.Verordnung
I.
###II.
###A.1
#A. 2
A. 3
A. 4
Geltungszeitraum von: 01.01.2000
Geltungszeitraum bis: 28.02.2011
Verordnung
über die Stellenbewertung für Stellen
im höheren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst
der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände
Vom 20. August 1999
(KABl. S. 268)
geändert durch Verordnungen vom 18. August 2000 (KABl. S. 231) und 30. November 2001 (KABl. S. 370)
Aufgrund von Artikel 103 Absatz 5 der Kirchenordnung1# in Verbindung mit der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten2# hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Verordnung für die Stellenbewertung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im allgemeinen Verwaltungsdienst beschlossen:
#I.
Stellenkegel/Stellenbewertung
###§ 1
(
1
)
Mit der Stellenbewertung wird festgestellt, in welchem Rahmen Stellen im gehobenen und höheren Verwaltungsdienst für Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte sowie Angestellte der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände errichtet und besetzt werden können. Im Rahmen dieses Stellenkegels stellen die Leitungsorgane den Stellenplan auf und entscheiden über die Errichtung und Besetzung.
(
2
)
Die Stellenbewertung erfolgt durch das Landeskirchenamt nach den Grundsätzen der Anlagen A.1 –A.4 sowie B.1 –B.23# zu dieser Verordnung.
(
3
)
Die Stellenbewertung wird auf Antrag des Leitungsorganes oder von Amts wegen vom Landeskirchenamt vorgenommen. Eine Neubewertung ist vorzunehmen, wenn sich die maßgebenden Kriterien wesentlich verändert haben.
(
4
)
Für die Stellenbewertung sind die vom Landeskirchenamt herausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Von der Synodalrechnerin bzw. dem Synodalrechner ist die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Bei Stellen der Synodalrechnerin bzw. des Synodalrechners4# erfolgt diese Bestätigung durch die Superintendentin bzw. den Superintendenten.
#§ 2
(
1
)
Der vom Leitungsorgan aufgestellte Stellenplan ist die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn das Leitungsorgan den Stellenkegel nicht im Rahmen der Stellenbewertung auch unter Berücksichtigung der Fußnote zu A.4 ausschöpft.
(
2
)
Eine spätere Änderung des Stellenplans im Rahmen der Stellenbewertung (auch unter Berücksichtigung der Fußnote zu A.4) ist nur möglich, wenn sich der Aufgabenbereich für die Stelle erheblich geändert hat. Anderenfalls ist der erhöhte Beitrag an die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte von dem Zeitpunkt der Besetzung der Stelle durch die Stelleninhaberin/den Stelleninhaber nachzuentrichten.
#§ 3
Stellen, die nach § 1 bewertet sind, bleiben Beamtinnen und Beamten mit der Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst sowie Beamtinnen, Beamten und Angestellten mit der Ersten und Zweiten kirchlichen Verwaltungsprüfung oder diesen gleichgestellten Prüfungen vorbehalten.
#II.
Übergangsregelung/Inkrafttreten
###§ 4
Soweit der Stellenkegel im Rahmen der vorliegenden Stellenbewertung (§ 3 Abs. 1)5# nicht ausgeschöpft werden soll, ist der Beschluss des Leitungsorgans dem Landeskirchenamt bis zum 31. März 2001 mitzuteilen. Ansonsten wird das Landeskirchenamt die vorliegende Stellenbewertung als Grundlage für die Beiträge zur Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte ab 1. April 2001 nehmen.
#§ 5
Soweit eine Bewertung der Stellen nach den Richtlinien vom 3. Dezember 1992 in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 1999 vorgenommen worden ist, kann auf diesen Stellen eine Beförderung erfolgen, ohne dass es einer Neubewertung bedarf.
#§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Stellenbewertung, Anstellung und Beförderung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen im Verwaltungsdienst der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände vom 3. Dezember 1992 (KABl. 1993 S. 5 – geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 2. Dezember 1995 KABl. 1996 S. 9) außer Kraft.
