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Verordnung
über die Gewährung von Zulagen
an Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes
der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie an
Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen

Vom 14. Januar 2011

(KABl. S. 156)

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat auf Grund von Artikel 128 Absatz 3 Buchstabe a) der Kirchenordnung1# in der Evangelischen Kirche im Rheinland in Verbindung mit § 6 Absatz 3 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare und § 2 Absatz 1 der Ordnung über die Besoldung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten folgende Verordnung beschlossen2#:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen an
  1. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Laufbahn des höheren Dienstes sowie
  2. Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen.
( 2 ) Diese Verordnung gilt nicht für
  1. die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung,
  2. Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mbA-Stellen),
  3. Lehrkräfte an kirchlichen Schulen und
  4. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände,
  5. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte.
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§ 2
Pfarrerinnen und Pfarrer

( 1 ) Auf die Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen findet die Verordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im allgemeinen Verwaltungsdienst der Evangelischen Kirche im Rheinland mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle einer Beförderung die Zahlung einer ruhegehaltfähigen Zulage nach § 6 Absatz 3 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung tritt.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber befristeter Stellen sowie Pfarrerinnen und Pfarrer, die befristet übertragene Funktionen wahrnehmen.
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§ 3
Beförderungsfristen

Die Wartezeiten für Beförderungen sowie die Gewährung von Zulagen nach § 2 dieser Verordnung betragen abweichend von § 41 LVO in der Regel fünf Jahre.
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§ 4
Zulagen

( 1 ) Sofern die Bewertung einer unbefristet übertragenen Stelle, die mindestens mit Besoldungsgruppe A16 bewertet ist, die Besoldung einschließlich Zulagen nach § 2 dieser Verordnung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers übersteigt, wird der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber eine ruhegehaltfähige Zulage jeweils bis zur nächsthöheren Besoldungsgruppe, höchstens der Besoldungsgruppe 16 der Bundesbesoldungsordnung A gewährt.
( 2 ) Sofern die Bewertung einer befristet übertragenen Stelle oder Funktion die Besoldung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers übersteigt, wird der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber für die Dauer der Übertragung der Stelle bzw. Wahrnehmung der Funktion eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages seiner Besoldung einschließlich Zulagen nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung und der der Funktion oder Stelle zugeordneten Besoldungsgruppe gezahlt.
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§ 5
Ausgleichszulage

Soweit die Höhe der Zulage nach § 4 Abs. 2 die Höhe der nichtruhegehaltfähigen Zulage nach § 5a der Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung nicht erreicht, wird eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Zulage nach § 4 Abs. 2 und der ohne Beachtung des § 5a Absatz 7 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung zustehenden Zulage nach § 5a Absatz 1 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung gewährt. Die Ausgleichszulage nimmt nicht an linearen allgemeinen Besoldungserhöhungen teil.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Die Verordnung wurde als Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Neuordnung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 156) verkündet und trat am 1. März 2011 in Kraft.