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Geltungszeitraum von: 01.04.1993

Geltungszeitraum bis: 30.04.2011

Ordnung
über eine Zuwendung
für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung

Vom 24. Februar 1993

(KABl. S. 150)
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 2. September 1993 (KABl. S. 310), 13. April 1994 (KABl. S. 180), 25. Mai 1994 (KABl. S. 233), 8. Juni 1995 (KABl. S. 164), 4. September 1996 (KABl. S. 315), 21. Januar 1998 (KABl. S. 128), 4. September 1998 (KABl. S. 280), 20. Januar 1999 (KABl. S. 95), 29. April 1999 (KABl. S. 172), 23. Juni 1999 (KABl. S. 228), 1. Dezember 2000 (KABl. 2001 S. 25), 5. Juli 2001 (KABl. S. 285), 5. Oktober 2001 (KABl. S. 367), 19. April 2002 (KABl. S. 193), 26. März 2003 (KABl. S. 99) und 22. September 2004
(KABl. S. 423)

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§ 11#
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke beschäftigten folgenden Mitarbeiter in der Ausbildung:
  1. Auszubildende, die unter die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)2# fallen,
  2. Schülerinnen und Schüler, die unter die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz (KrSchO)3# fallen,
  3. Praktikantinnen und Praktikanten, die unter die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten4# fallen.
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§ 25#
Anspruchsvoraussetzungen

( 1 ) Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
  1. am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei demselben Träger der Ausbildung im Ausbildungsverhältnis steht
    und
  2. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
Die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 1 ist auch dann erfüllt, wenn der Mitarbeiter seit dem 1. Oktober bei demselben Träger der Ausbildung in einem anderen Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat.
( 2 ) Der Mitarbeiter, dessen Ausbildungsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen im Ausbildungsverhältnis zu demselben Träger der Ausbildung gestanden hat, erhält eine Zuwendung, wenn er im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Rechtsverhältnis zu einem Arbeitgeber des kirchlichen oder öffentlichen Dienstes übertritt und auch bei dem anderen Arbeitgeber diese Ordnung oder eine andere entsprechende Regelung Anwendung findet.
( 3 ) Hat der Mitarbeiter im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die Zuwendung erhalten, hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen.
( 4 ) Kirchlicher Dienst im Sinne von Absatz 2 ist eine Beschäftigung bei einem kirchlichen Arbeitgeber nach § 20 Abs. 2 BAT-KF6#.
Öffentlicher Dienst im Sinne von Absatz 2 ist eine Beschäftigung
  1. beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
  2. bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
( 5 ) Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und kein unmittelbarer Anschluss im Sinne des Absatzes 2 liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage liegen, an denen das Ausbildungsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat.
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§ 37#
Höhe der Zuwendung

( 1 ) Die Zuwendung beträgt – unbeschadet des Absatzes 2 – 100 v. H. der Bezüge, die dem Mitarbeiter zugestanden hätten, wenn er während des ganzen Monats Oktober Erholungsurlaub gehabt hätte. Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind für Mitarbeiter nach § 1 Nr. 1 die Ausbildungsvergütung, für Mitarbeiter nach § 1 Nr. 2 die Urlaubsvergütung und für Mitarbeiter nach § 1 Nr. 3 und 4 das Urlaubsentgelt.
Für den Mitarbeiter, dessen Ausbildungsverhältnis später als am 1. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses.
Für den Mitarbeiter, der unter § 2 Abs. 2 fällt und der im Monat Oktober nicht im Ausbildungsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der letzte volle Kalendermonat, in dem das Ausbildungsverhältnis bestanden hat.
Die Höhe der Zuwendung wird festgeschrieben. Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 1 beträgt der Bemessungssatz für die Zuwendung an Auszubildende (§ 1 Nr. 1) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 84,87 v.H., vom 1. Januar bis 30. April 2004 84,03 v.H. und vom 1. Mai 2004 an 83,20 v.H., für die übrigen Mitarbeiter in der Ausbildung (§ 1 Nr. 2 bis 4) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 83,79 v.H., vom 1. Januar bis 30. April 2004 82,96 v.H. und vom 1. Mai 2004 an 82,14 v.H. Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an, vor dem 1. Februar 2005 die Vergütungen der Mitarbeiter in der Ausbildung allgemein erhöht werden, nach den Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.
( 2 ) Hat der Mitarbeiter nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Träger der Ausbildung aus dem Ausbildungsverhältnis oder einem anderen Rechtsverhältnis, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat, erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,
  1. für die der Mitarbeiter keine Bezüge erhalten hat wegen der
    aa)
    Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Ausbildung bzw. die Tätigkeit als Arzt im Praktikum unverzüglich wieder aufgenommen hat,
    bb)
    Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
    cc)
    Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat,
  2. in denen dem Mitarbeiter in der Ausbildung nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
Die Verminderung unterbleibt ferner für die Kalendermonate, für die der Mitarbeiter von einem anderen Arbeitgeber des kirchlichen Dienstes Ausbildungsvergütung oder -entgelt oder andere Bezüge erhalten hat, wenn für den Mitarbeiter bei dem früheren Arbeitgeber § 2 Abs. 2 dieser Ordnung oder eine andere entsprechende Regelung nicht gegolten hat. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, für die der Mitarbeiter während des Rechtsverhältnisses zu dem früheren Arbeitgeber aus den in Unterabsatz 1 Satz 2 und Unterabsatz 2 genannten Gründen keine Bezüge erhalten hat.
( 3 ) Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 25,56 Euro für jedes Kind, für das dem Mitarbeiter für den Monat Oktober bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz8# (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zugestanden hätte. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT-KF sowie § 23 Abs. 1 der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung9# sind entsprechend anzuwenden.
Kinder, für die dem Mitarbeiter aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, sind zu berücksichtigen.
( 4 ) Hat der Mitarbeiter nach § 2 Abs. 2 dieser Ordnung oder entsprechenden Vorschriften einer anderen Arbeitsrechtsregelung eine Zuwendung erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den die Zuwendung nach § 2 Abs. 2 dieser Ordnung oder entsprechenden Vorschriften einer anderen Arbeitsrechtsregelung gezahlt worden ist. Der Erhöhungsbetrag für das nach Absatz 3 zu berücksichtigende Kind wird in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt.
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§ 410#
Anrechnung von Leistungen

