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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 17.08.2007 |
Aktenzeichen: | VK 15/2006 |
Rechtsgrundlage: | § 14 b Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) PfausbG; § 14 b Abs. 2 Satz 2 PfausbG |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Anhörung, Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst |
Leitsatz:
- Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist zwar nicht unmittelbar anwendbar; die darin normierten Grundsätze, die früheres ungeschriebenes Recht kodifizieren, können nach der Rechtsprechung der Verwaltungskammer jedoch auch im kirchlichen Widerspruchs- und Klageverfahren zugrundegelegt werden, so dass ein etwaiger Anhörungsmangel durch die nachträgliche Möglichkeit der Stellungnahme geheilt worden ist.
- Nach § 14 b Abs. 2 Satz 2 PfausbG sind lediglich der Vikar, der Vikariatsleiter (Mentor) und der Leiter des Predigerseminars anzuhören. Eine Anhörung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten, der Schulmentorin(nen) oder Schulmentoren und der jeweils betroffenen Presbyterien ist hingegen nicht erforderlich.
- Angesichts der hohen Anforderungen an die Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 14 b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) PfausbG für eine Entlassung aus dem Vikarsdienst verbleibt für die Ausübung des in § 14 b Abs. 2 Satz 1 PfausbG eingeräumten Ermessens lediglich ein begrenzter Spielraum. Insoweit bedarf es gravierender Gründe, um trotz Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Norm im Rahmen des verbleibenden Ermessensspielraums von einer Entlassungsentscheidung ermessensfehlerfrei absehen zu können.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
#Tatbestand
###Die 1968 geborene Klägerin, die ihr Studium der Evangelischen Theologie mit dem Wintersemester 1987/88 begann, bestand die Erste Theologische Prüfung im März 2003 nicht. Sie legte zunächst gegen das Prüfungsergebnis Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 25.06.2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die hiergegen gerichtete Klage hat sie im Februar 2004 zurückgenommen. Im März 2004 legte sie die Erste Theologische Prüfung mit dem Ergebnis `Nachprüfung´ ab. Im September 2004 absolvierte sie die Nachprüfung im Fach Neues Testament mit dem Ergebnis `befriedigend´. Damit war dieses Examen mit der Gesamtnote `ausreichend´ bestanden.
Das Landeskirchenamt der Beklagten (LKA) teilte der Klägerin Ende Juli 2004 mit, es sei beabsichtigt, sie für den Vorbereitungsdienst der Kirchengemeinde Name 1 zuzuweisen. Daraufhin bat die Klägerin um Prüfung, ob sie aus familiären Gründen das Vikariat in Name 3 ableisten könne. Hierzu erklärte sich das LKA der Evangelischen Kirche von Westfalen bereit. Mit Schreiben des LKA der Beklagten vom 20.09.2004 wurde die Klägerin daraufhin zum 01.10.2004 der Evangelischen Kirchengemeinde Name 2, Kirchenkreis Name 3, und der Mentorin Name 8 zugewiesen.
Vom 19.11.2004 bis 05.01.2005 war die Klägerin wegen eines Bandscheibenvorfalls krank geschrieben. Danach nahm sie ihren Dienst wieder auf, musste jedoch die versäumte Zeit im Schulpraktikum einschließlich der einzureichenden Unterrichtsentwürfe und des Beratungsbesuchs nachholen. Dieses Schulpraktikum nahm sie am 16.02.2005 an der Name 4-Grundschule in Name 3 unter dem Mentorat von Frau Name 5 auf. Später wechselte sie die Schule und machte das Praktikum an der Name 6 Grundschule unter dem Mentorat der Konrektorin Name 7.
Am 29.08.2005 fand ein von dem Beauftragten für Mentorenbegleitung protokolliertes, als Beratung gedachtes Gespräch zwischen der Mentorin Name 8 und der Klägerin statt. In dem – der Klägerin zunächst nicht zur Kenntnis gegebenen – Protokoll wird unter anderem festgehalten, dass für die Klägerin alles neu und mühsam sei. In dem Gespräch monierte die Mentorin zunächst verschiedene Terminversäumnisse der Klägerin und, was die liturgische Präsenz angehe, ein unangemessenes Verhalten. Ferner rügte die Mentorin die mangelhaften Inhalte der Gottesdienste. Auf die Aufforderung der Mentorin, einen Gottesdienst- und Predigtentwurf vorzulegen, habe die Klägerin ein handschriftlich eng beschriebenes und unleserliches DIN-A-4-Blatt abgegeben, was sie – die Mentorin – als Provokation oder Verweigerung empfunden habe. Ein Lernfortschritt sei bei der Klägerin kaum festzu¬stellen.
