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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:31.10.2008
Aktenzeichen:VK 19/2007
Rechtsgrundlage:§ 31 Abs. 1 BeamtVG; § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Gefahrengeneigtheit des Beruf eines Pfarrers, psychische Erkrankung als Dienstunfall
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Leitsatz:

  1. Gesundheitsschädigende Dauereinwirkungen, die in einem längeren Entwicklungsprozess die Beschwerden einer Beamtin oder eines Beamten hervorgerufen haben – hier eine psychische Erkrankung –, fallen, auch wenn sie vom dienstlichen Bereich ausgehen, nicht unter den Begriff des Unfalls i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG.
  2. Der Beruf einer Pfarrerin oder eines Pfarrers ist im Allgemeinen nicht mit dienstlichen Verrichtungen verbunden, die eine Gefahr darstellen, an einer bestimmten Krankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zu erkranken.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der 1958 geborene Kläger wurde im Dezember 1988 in die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde , Kirchenkreis , eingeführt. Nach Zeiten wiederholter Krankschreibung aufgrund psychischer Erkrankung beantragte der Kläger mit Schreiben vom 2003 seine Abberufung aus der Pfarrstelle aus gesundheitlichen Gründen. Der Superintendent des Kirchenkreises teilte der Beklagten mit Schreiben vom 2003 mit, nach Mitteilung des behandelnden Arztes Dr. , Arzt für Allgemeinmedizin, Akupunktur und Psychotherapie in Kaiserslautern, seien die krankmachenden Faktoren die Wohnverhältnisse (Pfarrhaus und Gemeindehaus in einem Gebäude ohne stringente Trennung des Dienst- und Privatbereiches), die Gemeinde (Anfeindungen) und die Presbyteriumsverhältnisse (subjektives Empfinden, auf sich allein gestellt zu sein). Das Kollegium des Landeskirchenamtes beschloss am 2003 daraufhin die Abberufung des Klägers aus seiner Pfarrstelle.
Nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. vom 2004, wonach der Kläger bei den Diagnosen „Neurasthenie“ sowie „mittelgradige bis schwere depressive Episode“ nach einer ambulanten und stationären Therapie für 3 Monate eingeschränkt und ab dem 2004 vollschichtig einsatzfähig und belastbar sei, erteilte das Landeskirchenamt der Beklagten dem Kläger einen Beschäftigungsauftrag für die Zeit von bis 2004 in Höhe von 75% und für die Zeit danach von 100% eines uneingeschränkten Dienstverhältnisses im Kirchenkreis für die Dauer von 2 Jahren. Der Beschäftigungsauftrag wurde mit Bescheid vom 2006 mit Wirkung vom 2006 bis zum Ablauf des 2008 unter dem Hinweis verlängert, dass eine weitere Verlängerung nur möglich ist, wenn sich die Anstellungskörperschaft an den Kosten beteiligt. Es wurde dem Kläger dringend angeraten, sich unabhängig von der Verlängerung des Beschäftigungsauftrages intensiv auf Pfarrstellen zu bewerben.
Mit Schreiben vom 2007 beantragte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zum nächstmöglichen Zeitpunkt seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. Er legte einen Bericht der Klinik vom 2006 vor, wonach er sich dort in der Zeit vom 2006 bis zum 2006 in stationär-psychiatrisch-psychotherapeutischer Krankenhausbehandlung befunden hat. Der Bericht enthält die Diagnosen „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode“, „Erschöpfungssyndrom“ und „narzisstische Persönlichkeitsstörung“. Er schließt mit der Empfehlung, einen Antrag auf Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu stellen. Mit Bescheid vom 2007 versetzte das Landeskirchenamt der Beklagten den Kläger gem. § 93 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz mit Wirkung vom 2007 in den Ruhestand.
