.Amtsblätter und Zeitschriften
Rundverfügung des Landeskirchenamtes vom 1. Juni 1973
Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland
Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Geltungszeitraum von: 01.06.1973
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Amtsblätter und Zeitschriften
Bezug des Kirchlichen Amtsblattes
Rundverfügung des Landeskirchenamtes vom 1. Juni 1973
Nr. 20029 Az. 22 – 25
Die Veröffentlichungen im Amtsblatt unserer Landeskirche sind weitgehend von solcher Wichtigkeit, dass sie allen Pfarrern, Presbytern, den Mitgliedern sonstiger kirchlicher Körperschaften und Leitern kirchlicher Dienststellen sowie den anderen kirchlichen Mitarbeitern bekannt sein müssen. Wir haben jedoch festgestellt, dass einige Kirchengemeinden das Amtsblatt überhaupt nicht beziehen (insbesondere während Pfarrvakanzen), andere es nur einem kleinen Kreis von Mitarbeitern zugänglich machen. Überdies dürfte für eine Kirchengemeinde mit einem Gemeindeamt oder mehreren Pfarrstellen der Bezug von nur einem Amtsblatt nicht ausreichend sein. Vielmehr müsste jede Kirchengemeinde so viele Stücke beziehen, dass mindestens jeder Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle, der Kirchmeister, der Rendant und das Gemeindeamt je ein Stück erhalten. Das für den Kirchmeister bestimmte Stück müsste im Presbyterium umlaufen, wenn nicht sogar mehrere Exemplare hierfür bezogen werden. Den Mitarbeitern im Verwaltungsdienst wäre das Stück des Gemeindeamtes zur Kenntnis zu bringen; besser wäre es, für größere Gemeindeämter zwei Stücke zu bestellen, von denen das eine sofort in eine Sammlung genommen, das andere in Umlauf gesetzt wird. Wie anderen Mitarbeitern das Amtsblatt regelmäßig zugänglich gemacht wird, wäre örtlich zu regeln. Für Pastoren im Hilfsdienst, Gemeindemissionare, Vikare, Predigthelfer usw. sollte nach Möglichkeit je ein besonderes Stück bezogen werden. Bei den Dienststellen der Kirchenkreise, Verbände und bei den Rentämtern müsste sinngemäß verfahren werden.
Bestellungen zum fortlaufenden Bezug1# (möglichst vor Beginn eines kommenden Jahres) sind beim Landeskirchenamt vorzunehmen. Etwaige Reklamationen sind beim Landeskirchenamt anzubringen. Nachbestellungen von Einzelstücken nimmt nur das Büro des Landeskirchenamtes – nicht etwa die Druckerei – entgegen.
Wir bitten, Amtsblätter für die Pfarrer nicht auf deren Namen, sondern für die Kirchengemeinde mit Straßenbezeichnung zu bestellen. Damit ist gesichert, dass die Lieferung während einer Pfarrvakanz fortdauert und der Amtsnachfolger eine vollständige Sammlung vorfindet.
Da die Amtsblätter für den dienstlichen Gebrauch bestimmt sind, sind die durch den Bezug entstehenden Kosten2# von der Kirchenkasse zu tragen.
#Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland
Hinweis des Bearbeiters
Kirchengesetze, Verordnungen und zwischenkirchliche Vereinbarungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche der Union werden im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland verkündet. Es erscheint monatlich einmal im Verlag des Amtsblattes der Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover.
Jährlich einmal stellt das Kirchenrechtliche Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland die Rechtsprechung von Kirchengerichten zusammen und veröffentlicht sie in einer Beilage zum Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland. Diese Rechtsprechungsbeilage kann gesondert vom sonstigen Bezug des Amtsblattes bei dessen Verlag bestellt werden.
#Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 7. Juli 1954
(KABl. S. 53)
Wir machen die Kirchengemeinden, Pfarrer und Superintendenten nochmals aufmerksam auf die seit 1951 wieder erschienene „Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht“.3# Es liegt im Interesse der evangelischen Kirche, dass diese Zeitschrift gefördert wird. Die Erörterung kirchenrechtlicher Gegenwartsfragen in objektiver und sachkundiger Weise durch die bisher erschienenen Hefte bietet die Gewähr dafür, dass ihr Studium für die Fragen der kirchlichen Ordnung nicht vergeblich ist. Wir empfehlen daher ihren Bezug angelegentlich. Gegen eine Zahlung des Bezugspreises aus amtlichen Kassen bestehen keine Bedenken.