Auf das Protokoll vom 09.09.2005 wird wegen seines weiteren Inhalts verwiesen.
Am 14.09.2005 ging beim LKA der Beklagten ein der Klägerin ebenfalls zunächst nicht übermitteltes Schreiben der Mentorin an das LKA (Name 9) ein, in dem sie ihre Arbeit mit der Klägerin schildert und bewertet.
Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 19.10.2005 wurde die Klägerin mit ihrem Einverständnis zum 01.11.2005 zur Evangelischen Kirchengemeinde Name 10, Kirchenkreis Name 11, und zum Mentor Pfarrer Name 12 umgewiesen.
Am 27.10.2005 ging die Begutachtung der Ergebnisse des Schulvikariats der Klägerin bei der Beklagten ein. Sowohl aus der Stellungnahme zum Unterrichtsbesuch als auch aus derjenigen bezüglich der vorgelegten schriftlichen Unterrichtsreihe geht hervor, dass beide Teile erhebliche Mängel (die im einzelnen aufgelistet wurden) aufwiesen, so dass festgestellt werden müsse, dass die Ausbildungsziele des Schulvikariats nicht erreicht worden seien.
Insoweit wird auf das Schreiben des Pädagogisch-Theologischen Instituts der Beklagten (PTI) an Name 9 vom 25.10.2005 nebst Anlagen verwiesen.
Vor diesem Hintergrund kam es am 11.11.2005 im LKA erneut zu einem Gespräch zwischen der Klägerin, dem Leiter des Regionalseminars Wuppertal (Pfarrer Name 13) sowie Name 9 und Kirchenrechtsdirektor (KRD) Name 14.
Durch Schreiben vom 20.01.2006 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Vorlage des Berichts über den Vorbereitungsdienst, der erstmals mit Schreiben vom 19.10.2005 erbeten und an den bereits durch Schreiben vom 02.12.2005 erinnert worden war. Das LKA nahm Kontakt zu den verschiedenen Ausbildungsstellen auf. Dabei teilte Pfarrer Name 13 unter anderem mit, dass er Bedenken verstehen könne, der Klägerin ein Pfarramt zu übertragen. Er schlug vor, das Schulvikariat zu wiederholen. Der neue Mentor in Name 11, Pfarrer Name 12, teilte fernmündlich am 03.02.2006 Herrn KRD Name 14 mit, dass die Klägerin sich verunsichert und verschlossen gezeigt habe. Sie zeige wenig Engagement. Sie fühle sich „von außen bestimmt“; schuld seien immer die anderen; das gescheiterte erste Examen habe ausschließlich an der Prüfungskommission gelegen. Einer Entlassung aus dem Vikariat würde man nicht widersprechen.
Aus einem Schreiben des LKA vom 07.02.2006 an die Klägerin ergibt sich, dass am 03.02.2006 ein weiteres Gespräch mit der Klägerin stattgefunden hat, anlässlich dessen das Schreiben der früheren Mentorin, die Begutachtungen hinsichtlich des Schulpraktikums sowie der Vermerk vom 09.09.2005 über das Gespräch am 29.08.2005 ausgehändigt worden sind. Mit dem Schreiben vom 07.02.2006 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie nach § 14 Abs. 2 b des Pfarrerausbildungsgesetzes aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werde; vor dem Beschluss hierüber werde ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 28.02.2006 gegeben. Auch der Mentor seit dem 01.11.2005, Pfarrer Name 12, sowie der Leiter des Regionalseminars, Pfarrer Name 13, erhielten durch Schreiben vom 07.02.2006 Gelegenheit zur Stellungnahme.
In seinem Votum vom 13.02.2006 teilte der mit Schreiben vom 25.01.2006 um seine Einschätzung gebetene Superintendent des Kirchenkreises Name 3 mit, dass sein Gesamteindruck einer hohen Motivation und inneren Beteiligung, im Konfliktfall der Betroffenheit und Verletzlichkeit auf zwei Gesprächen zu Beginn und zum Abschluss des Dienstes der Klägerin in Name 3 beruhe. Sofern das Vikariat fortgesetzt werde, sei eine besondere Begleitung (z.B. Supervision) und ein neuer Vikariatsgemeindekontext unerlässlich.
