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Geltungszeitraum von: 01.05.1997

Geltungszeitraum bis: 31.03.2011

Kirchengesetz
über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungskammergesetz – VwKG)

Vom 9. Januar 1997

(KABl. S. 78)
geändert durch Kirchengesetze vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 57), 13. Januar 1999
(KABl. S. 66), 11. Januar 2002 (KABl. S. 90), 15. Januar 2004 (KABl. S. 112), 13. Januar 2006 (KABl. S. 78),
11. Januar 2007 (KABl. S.70) und 15. Januar 2010 (KABl. S. 71)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von Artikel 209 der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das Kirchengesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz2# (VwGG) der Evangelischen Kirche der Union vom 16. Juni 1996 (ABl. EKD S. 390) gilt in der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
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§ 23#
(zu § 2 VwGG)

Kirchliches Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug ist gemäß Artikel 163 und 164 Abs. 2 der Kirchenordnung die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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§ 34#
(zu § 2 VwGG)

Kirchliches Verwaltungsgericht im zweiten Rechtszug ist gemäß Artikel 164 Abs. 2 der Kirchenordnung der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der EKD.
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§ 4
(zu § 4 VwGG)

( 1 ) Die Verwaltungskammer besteht aus dem oder der Vorsitzenden und vier beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und drei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst haben. Das weitere Mitglied muss ordinierter Theologe oder ordinierte Theologin sein.
( 2 ) Die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden nehmen abwechselnd, jeweils für ein Kalenderjahr, die beisitzenden Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst wahr. Die Reihenfolge wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bestimmt.
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§ 5
(zu § 6 VwGG)

Die Verwaltungskammer entscheidet in der Besetzung mit dem oder der Vorsitzenden und den beisitzenden Mitgliedern.
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§ 6
(zu § 11 VwGG)

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Regelungen über Auslagenersatz und eine Aufwandsentschädigung zu treffen.
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§ 7
(zu § 15 VwGG)

Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer einschließlich der Stellvertretung wird durch das Landeskirchenamt bestellt.
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§ 85#
(zu § 19 Abs. 3 VwGG)

Die Verwaltungskammer ist auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Entscheidungen der Kreissynodalvorstände nach Artikel 68 Abs. 1 Satz 1 der Kirchenordnung.
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§ 96#
(zu §§ 22 und 23 VwGG)

Der Widerspruch ist bei der Stelle einzulegen, die die angegriffene Entscheidung getroffen hat. Hilft diese Stelle dem Widerspruch nicht ab, so hat sie den Widerspruch der nachstehend benannten Stelle zur Entscheidung vorzulegen. Es entscheidet:
  1. der Kreissynodalvorstand über den Widerspruch gegen die Entscheidung einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes,
  2. das Kollegium des Landeskirchenamtes über den Widerspruch gegen die Entscheidung eines Kirchenkreises oder eines Verbandes, an dem ein Kirchenkreis beteiligt ist,
  3. das Kollegium des Landeskirchenamtes über den Widerspruch gegen die Entscheidung eines Dezernates oder einer Abteilung des Landeskirchenamtes,
  4. die Kirchenleitung über den Widerspruch gegen die Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamtes.
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§ 10
(zu § 27 VwGG)

Die Klage ist gegen die kirchliche Körperschaft zu richten, deren zuständige Stelle die angefochtene Entscheidung getroffen oder die beantragte Entscheidung unterlassen hat.
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§ 11
(zu § 65 VwGG)

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, eine Gebührenordnung für die gerichtlichen Kosten des Verwaltungskammerverfahrens zu erlassen.
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§ 12
(zu § 70 VwGG)

Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt auf Antrag durch die Geschäftsstelle.
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§ 13

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungskammergesetz) vom 16. Januar 1976 (KABl. S. 23) in der Fassung der späteren Änderungen außer Kraft. Dies gilt nicht, soweit die Bestimmungen des Verwaltungskammergesetzes gemäß § 72 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union noch anzuwenden sind.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 610.
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3 ↑ § 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
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4 ↑ § 3 Abs. 2 geändert, Abs. 3 und 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 57) mit Wirkung vom 26. März 1998, Abs. 2, 3 und 4 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 90) mit Wirkung ab 1. April 2002, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, Abs. 1, 2 und 4 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2006 (KABl. S. 78) mit Wirkung ab 16. März 2006, Abs. 4 gestrichen durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 70), Abs. 1 Absatzbezeichnung gestrichen, Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Gesetz vom 15. Januar 2010 (KABl. S. 71) mit Wirkung ab 16. März 2010.
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5 ↑ § 8 eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 57) mit Wirkung vom 26. März 1998, § 8 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
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6 ↑ § 9 Abs. 2 geändert durch Gesetz vom 13. Januar 1999 (KABl. S. 66) mit Wirkung vom 24. März 1999, (ehemaligen) Abs. 1 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2006 (KABl. S. 78) mit Wirkung ab 16. März 2006, § 9 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2007 (KABl. S.70).