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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:22.02.2011
Aktenzeichen:VK 15/2009
Rechtsgrundlage:§ 1 Abs. 2 PStG; § 84 Abs. 1 Nr. 1 PfDG; Richtlinien für Aufhebung besetzter Pfarrstellen vom 08.06.2006
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung, Aufhebung einer Pfarrstelle, Ermessen, Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit
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Leitsatz:

  1. Der Kirchenleitung steht bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 2 Pfarrstellengesetz (PStG) eine eigene Einschätzungsbefugnis zu.
  2. Eine Abberufungsentscheidung der Kirchenleitung unterliegt hinsichtlich der Ausübung der Beurteilungsbefugnis und der Ermessensbefugnis einer eingeschränkten Rechtskontrolle entsprechend den Maßstäben des § 46 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG). Sie ist nur dahingehend zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen der Befugnis und des Ermessens eingehalten und von der Befugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
  3. Die Richtlinien für Aufhebung besetzter Pfarrstellen vom 08.06.2006 geben sachgerechte Prüfungskriterien vor.
  4. Die Versetzung in den Warte- oder Ruhestand tangiert nicht den Grundsatz, dass das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit begründet wird, denn das Dienstverhältnis bleibt auch nach einer Abberufung und Versetzung in den Wartestand bestehen.
  5. Die Abberufung ist ein rechtsgestaltender Akt, der den Status einer Pfarrerin oder eines Pfarrers ändert und der sich unbeschadet der daraus folgenden künftigen Konsequenzen in einer einmaligen Umgestaltung der Rechtslage erschöpft. Sie ist nicht als Dauerverwaltungsakt anzusehen.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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Tatbestand

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Der 1958 geborene Kläger ist verheiratet und Vater zweier Söhne (geboren 1987 und 1991).
Er wurde 1989 mit einem Dienstumfang von 100 % zum Inhaber der 3. Pfarrstelle der beigeladenen Kirchengemeinde (Beigeladene zu 2) berufen.
Die ursprünglich acht Pfarrstellen der Gemeinde waren wie folgt besetzt (Stand März 2008):
  1. Pfarrstelle: Pfarrerin S.
  2. Pfarrstelle: aufgehoben
  3. Pfarrstelle: Pfarrer T. (Kläger)
  4. Pfarrstelle: Pfarrerin U. und Pfarrer V.
  5. Pfarrstelle: Pfarrer W.
  6. Pfarrstelle: Pfarrer X. und Pfarrerin Y.
  7. Pfarrstelle: aufgehoben
  8. Pfarrstelle: Pfarrer Z.
Die Zahl der Gemeindeglieder ist seit Jahren rückläufig (1973 = 22.010, 2007 = 11.920). Bei 1973 sieben besetzten Pfarrstellen (Gemeindeglieder je Pfarrstelle 3.144) sank die Zahl der Gemeindeglieder je Pfarrstelle 2007 bei sechs besetzten Pfarrstellen auf 1.987.
Angesichts zunehmender finanzieller Probleme der Gemeinde beschloss das Presbyterium am 30.05.2006 sieben Leitsätze für die Neustrukturierung der Gemeinde zu den Punkten Standortkonzentration, Pfarrstellen, Seelsorgebezirke, Immobilien, Finanzierung, Prioritäten bei den Ausgaben und Verwaltungskonzentration. Zu dem Punkt „Pfarrstellen“ wurde ausgeführt: „Die Belastung der Gemeinde mit Kosten für Pfarrstellen muss drastisch reduziert werden. Um dennoch möglichst viele der derzeitigen Pfarrstelleninhaberinnen bzw. Pfarrstelleninhaber in der Gemeinde halten zu können, müssen unter den jetzigen Bedingungen (ca. 12.130 Gemeindeglieder) alle denkbaren Möglichkeiten der Refinanzierung ermittelt und genutzt werden, um die finanzielle Belastung der Gemeinde auf die Kosten von maximal vier bis fünf Pfarrstellen zu begrenzen. Somit sind kurzfristig die Kosten für eine Pfarrstelle zu refinanzieren.
Die Refinanzierungsbemühungen blieben nachfolgend erfolglos.
Das Presbyterium erörterte nachfolgend die Möglichkeit der Aufhebung einer Pfarrstelle. Eine Arbeitsgruppe „Pfarrdienst“ des Presbyteriums erstellte einen Bewertungsbogen für die Entscheidung, welche Pfarrstelle aufgehoben und welcher Pfarrstelleninhaber entsprechend abberufen werden könnte. In einer Sondersitzung vom 03.09.2007 stimmte das Presbyterium in Abwesenheit der Pfarrstelleninhaber einstimmig der Verwendung des von der Arbeitsgruppe vorgelegten Bewertungsbogens zu, der sodann von jedem Mitglied des Presbyteriums ausgefüllt wurde. Vor der nachfolgenden Auswertung wurde noch eine Korrektur der Ansätze für die „persönlichen Belange“ vorgenommen.
In seiner Sitzung vom 19.09.2007 erörterte das Presbyterium das Ergebnis der ausgewerteten Bewertungsbögen. Danach hatte der Kläger bei Summierung der möglichen Punktzahlen für „gemeindliche Belange“ bzw. „persönliche Belange“ mit 283,07 Punkten die geringste Punktzahl der Pfarrstelleninhaber/innen erreicht. Das Presbyterium beschloss in Abwesenheit der Pfarrstelleninhaber, den Pfarrstelleninhabern die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Auswahl zu geben. Es beschloss bei zwei Enthaltungen, den Kreissynodalvorstand zu bitten, bei der Landeskirche die Aufhebung der 3. Pfarrstelle des Klägers zu beantragen.
Die Pfarrstelleninhaberinnen und -inhaber nahmen die Möglichkeit zur Stellungnahme wahr. Der Kläger machte mit Schreiben vom 16.10.2007 im Wesentlichen geltend: Bei umsichtiger Haushaltsplanung, Verzicht auf die letzte Planstellennachbesetzung im Jahr 2000 und bei Annahme seines und des Angebotes von Pfarrerin S., auf Dienstwohnungen zu verzichten, bedürfte es keiner Aufhebung von Pfarrstellen. Die von der Arbeitsgruppe erstellten Kriterien zur Beurteilung des pfarramtlichen Dienstes entsprächen in ihren Schwerpunktbildungen nicht den Richtlinien für die Aufhebung von besetzten Pfarrstellen vom 08.06.2006. Das Presbyterium habe sich mit den nur von einer Arbeitsgruppe erstellten Bewertungsbögen nicht ausreichend befasst und er sei dazu nicht angehört worden. Das Ergebnis des Auswahlverfahren sei tendenziös dadurch beeinflusst, dass das Presbyterium zuvor die Schließung seines Gemeindezentrums Q. und ohne rechtfertigende Gründe die Aufgabe der Kindertagesstätte R. beschlossen habe. Sein gemeindliches Engagement sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch seine persönlichen Belange (Schulpflicht eines Sohnes, Sehbehinderung seiner Ehefrau) seien nicht ausreichend berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 27.12.2007 teilte der Superintendent dem Presbyterium mit, seine bisherigen Gespräche mit Vertretern des Presbyteriums hätten deutlich gemacht, dass angesichts der finanziellen Situation der Beigeladenen zu 2 und angesichts der Entwicklung der Gemeindegliederzahlen in absehbarer Zeit die Aufhebung einer zweiten Pfarrstelle nötig werde. Der Kreissynodalvorstand halte die finanzielle Lage der Gemeinde für besorgniserregend. Er sei deshalb übereingekommen, dass er die gleichzeitige Aufhebung von zwei Pfarrstellen im Jahr 2008 anstreben wird, da es der Gemeinde, dem Presbyterium und den Pfarrerinnen und Pfarrern nicht zuzumuten sei, innerhalb von kurzer Zeit zweimal ein solches Verfahren durchstehen zu müssen. Er bitte das Presbyterium, sich dazu in der kommenden Sitzung beschlussmäßig zu verhalten.