Durch Schreiben vom 27.02.2006 äußerte sich die Klägerin schriftlich. Dabei führte sie aus, dass die Schreiben für eine Stellungnahme nicht ausreichend seien. Im übrigen habe sie zu dem Schreiben der Mentorin Name 8 bereits mündlich Stellung genommen.
Der Leiter des Regionalseminars, Pfarrer Name 13, teilte mündlich mit, er wolle keine Stellungnahme abgeben, sondern die Klägerin nur noch seelsorgerlich begleiten.
Die Verwaltungsakte weist unter dem Datum vom 03.03.2006 Schreiben unter anderem an die Klägerin aus, in denen die Entbindung von ihren Dienstpflichten mitgeteilt wird. Danach ging am 17.03.2006 ein Schreiben der Kirchengemeinde Name 10 ein, in dem der neue Mentor Pfarrer Name 12 die bisherige Tätigkeit der Klägerin beschreibt. Im Hinblick auf den kurzen Zeitraum von acht Wochen, in denen die Klägerin seit dem 01.11.2005 im Dienst der Gemeinde tätig sei (vom 01.12.2005 bis zum 25.01.2006 sei sie erkrankt), von denen sie zu Beginn vierzehn Tage hospitiert habe, könne eine umfassende und abschließende Stellungnahme nicht abgegeben werden. Die Klägerin zeige positive Ansätze, habe sich engagiert und theologisch fundiert gezeigt. Die beabsichtigte Entlassung aus dem Dienst zu diesem Zeitpunkt irritiere, weil der Zeitraum der Bewährung in dieser Gemeinde nicht als ausreichend erachtet werde.
Mit Schreiben des LKA vom 24.03.2006, das mit Gründen versehen und dem der Vermerk vom 16.11.2005 über das Gespräch vom 11.11.2005 beigefügt war, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie mit Wirkung vom 30.04.2006 aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werde. Aufgrund des Berichtes der früheren Mentorin, der Begutachtung des Schulvikariats und des persönlichen Eindrucks aus dem Gespräch am 11.11.2005 habe bereits am Ende des Gesprächs im November festgestanden, dass sie den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes nicht entsprochen habe und auch nicht zu erwarten sei, dass die Defizite aufgeholt würden. Nur wegen ihrer Erkrankung vom 01.12.2005 bis 25.01.2006 habe man ihr dies noch nicht mitgeteilt. Folgende Gründe seien für die Entlassung maßgeblich:
- Sie habe Schwierigkeiten, ihren Dienst zu strukturieren, Probleme mit der Planung, Zeiteinteilung und Durchführung ihrer Arbeit.
- Im Bereich des Predigens und in der Gottesdienstgestaltung zeige sich fehlende Konzentration und Sorgfalt. Ihre „liturgische Präsenz“ sei nicht angemessen gewesen. Auch in diesem Bereich seien Lernfortschritte nicht festgestellt worden.
- Im Hinblick auf das Schulvikariat habe der Unterrichtsbesuch didaktische Mängel gezeigt, der Unterrichtsentwurf sei ungenügend gewesen. Das Ausbildungsziel sei nicht erreicht worden.
- Wiederholt sei festgestellt worden, dass sie nur eine geringe Fähigkeit zur Selbstreflektion habe. Sie könne oder wolle eigene Fehler nicht sehen. Kritik an ihrem Dienst nehme sie persönlich, reagiere darauf spontan und sehr emotional.
Mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 01.04.2006 legte sie gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der am 03.04.2006 beim LKA der Beklagten einging. Gleichzeitig bat der Bevollmächtigte um ein Gespräch über die Angelegenheit.
Am 13.04.2006 teilte Pfarrer Name 15 als Vorsitzender des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Name 10 mit, dass das Presbyterium über die Entlassung der Klägerin aus dem Dienst irritiert und verärgert sei. Irritiert sei sie deshalb, weil die Überweisung zur Gemeinde Name 10 eine zweite Chance für die Klägerin habe sein sollen, wegen der kurzen Zeit aber sei diese Chance nicht gegeben gewesen. Das Presbyterium fühle sich ausgenutzt. Dies und die Undurchsichtigkeit des Verfahrens habe das Presbyterium in höchstem Maße verärgert. Daraufhin erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 02.05.2006 das Verfahren und die Hintergründe.
Mit Schreiben vom 29.04.2006 begrüßte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin die Gesprächsbereitschaft der Beklagten und teilte mit, die Klägerin habe den Wunsch, das Vikariat fortzuführen.
