.Kirchengesetz
Geltungszeitraum von: 01.01.1977
Geltungszeitraum bis: 15.03.2011
Kirchengesetz
über die Errichtung einer Gemeinsamen
Verrechnungsstelle für das zwischenkirchliche
Erstattungsverfahren von Kirchenlohnsteuer
Vom 7. Januar 1977
(KABl. S. 29)
geändert durch Notverordnung vom 31. Mai 1996 (KABl. S. 161)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 11#
(
1
)
In der Evangelischen Kirche im Rheinland wird eine Gemeinsame Verrechnungsstelle für das zwischenkirchliche Erstattungsverfahren von Kirchenlohnsteuer errichtet. Sie soll einem bestehenden Gesamtverband oder Gemeindeverband angeschlossen werden.2#
(
2
)
Ihr werden folgende Aufgaben übertragen:
- Abführung der Beträge der Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Lohnsteuer, die anderen Landeskirchen zustehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 KiStO).
§ 2
(
1
)
Die Verteilungsausschüsse der Gemeinden und Kirchenkreise sowie die Gesamtverbände und Gemeindeverbände, soweit ihnen die Erhebung von Kirchensteuern übertragen ist, bilden einen Gemeinsamen Verteilungsausschuss.
(
2
)
In diesen Gemeinsamen Verteilungsausschuss entsenden die in Absatz 1 genannten Verteilungsausschüsse und Verbände für den Bereich eines Kirchenkreises je einen Vertreter. Erstreckt sich ein Verband über mehrere Kirchenkreise, entsendet der Verband einen Vertreter. Für mehrere Kirchenkreise kann ein gemeinsamer Vertreter entsandt werden.
(
3
)
Die Anteile der Kirchengemeinden an den Kirchensteuerbeträgen gemäß § 1 Abs. 2 werden vom Gemeinsamen Verteilungsausschuss festgestellt.
(
4
)
Über Einsprüche gegen die Feststellung der Anteile entscheidet der Verteilungsausschuss. Gegen dessen Entscheidung kann die Verwaltungskammer angerufen werden.
#§ 34#
(
1
)
Die Fachaufsicht über die Gemeinsame Verrechnungsstelle wird von einem Geschäftsführenden Ausschuss ausgeübt. Er besteht aus
zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Gemeinden und Verbände, die vom Gemeinsamen Verteilungsausschuss aus seiner Mitte gewählt werden,
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Vorstandes des Verbandes, dem die Gemeinsame Verrechnungsstelle angeschlossen ist,
einem vom Ständigen Finanzausschuss aus seiner Mitte gewählten Mitglied und
einem Vertreter oder einer Vertreterin der Kirchenleitung.
(
2
)
Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt acht Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(
3
)
Scheidet ein Mitglied aus dem Gremium aus, von dem es für den Geschäftsführenden Ausschuss benannt wurde, erlischt seine Mitgliedschaft. Für den Rest der Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses ist eine Ersatzbenennung vorzunehmen.
(
4
)
Der Gemeinsame Verteilungsausschuss wählt aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, der oder die gleichzeitig Vorsitzender oder Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses ist. Dies gilt entsprechend auch für die Wahl der oder des Stellvertretenden Vorsitzenden.
#§ 4
Die Gemeinsame Verrechnungsstelle wird von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Verband in getrennter Verwaltung und getrennter Rechnung geführt. Die Kosten tragen die beteiligten Gemeinden und Verbände.
#§ 5
Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Kirchenleitung auf Vorschlag des Ständigen Finanzausschusses.5# Dies gilt auch für die erforderlichen Vereinbarungen mit dem gemäß § 1 Abs. 1 beauftragten Verband.
#§ 6
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
#
1 ↑ § 1 Abs. 2 neu gefasst durch Notverordnung vom 31. Mai 1996 (KABl. S. 161) mit Wirkung ab 16. Juli 1996.
1 ↑ § 1 Abs. 2 neu gefasst durch Notverordnung vom 31. Mai 1996 (KABl. S. 161) mit Wirkung ab 16. Juli 1996.
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2 ↑ Die Gemeinsame Verrechnungsstelle für das zwischenkirchliche Erstattungsverfahren von Kirchenlohnsteuer ist dem Gesamtverband der evangelischen Kirchengemeinden in Düsseldorf angeschlossen worden.
2 ↑ Die Gemeinsame Verrechnungsstelle für das zwischenkirchliche Erstattungsverfahren von Kirchenlohnsteuer ist dem Gesamtverband der evangelischen Kirchengemeinden in Düsseldorf angeschlossen worden.