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Geltungszeitraum von: 01.08.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Verordnung
über die Stellenbewertung für Stellen
der Synodalrechnerinnen und Synodalrechner
sowie der Prüferinnen und Prüfer

Vom 6. Juni 2003

(KABl. S. 179)

Aufgrund von Artikel 103 Absatz 5 der Kirchenordnung1# in Verbindung mit der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten2# erlässt die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Verordnung über die Stellenbewertung der Synodalrechnerinnen und Synodalrechner sowie der Prüferinnen und Prüfer:
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I.
Stellenkegel/Stellenbewertung

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§ 1

( 1 ) Mit der Stellenbewertung wird festgestellt, in welchem Rahmen Stellen der Synodalrechnerinnen und Synodalrechner sowie der Prüferinnen und Prüfer errichtet und besetzt werden können. Im Rahmen dieses Stellenkegels stellen die Leitungsorgane den Stellenplan auf und entscheiden über die Errichtung und Besetzung.
( 2 ) Die Stellenbewertung erfolgt durch das Landeskirchenamt nach den Grundsätzen der Anlagen 1 bis 3.
( 3 ) Die Stellenbewertung wird auf Antrag des Leitungsorgans oder von Amts wegen vom Landeskirchenamt vorgenommen. Eine Neubewertung ist vorzunehmen, wenn sich die maßgebenden Kriterien wesentlich verändert haben.
( 4 ) Für die Stellenbewertung sind die vom Landeskirchenamt herausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Richtigkeit der Angaben ist durch die Superintendentin bzw. den Superintendenten zu bestätigen.
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§ 2

( 1 ) Der vom Leitungsorgan aufgestellte Stellenplan ist die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn das Leitungsorgan den Stellenkegel nicht im Rahmen der Stellenbewertung ausschöpft.
( 2 ) Eine spätere Änderung des Stellenplans im Rahmen der Stellenbewertung ist nur möglich, wenn sich der Aufgabenbereich für die Stelle erheblich geändert hat. Anderenfalls ist der erhöhte Beitrag an die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte von dem Zeitpunkt der Besetzung der Stelle durch die Stelleninhaberin/den Stelleninhaber nachzuentrichten.
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§ 3

Stellen, die nach § 1 bewertet sind, bleiben Beamtinnen, Beamten und Angestellten mit der Zweiten kirchlichen Verwaltungsprüfung oder diesen gleichgestellten Prüfungen vorbehalten.
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II.
Übergangsregelung/Inkrafttreten

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§ 4

Die Stellen der Synodalrechnerinnen und Synodalrechner sowie der Prüferinnen und Prüfer sind nach dieser Ordnung neu zu bewerten. Ergibt sich durch diese Bewertung gegenüber der bisherigen insgesamt oder auf einzelnen Stellen eine niedrigere Bewertung, bleibt die derzeitige Bewertung bis zu einer Neubesetzung der Stelle erhalten.
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§ 5

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
( 2 ) Die Verordnung über die Stellenbewertung für Stellen im höheren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände vom 20. August 19993# (KABl. S. 268) findet ab demselben Zeitpunkt auf die Bewertung der Stellen der Synodalrechnerinnen und Synodalrechner sowie der Prüferinnen und Prüfer keine Anwendung mehr.
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Anlage 1

Grundsätze für die Bewertung der Stellen für die Kreissynodalrechnerinnen
und Kreissynodalrechner sowie der Prüferinnen und Prüfer

