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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:06.03.2009
Aktenzeichen:VK 02/2008
Rechtsgrundlage:§ 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Nebentätigkeit, Verunsicherung in der Gemeinde, Veröffentlichungen im Gemeindebrief, gedeihliches Wirken
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Leitsatz:

Die Betätigung einer Gemeindepfarrerin oder eines Gemeindepfarrers für eine Feng-Shui-Akademie und das Verwenden eines dem Feng-Shui entlehnten Namens für Veröffentlichungen im Gemeindebrief können zu einer Abberufung gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG führen, wenn sie in einer Gemeinde derart zu Verunsicherung führen, dass ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet ist.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Die 1958 geborene Antragstellerin wurde zum 01.04.2001 als Inhaberin der dritten Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Beigeladene 2 eingeführt.
Am 19.04.2004 stellte sie an das Presbyterium einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit „in geringfügigem Ausmaß.“ Um die Qualität ihrer seelsorgerischen Arbeit zu bereichern, habe sie eine Weiterbildung begonnen, die sich auf insgesamt ein Jahr erstrecke. Um Erfahrungen zu sammeln, wolle sie Beratungen anbieten. Das Presbyterium genehmigte diese Nebentätigkeit am 22.04.2004 und leitete dies an den Kirchenkreis weiter. Nach einem Gespräch mit dem Superintendenten des Kirchenkreises Beigeladener 1 am 18.05.2004 erläuterte die Klägerin ihren Antrag schriftlich. Der Kreissynodalvorstand (KSV) teilte am 20.08.2004 dem Landeskirchenamt (LKA) der Beklagten mit, dass der KSV die Nebentätigkeit der Klägerin nicht befürworte. Dementsprechend verweigerte das LKA mit Schreiben vom 13./14.09.2004 die Genehmigung der Nebentätigkeit, weil die Trennung von Pfarrtätigkeit und der Lebensberatung als Nebentätigkeit für Außenstehende nur schwer nachvollziehbar sei.
Mit Schreiben vom 30.08.2005 teilte der Landespfarrer für Sekten und Weltanschauungsfragen mit, die Klägerin habe den spirituellen Namen „Lalinea“ angenommen und sei als Feng-Shui-Beraterin tätig. Sie werde sowohl auf der Internetseite der Akademie für Feng-Shui und Visionäre Führung als auch in deren Werbebroschüre für „ganzheitliche Beratung und energetische Feng-Shui“ tätig. Entsprechendes finde sich auch auf ihrer Visitenkarte wieder. Sie verwende den Namen „Lalinea“ auch in einer e-mail-Adresse, die sie dienstlich nutze, und unterschreibe mit diesem Namen auch im Gemeindebrief der Evangelischen Kirchengemeinde Beigeladene 2. Sie habe zu mehreren Personen Kontakt gehabt, zu einer Feng-Shui-Beratung sei es jedoch nicht gekommen. Einem Ehepaar habe sie nach dem Gottesdienst ein Buch des Feng-Shui-Gurus Steed Dölger geschenkt. Am 31.08.2005 leitete das Büro des Ratsvorsitzenden der EKD ein Schreiben des Herrn Name 5 vom 22.08.2008 an die Beklagte weiter. In diesem Schreiben wies Herr Name 5 unter anderem auch auf die Tätigkeit der Klägerin für Feng-Shui hin.
Am 06.09.2005 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin einerseits und der Landeskirchenrätin Name 6 sowie Oberkirchenrat Name 2 andererseits statt. In diesem Gespräch teilte die Klägerin mit, sie habe keine Beratung gemacht. Die Frage, ob der Name „Lalinea“ ein spiritueller Name sei, ließ sie unbeantwortet. Die noch offenen Fragen zur inhaltlichen Ausrichtung der Akademie wollte sie in einem weiteren Gespräch mit einem Anwalt beantworten.