Wird aufgrund anderer Bestimmungen oder Verträge oder aufgrund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung gezahlt, wird diese Leistung auf die Zuwendung nach dieser Ordnung angerechnet. Satz 1 gilt auch für eine Zuwendung aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
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§ 5
Zahlung der Zuwendung

( 1 ) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.
( 2 ) In den Fällen des § 2 Abs. 2 soll die Zuwendung bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Arbeitsrechtsregelungen über die Anwendung
  1. des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Auszubildende (KF) vom 12. Oktober 1973,
  2. des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes ausgebildet werden (KF) vom 21. April 1986,
  3. des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Praktikantinnen/Praktikanten (KF) vom 12. Oktober 1973,
  4. des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum (KF) vom 10. April 1987
außer Kraft.

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1 ↑ § 1 Nr. 3 geändert, Nr. 4 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. September 2004 (KABl. S. 423) mit Wirkung ab 1. Januar 2005.
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2 ↑ Nr. 870.
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3 ↑ Nr. 885.
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4 ↑ Nr. 880.
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5 ↑ § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 1994 (KABl. S. 180) mit Wirkung ab 1. Januar 1994, Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. September 2004 (KABl. S. 423) mit Wirkung ab 1. Januar 2005.
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6 ↑ Nr. 850.
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7 ↑ § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310), § 3 Abs. 1 Unterabs. 4 angefügt, Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 1994 (KABl. S. 233) mit Wirkung ab 1. Juli 1994, Abs. 1 Unterabs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Juni 1995 (KABl. S. 164) mit Wirkung ab 1. April 1995, Abs. 1 und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. September 1996 (KABl. S. 315) mit Wirkung ab 1. Januar 1997, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1998 (KABl. S. 128) mit Wirkung ab 1. Januar 1998, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. September 1998 (KABl. S. 280) mit Wirkung ab 1. Januar 1998 und durch Arbeitsrechtsregelung vom 20. Januar 1999 (KABl. S. 95), Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. April 1999 (KABl. S. 172) mit Wirkung ab 1. Juli 1999, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 1999 (KABl. S. 224) mit Wirkung ab 1. Juli 1999 und Arbeitsrechtsregelung vom 1. Dezember 2000 (KABl. 2001 S. 25) Abs. 1 und 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Juli 2001 (KABl. S. 285) mit Wirkung ab 1. September 2001, Abs. 3 geändert (DM in Euro) durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 367) mit Wirkung ab 1. Januar 2002, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. März 2003 (KABl. S. 99) mit Wirkung ab 1. Januar 2003.
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8 ↑ Nr. 670.
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9 ↑ Nr. 769.
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10 ↑ § 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Juli 2001 (KABl. S. 285) mit Wirkung ab 1. September 2001, § 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002.