Das Presbyterium beschloss in seiner Sitzung vom 22.01.2008 unter Berücksichtigung des Schreibens des Superintendenten vom 27.12.2007 mit 17 Ja-Stimmen und 4 Gegenstimmen, den Kreissynodalvorstand zu bitten, bei der Landeskirche auch die Aufhebung einer zweiten Pfarrstelle zu beantragen. Auf der Grundlage des zuvor durchgeführten Auswahlverfahrens solle neben der Aufhebung der 3. Pfarrstelle des Klägers auch die 1. Pfarrstelle der Pfarrerin S. vorgesehen werden. Diese Auswahl erfolgte bei 13 Ja-Stimmen, 7 Gegenstimmen und einer ungültigen Stimmabgabe.
Der Kreissynodalvorstand hörte die Pfarrstelleninhaberinnen und -inhaber der Beigeladenen zu 2 am 18.01.2008 bzw. 26.01.2008 zu den möglichen Stellenaufhebungen und Abberufungen an.
In seiner Sitzung vom 20.02.2008 beschloss er, bei der Kirchenleitung den Antrag auf Aufhebung der 3. Pfarrstelle (2 Enthaltungen) und die Aufhebung der 1. Pfarrstelle (1 Gegenstimme) zu beantragen.
Unter dem 18.03.2008 (Eingang beim Landeskirchenamt am 27.03.2008) stellte der Kreissynodalvorstand des beigeladenen Kirchenkreises (Beigeladener zu 1) beim Landeskirchenamt den entsprechenden Antrag. Er stellte die finanzielle Situation der Beigeladenen zu 2, die vorgenommenen Ausgabenkürzungen, die pfarramtliche Versorgung der Gemeinde, Erwägungen zur Vermeidung der Pfarrstellenaufhebung durch Einsatz milderer Mittel, die getroffene Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung gemeindlicher, landeskirchlicher und der persönlichen Belange der Betroffenen sowie deren Äußerungen dar. Bei Abwägung der Belange sei der Kreissynodalvorstand bei Kenntnisnahme der vom Presbyterium vorgenommenen Bewertung, der Anhörungen vom 18.01.2008 und 26.01.2008, der Tätigkeitsaufstellung und Stellungnahmen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie seiner eigenen Kenntnis der Situation zum Ergebnis gekommen, die Aufhebung der 1. und 3. Pfarrstelle zu beantragen. Als Termin für die Aufhebung der Pfarrstellen erscheine der 01.07.2008 angemessen.
Das Kollegium des Landeskirchenamtes beschloss am 22.04.2008, die 1. und 3. Pfarrstelle der Beigeladenen zu 2 mit Wirkung vom 01.07.2008 aufzuheben und den Kläger und Pfarrerin S. mit Wirkung vom selben Tage abzuberufen.
Am 29.04.2008 beschloss das Kollegium, den Beschluss wieder aufzuheben und u.a. den Kläger zunächst anzuhören.
Der Kläger stellte mit Schreiben vom 07.05.2008 und 08.08.2008 seine Sicht der Dinge dar. Der Beigeladene zu 1 nahm dazu mit Schreiben vom 23.08.2008 Stellung. Am 17.09.2008 wurde der Kläger im Beisein seines Prozessbevollmächtigten persönlich angehört. Mit Schreiben vom 14.10.2008 nahm er Stellung zum Schreiben des Beigeladenen zu 1 vom 23.08.2008.
Mit Bescheid vom 25.11.2008 hob das Landeskirchenamt aufgrund Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom gleichen Tage die 3. Pfarrstelle der Beigeladenen zu 2 mit Wirkung vom 01.01.2009 auf und es berief den Kläger gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Pfarrdienstgesetzes mit Wirkung vom selben Tage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Aufgrund der finanziellen Situation der Beigeladenen zu 2 sei die Aufhebung der Pfarrstelle notwendig. Andere Möglichkeiten der Kosteneinsparung seien ausgeschöpft. Aufgrund des Bewertungsverfahrens des Presbyteriums sowie einer eigenständigen Prüfung durch den Kreissynodalvorstand habe sich ergeben, dass unter Berücksichtigung der Belange der Gemeinde und der für sie tätigen Pfarrer die Aufhebung der Pfarrstelle des Klägers und dessen Abberufung gerechtfertigt sei. Dabei habe das zuständige Dezernat des Landeskirchenamtes auf der Grundlage aller Unterlagen eine eigene Prüfung der Umsetzung der Richtlinien der Kirchenleitung zur Aufhebung von besetzten Pfarrstellen vorgenommen.
Mit seinem Widerspruch wiederholte und vertiefte der Kläger sein früheres Vorbringen. Bereits vor dem eigentlichen Abberufungsverfahren habe das Presbyterium ihm systematisch ohne vorherige Erstellung eines gesamtgemeindlichen Konzepts die personelle und substantielle Grundlage für eine sachgerechte Gemeindearbeit genommen. Mildere Mittel als eine Abberufung seien nicht ausreichend geprüft und die Übertragung einer anderen Pfarrstelle im Kirchenkreis sei ihm nicht angeboten worden. Seine persönlichen Belange seien nicht ausreichend berücksichtigt. Unzureichende Entscheidungshilfen seien zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden. Es fehle das Protokoll über die Sitzung des Kreissynodalvorstandes (vom 20.02.2008), die der Antragstellung vorangegangen sei, so dass die Wirksamkeit des Beschlusses nicht überprüft werden könne. Zu beanstanden sei, dass bei der Beschlussfassung des Kreissynodalvorstandes zwei Mitglieder des Presbyteriums beteiligt gewesen seien, die quasi in eigener Angelegenheit mit entschieden hätten. Der Beschluss des Kollegiums vom 25.11.2008 sei auf der Grundlage einer Verfügung des Dezernats vom 17.11.2008 ergangen, ohne dass mangels eines entsprechenden Protokolls erkennbar sei, ob dem Kollegium die komplexen tatsächlichen Hintergründe und rechtlichen Fragestellungen bekannt gewesen und es diese diskutiert habe.
Aufgrund Beschlusses der Kirchenleitung vom 02.04.2009 wies das Landeskirchenamt mit Bescheid vom 03.04.2009 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die schwierige finanzielle Situation der Beigeladenen zu 2 sei auch dem Kläger schon seit langem bekannt gewesen. Sie habe zu Schließung von Einrichtungen geführt, ohne dass damit dem Kläger systematisch seine Gemeindearbeit entzogen worden sei. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, sich auf andere Pfarrstellen zu bewerben. Freie Stellen in vollem Umfang seien im Kirchenkreis nicht vorhanden gewesen und der Kläger sei zu einer Reduzierung seines Pfarrstellenumfangs nicht bereit gewesen. Das Presbyterium habe sein Auswahlermessen in sehr sorgfältiger Weise durch die Erstellung von Bewertungsbögen ausgeübt, die im Übrigen für den Kreissynodalvorstand zwar erheblich, nicht aber allein entscheidungsrelevant gewesen seien. Ausschlussgründe für einzelne Mitglieder des Kreissynodalvorstandes hätten nicht vorgelegen. Das Mitglied, das selbst im Wald eine Pfarrstelle innehabe, habe an der betroffenen Sitzung des Kreissynodalvorstandes nicht teilgenommen. Der Beschluss des Kollegiums über die Abberufung sei in der üblichen Weise vorbereitet worden. Protokolle des Kollegiums seien Ergebnisprotokolle und sagten über den tatsächlichen Diskussionsverlauf nichts aus.
