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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Ordnung
für das Rechnungsprüfungswesen

Vom 30. November 2001

(KABl. S. 376)

Aufgrund des Artikels 216 Abs. 3 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1998 (KABl S. 77) hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Ziel und Inhalt der Prüfung

( 1 ) Ziel der Prüfung ist, die Leitungsorgane bei der Wahrnehmung ihrer Finanzverantwortung zu beraten, wirtschaftliches Denken sowie verantwortliches Handeln im Umgang mit den der Kirche anvertrauten Mitteln zu fördern.
( 2 ) Inhalt der Prüfung ist die Feststellung,
  1. ob die der Kirche anvertrauten Mittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden;
  2. ob die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und die Wirtschaftsführung maßgebenden Bestimmungen eingehalten wurden.
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§ 2
Prüfungsorgane

( 1 ) Für die Prüfung der Kirchengemeinden, Verbände und Einrichtungen von Kirchengemeinden ist der Kreissynodalrechnungsausschuss zuständig. Er bedient sich dabei der Kreissynodalrechnerin oder des Kreissynodalrechners.
( 2 ) Für die Prüfung der Kirchenkreise, Verbände und Einrichtungen von Kirchenkreisen ist das Landeskirchenamt zuständig.
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§ 3
Kreissynodalrechnungsausschuss

( 1 ) Der Kreissynodalrechnungsausschuss ist unmittelbar der Kreissynode verantwortlich. Er handelt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Ihm dürfen keine Weisungen erteilt werden, die die Art und Weise oder das Ergebnis seiner Prüfung betreffen.
( 2 ) Der Kreissynodalrechnungsausschuss berichtet dem Kreissynodalvorstand regelmäßig über seine Arbeit. Er kann Anregungen geben.
( 3 ) Die Kreissynodalrechnerin oder der Kreissynodalrechner nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalrechnungsausschusses teil.
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§ 4
Kreissynodalrechnerin und Kreissynodalrechner

( 1 ) Kreissynodalrechnerin und Kreissynodalrechner handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. Sie sind unmittelbar dem Kreissynodalrechnungsausschuss verantwortlich. Ihnen können vom Kreissynodalrechnungsausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit Aufträge erteilt werden. Es dürfen ihnen keine Weisungen erteilt werden, die die Art und Weise oder das Ergebnis ihrer Prüfung betreffen.
( 2 ) Soweit erforderlich, können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt werden. Sie führen ihre Prüfungstätigkeit unabhängig durch, sind aber gegenüber der Kreissynodalrechnerin oder dem Kreissynodalrechner weisungsgebunden.
( 3 ) Kreissynodalrechnerin und Kreissynodalrechner sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Prüfungsdienst müssen die notwendige Zuverlässigkeit und Eignung besitzen; ihre wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein. Sie müssen eine fachbezogene Ausbildung und ausreichende Erfahrungen – möglichst im kirchlichen Verwaltungsdienst – nachweisen; dies gilt insbesondere für das kamerale Rechnungswesen sowie das Personalwesen. Außerdem müssen Kenntnisse des kaufmännischen Rechnungswesens vorhanden sein.
( 4 ) Kreissynodalrechnerin und Kreissynodalrechner prüfen die Jahresrechnungen entsprechend dem Synodalrechnergesetz und führen die Kassen- und Wirtschaftsprüfungen durch. Die Prüfungen erstrecken sich auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.
( 5 ) Die Prüfungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen stichprobenweise und nach Schwerpunkten vorgenommen.
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§ 5
Kassenprüfung