#A.1
Grundsätze
Bewertungskriterien | A.I. | A.II. | A.III. | A.III. | |
– Die Anmerkungen A 2 und A3 sind zu beachten – | Stellen in Gemeindeämtern, Gemeinsamen Gemeindeämtern, Verbänden, nach dem Verbandsgesetz | Stellen in Rentämtern | Stellen in Verwaltungsämtern | Stellen in Kirchenkreisverwaltungen, Gemeinsamen Kirchenkreisverwaltungen | |
Punkte | Punkte | Punkte | Punkte | ||
1. | Je 1000 Gemeindeglieder | 3 | 1 | 2 | - |
(unter 500 ab-, von 500 an aufgerundet) | |||||
2. | Je angeschlossene Gemeinde | ||||
bis 2 000 Gemeindeglieder | 2 | 1 | 1 | 4 | |
bis 5 000 Gemeindeglieder | 4 | 2 | 2 | 8 | |
bis 10.000 Gemeindeglieder | 6 | 3 | 3 | 12 | |
bis 20.000 Gemeindeglieder | 8 | 4 | 4 | 16 | |
über 20.000 Gemeindeglieder | 10 | 5 | 5 | 20 | |
3. | Steuerhoheit | ||||
je angefangene 10.000 Gemeindeglieder | 3 | - | 3 | - | |
4. | Mitzuverwaltende Kirchensteuerverteilungsstelle | ||||
bis 50.000 Gemeindeglieder | 6 | 6 | 6 | 6 | |
bis 100.000 Gemeindeglieder | 10 | 10 | 10 | 10 | |
bis 150.000 Gemeindeglieder | 12 | 12 | 12 | 12 | |
über 150.000 Gemeindeglieder | 14 | 14 | 14 | 14 | |
5. | Unbebauter Grundbesitz (nicht verpachtet) | ||||
ab 2 ha | 1 | - | 1 | 1 | |
über 20 ha | 2 | 1 | 2 | 2 | |
6. | Unbebauter Grundbesitz (verpachtet) | ||||
je 20 Pachtverträge | 2 | 1 | 2 | 2 | |
7. | Angemietete oder vermietete Wohnungen | ||||
Mietwohnungen, Altenwohnungen, Dienstwohnungen u.ä. je 12 Einheiten | 2 | 1 | 2 | 2 | |
8. | Gebäude | ||||
(Kirchen, Gemeindezentren, Gemeindehäuser, Pfarrhäuser und sonstige Gebäude) je 6 Gebäude | 2 | 1 | 2 | 2 | |
9. | Friedhöfe | ||||
bis 1 ha | 4 | 1 | 1 | - | |
bis 3 ha | 8 | 3 | 3 | - | |
bis 5 ha | 12 | 5 | 5 | - | |
bis 10 ha | 16 | 7 | 7 | - | |
über 10 ha | 18 | 8 | 8 | - | |
10. | Verwaltung von Heimen | ||||
bis 70 Plätze | 20 | 10 | 20 | 20 | |
bis 120 Plätze | 40 | 20 | 40 | 40 | |
bis 170 Plätze | 60 | 30 | 60 | 60 | |
über 170 Plätze | 80 | 60 | 80 | 80 | |
11. | Diakonie-/Sozialstationen | ||||
ab 3 vollbeschäftigte Mitarbeiter/innen | 8 | 4 | 8 | 8 | |
ab 6 vollbeschäftigte Mitarbeiter/innen | 16 | 8 | 16 | 16 | |
je weitere 3 vollbeschäftigte Mitarbeiter/innen | 8 | 4 | 8 | 8 | |
12. | Besondere Einrichtungen (je Einrichtung) | ||||
ab 2 vollbeschäftigte Mitarbeiter/innen | 4 | 2 | 4 | 4 | |
ab 4 vollbeschäftigte Mitarbeiter/innen | 6 | 3 | 6 | 6 | |
je weitere 4 vollbeschäftigte Mitarbeiter/innen | 4 | 2 | 4 | 4 | |
13. | Pfarrstellen | ||||
(einschl. Funktionspfarrstellen und Sonderdienststellen) je 2 Pfarrstellen | 2 | 1 | 2 | 2 | |
14. | Personalfälle | ||||
je 20 Personalfälle | 2 | 2 | 2 | 2 | |
zusätzlich bei eigener Gehaltsbuchführung und -überweisung | 1 | 1 | 1 | 1 |
A. 2
Anmerkungen