Der Kläger hat am 30.04.2009 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen ergänzend aus:
Die Abberufung eines Pfarrers aus wirtschaftlichen Gründen stehe im Gegensatz zur reformatorischen Tradition der Kirche. Sie bedeute auch einen Verstoß gegen das Kirchenverfassungsrecht und gegen Art. 12 und Art. 33 GG. Ein Pfarrdienstverhältnis sei auf Lebenszeit begründet. Deshalb könne die Übertragung einer Pfarrstelle grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Das Lebenszeitprinzip beinhalte zugleich einen Anspruch auf eine amtsangemessene Verwendung im aktiven Dienst bis zur Erreichung der Altersgrenze. Eine Abberufung aus wirtschaftlichen Gründen ohne gleichzeitige Zuweisung einer anderen, gleichwertigen Stelle greife in die persönlichen Rechte eines Pfarrers in einer Weise ein, wie sie höchstens bei Disziplinarstrafen möglich sei. Darin liege eine grobe Rechtsverletzung.
Eine andere Gemeindepfarrstelle sei ihm nicht angeboten worden.
Es habe insoweit auch an einem aktiven Bemühen der Beklagten und Beigeladenen gefehlt.
Die Aufhebung einer besetzten Pfarrstelle und die Abberufung eines auf Lebenszeit in das Dienstverhältnis berufenen Pfarrers aus wirtschaftlichen Gründen verstießen gegen die Grundsätze des Gesetzesvorbehaltes und missachteten die Grundprinzipien der Rechts- und Sozialstaatlichkeit. Arbeitsrechtliche und beamtenähnliche Schutzstandards würden missachtet.
Die Kirchenleitung betreibe kein aktives Personalmanagement. Eine Abberufung aus wirtschaftlichen Gründen könne allenfalls dann erfolgen, wenn die Kirchenleitung von ihrer Kompetenz zur Personalsteuerung durch Wahrnehmung des ihr zustehenden Besetzungsrechtes zu Gunsten des betroffenen Pfarrers Gebrauch mache. Dies sei in seinem Fall nicht erfolgt.
Ihm sei lediglich eine befristete mbA-Stelle mit im Regelfall 75 % eines uneingeschränkten Dienstes in Aussicht gestellt worden. Anderen Theologen oder Theologinnen, die noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit stünden, seien hingegen unbefristete mbA-Stellen angeboten worden. Dies bedeute eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Die Entscheidung der Kirchenleitung sei rechtswidrig, weil dem Antrag des Kreissynodalvorstandes auf Abberufung kein formal erforderlicher und ordnungsgemäß im Abstimmungsverfahren zustande gekommener Beschluss zugrunde liege. Ein entsprechender Protokollauszug über die Sitzung des Kreissynodalvorstandes sei bislang nicht vorgelegt worden.
Mit dem Kirchmeister und einer Presbyterin der Beigeladenen zu 2 hätten an der Beratung und der Entscheidung des Kreissynodalvorstandes zwei Personen mitgewirkt, die als befangen eingeschätzt werden müssten.
Grundlage für die Auswahlentscheidung des Presbyteriums, für die Antragstellung des Kreissynodalvorstandes und die Entscheidung des Landeskirchenamtes sei ein nicht ordnungsgemäß verabschiedetes und unzulängliches mittelfristiges Finanzplanungskonzept gewesen. Die finanzielle Situation der Gemeinde habe sich in den Haushaltsjahren 2006 bis 2008 deutlich positiver entwickelt, als der Finanzkirchmeister dies in seinem Finanzplanungskonzept dargestellt habe. Es habe sich herausgestellt, dass die mittelfristige Finanzplanung eine eklatante Fehleinschätzung dargestellt habe. Tatsächlich seien Überschüsse erzielt worden bzw. zu erwarten.
Es gebe gegenüber einer Abberufung mildere Mittel als Einsparmöglichkeit. So hätten Pfarrerin S. und er sich bereit erklärt, sich auf dem freien Wohnungsmarkt selbst Wohnungen zu suchen, um die Gemeinde von Mehrkosten für die Bereitstellung zweier Dienstwohnungen zu entlasten. Es hätten auch weitere Immobilien verkauft werden können. Solange es eine Deckungsmöglichkeit finanzieller Haushaltsdefizite und den Ausgleich von Rücklagen durch Erlöse aus Kirchenvermögen gebe, sei eine Abberufung aus wirtschaftlichen Gründen unzulässig.
Zur Kosteneinsparung könnte die Verwaltung zentralisiert werden und bei einer angemessenen Haushaltsführung und Mittelvergabe könnten Kosten eingespart werden. So habe etwa im Jahr 2000 noch eine Pfarrstellenbesetzung stattgefunden mit einer jährlichen Belastung von durchschnittlich 80.000 €, zuzüglich Renovierungskosten für das Pfarrhaus in Höhe von 250.000 DM. Gleichfalls in 2000 sei noch eine größere Baumaßnahme durchgeführt worden im Umfang von 550.000 €. Es spreche für eine völlig unzureichende Personal- und Stellenplanung der Beklagten und für Versäumnisse bei der Stellenbesetzung bei der Kirchengemeinde, dass trotz sinkender Gemeindegliederzahlen noch bis zum Jahr 2000 Pfarrstellen in der Gemeinde nachbesetzt worden seien und es nunmehr im Kirchenkreis in den letzten fünf Jahren zu vier Abberufungsverfahren – davon drei aus wirtschaftlichen Gründen – gekommen sei.
Hätten der Superintendent und der Kreissynodalvorstand in der Vergangenheit massiver eine kooperative Personalpolitik bei der Besetzung von Pfarrstellen in den 10 evangelischen Gemeinden des Kirchenkreises und bei der Neubesetzung von Stellen im Rahmen refinanzierter Beauftragungen eingefordert, wäre die Abberufung zweier Pfarrkollegen aus wirtschaftlichen Gründen im Kirchenkreis zu vermeiden gewesen.
Die Kirchenleitung habe bei ihren Entscheidungen nicht sichergestellt, dass bei der Abberufung der besetzten Pfarrstellen bzw. der Abberufung aus wirtschaftlichen Gründen die von ihr selbst erlassenen Richtlinien beachtet wurden. Es habe kein Gemeindekonzept oder ein pastorales Konzept bestanden und die Pfarrer und Pfarrerinnen der Kirchengemeinde seien bei der Erarbeitung der Entscheidungshilfen nicht beteiligt worden. Die Kirchenleitung habe zudem weder die Auswahlkriterien noch das Auswahlverfahren als Grundlage für die Entscheidung des Presbyteriums geprüft, es sich gleichwohl aber zu Eigen gemacht.
Es habe im Vorfeld der Sondersitzung des Presbyteriums vom 03.09.2007 keine konkreten Informationen über den von der „Arbeitsgruppe Pfarrdienst“ erarbeiteten Kriterienkatalog und die „Hilfestellung bei der erforderlichen Beurteilung“ gegeben. Die Presbyter seien bei der Kürze der Beratung in nur einer Sitzung überfordert worden. Es sei ein ungeheurer Entscheidungsdruck aufgebaut worden.