Am 09.09.2005 beurlaubte der Superintendent des Kirchenkreises Beigeladener 1, Name 12, die Klägerin für 14 Tage, nachdem ihn eine Reporterin der Lokalpresse darauf hingewiesen hatte, dass die Klägerin auf der Internet-Seite der Feng-Shui-Akademie als Beraterin genannt wurde. Am 19.09.2005 beurlaubte das Kollegium des Landeskirchenamtes der Beklagten die Klägerin. Am 20.09.2005 übersandte Landespfarrer Name 7 das Veranstaltungsprogramm des Shanti Bhavan Zentrums, in dem auch die Klägerin unter dem Namen „Lalinea“ Angebote machte, so „Lebensschule“ und „Seminar Lichtarbeit 1. Wochenende“ sowie mehrere meditative Abende zu verschiedenen Themen. Die Klägerin wurde mit Schreiben der Beklagten vom 7.09.2005 zu einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 12.10.2005 aufgefordert und gleichzeitig zu einem weiteren Gespräch am 20.10.2005 eingeladen. Mit Schreiben der Beklagten vom 03.11.2005 teilte die Beklagte dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin mit, ein Disziplinarverfahren könne nur vermieden werden, wenn geklärt würde, dass es sich bei dem Namen „Lalinea“ nicht um einen spirituellen Namen handele und keine Initiation stattgefunden habe; ferner sei eine Distanzierung der Klägerin von der Feng-Shui-Akademie erforderlich und die Beendigung der Tätigkeiten für diese Akademie, das Shanti Bhavan-Zentrum oder nahestehende Vereinigungen. Ebenfalls am 03.11.2005 erklärte das Presbyterium der Kirchengemeinde Beigeladene 2, dass sich die Klägerin in der Kirchengemeinde großer Wertschätzung erfreue.
Am 18.11.2005 gab die Klägerin schriftlich eine persönliche Erklärung ab, worin sie erklärte, dass sie den Namen „Lalinea“ vor ihrer Beschäftigung für die Feng-Shui-Akademie als Künstlernamen angenommen habe. Eine Initiation habe nicht stattgefunden. Bei einer Eintragung im Einwohnermeldeamt sei dieser Name fälschlicherweise als zusätzlicher Vorname eingetragen worden. Dieses Versehen sei inzwischen rückgängig gemacht worden und der Name als Künstlername eingetragen worden, wie sich auch aus der Bestätigung des Einwohnermeldeamtes Beigeladene 2 ergebe. Weiterhin versichere sie, dass sie keine Beratungstätigkeit für die Akademie ausgeführt habe, und dass sie keine Tätigkeiten mehr für die Akademie, Shanti Bhavan oder nahestehende Einrichtungen ausübe. Sie sei keine Anhängerin der Lehre von Steed Dölger, sehe aber in keinem Punkt einen Widerspruch zu den Grundlagen des christlichen Bekenntnisses.
Das Kollegium des LKA der Beklagten fasste am 29.11.2005 den Beschluss, die Beurlaubung aufzuheben und ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Das Presbyterium der Beigeladenen zu 2. traf sich am 08.12.2005 mit der Klägerin, um mit ihr verschiedene Fragen zu klären. Dies sah das Presbyterium als vertrauensbildende Maßnahme. In dieser Sitzung erläuterte die Klägerin die Verbindungen zur „Akademie Feng-Shui und Visionäre Führung“, deren Mitglieder sie als seriös und integer bezeichnete. Sie erklärte unter anderem aber auch, sie wolle die Ausbildung möglichst beenden.
Am 15.12.2005 fand eine außerordentliche Sitzung des Presbyteriums statt, an der auch Superintendent Name 12 und Oberkirchenrat Name 2 teilnahmen. In dieser Sitzung ging es um Erläuterungen zum Disziplinarverfahren. Ausweislich des Protokolls war Oberkirchenrat Name 2 verwirrt, weil er ein Presbyterium vorfand, das voller Zweifel war, während die Kirchenleitung bis dahin geglaubt hatte, die Klägerin genieße Rückhalt in der Gemeinde und dem Presbyterium. Deshalb sei die Beurlaubung auch aufgehoben worden.
In der Sitzung des Presbyteriums in Beigeladene 2 am 21.02.2006 wurde eine Supervision angeregt.
Am 07.03.2006 fand eine weitere Anhörung der Klägerin statt. Am 13.06.2006 beschloss das Kollegium des LKA der Beklagten, dass Gegenstand des Disziplinarverfahrens alle Amtspflichtverletzungen sein sollten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Feng-Shui-Akademie und der Visionären Führung stehen. Das LKA übersandte der Disziplinarkammer der Beklagten am 13.06.2006 eine Anschuldigungsschrift, worin der Klägerin vorgeworfen wurde, gegen die aus ihrem „Auftrag erwachsenen Pflichten verstoßen“ zu haben, „indem sie eine Vereinigung unterstützt hat und dadurch in Widerspruch zu ihrem Auftrag getreten ist.“ Eine Amtspflichtverletzung habe sie auch dadurch begangen, dass sie ohne Genehmigung des Landeskirchenamtes eine Ausbildung als Feng-Shui-Beraterin bei der Akademie für Feng-Shui und Visionäre Führung begonnen habe. Gleichzeitig beschloss das Kollegium des LKA die Beurlaubung der Klägerin nach § 33 DG EKD.