Mitte Mai 2006 fand im LKA der Beklagten ein weiteres Gespräch statt. Durch Schreiben an die Beklagte vom 17.05.06 beantragte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin unter anderem ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis. Gleichzeitig rügte er im Hinblick auf das Verfahren die mehrfache Verletzung des Anhörungsrechtes. Zudem sei der Superintendent des Kirchenkreises Name 3 übergangen worden; von den zuständigen Presbyterien sei keine Stellungnahme angefordert worden. Fakten seien nicht offen gelegt worden, vielmehr sei lediglich mit Wertungen in dem Entlassungsbescheid operiert worden. Auch habe man sich nicht mit Alternativen auseinandergesetzt.
Durch Bescheid vom 08.08.2006 wies das Kollegium des LKA der Beklagten den Widerspruch vom 01.04.2006 als unbegründet zurück. Eine Verletzung des Anhörungsrechtes der Klägerin sei nicht gegeben, da ihr ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Sofern ihr der Gesprächsvermerk vom 16.11.2005 erst im März 2006 zugegangen sei, sei darin kein Verfahrensverstoß zu sehen. Der Superintendent des Kirchenkreises Name 3 habe eine Stellungnahme abgegeben. Presbyterien würden grundsätzlich nicht zur Beurteilung von Vikarinnen und Vikaren aufgefordert. Gleiches gelte auch für Schulmentoren; hier reiche die Beurteilung des PTI aus. Im Übrigen enthielten Dienstbeurteilungen regelmäßig keine Fakten, sondern Wertungen der Personen, die mit der Ausbildung befasst seien. Der Entlassungsbescheid bedürfe zu seiner Rechtmäßigkeit auch nicht der Auseinandersetzung mit denkbaren Alternativen. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 15.08.2006 zugestellt.
Am 12.09.2006, eingegangen bei der Verwaltungskammer am 15.09.2006, hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Sie begehrt die Aufhebung der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst.
Dazu trägt sie folgendes vor:
- Das Anhörungsverfahren sei fehlerhaft. Bereits in dem Personalgespräch am 03.02.2006 sei ihr apodiktisch mitgeteilt worden, dass sie aus dem Vikariat entlassen werde. Dies bedeute, dass schon vor der Anhörung der Klägerin deren Entlassung festgestanden habe. Zudem sei der Gesprächsvermerk vom 16.11.2005 ihr erst mit dem Bescheid vom 24.03.2006 zugegangen; sofern die Beklagte erklärt habe, der Gesprächsvermerk sei erst später zur Personalakte genommen worden, gebe sie zu, Unterlagen verwendet zu haben, die nicht in der Personalakte enthalten waren. Der Gesprächsvermerk enthalte zahlreiche Wertungen und Eindrücke, die nicht Gegenstand des Gesprächs waren. Der Superintendent des Kirchenkreises Name 3 sei von der Beklagten bei ihrer Entscheidungsfindung übergangen worden.
- Ein schwerwiegender Verfahrensmangel sei auch darin zu sehen, dass die jeweiligen Presbyterien nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden seien.
- Auch in der unterbliebenen Einholung einer Stellungnahme des Schulmentors sei ein Verfahrensmangel zu sehen.
- Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass Dienstbeurteilungen nur Wertungen und keine Fakten enthielten, verkenne sie, dass die Entlassungsbegründung keine Beurteilung sei, sondern ein Verwaltungsakt. Für diesen sei nach § 14 b Pfarrerausbildungsgesetz (PfausbG) hier Voraussetzung, dass sich die mangelnde Befähigung der Vikarin „erweise“. Dies bedeute, dass der Dienstherr alle wesentlichen Fakten zusammen zu tragen, zu würdigen und abzuwägen habe, bevor er die Entlassung beschließen könne. Dies sei hier aber nicht geschehen.
- Ebenso fehle es an der Auseinandersetzung mit denkbaren Alternativen zur Entlassung. Eine entsprechende Abwägung sei noch nicht einmal im Ansatz erkennbar.
- Die Beurteilung der Gemeindementorin sei emotional einseitig und ohne Objektivität.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 24.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Kollegiums des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 08.08.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das Verfahren rechtmäßig abgelaufen sei. Eine Verletzung des Anhörungsrechtes sei nicht gegeben, weil die Klägerin in ausreichendem Maße angehört und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.
