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Geltungszeitraum von: 01.04.1970

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Gesetz
über Gebührenbefreiung, Stundung und
Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege
(Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz - GerGebBefrG)

Vom 21. Oktober 1969

(GV. NW. S. 725)
zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 646)

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§ 1
Gebührenfreiheit

( 1 ) Von der Zahlung von Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
  1. Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
  2. Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
  3. Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.
( 2 ) Von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Für die Teilnahme an Verfahren zum elektronischen Abruf aus dem Grundbuch und aus den elektronischen Registern gilt die Gebührenbefreiung nicht. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
( 3 ) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.
( 4 ) Folgende Vorschriften, durch die in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten sowie in Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten- und Gebührenfreiheit gewährt wird, bleiben aufrechterhalten:
  1. § 1 Abs. 4 des Preußischen Gesetzes betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865 und vom 7. April 1869 vom 24. Mai 1901 (PrGS. NRW. S. 161);
  2. § 10 des Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GV. NRW. S. 423), zuletzt geändert durch das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GV. NRW. S. 237);
  3. § 2 des Gesetzes über Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung vom 28. November 1961 (GV. NRW. S. 319).
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§ 2
Stundung und Erlass von Kosten

( 1 ) Gerichtskosten, nach § 59 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) , auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbetreibungsordnung (JBeitrO) , können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
( 2 ) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden,
  1. wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;
  2. wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;
  3. wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.
( 3 ) Zuständig für die Entscheidung ist das Justizministerium. Es kann seine Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
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§ 3
Übergangsvorschrift

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für solche Kosten, die nach seinem In-Kraft-Treten fällig werden.
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§ 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2009 zu der Frage, ob dieses Gesetz ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden soll.