- Allgemeines
- Die Übertragung von Aufgaben, die an den Entscheidungsbefugnissen der Leitungsorgane und an der Verantwortung der Dienststellenleitung nichts ändert, soll die Bewertung der ersten Stelle nicht mindern. Eine Kürzung erfolgt in diesen Fällen bei den nachgeordneten Stellen in der Weise, dass die ermittelte Punktezahl (Punkteab- und -zuschläge s. unten) um die Abschläge vermindert wird. Die so ermittelte Punktezahl wird der Staffelung für die nachgeordneten Stellen zugrunde gelegt.
- Die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung mindert – hierbei handelt es sich um Verwaltungsarbeiten, die in vollem Umfang übernommen werden –, beeinflusst auch die erste Stelle.In diesen Fällen wird eine Punktezahl ermittelt, die die erste Stelle und die nachgeordneten Stellen in gleicher Weise betrifft.
- Abschläge bei den abgebenden Dienststellen bedingen Zuschläge in entsprechender Höhe bei den aufnehmenden Dienststellen.Buchstaben a) und b) gelten entsprechend.
Zu- bzw. Abschläge von Punkten bei Abgabe/Übernahme von VerwaltungsaufgabenPunktezahl für Gemeindeglieder1. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Vermögensverwaltung, Personalangelegenheiten2/32. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Vermögensverwaltung bzw. Buchhaltung1/23. Buchhaltung1/54. Personalangelegenheiten1/65. Meldewesen1/126. Kirchenbuchführung1/12 - A.IIRentämter, die für einzelne Bewertungskriterien die Tätigkeit eines Verwaltungsamtes erfüllen, sind für diese Bereiche nach A. III zu bewerten.
- A.IIIÄmter, die aus dem Aufgabenbereich eines Rentamtes herausragen, aber nicht die volle Tätigkeit eines Gemeinsamen Gemeindeamtes umfassen, sind nach A. III zu bewerten.Verwaltungsämter, die für einzelne Gemeinden nur die Tätigkeit eines Rentamtes erfüllen, sind für diesen Bereich nach A.II zu bewerten.Wenn das Verwaltungsamt alle Aufgaben des Gemeindeamts übernimmt, werden die Punkte für die Gemeinden, für die die Aufgaben übernommen werden, entsprechend A.I angesetzt.Wenn das Verwaltungsamt alle Aufgaben der Kirchenkreisverwaltung übernimmt, werden die Punkte für diesen Bereich nach A.IV angesetzt.
- A.IVWenn die Kirchenkreisverwaltung alle Aufgaben des Gemeindeamtes oder des Rentamtes übernimmt, werden die Punkte für die Gemeinden bzw. das Rentamt entsprechend A.I bzw. A.II angesetzt, für die bzw. das die Aufgaben übernommen werden.
- Ziffer 1–4Bei der Ermittlung der Gemeindegliederzahl ist der Wohnsitz maßgebend; Zweitwohnsitze sind nicht mitzurechnen.Es ist die letzte vor der Erhebung durchgeführte Ermittlung zugrunde zu legen. Diese soll nicht vor dem Beginn des Jahres liegen, in dem die Erhebung und Bewertung durchgeführt wird.