Der Bewertungsbogen enthalte unzulängliche, im Vergleich verfälschende Auflistungen der „besonderen Aktivitäten“ der Pfarrer und Pfarrerinnen, die Aktivitätenliste enthalte keine Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen und der Strukturierungen in den einzelnen Gemeindebezirken.
Die Aktivitätenliste des Klägers sei durch den Kreissynodalvorstand und die Kirchenleitung nicht berücksichtigt worden. Die Zahlen über Konfirmanden und Kasualgottesdienste sowie der Gottesdienstbesucher seien erläuterungsbedürftig und hätten nicht zur Grundlage der Entscheidungen gemacht werden dürfen.
Die Bewertungskriterien unter 1.2 des Bewertungsbogens seien bewusst so formuliert worden, dass sie bestimmte Stelleninhaber/-innen von vornherein in einem positiven und andere – darunter ihn – in einem negativen Licht erscheinen ließen. Hierzu fehle jede Erwähnung und Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung.
Die von der Arbeitsgruppe erstellten fünf Beurteilungskriterien (1. die Fähigkeit und die Bereitschaft, die persönlichen Gaben in die Gesamtgemeinde einzubringen, 2. die Fähigkeit zur Teamarbeit in unserer gegliederten Großgemeinde [Einzelkämpfer versus Teamspieler], 3. die Fähigkeit zur Motivation/Führung haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiter, 4. der Einsatz im Hinblick auf die Bewältigung der strukturellen und finanziellen Probleme unserer Gemeinde, 5. die Anerkennung bzw. die Mithilfe bei der Umsetzung der vom Presbyterium gefassten Beschlüsse) hätten ihren Niederschlag weder im Ordinationsgelübde noch in den Dienstanweisungen der gemeindlichen Pfarrstelleninhaber/-innen.
Das den Presbytern zur Verfügung gestellte Punktesystem zwischen 0 und 500 Punkten stelle ein zu großes Bemessungsspektrum dar und führe zu einer Beliebigkeit. Insbesondere die Fragen 4 und 5 seien so formuliert worden, dass ein den Erwartungen entsprechendes Abstimmungsergebnis gegen den Kläger erreicht werden konnte. Es stelle einen Ermessensnichtgebrauch der Kirchenleitung dar, dass sie diesen Beanstandungen nicht nachgegangen sei.
Seine persönlichen Belange seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Zahl seiner Kinder sei unzutreffend angegeben worden. Einer seiner Söhne besuche die 13. Klasse der gymnasialen Oberstufe eines Gymnasiums und sei deshalb besonders ortsgebunden. Darüber hinaus stelle die Behinderung seiner fast erblindeten Ehefrau ein besonderes Kriterium seiner Ortsgebundenheit dar. Für sie sei es besonders wichtig, im bisherigen Umfeld bleiben zu können.
Die gemeindlichen Belange seien mit 71,43 % gegenüber den persönlichen Belangen unangemessen gewichtet worden.
Der Antrag des Kreissynodalvorstandes hätte abgewiesen werden müssen, weil er eine sorgfältige Prüfung der Auswahlkriterien im Rahmen des Ermessens und einer eigenverantwortlichen Auswahlentscheidung völlig habe vermissen lassen. Seine, des Klägers, schriftlichen Stellungnahmen seien nicht zur Kenntnis genommen worden. Bei seiner Anhörung vor dem Kreissynodalvorstand sei der Superintendent, anders als bei vorangegangen Anhörungen weiterer Stelleninhaber, nicht zugegen gewesen. Eine von der Kirchenleitung behauptete erneute eigene Prüfung der Richtlinien durch den Kreissynodalvorstand könne den Unterlagen nicht entnommen werden.
Bei der Ausfüllung der Bewertungsbogen sei es offensichtlich die Motivation der Presbyter gewesen, die Pfarrstellen in P. mit allen Mitteln zu schützen. Zu diesem Zweck sei eine geringe Punktzahl für den Kläger notwendig gewesen. Jedenfalls habe es keinen Hinweis oder keine Gespräche mit ihm darüber gegeben, dass das Presbyterium oder der Kreissynodalvorstand mit seiner Arbeit in den letzten 20 Jahren nicht zufrieden gewesen sei.
Soweit der Kreissynodalvorstand das Auswahlverfahren im Presbyterium als „eine intersubjektiv erhobene Aussage über die Zufriedenheit mit der von Pfarrer T. geleisteten Arbeit“ charakterisiert habe, könne daraus keine verobjektivierende Bewertung erfolgen, die das Auswahlermessen ersetzen könne.
Zu berücksichtigen sei nachträglich, dass Pfarrer Z. zum September 2010 in eine Pfarrstelle nach O. gewechselt sei. Diese nachträgliche Entwicklung müsse unter Berücksichtigung des Artikels 19 Absatz 4 GG im Gerichtsverfahren noch berücksichtigt werden. Mit dem Stellenwechsel von Pfarrer Z. könne die freigewordene 8. Pfarrstelle der Beigeladenen zu 2 aufgehoben werden. Seine Abberufung sei deshalb nicht mehr erforderlich und der Abberufungsbescheid müsse wegen Wegfalls der Entscheidungsgrundlage zurückgenommen werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 25.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
Der Umstand, dass Pfarrer Z., vormals Inhaber der 3. Pfarrstelle in N., ab dem 01.10.2010 eine neue Pfarrstelle in O. angetreten habe, sei im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abberufungsentscheidung sei allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abberufung durch das Landeskirchenamt abzustellen.
Soweit das Presbyterium der Beigeladenen zu 2 durch Erstellung einer neuen Dienstanweisung den Kläger auch mit seelsorgerischen Aufgaben im Bereich der 8. Pfarrstelle betraut habe, bedeute dies keine Ausübung eines Auswahlermessens zwischen Pfarrerin S. und dem Kläger. Der Grund liege vielmehr darin, dass der Kläger aufgrund der Neustrukturierung der Gemeindebezirke keinen originären Gemeindebezirk mehr besitze, er aber wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage gleichwohl Pfarrstelleninhaber sei.
Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Abberufung sei nicht möglich, da Pfarrerinnen und Pfarrer nicht nur auf Lebenszeit in ein Dienstverhältnis berufen würden, sondern ihnen auch die jeweilige Pfarrstelle auf Lebenszeit übertragen sei, so dass eine Abberufung nicht der protestantischen Tradition entspreche und gegen Kirchenverfassungsrecht verstoße. § 84 Pfarrdienstgesetz enthalte eine gesetzliche Ermächtigung zur Abberufung unter streng geregelten Voraussetzungen. Dabei werde nicht das lebenslange Dienst- und Treueverhältnis zur dienstgebenden Landeskirche angegriffen, sondern lediglich das konkrete Dienstverhältnis zur Anstellungskörperschaft aufgehoben. Im staatlichen Bereich trete an die Stelle einer Abberufung aus strukturellen Gründen das Instrument der Versetzung. Im Falle einer Abberufung aus strukturellen Gründen habe der betroffene Pfarrer – so auch der Kläger - einen Anspruch auf Zuweisung einer Pfarrstelle mit besonderen Auftrag (mbA).
Das Abberufungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die finanzielle Situation der Beigeladenen zu 2 sei äußerst angespannt. Sie habe 3 Mio. Euro Schulden und einen jährlichen Schuldendienst von 164.000 Euro zu bedienen. Die Planung der zurückliegenden Haushaltsjahre und die mittelfristige Finanzplanung wiesen folgende Überschüsse bzw. Fehlbeträge auf:
Überschuss 2006: 29.523,05 Euro,
Fehlbetrag 2007: 177.712,00 Euro,
Fehlbetrag 2008: 205.921,00 Euro,
Fehlbetrag 2009: 74.501,00 Euro,
Fehlbetrag 2010: 84.223,00 Euro,
Fehlbetrag 2011: 134.953,00 Euro.