Auch die anderen in § 14 b Abs. 2 PfausbG zu hörenden Personen – der Vikar/ die Vikarin, der Vikariatsleiter und der Leiter des Predigerseminars – seien gehört worden. Im übrigen nimmt die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Akte der Verwaltungskammer und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
#Gründe:
Die Zuständigkeit der Verwaltungskammer ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) in Verbindung mit § 14 b Abs. 2 Satz 5 PfausbG, wonach die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entlassung der kirchengerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage sind erfüllt. Die Klage ist nach einem ordnungsgemäßen Vorverfahren form- und fristgerecht erhoben worden.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 71 VwGG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsge-richtsordnung – VwGO –).
Ermächtigungsgrundlage für die Entlassung eines Vikars aus dem Dienst ist § 14 b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) PfausbG. Danach kann ein Vikar durch Widerruf entlassen werden, wenn sich erweist, dass er den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes nicht gerecht wird. Nach § 14 b Abs. 2 Satz 2 PfausbG sind vor der Entlassung der Vikar, der Vikariatsleiter und der Leiter des Predigerseminars zu hören. Die Entscheidung ist (Satz 3) schriftlich zu begründen und dem Vikar zuzustellen.
Die Entscheidung der Beklagten vom 24.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2006 ist formell rechtmäßig.
Soweit die Klägerin die Verletzung des Anhörungsrechtes rügt, vermag sie mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen.
Die Klägerin ist mehrfach persönlich angehört worden: so zum einen in einem Gespräch am 29.08.2005, über das der Mentorenbeauftragte Name 16 am 09.09.2005 einen Bericht gefertigt hat. Hierzu hat die Klägerin mündlich Stellung genommen. In diesem Gespräch wurden ihr bereits verschiedene Mängel mitgeteilt, die als gravierend einzustufen sind. Der Bericht ist ihr bei einem weiteren Gespräch am 03.02.2006 im LKA, mithin noch vor der abschließenden Anhörung zur beabsichtigten, durch Bescheid vom 24.03.2006 ausgesprochenen Entlassung ausgehändigt worden.
Am 11.11.2005 fand ein weiteres Gespräch mit der Klägerin statt. Der Vermerk vom 16.11.2005 über dieses Gespräch ist nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs an die Klägerin in Kopie zur Kenntnis abgesandt worden. In dem Gespräch ging es um erhebliche Defizite der Klägerin in ihrem Vikariat (so z.B. die tatsächlichen Vorwürfe, häufiger zu spät zu kommen, unentschuldigt zu fehlen, Termine zu verwechseln, etc.), zu denen die Klägerin auch schon während des Gesprächs unmittelbar Stellung nehmen konnte.
Auch das Schreiben der ersten Mentorin, Pfarrerin Name 8, an das LKA ist der Klägerin am 03.02.2006, mithin noch vor der Entlassungsentscheidung vom 24.03.2006, ausgehändigt worden, so dass sie die ihr durch Schreiben vom 07.02.2006 gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme wahrnehmen konnte. Die Klägerin selbst hat in ihrem Schreiben vom 27.02.2006 mitgeteilt, sie habe zu diesem Schreiben bereits mündlich im LKA Stellung genommen.
Die Ergebnisse des Schulvikariats lagen mit dem Schreiben des PTI vom 25.10.2005 nebst Anlagen ebenfalls vor. Auch hiervon sind der Vikarin Kopien am 03.02.2006 ausgehändigt worden, so dass sie sich hierzu innerhalb der ihr in dem Schreiben vom 07.02.2006 gesetzten Frist noch vor der Entscheidung über ihre Entlassung äußern konnte. Im übrigen wurden ausweislich des letzten Satzes dieser Unterlagen die Bewertungsergebnisse zum Unterrichtsbesuch und zu der schriftlich vorliegenden Unterrichtsreihe im PTI am 28.09.2005 mit der Klägerin persönlich besprochen.
Eine Stellungnahme zu den angesprochenen Leistungsmängeln ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Auch hat die Klägerin auf die im Oktober 2005 erstmals an sie ergangene Aufforderung der Beklagten, einen Bericht über ihre Tätigkeit als Vikarin vorzulegen, trotz zweimaliger Erinnerung im Dezember 2005 und im Januar 2006 nicht reagiert. Auch in einem solchen Bericht hätte die Möglichkeit bestanden, die Geschehnisse aus ihrer eigenen Sicht umfassend darzustellen
Spätestens mit der Aushändigung der Unterlagen anlässlich des Gesprächs vom 03.02.2006 bestand für die Klägerin die Möglichkeit, umfassend zum Inhalt dieser Schriftstücke und der darin gerügten Mängel in ihrem Vikariat Stellung zu nehmen.
