.

Geltungszeitraum von: 01.04.1997

Geltungszeitraum bis: 30.06.2010

Verordnung
über das Disziplinarrecht der Union Evangelischer Kirchen (Disziplinarverordnung – DiszVO)

Vom 8. Mai 1996

(ABl. EKD S. 231)
geändert durch Verordnung vom 5. April 2000 (ABl. EKD S. 191), Kirchengesetz vom 18. Oktober 2003 (ABl. EKD S. 427), Verordnung vom 1. Dezember 2004 (ABl. EKD 2005 S. 2) und Kirchengesetz vom 13. Mai 2006 (ABl. EKD S. 242)

Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG. EKD)1# vom 9. November 1995 (ABl. EKD 1995 S. 561) folgende Verordnung beschlossen:
####

§ 1

( 1 ) Diese Verordnung gilt in der Union Evangelischer Kirchen in der EKD und ihren Mitgliedskirchen, soweit diese nicht eigene Ausführungsbestimmungen erlassen.
( 2 ) Die von den Mitgliedskirchen getroffenen abweichenden Bestimmungen gelten auch für das Rechtsmittelverfahren.
#

§ 2

Amtskräfte im Sinne des Disziplinargesetzes und dieser Verordnung sind auch Predigerinnen und Prediger im Sinne des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union.
#

§ 3

Zuständige Stelle im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr. 2 DG. EKD (einleitende Stelle) sind:
  1. für Amtskräfte, die im unmittelbaren Dienst der Union Evangelischer Kirchen in der EKD stehen, das Präsidium;
  2. für Amtskräfte, die Mitglieder der Kirchenleitung oder des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) einer Mitgliedskirche sind, die Kirchenleitung dieser Mitgliedskirche;
  3. für die anderen Amtskräfte, die im Dienst oder unter Leitung oder Dienstaufsicht einer Mitgliedskirche stehen, das Konsistorium (Landeskirchenamt) dieser Mitgliedskirche;
  4. für Amtskräfte aus der Union Evangelischer Kirchen in der EKD, für welche die Zuständigkeit einer anderen Stelle nicht gegeben ist, die Kirchenkanzlei.
#

§ 4

Rechtskundige im Sinne des § 13 Absatz 5 DG. EKD sind auch Diplomjuristinnen und Diplomjuristen mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie Personen mit Befähigung zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst.
#

§ 5

( 1 ) Für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD und ihre Mitgliedskirchen wird je eine Disziplinarkammer gebildet, soweit nicht durch Vereinbarung gemeinsame Disziplinarkammern gebildet werden. Mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedskirche kann die Vollkonferenz die Disziplinarkammer einer Mitgliedskirche als Disziplinarkammer der Union Evangelischer Kirchen in der EKD bestimmen.
( 2 ) Die Mitglieder der Disziplinarkammern sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD von der Vollkonferenz, für die Mitgliedskirchen von deren Synoden berufen. Bei der Bildung gemeinsamer Disziplinarkammern ist in der Vereinbarung festzulegen, in welcher Weise die Berufungen auf die Vollkonferenz und die Synoden der beteiligten Kirchen verteilt werden. Für die Berufungen der Mitglieder der Disziplinarkammer der Union Evangelischer Kirchen in der EKD soll das Präsidium einen Vorschlag machen.
( 3 ) Die Mitglieder der Disziplinarkammern bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.
#

§ 6

Für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD und ihre Mitgliedskirchen wird ein gemeinsamer Disziplinarhof gebildet. Die Aufgaben des Disziplinarhofes nimmt der Kirchengerichtshof der EKD wahr. Im Übrigen finden die entsprechenden Bestimmungen des Disziplinargesetzes der EKD Anwendung.
#

§ 7

(gestrichen)
#

§ 8

Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung auf eine andere Stelle wird ausgeschlossen.
#

§ 9

Eine Vereidigung im Disziplinarverfahren findet nicht statt.
#

§ 10

( 1 ) Eine nach § 33 DG. EKD vorläufig beurlaubte Amtskraft hat auf Verlangen der einleitenden Stelle eine andere ihr zumutbare kirchliche Tätigkeit zu übernehmen.
( 2 ) Entspricht die Amtskraft dem Verlangen der einleitenden Stelle nicht, so verliert sie den Anspruch auf Dienstbezüge. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) stellt den Verlust der Dienstbezüge fest und teilt dies der Amtskraft mit. Diese kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung des Verlustes des Anspruchs auf Dienstbezüge die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Diese entscheidet durch Beschluss endgültig.
#

§ 11

Die Anwendung des § 90 DG. EKD wird ausgeschlossen.
#

§ 12

Zuständige Stellen im Sinne des § 114 Nr. 2 DG. EKD sind,
  1. wenn in erster Instanz die Disziplinarkammer der Union Evangelischer Kirchen in der EKD entschieden hat, das Präsidium;
  2. wenn in erster Instanz die Disziplinarkammer einer Mitgliedskirche entschieden hat, die Kirchenleitung dieser Mitgliedskirche.
#

§ 13

( 1 ) Für die Disziplinarkammern der Mitgliedskirchen werden Geschäftsstellen bei den jeweiligen Konsistorien (Landeskirchenämtern) gebildet.
( 2 ) Wird eine gemeinsame Disziplinarkammer für mehrere Mitgliedskirchen gebildet, so treffen diese eine Vereinbarung über die Bildung der Geschäftsstelle. Die Aufgabe der Disziplinarkammer der Union Evangelischer Kirchen in der EKD wird durch die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wahrgenommen (ABl. EKD 1996 S. 434). Die Geschäftsstelle befindet sich im Konsistorium dieser Kirche.
#

§ 14

(gestrichen)
#

§ 15

( 1 ) Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juni 1996 in Kraft. Sie wird vom Rat für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben2#.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Angleichung der Disziplinargerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche der Union vom 2. März 1994 (ABl. EKD S. 206) außer Kraft.

#
1 ↑ Nr. 600.
#
2 ↑ Die Verordnung wurde für die Evangelische Kirche im Rheinland mit Wirkung vom 1. April 1997 in Kraft gesetzt.