Bewertungskriterien
Punkte
1.1
Kirchengemeinden
1.1.1
je angeschlossene Gemeinde
bis     1.000 Gemeindeglieder
2
bis     2.000 Gemeindeglieder
4
bis     5.000 Gemeindeglieder
8
bis   10.000 Gemeindeglieder
12
bis   20.000 Gemeindeglieder
16
über  20.000 Gemeindeglieder
20
1.1.2
je Kirchengemeinde mit eigener Kassenverwaltung zusätzlich
4
1.1.3.1
je Gemeindepfarrstelle, soweit nicht unter 1.1.3.2 aufgeführt
1,5
1.1.3.2
je Verbands- und gemeindliche Funktionspfarrstelle
0,5
1.2
Einrichtungen der verfassten Kirche mit eigenem Haushalt
1.2.1
Verbände
bis 20 vollbeschäftigte Mitarbeitende
8
bis 50 vollbeschäftigte Mitarbeitende
14
über 50 vollbeschäftigte Mitarbeitende
20
1.2.2
Verwaltungsämter
bis 20 vollbeschäftigte Mitarbeitende
4
bis 50 vollbeschäftigte Mitarbeitende
7
über 50 vollbeschäftigte Mitarbeitende
10
1.2.3
Heime
1.2.3.1
Heime mit begleitender Prüfung
bis 120 Plätze
2
über 120 Plätze
4
1.2.3.2
Heime mit voller Prüfung
bis 120 Plätze
6
über 120 Plätze
12
1.2.4
Diakoniestationen
1.2.4.1
Diakoniestationen mit begleitender Prüfung
bis 8 vollbeschäftigte Mitarbeitende
2
über 8 vollbeschäftigte Mitarbeitende
4
1.2.4.2
Diakoniestationen mit voller Prüfung
bis 8 vollbeschäftigte Mitarbeitende
8
über 8 vollbeschäftigte Mitarbeitende
14
1.2.5
sonstige Einrichtungen mit eigenem Haushalt/Wirtschaftsplan, die haushaltsrechtlich als eigener Rechtsträger geführt werden
1.2.5.1
mit begleitender Prüfung
1
1.2.5.2
mit voller Prüfung
4
1.3.
Einrichtungen außerhalb der verfassten Kirche (e.V., GmbH u.a.)
1.3.1
Diakoniestationen
1.3.1.1
Diakoniestationen mit begleitender Prüfung
bis 8 vollbeschäftigte Mitarbeitende
2
über 8 vollbeschäftigte Mitarbeitende
4
1.3.1.2
Diakoniestationen mit voller Prüfung
bis 8 vollbeschäftigte Mitarbeitende
8
über 8 vollbeschäftigte Mitarbeitende
14
1.3.2
sonstige Einrichtungen mit eigenem Haushalt/Wirtschaftsplan, die haushaltsrechtlich als eigener Rechtsträger geführt werden
1.3.2.1
mit begleitender Prüfung
1
1.3.2.2
volle Prüfung
4
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Anlage 2

Anmerkungen

  1. Pfarrstellen
    Soweit Pfarrstellen mit Pfarrerinnen und Pfarrern im eingeschränkten Dienst besetzt sind, sind diese Stellen anteilig entsprechend der Besetzung zu berücksichtigen.
  2. Vollbeschäftigte Mitarbeitende
    Bei der Ermittlung der vollbeschäftigten Mitarbeitenden zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende entsprechend dem Beschäftigungsumfang.
  3. Begleitende Prüfung
    Sie wird in der Regel bei betriebswirtschaftlich zu führenden Einrichtungen durchgeführt, die die kaufmännische doppelte Buchführung anwenden und bei denen die Buchhaltung und der Jahresabschluss durch eine öffentlich anerkannte Prüferin/einen öffentlich anerkannten Prüfer geprüft werden. Ergänzend zu dieser Prüfung führt die Kreissynodalrechnerin/der Kreissynodalrechner weitere Prüfungshandlungen durch. Dazu zählen insbesondere:
    • Prüfung der Personalkosten und anderer dienstrechtlicher Bestimmungen,
    • Prüfung der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der anvertrauten Mittel,
    • Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung von Spenden, kirchlichen und öffentlichen Zuschüssen,
    • Prüfung der Einhaltung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes.
    Bei betriebswirtschaftlich zu führenden Einrichtungen in unmittelbarer Trägerschaft der verfassten Kirche richtet sich der Umfang und das Verfahren der begleitenden Prüfung nach den entsprechenden Verfügungen des Landeskirchenamtes.
  4. Volle Prüfung
    Sie beinhaltet die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses bzw. der Jahresrechnung und die Prüfung der unter der begleitenden Prüfung aufgeführten Prüfungsbereiche durch die Kreissynodalrechnerin/den Kreissynodalrechner. Ferner gehört zur vollen Prüfung die Durchführung von Kassenprüfung.
  5. Einrichtungen mit eigenem Haushalt/Wirtschaftsplan und als eigener Rechtsträger
    Der Begriff „Rechtsträger“ ist hier im kassentechnischen Sinn gemeint.
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Anlage 3

Staffelung

Punkte
Kreissynodalrechner/in
Prüfer/in
bis    299 Punkte
A 13 
---
ab    300 Punkte
A 13+
---
ab    500 Punkte
A 14 
A 13*
ab    650 Punkte
A 14 
A 13
ab    800 Punkte
A 14+
A 13, A 13*
ab  1.000 Punkte
A 14+
A 13, A 13
ab  1.200 Punkte
A 14+
A 13, A 13, A 13*
Für die Bewertung der Stellen der Kreissynodalrechnerinnen und Kreissynodalrechner wird die sich aus der Anlage 1 Nr. 1.1 bis Nr. 1.2 ergebende Punktezahl zugrunde gelegt.
Die mit einem Stern (*) versehenen Stellen können nur mit der Maßgabe errichtet werden, dass eine Besetzung nur bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten möglich ist.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 769.
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3 ↑ Nr. 756.