Mit Schreiben vom 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung, dass seine Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls ist. Eine solche Feststellung lehnte das Landeskirchenamt der Beklagten mit Schreiben vom 2007 mit der Begründung ab, es lägen weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG, noch des Absatzes 3 der Norm vor. Die Dienstunfähigkeit des Klägers beruhe nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden verursachenden Ereignis. Auch sei der Kläger nicht an einer Krankheit erkrankt, deren Gefahr der Erkrankung er nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt gewesen sei. Die psychische Erkrankung sei nicht ausschließlich auf seinen Dienst als Pfarrer zurückzuführen, zumal dieser Beruf nicht zwangsläufig die Gefahr einer psychischen Erkrankung berge.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger im Wesentlichen vor: Es liege ein Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vor. Er sei als Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde äußeren Einwirkungen in Gestalt von Psychoterror ausgesetzt gewesen. Die Gemeinde sei sehr schwierig und habe von 1953 bis 2003 insgesamt 7 Pfarrer verschlissen. Da er aufgrund des Verhaltens der Mitglieder der Gemeinde besonders der Gefahr der psychischen Erkrankung ausgesetzt gewesen sei, lägen auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG vor. Folge der Situation in , insbesondere auch der dortigen Wohnsituation, sei ein erster Nervenzusammenbruch im 1993 gewesen. Daran anschließend habe er sich einer stationären Behandlung im Klinikum vom bis 1993 sowie einer anschließenden ambulanten psychotherapeutischen Therapie unterziehen müssen. Da die Arbeitsbelastung und das Mobbing jedoch massiv zugenommen hätten, habe er im 1999 einen zweiten Nervenzusammenbruch erlitten. Es hätten sich wiederum stationäre und ambulante Behandlungen angeschlossen. Im 2002 habe sich ein dritter Nervenzusammenbruch ereignet, der ihn veranlasst habe, sich aufgrund ärztlichen Ratschlages von der Stelle abberufen zu lassen. Aus alledem ergebe sich, dass seine Dienstunfähigkeit Folge der Belastungen sei, denen er in der Gemeinde ausgesetzt gewesen sei. Entgegen der Vorhersage seines behandelnden Arztes Dr. aus dem Jahre 2003 sei er wegen der Ereignisse in sogar dauerhaft dienstunfähig gewesen. Aus diesem Grunde habe er am 2007 seine Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit beantragt. Der Kläger legte mit seinem Widerspruch eine im 2003 erstellte umfangreiche Darstellung der Situation in von 1988 bis 2002 vor.
Das Landeskirchenamt wies den Widerspruch aufgrund Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamtes mit Bescheid vom 2007 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Dienstunfähigkeit als Folge eines Dienstunfalls lägen nicht vor. Der Beruf des Pfarrers sei im Allgemeinen nicht mit dienstlichen Verrichtungen verbunden, die eine Gefahr darstellten, an einer bestimmten Krankheit zu erkranken. Auch die konkreten Anforderungen an den Kläger, denen er ausgesetzt gewesen sei, erfüllten nicht den für die Anerkennung eines Dienstunfalls notwendigen Tatbestand. Bei allen Problemen, denen der Kläger in ausgesetzt gewesen sei, sei sein Gesundheitszustand danach wieder so stabil gewesen, dass er einen Beschäftigungsauftrag habe wahrnehmen können. In einem Gesprächsvermerk vom 2005 sei festgehalten, dass er sich in seinem Beschäftigungsauftrag wohl gefühlt und gute Arbeit geleistet habe. Sein Gesundheitszustand werde in dem Vermerk als stabil bezeichnet. Der Kläger habe den Vermerk unkommentiert zur Kenntnis genommen. Der Beschäftigungsauftrag sei daraufhin verlängert worden. Es fehle damit an einer Kausalität zwischen den Ereignissen in und der späteren Dienstunfähigkeit. Im Entlassungsbericht der Klinik vom 2006 sei dem Kläger neben einer depressiven Störung und einem Erschöpfungssyndrom eine narzisstische Persönlichkeitsstörung attestiert worden. In letzterer seien der Kern der Problematik und die Ursache für sein Scheitern in der Pfarrstelle und im Beschäftigungsauftrag in Niederlinksweiler zu sehen. Im Übrigen weise die Pfarrstellenakte keinerlei Auffälligkeiten oder Belege dafür auf, dass die Kirchengemeinde eine außergewöhnliche psychische Belastung für den Inhaber der Pfarrstelle bedeute. Auch wenn eine Einzelpfarrstelle in einem ländlich strukturierten Raum eine große Herausforderung für einen Berufsanfänger darstelle und die Wohnsituation im Pfarrhaus der Kirchengemeinde als belastend bezeichnet werden könne, sei festzustellen, dass die Anforderungen an den dortigen pfarramtlichen Dienst im Rahmen dessen lägen, was ein Pfarrstelleninhaber bei normaler psychischer und physischer Verfassung bewältigen könne.