Die Beigeladene zu 2 habe seit 1997 zahlreiche Einrichtungen aufgegeben bzw. Stellenreduzierungen vorgenommen.
Die Finanzierung der Pfarrstellen der Beigeladenen zu 2 im bisherigen Umfang sei auf Dauer nicht möglich. 2007 hätten nur noch 11.920 Personen der Gemeinde angehört bei insgesamt 6 Pfarrstellen. Das bedeute einen Schlüssel von etwa 1:2.000. Bei Aufhebung von zwei Pfarrstellen entstünde eine Relation von 1:3.000 bei weiter fallenden Gemeindegliederzahlen. Damit sei eine ausreichende pfarramtliche Versorgung sichergestellt. Die Relation liege nur unwesentlich über Vergleichszahlen aus anderen Großstadtkirchengemeinden.
Das Presbyterium der Beigeladenen zu 2 habe sich bei seiner Auswahlentscheidung von sachgemäßen Kriterien leiten lassen. In der Sitzung des Presbyteriums vom 19.09.2007 sei die Bewertung unter Leitung des Superintendenten ausführlich diskutiert worden. Der Kreissynodalvorstand habe in seinem Antrag deutlich gemacht, dass es sich bei der Bewertung des Presbyteriums um eine „intersubjektive Betrachtungsweise“ handele, der eine „hohe Bedeutsamkeit“ beizumessen sei.
Bei seiner eigenen Prüfung habe der Kreissynodalvorstand allen Pfarrerinnen und Pfarrern Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahren und zum Ergebnis schriftlich zu äußern, und die Betroffenen seien auch angehört worden. Danach habe der Kreissynodalvorstand eine eigene Ermessenentscheidung vorgenommen.
Der Kläger habe mit Blick auf seinen Dienst die mit Abstand schlechteste Punktebewertung durch das Presbyterium erhalten. Bei seiner Anhörung habe er zudem am wenigsten eine „Vision für den Gemeindeaufbau im Bezirk wie in der Gesamtgemeinde erkennen lassen“.
Auch die persönlichen Belange des Klägers seien berücksichtigt worden. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die nahezu erblindete Ehefrau des Klägers und ihr soziales Netzwerk vor Ort. Aber auch die anderen Pfarrstelleninhaberinnen und -inhaber hätten in den Familien Menschen, die entweder pflegebedürftig oder anderweitig betreuungsbedürftig seien.
Das zuständige Dezernat des Landeskirchenamtes habe gleichfalls auf den Antrag des Kreissynodalvorstandes eine eigene Prüfung der Umsetzung der Richtlinien der Kirchenleitung zur Aufhebung von besetzten Pfarrstellen vorgenommen. Dabei sei berücksichtigt worden, dass sich die Beigeladene zu 2 schon lange in großen finanziellen Schwierigkeiten befinde.
Konzeptionell müsse sich die Beigeladene zu 2 mit weniger Pfarrstellen und den Verkäufen von Gebäuden neu konsolidieren. Bis dahin seien erhöhte Kirchensteuereinnahmen zwar zur Kenntnis zu nehmen, sie entlasteten aber angesichts der allgemeinen finanziellen Lage nicht dauerhaft die gemeindlichen Haushalte.
Soweit das Presbyterium bei der Erstellung der Auswahlbögen die Pfarrstelleninhaberinnen und –inhaber vor der Festlegung der Kriterien nicht angehört habe, sei dies durch den Kreissynodalvorstand nachgeholt worden.
Sie, die Beklagte, komme ihrer Fürsorgeverpflichtung gegenüber dem Kläger trotz der Abberufung nach. Dazu nutzte sie das ihr gemäß der „Kann-Vorschrift“ des § 17 Pfarrstellengesetz zustehende Besetzungsrecht. In Fällen, in denen ihr das Vorschlags- und Besetzungsrecht zustehe, schlage sie zweimal Pfarrerinnen und Pfarrer (vornehmlich solche aus dem Wartestand auf mbA-Pfarrstellen oder vom Wartestand bedrohte) vor und im Falle der Ablehnung bedürfe es der glaubhaften Versicherung der Anstellungskörperschaft, dass unter den vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern keiner gewesen sei, der zum Anforderungsprofil der Anstellungskörperschaft gepasst habe. Im Übrigen übernehme sie Pfarrerinnen und Pfarrer nach erfolgter Abberufung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in mbA-Stellen. Als aus strukturellen Gründen abberufener Pfarrer unterfalle der Kläger diesen Voraussetzungen.
Die Beigeladenen beantragen gleichfalls,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene zu 1 trägt mit Schreiben vom 02.08.2010 ergänzend vor:
Der Kreissynodalvorstand habe nicht einfach die Wertung des Presbyteriums übernommen, sondern diese kritisch rezipiert. Über Sitzungen des Kreissynodalvorstandes würden im Wesentlichen nur Ergebnisprotokolle erstellt.
Die Beigeladene zu 2 hat mit Schriftsatz vom 17.01.2011 Stellung genommen.
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Gründe:

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 1 Abs. 2 Pfarrstellengesetz – PStG – entscheidet über die Aufhebung von Gemeindepfarrstellen die Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstandes und im Einvernehmen mit ihm. Das zuständige Presbyterium muss gehört werden. Es können auch besetzte Pfarrstellen aufgehoben werden, wie sich aus dem Kontext mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 Pfarrdienstgesetz – PfDG – ergibt. Danach können im Interesse des Dienstes Pfarrerinnen und Pfarrer aus ihrer Pfarrstelle unter anderem abberufen werden, wenn ihre Pfarrstelle aufgehoben wird. Über die Abberufung beschließt gemäß § 85 Abs. 1 PfDG die Kirchenleitung auf Antrag des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes).
Wird der Kirchenleitung nach § 1 Abs. 2 PStG die Entscheidung zugestanden, so hat sie auch eine eigene Einschätzungsbefugnis. Dies folgt aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Eine Entscheidungsbefugnis ohne eigene Beurteilungsbefugnis wäre reiner Formalismus,
vgl. Urteil der Verwaltungskammer vom 19.01.2007 - VK 5/2006 -.
Die Kirchenleitung hat im Rahmen ihrer Entscheidungs- und Beurteilungsbefugnis mit Beschluss vom 08.06.2006 Richtlinien über die Aufhebung von besetzten Pfarrstellen vorgegeben (KABl. S. 159), anhand derer Stellenaufhebungs- und damit verbundene Abberufungsverfahren durchzuführen sind.
Soweit der Kirchenleitung eine Beurteilungsbefugnis und hinsichtlich der Abberufungsentscheidung („können ... abberufen werden“) eine Ermessensbefugnis zusteht, kann die Entscheidung von der Verwaltungskammer nur beschränkt entsprechend den Maßstäben des § 46 Verwaltungsgerichtsgesetz – VwGG – dahingehend überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen der Befugnis bzw. des Ermessens eingehalten worden sind und von der Befugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Gegen die rechtliche Möglichkeit, einen Pfarrer – auch bei einer Stellenaufhebung – aus seiner Gemeinde abzuberufen und ihn in den Warte- und gegebenenfalls in den Ruhestand zu versetzen, bestehen aus höherrangigem Recht keine grundsätzlichen Bedenken.