( 1 ) Die Kreissynodalrechnerin oder der Kreissynodalrechner prüft mindestens einmal im Jahr alle Kassen der Kirchengemeinden, Verbände und Einrichtungen von Kirchengemeinden innerhalb des Kirchenkreises. Bei Kassengemeinschaften erstreckt sich diese Verpflichtung auf alle ihrer oder seiner Aufsichtspflicht unterliegenden Kassen der Kassengemeinschaft. Die Prüfung kann angesagt oder unvermutet vorgenommen werden.
( 2 ) Soweit die Landeskirche die Aufsicht über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen führt, werden die in Absatz 1 vorgesehenen Prüfungen vom Landeskirchenamt vorgenommen. Werden die Kassengeschäfte des Kirchenkreises und seiner Einrichtungen von einer Kassengemeinschaft wahrgenommen, die der Prüfung nach Absatz 1 unterliegt, kann das Landeskirchenamt auf seine Prüfung verzichten.
( 3 ) Durch eine Kassenbestandsaufnahme ist zu ermitteln, ob der Kassenbestand mit dem Buchbestand übereinstimmt.
( 4 ) Durch die Kassenprüfung ist außer der Kassenbestandsaufnahme in der Regel festzustellen, ob
  1. die Bücher ordnungsgemäß geführt werden, insbesondere die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den Zeitbüchern entsprechen,
  2. die erforderlichen Belege vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,
  3. das Vermögen und die Schulden mit den Eintragungen in den Büchern oder sonstigen Nachweisen übereinstimmen,
  4. die Vorschüsse und Verwahrgelder rechtzeitig und ordnungsgemäß abgewickelt und
  5. die Kassengeschäfte ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigt werden.
( 5 ) Zahlstellen sind in angemessenen Zeitabständen in die Kassenprüfung einzubeziehen.
( 6 ) Werden von der Kassenverwaltung oder ihren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern Kassengeschäfte für Dritte erledigt, so ist die gleichzeitige Kassenprüfung mit der Leitung der anderen Kasse zu vereinbaren. Ist eine solche Vereinbarung nicht zu erreichen, ist vor jeder Kassenprüfung die Leitung der anderen Kasse zu verständigen.
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§ 6
Rechnungsprüfung

( 1 ) Die Rechnungsprüfung erstreckt sich außer auf die Feststellungen nach § 5 Abs. 4 insbesondere darauf, ob
  1. bei der Ausführung des Haushaltsplanes und der Verwaltung des Vermögens nach dem geltenden Recht verfahren wurde und die Beschlüsse des Leitungsorgans beachtet wurden,
  2. die einzelnen Buchungen ordnungsgemäß belegt sind,
  3. der Haushaltsplan eingehalten, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig erhoben, die Mittel sparsam und wirtschaftlich verwaltet und die vorgegebenen Ziele erreicht worden sind,
  4. die Jahresrechnung ordnungsgemäß aufgestellt ist und das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen sind.
( 2 ) Die für die Entlastung zuständigen Stellen können einen zweijährigen Prüfungszeitraum zulassen, wenn dadurch die Ziele der Prüfung im Sinne von § 1 nicht gefährdet sind. Die jährliche Vorlage der Jahresrechnung wird hiervon nicht berührt.
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§ 7
Prüfungsbericht

( 1 ) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Er muss die Art und den Umfang der Prüfung angeben, sowie die wesentlichen Feststellungen zur Finanz- und Vermögenslage enthalten.
( 2 ) Geringfügige Beanstandungen sind möglichst während der Prüfung auszuräumen. Sie sollen dann nicht in den Prüfungsbericht aufgenommen werden.
( 3 ) Vor Fertigstellung des Prüfungsberichtes ist mit Vertreterinnen oder Vertretern der geprüften Körperschaft in einem Schlussgespräch das Ergebnis der Prüfung zu erörtern. Auf das Schlussgespräch kann verzichtet werden, wenn die Prüfung keine wesentlichen Beanstandungen ergeben hat, es sei denn, es wird von der geprüften Körperschaft gewünscht.
( 4 ) Geben Kassenverwalterin oder Kassenverwalter zu den Feststellungen der Prüfung Erklärungen ab, so sind diese auf ihr Verlangen in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
( 5 ) Der Prüfungsbericht ist unverzüglich der geprüften Körperschaft zuzuleiten. Zu Prüfungsbeanstandungen hat das Leitungsorgan in angemessener Frist beschlussmäßig Stellung zu nehmen und über die Abstellung etwaiger Mängel zu berichten.
( 6 ) Das zuständige Prüfungsorgan ist über Prüfungsergebnisse regelmäßig zu unterrichten.
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§ 8
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Kreissynodalrechnungsausschuss sowie Kreissynodalrechnerin und Kreissynodalrechner sind im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, von den zu prüfenden Stellen alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte sowie die Vorlage oder Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu verlangen, sofern dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
( 2 ) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, haben die mit der Prüfung Beauftragten das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sofern es für die Prüfung notwendig ist, können sie verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihnen die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
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§ 9
Durchführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt kann Durchführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlassen.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.