Der Kläger hat am 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen ergänzend vor: Es möge zwar sein, dass der Beruf des Pfarrers im Allgemeinen nicht mit dienstlichen Verrichtungen verbunden sei, die eine Gefahr darstellten, an einer bestimmten Krankheit zu erkranken. Im vorliegenden Fall sei seine psychische Erkrankung jedoch Folge seiner dienstlichen Tätigkeiten in der Kirchengemeinde . Die dortige Bevölkerung der Gemeinde sei ihm gegenüber aggressiv eingestellt gewesen. Außerdem habe sich die Wohnsituation im Pfarrhaus als sehr belastend dargestellt, weil es keinerlei Abgrenzungs- und Rückzugsmöglichkeiten gegeben habe und die Gemeinde ihm auch solche Möglichkeiten nicht eingeräumt habe. Die Beklagte verkenne, dass es sich bei seinem Wohlfühlen während seiner Tätigkeit in der Kirchengemeinde Niederlinksweiler lediglich um die typische Symptomatik eines Zwischenhochs vor einer daran anschließenden endgültigen Dienstunfähigkeit gehandelt habe. Soweit die behandelnden Ärzte eine depressive Störung und ein Erschöpfungssyndrom zusammen mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hätten, liege die Ursache hierfür in dem Psychoterror, dem er in der Kirchengemeinde ausgesetzt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsschreibens ihres Landeskirchenamtes vom 2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 2007 zu verpflichten, seine Dienstunfähigkeit als Folge eines Dienstunfalls anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und ergänzt sie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Der Kläger hat im Klageverfahren zwei ärztliche Stellungnahmen des Dr. vom 2007 sowie 2008 vorgelegt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt:
Die Behauptung, dass der Beruf des Pfarrers im Allgemeinen nicht mit dienstlichen Verrichtungen verbunden sei, die eine Gefahr darstellen, an einer bestimmten Krankheit zu erkranken, sei schlichtweg falsch. Pfarrer hätten aufgrund ihrer dienstlichen Belastung (80 Stunden pro Woche, wenig Freizeit und erhebliche emotionale Belastungen durch den Beruf) die höchsten Selbstmord - und Scheidungsraten. Im Fall des Klägers sei zusätzlich die spezielle Wohnsituation in sowie das dortige schwierige Klientel von Bedeutung gewesen. Während der Zeit seines Beschäftigungsauftrages habe er zudem erhebliche Sorgen um seine Arbeitskraft und seine wirtschaftliche Lage gehabt. Um eine Verlängerung seines Beschäftigungsauftrages zu erreichen, habe er sich unverzichtbar machen wollen. Deswegen habe er sich um den Status eines Notfallseelsorgers bemüht. Dem zusätzlichen Druck sei er indes nicht gewachsen gewesen. Hinzugekommen sei, dass er nach einem Gespräch mit Oberkirchenrat erfahren habe, dass er mit einer Verlängerung seines Beschäftigungsauftrages kaum rechnen konnte. Danach hätten die typischen Symptome einer Neurasthenie zugenommen. Ein Ereignis im Sinne eines Unfalles, das die Erkrankung der Neurasthenie verschlimmert habe, sei in einer Bedrohung durch rechtsradikale Fanatiker in zu sehen. Die Erkrankung aufgrund der Vorereignisse, die allesamt als Dienstunfall zu werten seien, sei durch die von der Beklagten angekündigten rechtlichen Veränderungen für Warteständler mit Beschäftigungsauftrag und dadurch ausgelöster massivster Existenzängste noch intensiver geworden, was zur Dienstunfähigkeit geführt habe. Das Gespräch mit Herrn sei ebenfalls als ein durch den Dienst herbeigeführtes Ereignis und damit als Dienstunfall zu werten.