Am 24.08.2006 erfolgte eine weitere Sitzung des Presbyteriums, an der Superintendent Name 12 und Oberkirchenrat Name 2 teilnahmen. Das Presbyterium stellte für sich „ein Gefühl der Ohnmacht“ fest.
Am 31.08.2006 fand für die Gemeinde eine Infoveranstaltung statt, die zum Teil kontrovers verlief.
Bei einem Gespräch in den Räumen des LKA der Beklagten am 16.10.2006 erklärte die Klägerin, dass sie die Ausbildung zur Feng-Shui-Beraterin gerne weitermachen wolle. Von den Aussagen des Steed Dölger distanziere sie sich, eine Lehre des Steed Dölger gebe es nicht.
In der Sitzung des Presbyteriums am 19.10.2006 stellte sich Herr Name 8, seit 30 Jahren Supervisor, vor. Er wurde beauftragt, an einer weiteren Sitzung teilzunehmen.
Die Disziplinarkammer der Beklagten erklärte sich nach mündlicher Verhandlung am 24.11.2006 durch Beschluss für die Verhandlung und Entscheidung über den der Anschuldigungsschrift zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zuständig und leitete die Vorgänge dem Landeskirchenamt zur Einleitung eines Verfahrens nach der Lehrbeanstandungsordnung zu.
In einer weiteren Sitzung des Presbyteriums vom 12.12.2006 wurde in Anwesenheit des Superintendenten Name 12 und von Oberkirchenrat Name 2 die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung der Disziplinarkammer erörtert. Die Klägerin erklärte auf dieser Sitzung, sie sehe es „heute als Fehler an, sich in die Medien der Akademie einbinden zu lassen.“ Sie wolle einen Schlussstrich ziehen, Vertrauen müsse wieder wachsen, sie sei bereit, dieses Vertrauen mit Hilfe des Supervisors aufzubauen.
Am 07.01.2007 beschloss die Kirchenleitung, gegen die Klägerin kein Lehrbeanstandungsverfahren einzuleiten, nachdem die Klägerin schriftlich am 29.12.2006 erklärt hatte, sie distanziere sich von der Feng-Shui-Akademie und den dort vertretenen religiösen Positionen, soweit sie dem christlichen Glauben widersprächen. Dies wurde dem Presbyterium am 11.01.2007 mitgeteilt. Es wurde seitens des Presbyteriums festgestellt, dass nunmehr Gesprächsbedarf zur Distanzierungserklärung der Klägerin und zu den vergangenen Verfahren bestehe. Man einigte sich auf einen Fragenkatalog zum Thema, was von welcher Seite geschehen müsse. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass in der Gemeinde 65 Unterschriften für einen Verbleib der Klägerin in der Gemeinde gesammelt worden seien.
In der Sitzung des Presbyteriums am 08.02.2007 wurde der zuvor beschlossene Fragenkatalog in Gruppenarbeit abgearbeitet. In dieser Sitzung teilte der Supervisor Name 8 mit, dass er über das weitere Vorgehen der Supervision ratlos sei; er habe den Eindruck, er könne das Mandat, Vertrauen aufzubauen, nicht erfüllen. Es wurde mitgeteilt, dass das Presbyterium eine Einladung zum Tag der offenen Tür der Akademie für Feng-Shui und visionäre Führung erhalten habe. Die Klägerin teilte mit, die Presbyterin Name 9 habe mit dem Sektenbeauftragten der Beklagten Name 7 telefoniert, wobei dieser erklärt habe, die Gruppe um Steed Dölger sei keine Sekte und „ es gebe keine Opfer“.
Am 01.03.2007 übersandte die Klägerin Oberkirchenrat Name 2 eine e-mail, in deren Anhang sie zu verschiedenen Punkten ihrer Arbeit in der Kirchengemeinde Beigeladene 2 Stellung nahm. Darin beklagte sie sich insbesondere, dass im Presbyterium und durch dessen Vorsitzenden, Pfarrer Name 1, Stimmung gegen sie gemacht werde, während die Gemeinde hinter ihr stehe. Sie werde gemobbt. Der Superintendent tue nichts. Sie befürchte eine Eskalation, die auch ihre Gesundheit angreife. Der Supervisor, Name 8, der wegen des Konfliktes hinzugezogen worden sei, habe in der Sitzung von Februar 2007 erklärt, er könne sein Mandat nicht aufrecht erhalten, wolle aber mit ihr noch reden. Bei diesem Gespräch am 22.02.2007 habe er ihr empfohlen, sich eine neue Stelle zu suchen, entsprechend wolle er dem Presbyterium empfehlen, sich von ihr, der Klägerin, zu trennen. Dieserhalb erhob die Klägerin gegen den Supervisor unter dem 12.04.2007 Beschwerde bei Oberkirchenrat Name 2.
