.Ausführungsbestimmungen
Geltungszeitraum von: 15.12.1985
Geltungszeitraum bis: 31.03.2011
Ausführungsbestimmungen
zum Sonderdienstgesetz
Vom 11. November 1985
(KABl. S. 213)
geändert durch Beschlüsse der Kirchenleitung vom 1. Juli 1993 (KABl. S. 223) und
vom 3. Februar 1996 (KABl. S. 66)
Gemäß § 7 Abs. 2 des Sonderdienstgesetzes1# hat die Kirchenleitung Ausführungsbestimmungen beschlossen, die wir hiermit bekannt geben:
- 1.
- 1.1
- Anträge auf Anerkennung als Beschäftigungsstelle für einen Pastor im Sonderdienst müssen beim Landeskirchenamt gestellt werden.
- 1.2
- Die Anträge sind zu begründen. Der Aufgabenbereich, den der Pastor im Sonderdienst wahrnehmen soll, ist zu beschreiben.
- 1.3
- Es muss die verbindliche Erklärung abgegeben werden, dass durch den Dienst eines Pastors im Sonderdienst die Besetzung vorhandener Stellen für andere Mitarbeiter in Verkündigung, Unterweisung, Seelsorge und Diakonie nicht gefährdet oder verzögert wird.
- 1.4
- Es ist zu erklären, dass die Mittel für die Kosten nach § 6 Abs. 2 Sonderdienstgesetz (Sachkosten, ggf. Umzugskosten und Trennungsentschädigung, Reisekosten) für den Pastor im Sonderdienst aufgebracht werden.
- 1.5
- Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Protokollbuchauszug des Beschlusses des Leitungsorgans des Trägers über den Antrag auf Anerkennung als Beschäftigungsstelle für einen Pastor im Sonderdienst. Der Beschluss muss auch die Erklärung gemäß Nummer 1.3 enthalten.
- Entwurf einer Dienstanweisung.
- 2.
- 2.1
- 2.2
- Insbesondere folgende Aufgabenbereiche können für Pastoren im Sonderdienst vorgesehen werden:
- Gemeindeaufbau in Neubaugebieten, Zielgruppenarbeit,
- missionarische Spezialaufgaben (z. B. Großstadtmission, Jugendevangelisation, Freizeit- und Campingseelsorge),
- Einsatz im Bereich sozialer Notstände,
- Einsatz im Bereich der Arbeit mit Schülern,
- Krankenhausseelsorge, Seelsorge in Heimen sowie in der Alten- und Behindertenarbeit,
- Tätigkeiten im Bereich kirchlicher und diakonischer Einrichtungen und Werke,
- Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt,
- Unterstützung von Pfarrern in funktional geprägten Pfarrstellen,
- neue Modelle pastoraler Arbeit,
- Medienarbeit,
- Erwachsenenbildung,
- Vertretungen z. B. im Fall von Vakanzen, Erziehungsurlaub, Krankheit (in Stellen bei Kirchenkreisen).
- 2.3
- ...
- 2.4
- Die Anerkennung als Beschäftigungsstelle wird zunächst für fünf Jahre ausgesprochen. Sie kann verlängert werden. Die Anerkennung kann widerrufen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn festgestellt wird, dass durch die Beschäftigung des Pastors im Sonderdienst die Besetzung einer vorhandenen Stelle eines Mitarbeiters in Verkündigung, Unterweisung und Seelsorge und Diakonie gefährdet oder verzögert wird.
- 2.5
- Über die Anerkennung als Beschäftigungsstelle, die Verlängerung und über den Widerruf entscheidet das Landeskirchenamt durch Beschluss des Kollegiums.
- 2.6
- Über die Anerkennung als Beschäftigungsstelle erhält der Träger der Arbeit eine schriftliche Benachrichtigung.
- 2.7
- Die anerkannten Beschäftigungsstellen werden allen Superintendenten mitgeteilt.
- 3.
- 3.1
- Für die Besetzung einer anerkannten Beschäftigungsstelle macht der Träger der Arbeit dem Landeskirchenamt einen Berufungsvorschlag.
- 3.2
- Die Berufung eines Bewerbers, dessen Ehegatte eigenes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit hat, das in etwa dem Einkommen eines Pastors im Sonderdienst entspricht oder dieses übersteigt, kommt grundsätzlich nicht in Betracht. In diesen Fällen ist jedoch eine Verwendung im eingeschränkten Dienstverhältnis im Umfang von 50 vom Hundert möglich.