Dies gilt zunächst hinsichtlich staatlichen Rechtes. Die Kirche ist nach Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 WRV in der Ausgestaltung ihres Dienstrechts unabhängig. Daraus folgt, dass sie generell weder durch die Grundrechte noch durch hergebrachte Grundsätze des staatlichen Berufsbeamtentums gebunden ist. Soweit davon ausgegangen werden kann, dass dem kirchlichen Dienstrecht durch das staatliche Rechtssystem eine Art Typenzwang vorgegeben sein mag, geht dieser nicht soweit, dass das kirchliche Recht bei der Bestimmung der Dienstrechtstypen im einzelnen an die entsprechenden Regeln und Festlegungen des staatlichen Rechts gebunden wäre. Dies würde auf eine Übernahmeverpflichtung in Bezug auf staatliches Beamtenrecht hinauslaufen, die mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren ist. Folglich muss die Kirche zwar in ihrem Dienstrecht an die Leitfigur eines Dienstrechtsverhältnisses auf Lebenszeit anknüpfen, bei der Bestimmung der Einzelheiten für die Beendigung eines solchen Rechtsverhältnisses ist sie jedoch nicht an die Tatbestände des staatlichen Rechts gebunden.
Vgl. Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union, Urteil vom 01.03.2002 – VGH 6/99 –
Deshalb steht nach der Rechtsprechung des VGH staatliches Verfassungsrecht nicht der Regelung entgegen, nach der ein Pfarrer ohne Verschuldensvorwurf aus seiner Gemeinde abberufen werden kann.
Auch höherrangiges Kirchenrecht steht dieser Abberufungsregelung nicht entgegen. Der Grundsatz der Unversetzbarkeit des Pfarrers gehört zum einfachen kirchlichen Recht; und er steht von vornherein unter dem Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen. Dagegen wird der Grundsatz, dass das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit begründet wird, durch die Versetzung in den Warte- oder Ruhestand nicht tangiert; denn das Dienstverhältnis bleibt auch nach einer Abberufung und Versetzung in den Wartestand bestehen.
Auch die am 08.06.2006 beschlossenen Richtlinien sind nicht zu beanstanden. Sie gehen zutreffend davon aus, dass nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 1 Abs. 2 PStG, 84 Abs. 1 Nr. 1 PfDG die Aufhebung einer besetzten Pfarrstelle möglich ist. Sie betonen zugleich den Ausnahmecharakter dieser Fälle und geben die Prüfung vor, ob mildere Mittel möglich sind. Sie enthalten des Weiteren Vorgaben für die Ausübung eines Auswahlermessens, wenn bei einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen bestehen. Im Rahmen des Auswahlermessens sind gemeindliche Belange, landeskirchliche Belange und auch persönliche Belange des Pfarrers/der Pfarrerin zu berücksichtigen. Zum Verfahren wird dargelegt, dass die Ausschöpfung milderer Mittel sowie die gemeindlichen und die persönlichen Belange des Pfarrers/der Pfarrerin in der Regel durch den Kreissynodalvorstand und das Presbyterium zu ermitteln und nachzuweisen sind. Damit werden sachgerechte Prüfungskriterien vorgegeben.
Der angefochtene Bescheid vom 25.11.2008 sowie der Widerspruchsbescheid vom 03.04. 2009 sind bei alledem nicht zu beanstanden.
Für die Prüfung entscheidend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2009.
Für alle Klagearten entscheiden die materiell-rechtlichen Rechtsvorschriften im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darüber, welche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes maßgeblich sein soll. Bei einer Änderung der Sachlage entscheidet ebenfalls das materielle Recht darüber, ob diese Änderung auf die Rechtmäßigkeitsprüfung eines vor der Sachänderung erlassenen Verwaltungsaktes einwirken soll oder nicht. Für Anfechtungsklagen gilt die Regel, dass aus der Natur des Verwaltungsaktes, die Rechtslage für einen Einzelfall zu konkretisieren, der immer durch die Umstände des jeweiligen Zeitpunktes geprägt ist, zu folgern ist, dass für die Rechtmäßigkeit von eingreifenden Verwaltungsakten grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung maßgeblich ist und spätere Änderungen nicht zu beachten sind. Dies gilt insbesondere bei Ermessensentscheidungen oder Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum,
vgl. Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 3. Auflage, § 113 Randnummer 92 ff.
Diese Grundsätze gelten auch bei beamtenrechtlichen Versetzungs- oder Entlassungsentscheidungen,
vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Randnummer 118 und 184.
Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des VGH,
Urteil vom 10.02.2003 – VGH 2/00 –
geht davon aus, dass der Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich ist.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, bei einer Abberufung handele es sich um einen Dauerverwaltungsakt, für dessen Beurteilung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich sei. Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind Bescheide, welche sich
nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpfen, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründen oder inhaltlich ändern, die sich also quasi „ständig neu aktualisieren“,
vgl. Günther: Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Versetzungen und Abordnung? DÖD 1993 Seite 14, Schnellenbach, aaO, Randnummer 118.
Dieser Charakter kommt einer Abberufungsentscheidung nicht zu. Die Abberufung ist ein rechtsgestaltender Akt, der den Status eines Pfarrers ändert und der sich unbeschadet der daraus folgenden künftigen Konsequenzen in einer einmaligen Umgestaltung der Rechtslage erschöpft.
Der Umstand, dass die 8. Pfarrstelle der Beigeladenen zu 2, die vormals Pfarrer Z. inne hatte, zum 01.10.2010 frei geworden ist, ist mithin schon deshalb für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Pfarrstellenaufhebung/ der Abberufungsentscheidung ohne Bedeutung.
Die Aufhebung von bis zu zwei Pfarrstellen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet, wie ausgeführt, ihre gesetzliche Ermächtigung in § 1 Abs. 2 PStG. Sie ist zudem entsprechend den von der Kirchenleitung am 08.06.2006 beschlossenen Richtlinien ergangen.
Die Aufhebungsentscheidung ist durch die finanzielle Lage der Beigeladenen zu 2. veranlasst. Unterlagen des Rechnungsprüfers des Beigeladenen zu 1 vom 10.03.2008 zeigen aufgrund der Finanzdaten der Beigeladenen zu 2 per 31.12.2007/29.2.2008 für die mittelfristige Finanzplanung der Gemeinde für 2008 ein Defizit von 205.921 Euro auf. Die Defizite für 2009 bis 2012 wurden mit 74.501 Euro, 84.223 Euro, 109.454 Euro und 134.953 Euro angegeben. Der Rechnungsprüfer attestierte unter dem 10.03.2008, dass die mittelfristige Finanzplanung mit ab 2009 steigenden Defiziten bis 2012 plausibel erscheint. Die ab 2009 geltenden Bestimmungen zum Substanzerhalt seien dabei allerdings noch nicht berücksichtigt. Die erstellte Schuldenübersicht (Stand 31.12.2007) wies einen Schuldenstand in Höhe von 3.086.115,32 Euro bei einem jährlichen Schuldendienst in Höhe von 164.148,69 Euro auf. Auch bei, wie der Kläger vorträgt, zeitweilig steigenden Kirchensteuereinnahmen zeigen die genannten Zahlen eine deutliche Einsparnotwendigkeit für die Beigeladene zu 2 auf.