In der Sitzung des Presbyteriums am 15.03.2007 bestätigte der Supervisor, dass er der Klägerin geraten habe, sich von der Gemeinde Beigeladene 2 zu trennen, er empfehle dem Presbyterium, sich von der Klägerin zu trennen, weil er sich nicht in der Lage sehe, Vertrauen aufzubauen. Es bestehe nicht nur ein Konflikt zwischen zwei Personen, vielmehr habe die Gesamtgruppe ein starkes Misstrauen gegen die Klägerin. In der nachfolgenden Aussprache wurde ausweislich des Protokolls deutlich, wie unterschiedlich das Presbyterium und die Klägerin den Konflikt wahrnahmen. Die Klägerin verlas ein mehrseitiges Statement zu ihrer Situation, in der sie unter anderem ausführt, dass das Presbyterium nicht alles getan habe, um den Konflikt zu lösen.
Der Supervisor gab mit Schreiben vom 29.03.2007 den Auftrag zurück, weil er den Eindruck gewonnen habe, die Klägerin distanziere sich nicht von der Feng-Shui-Akademie, sondern werbe eher für diese. Dies führe zu einer tiefen Störung des Verhältnisses der Klägerin zum Presbyterium, was sie nicht einsehe.
Am 04.04.2007 fand in dem LKA eine Besprechung statt, an der der Superintendent des Beigeladenen zu 1. sowie Pfarrer Name 1, zwei Presbyterinnen der Beigeladenen zu 2., Oberkirchenrat Name 2 und Kirchenrechtsdirektor Name 3 teilnahmen. Dabei wurde die Situation in der Kirchengemeinde erörtert. Die Vertreter der Kirchengemeinde sahen ein gedeihliches Wirken der Klägerin nicht mehr gewährleistet. Diese Ansicht teilte auch der Superintendent, der zuvor an einer Reihe von Presbyteriumssitzungen teilgenommen hatte. Auf Frage der Vertreter des LKA, welche Bemühungen die Gemeinde unternommen habe, um zu einer Befriedung der Situation zu kommen, verwiesen die Presbyteriumsmitglieder auf die Supervision und auf die Tatsache, dass der Supervisor sein Amt niedergelegt habe, weil die Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit nicht gegeben sei. Seitens des Superintendenten wurde darauf hingewiesen, dass der KSV zwei seiner Mitglieder in die Presbyteriumssitzungen entsandt habe, um eine Befriedung zu erreichen. Dies habe jedoch ebenfalls nicht zum gewünschten Erfolg geführt.
In seiner Sitzung vom 16.04.2007 beschloss das Presbyterium der Beigeladenen zu 2. nach Anhörung der Klägerin und in deren Abwesenheit mit 15 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme, bei der Kirchenleitung die Abberufung der Klägerin gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG zu beantragen, weil das Vertrauensverhältnis zur Klägerin als zerrüttet angesehen werde. Die Polarisierung innerhalb der Gemeinde sei offenkundig und werde weiter voranschreiten. Es sei keine gedeihliche Zusammenarbeit mehr möglich.
Aus dem Protokoll der nichtöffentlichen Gemeindeversammlung vom 03.05.2007 ergibt sich eine Reihe von Wortmeldungen von Gemeindegliedern, die sich teils positiv für die Klägerin, teils kritisch äußerten.
Von der Zeit der ersten Beurlaubung im Jahr 2005 bis zum Antrag auf Abberufung erreichten eine Reihe von Schreiben verschiedener Gemeindeglieder und Unterschriftensammlungen die Kirchenleitung der Beklagten; es erschienen Presseartikel über die Beurlaubung und den weiteren Fortgang des Verfahrens sowie Leserbriefe.
Der Kreissynodalvorstand stellte – nach vorheriger Anhörung der Klägerin – durch Beschluss vom 07.05.2007 einstimmig fest, dass auch aus seiner Sicht ein gedeihliches Wirken der Klägerin in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheine. Die Klägerin sei am 07.05.2007 dazu gehört worden. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 19 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz stimme der Kreissynodalvorstand der durch das Presbyterium der Beigeladenen zu 2. beantragten Abberufung zu.