- Ziffer 6Je 20 Grablegate werden bei A.I, A.III und A.IV ein Punkt angesetzt; bei A.II werden 0,5 Punkte angesetzt.
- Ziffer 7Je 40 Garagen wird ein Punkt angesetzt.Für einen Garagenhof werden je 40 Garagen 2 Punkte angesetzt.
- Ziffer 8Hierzu zählen auch die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer ohne Rücksicht darauf, ob sie angemietet oder Eigentum der Körperschaft sind.Zusammenhängende Baukörper zählen auch dann als ein Gebäude, wenn in ihnen verschiedene „Nutzungseinheiten„ enthalten sind (z. B. Gemeindehaus, Kindergarten, Wohnungen).Garagen sind keine Gebäude im Sinne der Stellenbewertungsgrundsätze.
- Ziffer 9Bei mehreren Friedhöfen wird jeder Friedhof für sich bewertet. Der Friedhof darf keine eigene Verwaltung haben. Werden Teilarbeiten erledigt, erfolgen Punktabzüge. Für geschlossene Friedhöfe wird die halbe Punktezahl angesetzt.
- Ziffer 9 A.IIIWenn das Verwaltungsamt alle Aufgaben des Gemeindeamtes übernimmt, werden die Punkte für die Gemeinden, für die die Aufgaben übernommen werden, entsprechend A.I angesetzt.
- Ziffer 10Alten-, Kinder-, Pflege-, Krankenheime u. a. Das Heim darf keine eigene Verwaltung haben. Werden Teilarbeiten erledigt, erfolgen Punktabzüge.
- Ziffer 11Die Einrichtungen dürfen keine eigene Verwaltung haben. Werden Teilarbeiten erledigt, erfolgen Punktabzüge. Teilzeitstellen sind auf volle Stellen hochzurechnen. Pfarrstellen sind hier nicht zu berücksichtigen.
- Ziffer 12Jugendfreizeiteinrichtungen, Altentagesstätten, Diakonische Werke, Diakonie-/Sozialstationen mit weniger als 3 vollbeschäftigten Mitarbeiter/innen, besondere Projekte und Werkstätten, Beratungsstellen, Mütterschulen, Erwachsenenbildung, Essen auf Rädern, Gemeindeverband, Kindertageseinrichtungen, integrierte Kindertageseinrichtungen, heilpädagogische Einrichtungen. Die Einrichtungen dürfen keine eigene Verwaltung haben. Werden Teilzeitarbeiten erledigt, erfolgen Punktabzüge. Teilzeitstellen sind auf volle Stellen hochzurechnen. Pfarrstellen sind hier nicht zu berücksichtigen.Soweit die Verwaltung der Elternbeiträge für den Kindergartenbereich durch die kirchliche Verwaltung erfolgt, werden je 25 Kindergartenkinder zusätzlich 0,5 Punkte angesetzt.
- Ziffer 14Hierzu zählen sämtliche Personalfälle, die im Jahresdurchschnitt bearbeitet werden.Pfarrerinnen und Pfarrer zählen nicht zu den Personalfällen, weil die Zahlbarmachung durch das Landeskirchenamt erfolgt.Zu den Personalfällen zählen auch Aushilfskräfte und Honorarkräfte. Auf die Art der Rechtsverhältnisse kommt es nicht an.Honorare für die Mitwirkung bei Konzerten, für Vorträge und andere gelegentliche Dienstleistungen sind keine Personalfälle.Zivildienstleistende gelten als Personalfälle.
A. 3
Grundsätze für die Bewertung von Stellen für die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Diakonischen Werken
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage von A. II, dabei sind die Ziffern 1, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12 und 14 zu berücksichtigen. Die Anmerkungen A. 2 sind zu beachten.