Abgesehen davon hat die Klägerin auch im Rahmen des Verfahrens vor der Verwaltungskammer die ausreichende Möglichkeit gehabt, zu den Vorwürfen im Einzelnen Stellung zu nehmen. Zwar ist das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht unmittelbar anwendbar; die darin normierten Grundsätze, die früheres ungeschriebenes Recht kodifizieren, können nach der Rechtsprechung der Verwaltungskammer jedoch auch im kirchlichen Widerspruchs- und Klageverfahren zugrundegelegt werden, so dass ein etwaiger Anhörungsmangel durch die nachträgliche Möglichkeit der Stellungnahme geheilt worden ist. Dies gilt insbesondere bezüglich des Vermerks über den Inhalt des Gesprächs vom 11.11.2005 (unterstellt, die Übermittlung dieses Vermerks war zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Gewährleistung des Anhörungsrechtes der Klägerin erforderlich), sofern die Klägerin – wie sie vorträgt – diesen erstmals mit dem Bescheid vom 24.03.2006 erhalten hat.
Auch die nach § 14 b Abs. 2 Satz 2 PfausbG erforderlichen sonstigen Anhörungen sind erfolgt, denn auch der Vikariatsleiter (Mentor) und der Leiter des Predigerseminars sind gehört worden. Zum einen ist die frühere Mentorin Pfarrerin Name 8 gehört worden, wie sich aus deren Schreiben ergibt, zum anderen auch der neue Mentor Pfarrer Name 12. Der Leiter des Predigerseminars ist ebenfalls angehört worden, wollte aber über seine am 11.11.2005 gegebene Einschätzung hinaus eine weitere Stellungnahme nicht abgeben. Eine Anhörung der zuständigen Superintendenten, die hier sogar in bezug auf den Superintendenten des Kirchenkreises Name 3 erfolgt ist, der Schulmentorin(nen) und der jeweils betroffenen Presbyterien ist nicht erforderlich.
Soweit die Klägerin bemängelt, die Formulierung in dem Schreiben der Beklagten vom 07.02.2006 mache deutlich, dass die Entscheidung über die Entlassung der Klägerin bei Abfassung dieses Schreibens bereits festgestanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Anhörungsrecht dazu dient, dem von einer beabsichtigten belastenden Entscheidung Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dem Zeitpunkt, in dem dies geschieht, muss sich der Entscheidungsprozess daher nicht noch in einem völlig unbestimmten Stadium befinden, in dem lediglich vage Überlegungen angestellt werden, die noch kein konkretes Ziel in den Blick nehmen. Vielmehr handelt es sich bei einer beabsichtigten Entscheidung um eine ganz bestimmte, konkret in Aussicht genommene Entscheidung, vor deren endgültigem Erlass dem Betroffenen die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben wird.
Die Beklagte hat mithin § 14 b Abs. 2 Satz 2 PfausbG ausreichend Rechnung getragen.
Die angefochtene Entscheidung vom 24.03.2006 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 14 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) PfausbG sind erfüllt. Bei der Klägerin hat sich erwiesen, dass sie den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes nicht gerecht wird.