Mit Schreiben vom 30.05.2007 der Beklagten wurde die Klägerin zu einer förmlichen Anhörung gemäß § 85 Abs. 2 PfDG auf den 11.06.2007 in das LKA geladen. Nach einer schriftlichen Stellungnahme ihres Anwaltes Name 10 fand die Anhörung am 11.06.2007 statt. Im Einzelnen wurde die Klägerin zu dem Verhältnis zu Pfarrer Name 1 (Vorsitzender des Presbyteriums), zum Presbyterium, zur Supervision, zur Arbeit in Gemeindegruppen (Frauentreff), zur Gemeindeversammlung am 03.05.2007 und zum Superintendenten befragt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
In einem Brief von Juni 2007, der über den Superintendenten an die Kirchenleitung gelangte, äußern sich sechs Mitarbeitende der Gemeinde zu Zerrüttung in der Gemeinde: eine Jugendleiterin sei von der Klägerin „angefeindet“ worden, Damen des Seniorenkreises würden eine Verwaltungsangestellte schneiden, ein Teil der Gottesdienstbesucher meide Gottesdienste der Klägerin und anderes mehr. Die Klägerin kümmere sich nur noch um die Mitarbeiter, auf deren Hilfe sie bei den Gottesdiensten angewiesen sei. Einige Mitarbeiter zögen ernsthaft in Erwägung, ob sie weiter bei der Klägerin arbeiten wollten, andere könnten sich solche Überlegungen auf Grund ihrer familiären oder persönlichen Situation nicht leisten.
Am 11. Juni 2007 fand erneut ein Gespräch im LKA statt, an dem OKR Name 2, KRD Name 3, Herr Name 4, die Klägerin und ihr Anwalt Name 10 teilnahmen. Das Protokoll hierüber wurde dem Anwalt der Klägerin am 21.06.2007 übersandt.
Herr Kirchenrechtsdirektor Name 3 vom LKA der Beklagten prüfte sodann punktuell den Grad der Zerrüttung in der Gemeinde nach. Bei einem Telefonat vom 18.06.2007 mit dem ebenfalls in der Gemeinde Beigeladene 2 tätigen Pfarrer Name 11 teilte dieser mit, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Presbyterium zerrüttet sei. Ein Teil des Presbyteriums, der ehrenamtlich den Küsterdienst wahrnehme, versage diesen Dienst. Am Zentrum in der X-Straße, wo die Klägerin Dienst getan habe, bewege sich nichts mehr. Die Arbeit in der Gemeinde sei blockiert und gelähmt. Das Presbyterium nehme die Klägerin ernst und grenze sie nicht aus. Diese aber habe durch mehrfaches Werben für die Feng-Shui-Akademie in Presbyteriumssitzungen das Vertrauen des Presbyteriums verloren. So habe sie noch im Februar 2007 einzelne Presbyteriumsmitglieder auf eine Veranstaltung der Akademie am 04.02.2007 hingewiesen, obwohl sie sich im Dezember 2006 von der Arbeit der Akademie distanziert habe. Die Situation in der Gemeinde sei zwiespältig: durch ihr Auftreten zersplittere sie die Gemeinde in Freund und Feind. Dieser Konflikt verstärke sich. Die Mitarbeitenden im Zentrum X-Straße hielten diese Situation kaum noch aus, eine Mitarbeiterin habe angekündigt, die Stelle zu wechseln, sofern die Klägerin in der Gemeinde bleibe. Positiv sei dagegen die Situation im Kindergarten . Dort habe die Klägerin nach alternativen Finanzierungsmöglichkeiten gesucht. Inzwischen sei der Kindergarten allerdings geschlossen worden. Bei der Gemeindeversammlung am 03.05.2007 hätten sich die Befürworter und Gegner für die Abberufung die Waage gehalten. Die Befürworter der Abberufung hätten sich allerdings etwas zurückgehalten, weil sie noch die Gemeindeversammlung am 31.08.2006 vor Augen gehabt hätten, in der die Gegner der Klägerin ausgebuht worden und ihre Beiträge durch Zwischenrufe unterbrochen worden seien. Die Zerrüttung der Gemeinde zeige sich z.B. in der Altenarbeit in dem Zentrum X-Straße. Bei einem Ausflug der Senioren, die hinter der Klägerin stünden, seien nur vier Teilnehmer zu verzeichnen gewesen, die anderen hätten beschlossen nicht teilzunehmen. Ebenso sei zu beobachten, dass die Befürworter der Klägerin zunehmend nur deren Gottesdienste und Veranstaltungen besuchten, anderen Veranstaltungen aber fernblieben. Umgekehrt sei dies auch zu beobachten. Gemeindeglieder hätten den Antrag auf Umgemeindung wegen der Klägerin gestellt; wieder andere wollten nicht die Durchführung von Kasualien durch die Klägerin. Die Supervision sei gescheitert, weil die Voraussetzung, mit einander zu reden, an der Klägerin gescheitert sei, sie habe kein Gespräch zugelassen, sei auf Sorgen, Nöte und Gedanken der anderen Seite nicht eingegangen. Stattdessen habe sie Statements vorgelesen, Diskussionen hierüber aber nicht zugelassen.