Der Aufhebungsantrag des Beigeladenen zu 1 vom 18.03.2008 weist von der Gemeinde bereits vorgenommene Ausgabenkürzungen aus (Abbau einer Pfarrstelle durch Wechsel des Pfarrstelleninhabers auf eine Krankenhauspfarrstelle 1997; Reduzierung der Zahl der Küsterstellen von 5 auf 3 Stellen, zuletzt 2003; Reduzierung der Zahl der Gemeindeschwesterstellen von 5,8 auf 1,5 Stellen, zuletzt 2006; Reduzierung der Kosten der Kirchenmusikerstelle durch Besetzung mit einer B-Musikerin; Reduzierung der Zahl der hauptamtlichen Jugendleiterstellen von 4,3 auf 3 Stellen, zuletzt 2003; Reduzierung der Zahl der Stellen in der Verwaltung von 8,9 auf 3,95 Stellen bei gleichzeitiger Kooperation mit der Verwaltung des Kirchenkreises; Schließung einer 3-gruppigen Kindertagesstätte 2004/2005; Schließung einer 3-gruppigen Kindertagesstätte zum 01.08.2008; Schließung jeweils einer Kindergartengruppe zum 01.08.1999, 01.08.2007, 01.08.2009; Personalreduzierung im Bereich der Reinigungskräfte und der Wirtschaftskräfte in den Tageseinrichtungen). Diese Ausgabenkürzungen führten jedoch nicht, wie die mittelfristige Finanzplanung zeigt, zu einer Reduzierung der jährlichen Fehlbeträge und sind mithin nicht ausreichend.
Soweit der Kläger vorschlägt, die Finanzlage der Gemeinde durch den Verkauf von Immobilien zu verbessern, ist dies für eine langfristige Konsolidierung des Haushaltes nicht geeignet. Unabhängig davon, dass entsprechend dem Vortrag der Beklagten nach der gegenwärtigen Rechtslage Verkaufserlöse aus Grundstücksverkäufen nicht zum Ausgleich eines Haushaltsdefizits verwandt werden dürfen, sondern dem jeweiligen Vermögen zuzuführen sind, ist es sachgerecht, einen ausgeglichenen Haushalt durch eine langfristige Angleichung der laufenden Ausgaben an die laufenden Einnahmen herzustellen.
Hinsichtlich der Personalkosten der Gemeinde konnte weiter berücksichtigt werden, dass 2007 bei noch 11.920 Gemeindegliedern und sechs Pfarrstellen in der Gemeinde (Verhältnis von 1:1987) eine pfarramtliche Versorgung bestand, die deutlich überdurchschnittlich war. Die Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass durchschnittlich 2557 bis 2715 Gemeindeglieder durch eine Gemeindepfarrerin oder einen Gemeindepfarrer betreut werden. Dieser Durchschnitt würde auch bei Aufhebung nur einer Pfarrstelle der Beigeladenen zu 2 mit dann 1:2384 unterschritten. Bei Aufhebung von zwei Pfarrstellen träte mit 1:2957 zwar eine leichte Überschreitung ein, gleichwohl läge diese Verteilung nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten noch im Bereich der Verhältnisse einer Vielzahl von Großstadt-Kirchengemeinden. Für die pfarramtliche Versorgung der Gemeinde ist damit nicht der Verbleib von sechs Pfarrstellen notwendig.
Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, noch im Jahre 2000 sei in Kenntnis der finanziellen Situation der Gemeinde eine Pfarrstelle nachbesetzt worden. Zum einen erfolgte dies mit Zustimmung auch des Klägers. Zudem ändert die im Jahre 2000 vorgenommene - möglicher Weise leichtfertige – Neubesetzung einer damals freien Pfarrstelle nichts an der aufgezeigten Sparnotwendigkeit im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidungen.
Der Hinweis des Klägers, dass sich die Finanzlage über die letzten Jahre deutlich besser entwickelt habe, als dies mit der ursprünglichen Finanzplanung angenommen worden sei, kann nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen. Eine mittelfristige Finanzplanung ist stets, wie ein Vergleich mit der Situation im staatlichen Bereich zeigt, mit Unwägbarkeiten verbunden. Weicht die tatsächliche Entwicklung von der prognostizierten ab, rechtfertigt dies nicht die nachträgliche Annahme, die Prognose hätte nicht Grundlage einer personalplanerischen Entscheidung sein können. Im Übrigen ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die gegenüber der ursprünglichen Annahme positivere Haushaltslage der Beigeladenen zu 2 in den zurückliegenden Jahren vor allem auch auf temporäre Ereignisse, etwa ein zeitweilig stark gestiegenes Spendenaufkommen und Schwankungen im Finanzausgleich, zurückzuführen waren, gleichwohl aber für die Beigeladene zu 2 die Notwendigkeit weiterer Einsparungen besteht. Eine sachgerechte Personalplanung hat sich aber an der Notwendigkeit der Planstellen und deren gesicherter Finanzierung langfristig auszurichten und nicht an vorübergehenden Erscheinungen.
Eine anderweitige Finanzierung der Pfarrstellen ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger rügt, bei einer von dem Superintendenten und dem Kreissynodalvorstand forcierten kooperativen Personalpolitik bei der Besetzung von Pfarrstellen in den 10 evangelischen Gemeinden des Kirchenkreises und bei der Neubesetzung von Stellen im Rahmen refinanzierter Beauftragungen in den vergangenen Jahren wäre die Abberufung zweier Pfarrkollegen aus wirtschaftlichen Gründen im Kirchenkreis ohne Weiteres zu vermeiden gewesen, ist dem der Beigeladene zu 1 mit Schriftsatz vom 23.08.2008 mit Hinweis auf das Wahlrecht der jeweiligen Presbyterien überzeugend entgegengetreten. Auch hinsichtlich anderer Stellen etwa im Schul- oder Krankenhausbereich ist letztlich die Entscheidung der betroffenen Anstellungskörperschaft von Bedeutung. Der Beigeladene zu 1 hat in seinem Schreiben vom 23.08.2008 detailliert dargelegt, weshalb entsprechende Übernahme- bzw. Refinanzierungsbemühungen erfolglos geblieben sind.
Die Entscheidung, ein bis zwei Pfarrstellen der Beigeladenen zu 2 aufzuheben, ist bei alledem nicht zu beanstanden.
Auch die getroffene Auswahlentscheidung kann nicht beanstandet werden.
Das Presbyterium der Beigeladenen zu 2 hat in seiner Sitzung vom 19.09.2007 in Abwesenheit der Pfarrstelleninhaber mit zwei Enthaltungen beschlossen, den Kreissynodalvorstand zu bitten, bei der Landeskirche die Aufhebung der Pfarrstelle des Klägers zu beantragen. Es liegt mithin ein eindeutiges Votum vor. Dieses ist nach Vorstellung und Beratung der Ergebnisse der Auswahlbögen erfolgt. Die Fragestellungen der Auswahlbögen, zu denen Punkte zu vergeben waren, waren sachgerecht und zur Bewertung der Tätigkeit des Klägers in der Gemeinde geeignet. Wie die Presbyter im einzelnen den Bewertungsbogen ausgefüllt haben und wodurch sie sich haben leiten lassen, den Kläger deutlich schlechter als die übrigen Pfarrstelleninhaber zu bewerten, ist nicht von streitentscheidender Bedeutung. Entscheidend ist das für den Kläger ungünstige Gesamtbild, wonach er von 700 möglichen Punkten lediglich 283,07 Punkte erreicht hat (Pfarrerin S.: 376,50 Punkte, Pfarrer Z.: 425,68 Punkte, Pfarrerehepaar X./Y.: 427,61 Punkte, Pfarrer W.: 438,25 Punkte, Pfarrerehepaar U./V.: 537,04 Punkte).