#A. 4
Staffelung für die Stellen nach A. I – A. IV
ab | 65 | Pkt | A 9 | ||||||||
ab | 85 | Pkt | A 10 | ||||||||
ab | 105 | Pkt | A 10 + | A 9 | |||||||
ab | 120 | Pkt | A 11 | A 10 | |||||||
ab | 145 | Pkt | A 11 + | A 10 | A 9 | ||||||
ab | 175 | Pkt | A 12 | A 11 | A 10 | ||||||
ab | 205 | Pkt | A 12 + | A 11 + | A 10 | ||||||
ab | 275 | Pkt | A 13 | A 12 | A 11 | A 10 | |||||
ab | 375 | Pkt | A 13 + | A 12 + | A 11 | A 11 | A 10 | ||||
ab | 565 | Pkt | A 14 | A 13 | A 11 + | A 11 | A 11 | A 10 | |||
ab | 690 | Pkt | A 14 | A 13 | A 12 | A 11 + | A 11 | A 11 | A 10 | ||
ab | 815 | Pkt | A 14 + | A 13 + | A 12 + | A 11 + | A 11 + | A 11 | A 10 | A 10 | |
ab | 1.065 | Pkt | A 14 + | A 14 | A 13 | A 12 | A 11 + | A 11 | A 10 | A 10 | A 10 |
Bei den mit A 13 und A 13+ bewerteten Stellen handelt es sich um Stellen des gehobenen Dienstes mit der Amtsbezeichnung Oberamtsrätin/Oberamtsrat.
Die Amtsbezeichnung für Stellen des höheren Dienstes lauten: A 14 = Oberverwaltungsrätin/Oberverwaltungsrat (Eingangsamt A 13 = Verwaltungsrätin/Verwaltungsrat).
Den Leitungsorganen bleibt es freigestellt, durch Beschluss auf eine Stelle des gehobenen oder höheren Dienstes zu verzichten und statt dessen eine Stelle um eine Stufe oder zwei Stellen um je eine halbe Stufe anzuheben.
Führt die Anwendung dieser Regelung dazu, dass die Leitungsstelle nach BesGr. A 15 BBesO bewertet wird, ist dies nur zulässig, wenn die Einrichtung insgesamt mindestens 1. 250 Punkte bei der Stellenbewertung erreicht.
#
3 ↑ Diese Verordnung findet ab dem 1. August 2003 auf die Bewertung der Stellen der Synodalrechnerinnen und Synodalrechner sowie der Prüferinnen und Prüfer keine Anwendung mehr. Siehe jetzt die Verordnung über die Stellenbewertung für Stellen der Synodalrechnerinnen und Synodalrechner sowie der Prüferinnen und Prüfer vom 6. Juni 2003 (Nr. 757).
3 ↑ Diese Verordnung findet ab dem 1. August 2003 auf die Bewertung der Stellen der Synodalrechnerinnen und Synodalrechner sowie der Prüferinnen und Prüfer keine Anwendung mehr. Siehe jetzt die Verordnung über die Stellenbewertung für Stellen der Synodalrechnerinnen und Synodalrechner sowie der Prüferinnen und Prüfer vom 6. Juni 2003 (Nr. 757).
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4 ↑ Diese Verordnung findet ab dem 1. August 2003 auf die Bewertung der Stellen der Synodalrechnerinnen und Synodalrechner sowie der Prüferinnen und Prüfer keine Anwendung mehr. Siehe jetzt die Verordnung über die Stellenbewertung für Stellen der Synodalrechnerinnen und Synodalrechner sowie der Prüferinnen und Prüfer vom 6. Juni 2003 (Nr. 757).
4 ↑ Diese Verordnung findet ab dem 1. August 2003 auf die Bewertung der Stellen der Synodalrechnerinnen und Synodalrechner sowie der Prüferinnen und Prüfer keine Anwendung mehr. Siehe jetzt die Verordnung über die Stellenbewertung für Stellen der Synodalrechnerinnen und Synodalrechner sowie der Prüferinnen und Prüfer vom 6. Juni 2003 (Nr. 757).