Unter dem 03.07.2007 wurde dem Superintendenten des Beigeladenen zu 1. seitens der Kirchenleitung mitgeteilt, dass weitere Schritte geprüft würden. Bis zu einer Entscheidung werde allerdings von einer Beurlaubung der Klägerin abgesehen, zum einen, weil nach ihrer Einlassung eine Zerrüttung nicht zweifelsfrei gegeben sei, zum anderen, weil eine Beurlaubung die Situation in der Gemeinde erheblich erschweren würde und damit die Ermittlung des Sachverhaltes. Dem Anwalt der Klägerin Name 10 wurde schriftlich mitgeteilt, dass ein schnelles Handeln seitens der Kirchenleitung erforderlich sei, ein gedeihliches Wirken der Klägerin in der Gemeinde sei nicht mehr gegeben.
Am 26.07.2007 übersandte das Presbyterium der Beigeladenen zu 2. eine ausführliche Begründung des Abberufungsbeschlusses vom 16.04.2007.
Am 21.08.2007 beschloss das Kollegium der Kirchenleitung: „Pfarrerin Klägerin, Evangelische Kirchengemeinde Beigeladene 2, Kirchenkreis Beigeladener 1, wird gemäß § 84 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz aus ihrer Pfarrstelle abberufen.“ Dieser Beschluss wurde ihr mit Bescheid vom 21.08.2007, der ihrem Bevollmächtigten am 23.08.2007 zugestellt wurde, mitgeteilt.
Durch ihren neuen Verfahrensbevollmächtigten legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 21.08.2007 mit Schreiben vom 17.09.2007 Widerspruch ein, der am 20.08.2007 bei der Beklagten eingegangen ist.
Durch Beschluss der Kirchenleitung vom 02.10.2007 wurde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsgesetz die sofortige Vollziehung des Bescheides des Landeskirchenamtes vom 21.08.2007 angeordnet, weil es im besonderen kirchlichen Interesse liege, umgehend zu einer Befriedung und Konsensbildung in der Evangelischen Kirchengemeinde Beigeladene 2 beizutragen.
Mit Antrag vom 02.11.2007, eingegangen bei der Verwaltungskammer am 06.11.2007, begehrte die Klägerin, die sofortige Vollziehbarkeit des Abberufungsbescheides auszusetzen und damit die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Das Kollegium der Kirchenleitung fasste am 11.12.2007 folgenden Beschluss: „Beschluss Nr. 1 Teil B des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 21.08.2007 wird wie folgt korrigiert: „Pfarrerin Klägerin, Evangelische Kirchengemeinde Beigeladene 2, Kirchenkreis Beigeladener 1, wird gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 Pfarrdienstgesetz aus ihrer Pfarrstelle abberufen.“ Als Begründung wird ausgeführt: „Durch die Korrektur des Beschlusses vom 21.08.2007 wird der darin enthaltene Tippfehler verbessert. Aus der gesamten Beschlussbegründung geht hervor, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Abberufung wegen nicht gedeihlichen Wirkens in der Pfarrstelle handelt. In der Begründung wird weder § 84 Abs. 1 Nr. 2 noch § 84 Abs. 2 zitiert. Bei der rechtlichen Bewertung werden jedoch die Tatbestandsmerkmale von § 84 Abs. 1 Nr. 2 subsumiert. Eine Abberufung wegen einer Zweidrittelmehrheit wird dagegen in der Begründung nicht erwähnt.“
Mit Schreiben vom 21.12.2007, eingegangen bei der Verwaltungskammer am 27.12.2007, teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin mit, dass er vorsorglich Widerspruch gegen den Beschluss vom 11.12.2007 eingelegt habe. Im Falle der Klägerin seien nicht alle Möglichkeiten, wie Ermahnungen, Beratungs- und Personalgespräche oder Mediation ausgeschöpft worden, bevor es zu einer Abberufung gekommen sei. Auch die Folgen einer Abberufung, wie z.B. finanzielle Einbußen, seien in die Abwägung einzubeziehen. Dies sei hier alles nicht geschehen.
