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Geltungszeitraum von: 01.06.1992

Geltungszeitraum bis: 30.04.2011

Ordnung
für das Urlaubsgeld
der kirchlichen Mitarbeiter in der Ausbildung

Vom 17. Juni 1992

(KABl. S. 184)
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 367), 19. April 2002 (KABl. S. 193) und 22. September 2004 (KABl. S. 423)

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§ 11#
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke beschäftigten folgenden Mitarbeiter in der Ausbildung:
  1. Auszubildende, die unter die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden fallen,
  2. Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege und Kinderkrankenpflege sowie Hebammenschülerinnen und Schüler in der Entbindungspflege, die unter die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz fallen.
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§ 22#
Anspruchsvoraussetzungen

( 1 ) Der Mitarbeiter in der Ausbildung erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er
  1. am 1. Juli im Ausbildungsverhältnis steht
    und
  2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Auszubildender, Schülerin/Schüler in Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/ Schüler in der Entbindungspflege, Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, oder Praktikant im kirchlichen oder öffentlichen Dienst gestanden hat
    und
  3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Ausbildungsvergütung oder Entgelt hat.
Das Ausbildungs- oder sonstige Rechtsverhältnis im Sinne des Unterabsatzes 1 Nr. 2 gilt auch dann als am 1. Januar begründet, wenn es wegen des gesetzlichen Feiertages erst am ersten Arbeitstag nach dem 1. Januar begründet worden ist.
( 2 ) Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch kirchliche Arbeitsrechtsregelung oder durch Tarifvertrag geregelt ist.
Kirchlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine Beschäftigung bei einem kirchlichen Arbeitgeber nach § 20 Abs. 2 BAT-KF.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine Beschäftigung
  1. beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
  2. bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen anderen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – ein Werktag liegt oder mehrere Werktage liegen, an denen das Ausbildungsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in der Ausbildung in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
( 3 ) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 nur wegen Ablaufs der Frist für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung oder des Entgelts bei Arbeitsunfähigkeit, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat.
Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Ausbildung in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an die Elternzeit – oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Ausbildungstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit – in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.
( 4 ) Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
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§ 33#
Höhe des Urlaubsgeldes

( 1 ) Das Urlaubsgeld beträgt 255,65 Euro.
( 2 ) (aufgehoben)
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§ 44#
Anrechnung von Leistungen

Wird dem Mitarbeiter in der Ausbildung aufgrund örtlicher oder betrieblicher Regelung, aufgrund betrieblicher Übung, nach dem Ausbildungsvertrag oder aus einem sonstigen Grunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende Leistung vom Träger der Ausbildung oder aus Mitteln des Trägers der Ausbildung gewährt, ist der dem Mitarbeiter in der Ausbildung zustehende Betrag auf das Urlaubsgeld nach dieser Ordnung anzurechnen. Satz 1 gilt auch für ein Urlaubsgeld aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
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§ 5
Auszahlung

( 1 ) Das Urlaubsgeld wird mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Unterabs. 2 wird das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der Ausbildung ausgezahlt.
( 2 ) Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht zustand, ist es in voller Höhe zurückzuzahlen.
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§ 6
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Arbeitsrechtsregelungen über die Anwendung
  1. des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Auszubildende vom 16. März 1977,
  2. des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986,
  3. des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987
außer Kraft.

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1 ↑ § 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. September 2004 (KABl. S. 423) mit Wirkung ab 1. Oktober 2004.
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2 ↑ § 2 Abs. 2 und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002, § 2 Abs. 1 Nr. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. September 2004 (KABl. S. 423) mit Wirkung ab 1. Januar 2005.
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3 ↑ § 3 Abs. 1 geändert (DM in Euro) durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 367) mit Wirkung ab 1. Januar 2002, Abs. 2 aufgehoben durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. September 2004 (KABl. S. 423) mit Wirkung ab 1. Oktober 2004.
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4 ↑ § 4 Satz 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002.