Dies ergibt sich aus den vorliegenden diversen Stellungnahmen zu der Tätigkeit der Klägerin als Vikarin. Die Klägerin hat in der Zeit des Vikariats vom 01.10.2004 bis Anfang März 2006 durch eine Reihe von Fehlern und Defiziten offenbart, dass sie die Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes nicht erfüllt. Dabei spielen insbesondere schon die Mängel in den Arbeitsabläufen, wie Unzuverlässigkeit bei der Wahrnehmung von Terminen, fehlende Berichte, mangelhafte Vorbereitung auf Gottesdiensthandlungen und oberflächliche Arbeitsweise eine erhebliche Rolle. Keiner dieser Punkte ist von der Klägerin auch nur im Ansatz entkräftet worden. Diese Mängel würden möglicherweise dann nicht entscheidend ins Gewicht fallen, wenn die Klägerin, die sich in der Ausbildungszeit befindet, tatsächlich Lernprozesse vollzogen und Ansätze zu Verbesserung gezeigt und sie entsprechende Darlegungen gemacht hätte. Vor dem Hintergrund der nicht nur von der früheren Mentorin gerügten mangelnden Kritikfähigkeit sich selbst gegenüber und der Suche der Schuld bei anderen sind solche Ansätze allerdings nicht erkennbar und auch von der Klägerin selbst konkret nicht vorgetragen worden. Das Schulvikariat zeigt eine entsprechende Arbeitsweise der Klägerin und völlig unzureichende Leistungen. Dabei stehen die Abschnitte der gemeindlichen Arbeit, des Schulpraktikums und des Predigerseminars nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis, sondern, wie sich aus § 7 d Abs. 1 Satz 2 PfausbG ergibt, nebeneinander. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthalten die unterschiedlichen Berichte auch nicht lediglich Bewertungen, sondern weisen Mängel auf, die sich auf tatsächliche Geschehnisse und Verhaltensweisen der Klägerin gründen. So wird in dem Vermerk vom 09.09.2005 über das Gespräch vom 29.08.2005 – wie bereits im Tatbestand geschildert – auf Terminversäumnisse und einen völlig unzureichenden Gottesdienst- und Predigtentwurf hingewiesen. Zu der gerügten mangelhaften Präsenz der Klägerin wird ausgeführt, dass sie unter anderem in ihrem Konzept geblättert habe, so dass die Anwesenden nicht gewusst hätten, ob es weitergehe. Auch in dem Bericht der Mentorin der Klägerin in Name 3 werden weitere Defizite der Klägerin genannt, die mit den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes nicht vereinbar sind. So steht die mangelnde Fähigkeit, ihre Ar-beit zu planen, einzuteilen und sorgfältig zu Ende zu bringen, der ordnungsgemäßen Ausübung des Pfarramtes entgegen. Ferner hat die Mentorin fehlende Konzentration und Sorgfalt bei der Gottesdienstgestaltung – etwa bei einem Taufgottesdienst Ende Juni 2005 – bemängelt und Terminverwechselungen, Zuspätkommen und unentschuldigte Abwesenheit aufgeführt. Hierbei hat die Mentorin ausdrücklich betont, dass sie versucht habe, die beobachteten Defizite mit der Klägerin zu besprechen, um dieser die Möglichkeit zu geben, aus gemachten Fehlern zu lernen. Ein Lernfortschritt habe sich jedoch deshalb nicht erzielen lassen, weil die Klägerin eine kritische Auseinandersetzung mit ihren eigenen Leistungen nicht zugelassen habe, wodurch notwendige Lernprozesse nicht möglich gewesen seien. Eine einseitig emotionale, unangemessen negative Bewertung lässt sich diesem Bericht nicht entnehmen. Vielmehr hat die Mentorin die besonders große emotionale Belastung der Klägerin durch den Ort des Vikariats gesehen und berücksichtigt, was allerdings die nach dem Gesetz zu stellenden Anforderungen an die Leistungen der Vikarin nicht zu relativieren vermag, zumal sie ein Vikariat in Name 3 aus persönlichen Gründen ausdrücklich gewünscht hatte und ein Vorgespräch mit ihrer späteren Mentorin von der Klägerin als vielversprechend eingeschätzt wurde.
Auch die Bewertungen ihres Schulvikariats weisen eine Reihe gravierender Mängel aus:
- unpräzise Arbeitsanweisungen, keine Ausschöpfung eingesetzter Medien, fehlende didaktische Funktion verteilter Arbeitsblätter, Zeitüberblick nicht vorhanden, Abschluss der Stunden nicht gelungen, erschließendes Stundenraster habe nicht vorgelegen,
- formale Mängel (fehlendes Inhaltsverzeichnis, einseitige Ausrichtung des Literaturverzeichnisses, fehlender Bibelausgabennachweis, fehlende symboldidaktische Literatur, fehlende Methodenliteratur, fehlende Zitatennachweise, fehlende Materialien, fehlende Medienanalyse, fehlende Diskussion der verwendeten beabsichtigten Methoden und ihre Begründung),
- inhaltliche Mängel (fehlende Kenntnis des didaktischen Bedingungsfeldes wie fehlende Differenzierung zwischen Jungen und Mädchen, fehlender Kenntnisstand der Klasse, usw.).