Unerheblich ist auch, ob das Gesamtergebnis dadurch beeinflusst worden ist, dass bereits im Vorfeld der Bewertung das Presbyterium eine vorgezogene Schließung des Gemeindezentrums im Bezirk des Klägers sowie die Schließung einer Kindertagesstätte seines Gemeindebezirks beschlossen und damit seine pfarramtliche Tätigkeit erschwert hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im vorliegenden Verfahren die entsprechenden Beschlüsse des Presbyteriums zu überprüfen und ihren Einfluss auf das Bewertungsverfahren des Presbyteriums aufzuklären. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Bewertung das Presbyterium offensichtlich deutlich der Ansicht war, dass bei der gegebenen Situation am ehesten die Pfarrstelle des Klägers aufgehoben werden könne. Bei alledem ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Abberufungstatbestände des § 84 PfDG – ebenso wie die Aufhebungsentscheidung sowie die dabei zu berücksichtigenden Richtlinien – grundsätzlich verschuldensunabhängig sind. Deshalb ist es für die Überprüfung nachrangig, aus welchem Grunde sich in der Gemeinde eine Situation entwickelt hat, die die Aufhebung einer bestimmten Stelle oder die Abberufung eines bestimmten Pfarrers rechtfertigt.
Nicht von streitentscheidender Bedeutung ist weiter, dass das Presbyterium bei der Erstellung der Bewertungsbögen und der Darstellung der Ergebnisse den Kläger und die übrigen Pfarrstelleninhaber nicht angehört hat. Eine solche Anhörung ist durch den Kreissynodalvorstand nachgeholt worden. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich schriftlich wie mündlich zu äußern und seine Persönlichkeit sowie seine besonderen Aktivitäten für die Gemeinde umfassend darzustellen. Der Kreissynodalvorstand wurde aufgrund dieses Vorbringens in die Lage versetzt, sich ein eigenes Bild über die Persönlichkeit des Klägers, die Bedeutung der Bewertungsbögen und die für die Antragstellung notwendigen Belange zu machen.
Seine Entscheidung, den Antrag auf Aufhebung der 3. Pfarrstelle und Abberufung des Klägers zu stellen, hat der Beigeladene zu 1 mit seiner Antragsschrift vom 18.03.2008 umfangreich und nachvollziehbar begründet. Unter Vorlage ihm dazu zur Verfügung stehender Unterlagen hat er zur finanziellen Situation der Gemeinde, den bereits vorgenommenen Ausgabenkürzungen, zur pfarramtlichen Versorgung, zur Möglichkeit einer Vermeidung der Pfarrstellenaufhebung durch Einsatz milderer Mittel und zur Auswahlentscheidung, welche Pfarrstelle aufzuheben ist, unter Berücksichtigung gemeindlicher, landeskirchlicher und persönlicher Belange der Pfarrstelleninhaber und Pfarrstelleninhaberinnen vorgetragen und die tragenden Erwägungen für seine Entscheidung dargelegt. Dass der Beigeladene zu 1 nicht sogleich das vom Kläger vermisste Protokoll der Sitzung des Kreissynodalvorstandes vorgelegt hat, in der der Aufhebungsbeschluss getroffen worden ist, ist demgegenüber unerheblich. Entscheidend ist, dass schon zuvor die Beweggründe sowie die Auseinandersetzung mit den wechselseitigen Belangen der Antragsschrift entnommen werden konnten.
Die Behandlung des Antrages durch das Kollegium des Landeskirchenamtes ist gleichfalls nicht in rechtserheblicher Weise zu beanstanden. Das Kollegium hatte zwar zunächst am 22.04.2008 ohne eigene Anhörung der Beteiligten die Aufhebung der 1. und 3. Pfarrstelle der Beigeladenen zu 2 sowie die Abberufung des Klägers und der Pfarrerin S. beschlossen. Diesen Beschluss hat es jedoch am 29.04.2008 zur Nachholung der Anhörung wieder aufgehoben. Der Kläger erhielt sodann Gelegenheit zur ausführlichen schriftlichen Stellungnahme und er wurde am 17.09.2008 persönlich angehört. Der danach in der Sitzung des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 25.11.2008 gefasste Beschluss zur Aufhebung der 3. Pfarrstelle sowie der Abberufung des Klägers berücksichtigt das Ergebnis der Anhörung. Dass der Beschluss und seine Begründung einer durch die Abteilung II des Landeskirchenamtes unter dem 17.11.2008 erstellten Vorlage entspricht, ändert nichts daran, dass der Aufhebungs- und Abberufungsbeschluss vom 25.11.2008 eine Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamtes darstellt. Diesem stand es frei, die Vorlage vom 17.11.2008 zu übernehmen und sich die Begründung zu Eigen zu machen. Zur gerichtlichen Überprüfung sind die in dem Bescheid dargestellten Gründe gestellt. Der Vorlage eines Protokolls über die beschlussfassende Sitzung bedarf es auch insoweit nicht.
Die Aufhebungs- und Abberufungsentscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamtes hat auch die Vorgaben der Richtlinien vom 08.06.2006 ausreichend und nachvollziehbar berücksichtigt. Die maßgeblichen Umstände wurden eingestellt. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und der wechselseitigen Stellungnahmen hat das Dezernat II des Landeskirchenamtes eine Prüfung der Umsetzung der Richtlinien der Kirchenleitung zur Aufhebung von besetzten Pfarrstellen vorgenommen. Es hat sich insbesondere mit der finanziellen Situation der Gemeinde, der Auffassung des Klägers hierzu, seiner Beanstandung des Auswahlverfahrens und der Darlegung seiner persönlichen Belange auseinander gesetzt. Im Widerspruchsverfahren wurde auch das weitere Vorbringen des Klägers zu Kenntnis genommen. Schloss sich das Kollegium den umfassenden Darlegungen des Dezernates an, machte es sich die Begründung zu Eigen und folgte es den Entscheidungsvorschlägen, so ist dies nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger rügt, die Beklagte hätte das Abberufungsverfahren vermeiden können, wenn die Kirchenleitung sein Bemühen um eine andere Pfarrstelle durch Ausübung des ihr nach § 17 PStG zustehenden Besetzungsrechtes zu seinen Gunsten unterstützt hätte, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Bescheide. Die das Vorschlags- und Besetzungsrecht der Kirchenleitung regelnden §§ 17 und 18 PStG räumen der Kirchenleitung ein Ermessen ein. Dass dieses Ermessen zu Lasten des Klägers fehlerhaft ausgeübt worden ist, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.04.2010 und in der mündlichen Verhandlung die einheitliche Praxis bei der Ausübung des Vorschlags- und Besetzungsrechtes in Abberufungsfällen dargelegt. Hat sich die Kirchenleitung entschieden, vorrangig nur das Vorschlagsrecht auszuüben, hingegen auf eine Einweisung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers in eine Stelle entgegen dem Willen des Leitungsorgans der Gemeinde wegen des Grundsatzes der freien Pfarrwahl zu verzichten, kann dies zwar rechtlich zweifelhaft sein, wenn dieses „Zurückbleiben“ der tatsächlichen Praxis gegenüber der gesetzlichen Möglichkeit zu einer von dem Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde. Dies braucht aus Anlass des vorliegenden Falles jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, da die Beklagte hier ihrer Fürsorgeverpflichtung dadurch in ausreichendem Umfang nachkommt und eine unbillige Härte vermeidet, dass sie dem aus strukturellen Gründen abberufenen Kläger einen Anspruch auf eine mbA-Stelle zugesteht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 66 Abs. 1, 71 VwGG, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.