.Ordnung
§ 11#
§ 25#
§ 3
§ 4
§ 5
§ 67#
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.04.1993
Geltungszeitraum bis: 30.04.2011
Ordnung
über vermögenswirksame Leistungen
an kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung
Vom 24. Februar 1993
(KABl. S. 153)
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 30. August 1995 (KABl. S. 262), 5. Oktober 2001 (KABl. S. 367) und 22. September 2004 (KABl. S. 423)
§ 11#
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für die im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke beschäftigten folgenden Mitarbeiter in der Ausbildung:
§ 25#
Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
(
1
)
Der Mitarbeiter erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in Höhe von 13,30 Euro. Beträgt die Ausbildungsvergütung bzw. das Entgelt zuzüglich des Verheiratetenzuschlags monatlich mindestens 971,45 Euro, beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 6,65 Euro.
(
2
)
Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Mitarbeiter Ausbildungsvergütung/Entgelt, Urlaubsvergütung/Urlaubsentgelt oder Krankengeldzuschuss zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
(
3
)
Die vermögenswirksame Leistung nach dieser Ordnung ist nicht zusatzversicherungspflichtig.
#§ 3
Mitteilung der Anlagenart
Der Mitarbeiter teilt dem Träger der Ausbildung schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
#§ 4
Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs
(
1
)
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter dem Träger der Ausbildung die nach § 3 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorausgegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
(
2
)
Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Mitarbeiter von seinem Träger der Ausbildung oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
#§ 5
Änderung der vermögenswirksamen Anlage
(
1
)
Der Mitarbeiter kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach dieser Ordnung und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Trägers der Ausbildung wechseln.
(
2
)
Für die vermögenswirksame Leistung nach dieser Ordnung und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll der Mitarbeiter möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(
3
)
Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes6# bedarf nicht der Zustimmung des Trägers der Ausbildung, wenn der Mitarbeiter diese Änderung aus Anlass der Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach dieser Ordnung verlangt.
(
4
)
In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
#§ 67#
Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Mitarbeiter seinem Träger der Ausbildung die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft
- die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17. Dezember 1970,
- die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987,
- die Arbeitsrechtsregelung zum Dienstrecht der Ärzte im Praktikum vom 10. September 1987.
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1 ↑ § 1 Nr. 3 geändert, Nr. 4 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. September 2004 (KABl. S. 423) mit Wirkung ab 1. Oktober 2004.
1 ↑ § 1 Nr. 3 geändert, Nr. 4 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. September 2004 (KABl. S. 423) mit Wirkung ab 1. Oktober 2004.
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5 ↑ § 2 Abs. 2 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 262) mit Wirkung ab 1. November 1995, Abs. 1 geändert (DM in Euro) durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 367) mit Wirkung ab 1. Januar 2002, Abs. 2 aufgehoben, Abs. 3 und 4 umnummeriert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. September 2004 (KABl. S. 423) mit Wirkung ab 1. Oktober 2004.
5 ↑ § 2 Abs. 2 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 262) mit Wirkung ab 1. November 1995, Abs. 1 geändert (DM in Euro) durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 367) mit Wirkung ab 1. Januar 2002, Abs. 2 aufgehoben, Abs. 3 und 4 umnummeriert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. September 2004 (KABl. S. 423) mit Wirkung ab 1. Oktober 2004.