Auch der Mentor der Klägerin ab 01.11.2005 hat in der von der Beklagten am 03.02.2006 telefonisch eingeholten Stellungnahme auf mehrere – oben dargelegte – Defizite der Klägerin hingewiesen und aufgrund seiner Einschätzung ihrer Tätigkeit bis zum 03.02.2006 (die Klägerin zeige wenig Engagement, zeige sich verunsichert und verschlossen; sie fühle sich „von außen bestimmt“; schuld seien immer die anderen; das gescheiterte erste Examen habe ausschließlich an der Prüfungskommission gelegen) der Beklagten telefonisch mitgeteilt, einer Entlassung der Klägerin werde er nicht widersprechen.
Hinzu kommt, dass sich auch bei den Gesprächen mit der Klägerin im Landeskirchenamt, insbesondere bei dem Gespräch am 11.11.2005 ausweislich des darüber gefertigten Vermerks vom 16.11.2005 die bereits von anderen mit dem Vikariat der Klägerin befassten Personen und Institutionen benannten Mängel bestätigt haben. So werden ausdrücklich die unstrukturierte Darstellung durch die Klägerin, ihre Unfähigkeit, eigene Schwächen zu erkennen, das Suchen der Schuld bei anderen sowie das Nicht-Aufgreifen von Hilfestellungen und die Auslegung dieser Hilfsangebote als persönliche Angriffe genannt. Die Klägerin selbst hat auch nicht dargetan, wo sie gute oder bessere Arbeit geleistet hat und in welchen konkreten Bereichen die an ihr geübte Kritik nicht zutreffend sei. Denn sie hat – wie dargelegt – selbst einen Bericht über die Tätigkeit als Vikarin nicht vorgelegt und ist auch im übrigen den unterschiedlichen auf ihre Tätigkeit als Vikarin bezogenen Kritikpunkten nicht substantiiert entgegengetreten. Es sind auch weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte an die Tätigkeit der Klägerin als Vikarin zu hohe Anforderun-gen gestellt hat. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, der Umstand, dass die Klägerin sich als Vikarin noch in der Ausbildung befinde und sie daher nicht mit den an Pfarrerinnen und Pfarrer zu stellenden Maßstäben gemessen werden dürfe, sei in die Einschätzung und Bewertung des Vikarsdienstes der Klägerin durch die mit ihrem Vikariat befassten Personen eingeflossen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Stellungnahmen der die Klägerin begleitenden Personen über ihr Vikariat begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die Voraussetzungen des § 14 b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) PfausbG bejaht hat.
Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin aus dem Vikarsdienst zu entlassen, ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Gemäß § 46 VwGG kann die Verwaltungskammer Ermessensentscheidungen nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Gemessen an diesen Grundsätzen tragen die von der Beklagten angeführten Gründe die Entscheidung.
Die Beklagte hat in den angegriffenen Entscheidungen auch die zweite Stellungnahme von Pfarrer Name 12 von März 2006 sowie das Votum des Superintendenten des Kirchenkreises Name 3 in den Blick genommen, sich mit denkbaren Alternativen zur Entlassung der Klägerin aus dem Vikarsdienst befasst und diese den für eine Entlassung sprechenden Gesichtspunkten gegenübergestellt. Angesichts der hohen Anforderungen an die Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 14 b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) PfausbG für eine Entlassung aus dem Vikarsdienst verbleibt für die Ausübung des der Beklagten eingeräumten Ermessens lediglich ein begrenzter Spielraum. Insoweit bedarf es gravierender Gründe, um trotz Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Norm im Rahmen des verbleibenden Ermessensspielraums von einer Entlassungsentscheidung ermessensfehlerfrei absehen zu können. Solche Gründe, die trotz des Umstandes, dass sich erwiesen hat, dass die Klägerin den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes nicht gerecht wird, eine Entlassung aus dem Vikarsdienst als unangemessen erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist bei der Frage, ob gegebenenfalls eine Verlängerung des Vikariats einschließlich der Wiederholung des Schulvikariats eine auch für die sozialen Belange der Klägerin angemessene Entscheidung gewesen wäre, zu berücksichtigen, dass eine Verlängerung der Vikarszeit nur sinnvoll wäre, wenn sie zu einer Verbesserung der Leistungen führen könnte. Dies setzt allerdings voraus, dass die Klägerin die bestehenden Defizite einsieht, an sich arbeitet und positive Ansätze zeigt, die dieses Ziel erreichbar erscheinen lassen. Seit den ersten Gesprächen im August 2005 ist aber ein solcher Prozess bei der Klägerin nicht erkennbar. Von daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diesen Weg nicht gegangen ist.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder der wesentliche Verfahrensfehler dargelegt werden.