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Geltungszeitraum von: 01.11.2000

Geltungszeitraum bis: 29.09.2011

Verordnung
über den Informations- und Erfahrungsaustausch
sowie zur Förderung der Fortbildung
der Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 22. September 2000

(KABl. S. 260)
geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 171)

Aufgrund von § 12 des Kirchengesetzes über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR)1# vom 12. Januar 1994 (KABl. S. 4), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2000 (KABl. S. 72), erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 22#

( 1 ) Die Fortbildung wird begleitet und koordiniert durch einen landeskirchlichen Beirat, der die Mitarbeitervertretungen in der Planung und Durchführung der Fortbildung berät und den Einsatz der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel regelt.
( 2 ) Dem Beirat gehören die gewählten Sprecherinnen und Sprecher der regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen an. Er soll aus nicht mehr als 15 Mitgliedern bestehen. Sind mehr als 15 Sprecher vorhanden, wählen diese aus ihrem Kreis die Mitglieder des Beirates.
( 3 ) Die Amtszeit des Beirates entspricht der allgemeinen Amtszeit der Mitarbeitervertretungen nach § 15 des Mitarbeitervertretungsgesetzes.
( 4 ) Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und regelt die Stellvertretung. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Landeskirchenamtes und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland bedarf.
( 5 ) Der Beirat kann Vertreter der Berufsverbände, die ebenfalls Fortbildungsveranstaltungen für kirchliche Mitarbeitervertretungen anbieten, beratend hinzuziehen.
( 6 ) Die Arbeit des Beirates wird durch das Landeskirchenamt und das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland unterstützt.

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1 ↑ Nr. 620.
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2 ↑ Die Verordnung über den Informations- und Erfahrungsaustausch sowie zur Förderung der Fortbildung der Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche im Rheinland ist durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 171) mit Ablauf des 31. März 2011 aufgehoben worden. Abweichend hiervon trat § 2 der Verordnung mit Ablauf des Tages vor der ersten Sitzung des Gesamtausschusses außer Kraft. Siehe hierzu § 12 des MVG-EKiR (Nr. 620).Die Wahl des Gesamtausschusses fand am 30.09.2011 und seine erste Sitzung am gleichen Tag im Anschluss daran statt.