.Beschluß
Geltungszeitraum von: 01.04.1986
Geltungszeitraum bis: 30.06.2010
Beschluß
zur Besetzung des Disziplinarhofes der Evangelischen Kirche der Union
Vom 9. Juni 1986
(ABl. EKD S. 359)
#Zur Ausführung der Verordnung über das Disziplinarrecht in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1986 (ABl. EKD Seite 122)1# wird beschlossen2#:
- Die Amtszeit des Disziplinarhofes beginnt jeweils am 1. Juli und endet nach sechs Jahren am 30. Juni. Die in § 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 getroffene Regelung bleibt unberührt.
- In den Fällen, in denen der Disziplinarhof durch Beschluss zu entscheiden hat, wirken neben dem Vorsitzenden der erste geistliche und der erste nichtgeistliche Beisitzer mit.
- Die für Verfahren gegen Prediger und Kirchenbeamte bestellten besonderen Beisitzer und ihre Stellvertreter treten jeweils an die Stelle des zweiten geistlichen Beisitzers und seiner Stellvertreter aus der entsprechenden Gliedkirche.
- In Verfahren gegen ein Mitglied des Konsistoriums (Landeskirchenamts) einer Gliedkirche tritt an die Stelle des besonderen Beisitzers aus derselben Gliedkirche dessen Stellvertreter aus einer anderen Gliedkirche.