Der Kläger und die Beklagte haben angeregt, zur Frage, ob die psychische Erkrankung des Klägers als Dienstunfall einzustufen ist, ein fachärztliches Gutachten einzuholen.
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Gründe:

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die psychische Erkrankung des Klägers kann nicht als Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG angesehen werden. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Gesundheitsschädigende Dauereinwirkungen, die in einem längeren Entwicklungsprozess die Beschwerden eines Beamten hervorgerufen haben, fallen, auch wenn sie vom dienstlichen Bereich ausgehen, nicht unter den Begriff des Unfalls i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2006 - 12 K 4670/03 - zitiert bei Juris m.w.N.). Die nach § 31 Abs. 1 BeamtVG in Betracht kommende Einwirkung muss sich vielmehr innerhalb der zeitlichen Grenzen eines zusammenhängenden Tagesdienstes halten. Durch die Bindung an ein konkret bestimmbares Ereignis wollte der Gesetzgeber die Abgrenzung zu länger andauernden gesundheitsschädlichen Einwirkungen darstellen, denen ein Bediensteter „bei Ausübung oder in Folge des Dienstes“ ausgesetzt sein kann und die als Dienstbeschädigungen im weitesten Sinne nicht die Gewährung von Unfallfürsorge nach sich ziehen.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers und der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen, die eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bieten, ohne dass es der Einholung des von den Beteiligten angeregten Sachverständigengutachtens bedarf, die eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Folge eines Dienstunfalls i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG.
Der Kläger leidet ausweislich der vorliegenden ärztlichen Atteste und Stellungnahmen an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, die regelmäßig nicht erst im Erwachsenenalter entsteht. Folge einer solchen Störung kann die mangelnde Fähigkeit sein, Kritik und Niederlagen zu bewältigen und Probleme zu lösen (vgl. Brockhaus, Gesundheit, 6. Auflage, Stichwort Narzissmus). Die Persönlichkeitsstörung kann insbesondere dann zum Ausbruch kommen, wenn der Betroffene in leitende Funktionen gestellt wird, wie das im Fall des Klägers mit der Übernahme der Pfarrstelle in der Evangelischen Kirchengemeinde X. der Fall war.
Die vom Kläger im Januar 2003 erstellte umfangreiche Darstellung der Situation in von 1988 bis 2002 dokumentiert schwierige Verhältnisse in der Kirchengemeinde und den dortigen Wohnverhältnissen im Pfarrhaus. Die Schilderung der Probleme, die über einen beträchtlichen Zeitraum von 14 Jahren aufgetreten sind, machen es vor dem Hintergrund der ärztlichen Beschreibung der Persönlichkeit des Klägers nachvollziehbar, dass er der Situation auf Dauer nicht gewachsen war. Damit kann für die Zeit in X. allenfalls der Fall einer psychisch belastenden Dauereinwirkung angenommen werden, die nicht den Begriff des Unfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG erfüllt.
Etwas anderes kann auch nicht auf der Grundlage der von Dr. in seinem ärztlichen Kurzgutachten vom … 2008 herausgestellten Ereignisse angenommen werden. Das 1998 von Fremden mit Unkraut - Ex in die Gartenfläche des Klägers gezeichnete Hakenkreuz und die Bedrohung durch ein Gemeindeglied, das 2002 den Konfirmandenunterricht des Klägers für unzulänglich hielt, stellen sich als Teile der aus zahlreichen Einzelereignissen bestehenden Dauerbelastung dar und nicht als entscheidende Einzelereignisse i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG.
