.Kirchengesetz
Geltungszeitraum von: 16.03.2007
Geltungszeitraum bis: 15.03.2011
Kirchengesetz
über die Wahl beruflich Mitarbeitender in das Presbyterium
(Mitarbeiterwahlgesetz – MWG)
Vom 11. Januar 2007
Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von Artikel 18 Absatz 3 i.V.m. Artikel 46 Absatz 1 der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Beruflich Mitarbeitende werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in das Presbyterium gewählt. Auf das Wahlverfahren finden die Vorschriften des Presbyterwahlgesetzes2#vom 11. Januar 2007 entsprechende Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
#§ 2
(
1
)
Wählbar sind die beruflich Mitarbeitenden der Kirchengemeinde. Soweit sie ihren Wohnsitz im Bereich einer anderen Kirchengemeinde haben, sind sie wählbar, wenn ihnen aufgrund der kirchengesetzlichen Regelungen über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes ihrer Anstellungskirchengemeinde beigelegt worden sind.
(
2
)
Ferner sind beruflich Mitarbeitende eines Gemeindeverbandes, Gesamtverbandes, Kirchenkreises oder Kirchenkreisverbandes in der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes wählbar, wenn diese der betreffenden Körperschaft angehört.
(
3
)
Nicht wählbar sind beruflich Mitarbeitende, wenn sie am Wahltag länger als sechs Monate beurlaubt sind.
(
4
)
Im Übrigen richtet sich die Wählbarkeit der Mitarbeitenden nach den Vorschriften des § 2 des Presbyterwahlgesetzes.
#§ 3
(
1
)
Die Zahl der zu wählenden Mitarbeitenden, die mindestens eins betragen muss, wird durch Beschluss des Presbyteriums festgestellt.
(
2
)
Der Mitgliederbestand des Presbyteriums wird um die Zahl der gewählten Mitarbeitenden erweitert (Artikel 18 Abs. 3 Kirchenordnung).
(
3
)
Die Zahl der gewählten Mitarbeitenden im Presbyterium darf ein Viertel der Zahl der Presbyterinnen und Presbyter nicht überschreiten (Artikel 18 Abs. 3 Kirchenordnung).
(
4
)
§ 6 und § 7 des Presbyterwahlgesetzes finden entsprechende Anwendung.
#§ 4
(
1
)
Die zu wählenden Mitarbeitenden werden aufgrund einer gesonderten Vorschlagsliste zu Mitgliedern des Presbyteriums gewählt.
(
2
)
Die Vorschlagsliste wird vom Vertrauensausschuss aufgestellt. Der Vertrauensausschuss nimmt für die Aufstellung Vorschläge aus der Gemeinde und aus dem Kreise der Mitarbeitenden entgegen. § 20 Abs. 1, 3 und 4 des Presbyterwahlgesetzes finden entsprechende Anwendung. Das Presbyterium prüft die Ordnungsmäßigkeit der Vorschlagsliste.
(
3
)
Auch in den Kirchengemeinden, in denen die Presbyterinnen und Presbyter für einzelne Bezirke getrennt gewählt werden, wird für die Wahl der beruflich Mitarbeitenden nur eine gemeinsame Vorschlagsliste aufgestellt.
#§ 5
(
1
)
Enthält die Vorschlagsliste nur so viele oder weniger Namen als beruflich Mitarbeitende zu wählen sind, so gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.
(
2
)
Kommt keine Vorschlagsliste zustande, so gehören dem Presbyterium keine beruflich Mitarbeitenden an.
#§ 6
Wird die Wahl zum Presbyteramt vom Presbyterium gemäß § 34 des Presbyterwahlgesetzes durch das Presbyterium vollzogen, so wird auch die Wahl von Mitarbeitenden zu Mitgliedern des Presbyteriums vom Presbyterium selbst durchgeführt.
#§ 7
Unbeschadet der Artikel 45 bis 48 der Kirchenordnung erlischt die Mitgliedschaft der Mitarbeitenden im Presbyterium auch bei Beendigung ihres kirchlichen Dienstverhältnisses oder bei einer länger als sechs Monate dauernden Beurlaubung.
#§ 8
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft3#.
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Wahl haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiter in das Presbyterium vom 12. Januar 1995 (KABl. S. 9) außer Kraft.