Durch Beschluss der Verwaltungskammer vom 18.01.2008 – VK 20/2007 – wurde der Antrag der Klägerin vom 02.11.2007 auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof (VGH) eingelegt, die durch Beschluss des VGH vom 27.06.2008 – VGH 3/08 – zurückgewiesen wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2008 – zugestellt am 11.03.2008 – wies die Kirchenleitung der Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen den Abberufungsbescheid zurück. Zur Begründung wurde zum einen auf die Ausführungen im Abberufungsbescheid vom 21.08.2007 verwiesen, zum anderen ausgeführt, dass ein gedeihliches Wirken der Klägerin in der Kirchengemeinde Beigeladene 2 nicht mehr gewährleistet sei. Es sei zu einem Zerwürfnis zwischen ihr und dem Presbyterium gekommen, das auch in die Gemeinde und zu Mitarbeitenden der Gemeinde hineingewirkt habe.
Mit ihrer am 10.04.2008 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Abberufungsbescheid vom 21.08.2007 in der Fassung des Beschlusses vom 11.12.2007 sowie gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2008.
Sie trägt vor:
Es sei richtig, dass es zwischen ihr und dem Presbyterium Spannungen gegeben habe. Dies sei aber vor folgendem Hintergrund des Verfahrens zu sehen. Nachdem wegen eines „schwerwiegenden Fehlverhaltens“, dies sei wohl in dem Verdacht einer nicht genehmigten Tätigkeit als Feng-Shui-Beraterin zu sehen, ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, aber nicht durchgeführt worden sei, habe die Beklagte in der Folgezeit wiederholt eine Erklärung verlangt, mit der die Klägerin sich von der Feng-Shui-Akademie distanzieren sollte. Dabei seien ihr Stichworte vorgegeben worden, sogar eine vorformulierte Erklärung. Sie habe eine eigene Erklärung abgegeben, in der sie sich von den Inhalten der Feng-Shui-Akademie distanziert habe, soweit diese dem christlichen Glauben widersprechen. Sie habe keine Veranlassung gehabt, sich von den Menschen in der Akademie zu distanzieren, weil deren Denken und Handeln keinen Widerspruch zu den Grundsätzen des christlichen Glaubens dargestellt hätten. Hiervon habe das Presbyterium keine Kenntnis gehabt. Es habe auch kein Interesse gehabt, seine Auffassung der Feng-Shui-Akademie in Frage zu stellen, sondern vielmehr unkritisch Vorurteile übernommen. Das Presbyterium sei insbesondere durch Briefe und Eingaben eines Herrn Name 5 einseitig informiert worden, der es verstanden habe, „Stimmung“ gegen die Akademie und die Klägerin zu machen. Es sei erklärtes Ziel des Herrn Name 5 gewesen, die Tätigkeit der Klägerin in der Kirchengemeinde Beigeladene 2 zu beenden. Das Presbyterium habe sich keine eigene Meinung von den Inhalten der Feng-Shui-Akademie gemacht. Ebenso unkritisch habe der Weltanschauungsbeauftragte der Beklagten, Pfarrer Name 7, die Auffassung des Herrn Name 5 übernommen.
Der Abberufungsbescheid enthalte auch nicht im Ansatz den Versuch einer Ursachenforschung, sondern begnüge sich lediglich mit der unsubstantiierten Feststellung, dass das Presbyterium an der Entwicklung keine Verantwortung treffe. Noch in der Erklärung vom 03.11.2005 habe sich das gesamte Presbyterium hinter sie gestellt. Kurz darauf, in der Sitzung am 08.12.2005, sei sie beschimpft worden, sie sei eine Gefahr für die Gemeinde, sie sei abhängig und würde die Unwahrheit sagen. Die Information des Sektenbeauftragten Name 7, dass Feng-Shui keine Sekte sei, habe das Presbyterium nicht hören wollen. Auch der Supervisor habe nur mit dem damaligen Vorsitzenden, Pfarrer Name 1, ein Gespräch geführt, nicht aber mit ihr.
Die Spannungen zwischen ihr, der Klägerin, und dem Presbyterium könnten das gedeihliche Wirken in der Gemeinde nicht in Frage stellen. Unterschriftensammlungen, Briefe und Leserbriefe dokumentierten demgegenüber, dass das gedeihliche Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der Gemeinde, bis auf wenige Ausnahmen, nicht gefährdet sei.
Sie halte eine Beilegung der Spannungen weiterhin für möglich. Die Vertreter des KSV, die an den Sitzungen des Presbyteriums teilgenommen hätten, hätten zwar mit den anderen Pfarrern der Gemeinde, nicht aber mit ihr, gesprochen. Eine Konfliktlösung setze aber Gespräche mit beiden Parteien voraus.
