honorarzahlung und Erstattung von Material- und Fahrkosten erfolgen direkt durch die auftraggebende Ebene (Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Verband, Einrichtung).
  6. Die Honorare müssen von den jeweiligen Pastorinnen und Pastoren selbst versteuert werden.
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III. Honorarempfehlungen4#

Honorare sind grundsätzlich frei zu vereinbaren. Die folgenden Beträge sind lediglich eine Empfehlung.
  • Gottesdienste und Amtshandlungen inkl. vollständiger Vorbereitungszeit: 250,00 Euro
  • Unterrichtsstunde, Bibelarbeiten, Vorträge u.a. inkl. Vorbereitungszeit: 120,00 Euro
Die Pastorinnen oder Pastoren geben eine Erklärung über ihre Steuerpflichtigkeit ab (umsatzsteuerbefreit, Nebentätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit). Freiberuflich tätige Personen können einen Zuschlag in Höhe des Umsatzsteuersatzes von 19% erhalten.
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Erläuterung zur Honorargestaltung:

Für Vorbereitung und Durchführung eines Gottesdienstes werden durchschnittlich acht Stunden veranschlagt. Bei einem Honorar von Euro 220,-- bedeutet dies Euro 27,50/h. Bei Freiberuflern werden auf dieses Honorar 19% Umsatzsteuer, ca. 15,5% Krankenversicherung, 2,05% Pflegeversicherung, 18% Rentenversicherung sowie der persönliche Einkommensteuersatz fällig. Vor EkSt verbleiben ca. Euro 15,10. Insgesamt werden ca. 45% des Honorars für Steuer und Grundsicherung fällig. Von den erhaltenen Euro 220,-- verbleiben somit ca. Euro 120,- brutto abzgl. der persönlichen Einkommenssteuer.

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1 ↑ Beschluss 45 der Landessynode 2014 lautet: “Das Konzept „Ergänzende Pastorale Dienst auf Honorarbasis“ nach Artikel 62a KO wird fortgesetzt, die Befristung auf fünf Jahre wird aufgehoben.“
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2 ↑ Nr. 734.
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3 ↑ Vgl. I a der Ausführungsrichtlinien zu Art. 62a KO (Nr. 734a) vom 26. April 2013 (KABl. S. 141).
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4 ↑ Spiegelpunkte neu gefasst durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 17. September 2019 (KABl. S. 236).