Jedenfalls fehlt es an der Bindung zwischen einem konkret bestimmbaren Ereignis aus der Zeit in X. und der späteren Dienstunfähigkeit. Gegen eine solche Bindung spricht bereits der fehlende zeitliche Zusammenhang. Eine Bindung kann auch den ärztlichen Stellungnahmen nicht entnommen werden. Dr. hat in seinem Gutachten vom … 2003 in Kenntnis der aufgezeigten Probleme prognostiziert, der Kläger könne „nach 3-4 Monaten wieder hergestellt“ sein und „wieder in einer neuen Gemeinde oder in einer entsprechenden Arbeit eingesetzt werden“. Es sei „therapeutisch absolut produktiv“, dem Kläger eine adäquate andere berufliche Möglichkeit zu eröffnen, allerdings unter anderen Voraussetzungen, als sie in der Kirchengemeinde X. vorherrschten. Eine dauernde Dienstunfähigkeit ergab sich aus der Stellungnahme nicht und damit auch nicht eine Ursächlichkeit eines besonderen Ereignisses.
Gleiches gilt für die nachfolgende Bescheinigung des Arztes vom … 2004. Darin bescheinigte Dr. , nach einer ambulanten und stationären Therapie und einer 3-monatigen Zeit der Wiedereingliederung werde der Kläger ab dem … 2004 vollschichtig einsatzfähig und belastbar sein. Auch daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine dauernde Dienstunfähigkeit.
Der Prognose des Arztes entsprach die am … 2005 im Rahmen eines Gespräches mit dem Kläger gewonnene Einschätzung des Landeskirchenamtes, wonach sich der Kläger in seinem Beschäftigungsauftrag in der Gemeinde N. wohl fühlte und er das Gefühl hatte, dort gute Arbeit leisten zu können. Sein Gesundheitszustand wurde in einem entsprechenden Vermerk vom … 2005 als stabil bezeichnet. Wenn der damalige Zustand nachträglich vom Kläger als krankheitstypisches Zwischenhoch bezeichnet wird, so mag dies auf die Situation eines psychisch labilen Klägers zutreffen, der Bezug auf Einzelereignisse im Sinne eines Dienstunfalls kann dadurch jedoch nicht hergestellt werden.
Auch für die nachfolgende Zeit des Beschäftigungsauftrages sind keine Ereignisse erkennbar, die ursächlich i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG sein könnten. Dem ausführlichen Entlassungsbericht der Klinik vom … 2006 lassen sich keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen. Die von Dr. in seinen Stellungnahmen vom 2007 sowie 2008 dargestellten, nach einem Gespräch mit Oberkirchenrat D. verstärkten Ängste des Klägers um eine Verlängerung seines Beschäftigungsauftrages sowie das Scheitern seiner Qualifizierung als Notfallseelsorger werden auslösend für die Dienstunfähigkeit des Klägers gewesen sein. Sie mögen zum erneuten Ausbruch der Erkrankung geführt haben. Der Begriff eines „Unfalls“ i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG wird dadurch indes nicht erfüllt.
Auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG liegen nicht vor. Danach gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit (erwiesenermaßen) außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Entscheidend ist, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2006 – 12 K 4670/03 - zitiert bei Juris). Dies kann nicht angenommen werden. Der unsubstantiierten Behauptung des Dr. in seiner Stellungnahme vom 2007, Pfarrer hätten die höchsten Selbstmord- und Scheidungsraten, ist die Beklagte mit dem Vortrag entgegengetreten, dass selbst die Anforderungen an den pfarramtlichen Dienst in der Kirchengemeinde X. im Rahmen dessen gelegen hätten, was eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber bei normaler physischer und psychischer Verfassung bewältigen könne. Der Beruf eines Pfarrers sei im Allgemeinen nicht mit dienstlichen Verrichtungen verbunden, die eine Gefahr darstellten, an einer bestimmten Krankheit zu erkranken. Der Personalverwaltung der Beklagten, die diese Stellungnahme abgegeben hat, kann dabei eine ausreichende Erfahrung und eine Wahrhaftigkeit der Aussage unterstellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein wesentlicher Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruht, dargelegt werden.