- 3.3
- Über die Berufung (Übernahme in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit als Pastor im Sonderdienst) und die Einweisung in die Beschäftigungsstelle entscheidet das Landeskirchenamt.
- 3.4
- Die Berufung des Pastors im Sonderdienst erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Eine erneute Berufung für nochmals fünf Jahre ist möglich. Sofern der Träger der Arbeit eine solche erneute Berufung wünscht, ist ein entsprechender Antrag sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit an das Landeskirchenamt zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
- Protokollauszug über den Beschluss des Leitungsorgans,
- Einverständniserklärung des Pastors im Sonderdienst,
- Dienstleistungsbericht des Leitungsorgans.
- 3.5
- Die Pastoren im Sonderdienst und die Beschäftigungsstellen legen dem Landeskirchenamt nach drei Jahren Erfahrungsberichte vor über den Dienst in den Sonderdienststellen.
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3 ↑ Nr. 2.4 Satz 1 geändert, Satz 2 gestrichen aufgrund des Kirchengesetzes zur Änderung des Sonderdienstgesetzes vom 11. Januar 1990 (KABl. S. 1), Nr. 2.4 geändert, Nr. 2.3 gestrichen durch Beschluss der Kirchenleitung vom 1. Juli 1993 (KABl. S. 223), Nr. 2.2 Buchst. 1 angefügt durch Beschluss der Kirchenleitung vom 3. Februar 1996 (KABl. S. 66).
3 ↑ Nr. 2.4 Satz 1 geändert, Satz 2 gestrichen aufgrund des Kirchengesetzes zur Änderung des Sonderdienstgesetzes vom 11. Januar 1990 (KABl. S. 1), Nr. 2.4 geändert, Nr. 2.3 gestrichen durch Beschluss der Kirchenleitung vom 1. Juli 1993 (KABl. S. 223), Nr. 2.2 Buchst. 1 angefügt durch Beschluss der Kirchenleitung vom 3. Februar 1996 (KABl. S. 66).
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4 ↑ Das Landeskirchenamt hat in seiner Bekanntmachung vom 11. November 1985 (KABl. S. 213) noch einmal darauf hingewiesen, dass die Stellen für Pastoren im Sonderdienst Theologen vorbehalten sind, die nach § 4 Abs. 2 des Hilfsdienstgesetzes (Nr. 720) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Hilfsdienstgesetz (Nr. 721) aus dem Hilfsdienst entlassen worden und von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
4 ↑ Das Landeskirchenamt hat in seiner Bekanntmachung vom 11. November 1985 (KABl. S. 213) noch einmal darauf hingewiesen, dass die Stellen für Pastoren im Sonderdienst Theologen vorbehalten sind, die nach § 4 Abs. 2 des Hilfsdienstgesetzes (Nr. 720) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Hilfsdienstgesetz (Nr. 721) aus dem Hilfsdienst entlassen worden und von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
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5 ↑ Nr. 3.4 Satz 1 geändert, Sätze 2 bis 4 gestrichen aufgrund des Kirchengesetzes zur Änderung des Sonderdienstgesetzes vom 11. Januar 1990 (KABl. S. 1), Nr. 3.3 geändert, Nr. 3.4 neu gefasst und Nr. 3.5 angefügt durch Beschluss der Kirchenleitung vom 1. Juli 1993 (KABl. S. 223), Nr. 3.2, 3.4 und 3.5 neu gefasst durch Beschluss der Kirchenleitung vom 3. Februar 1996 (KABl. S. 66).
5 ↑ Nr. 3.4 Satz 1 geändert, Sätze 2 bis 4 gestrichen aufgrund des Kirchengesetzes zur Änderung des Sonderdienstgesetzes vom 11. Januar 1990 (KABl. S. 1), Nr. 3.3 geändert, Nr. 3.4 neu gefasst und Nr. 3.5 angefügt durch Beschluss der Kirchenleitung vom 1. Juli 1993 (KABl. S. 223), Nr. 3.2, 3.4 und 3.5 neu gefasst durch Beschluss der Kirchenleitung vom 3. Februar 1996 (KABl. S. 66).