Zudem müssten bei einer Abberufung auch deren Folgen berücksichtigt werden. In dem Abberufungsbescheid erkläre die Beklagte selbst, dass die Chancen, eine andere Stelle zu finden, für die Klägerin nicht sehr gut seien, was mit einem Berufsverbot gleichzusetzen sei. Die bei der Abberufung anzustellenden Abwägungen müssten deshalb besonders sorgfältig erfolgen, was hier aber unterblieben sei.
Verfahrensrechtlich sei zu beanstanden, dass der Klägerin kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei. Nach der Anhörung am 11.06.2007 sei ihr eine weitere Anhörung in Aussicht gestellt worden. Die Bitte ihres Bevollmächtigten, ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 31.08.2007 einzuräumen, sei nicht abgelehnt worden, allerdings dann bereits am 21.08.2007 der Abberufungsbescheid ergangen.
Die Klägerin beantragt,
den Abberufungsbescheid des Kollegiums des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 21.08.2007 in der Fassung vom 11.12.2007 sowie den Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung der Beklagten vom 07.03.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Beklagte vertieft zunächst den Vortrag aus den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend trägt sie in groben Umrissen die Lehre der Feng-Shui-Bewegung vor, in der unter anderem Jesus Christus wie auch Steed Dölger als kosmische Herrscher dargestellt werden. Eine wesentliche Ursache der Zerrüttung sei die unterschiedliche Interpretation der Entscheidung der Disziplinarkammer gewesen. Viele Gemeindeglieder hätten in diesem Zusammenhang Fragen gehabt. Im Zusammenhang mit dem Lehrbeanstandungsverfahren seien zahlreiche Gespräche mit der Klägerin geführt worden, um diese zu einer distanzierenden persönlichen Erklärung zu bringen. Als diese vorlag und als ausreichend angesehen worden sei, sei die Einleitung eines Lehrbeanstandungsverfahrens nicht mehr als notwendig angesehen und das Presbyterium und der KSV des Kirchenkreises entsprechend informiert worden. Auch die Klägerin habe Informationen an verschiedene Gemeindeglieder in Beigeladene 2 weitergegeben, die Entscheidungen der Disziplinarkammer und der Kirchenleitung aber als „Freispruch“ dargestellt. Dies habe sie so auch auf ihrer Internetseite dargestellt. Auf dieser Seite werde von ihr noch am 20.04.2008 das Positive der Akademie hervorgehoben, von der „Lichtarbeit“ nehme sie augenscheinlich keine Notiz. Bemerkenswert sei auch ihre Darstellung, sie sei Opfer einer Verleumdungskampagne des Herrn Name 5, der das Presbyterium manipuliert habe. Die Feststellung des Landespfarrers und der Kirchenleitung zur Inkompatibilität der Lehre von Steed Dölger und der christlichen Lehre würden von der Klägerin ausgeblendet. Sie sehe sich im Recht, die anderen im Unrecht. Diese Haltung sei auch Ursache für den Konflikt in der Kirchengemeinde Beigeladene 2. Das Presbyterium habe weder aus Unkenntnis noch auf Grund von Vorurteilen gehandelt.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) gegeben, weil es um einen Abberufungsbescheid nach § 84 Pfarrdienstgesetz (PfDG) geht und damit um eine „Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche“.
Die Klägerin hat in dem ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren gegen den Abberufungsbescheid vom 21.08.2007 rechtzeitig am 17.09.07 Widerspruch eingelegt, ebenso gegen den korrigierenden Bescheid vom 11.12.2007 mit Widerspruchsschreiben vom 21.12.2007 und nach dem Widerspruchsbescheid vom 07.03.2008, zugestellt am 11.03.2008, form- und fristgerecht am 10.04.2008 Klage erhoben. Damit sind die Voraussetzungen des § 22 VwGG erfüllt.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 71 VwGG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Das Verfahren ist nicht zu beanstanden, weil es weder gegen ein Gesetz verstößt noch die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt hat. Der Klägerin ist eine ausreichende Akteneinsicht gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme zu einzelnen Vorwürfen eingeräumt worden.
Die Beigeladene zu 2. hat mit Beschluss ihres Presbyteriums vom 16.04.2007 die Abberufung in Übereinstimmung mit § 85 Abs. 1 Satz 1 PfDG bei der Beklagten beantragt. Der Beigeladene zu 1. hat diesem Antrag durch Beschluss vom 07.05.2007 gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 PfDG in Verbindung mit § 19 des Kirchengesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes zugestimmt. Damit ist diese Voraussetzung der Abberufung erfüllt.
Auch die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 PfDG, wonach die Betroffenen und die nach Abs. 1 Antragsberechtigten vor der Beschlussfassung zu hören sind, sind erfüllt. Mit Schreiben der Beklagten vom 10.07.2007 wurde dem Rechtsanwalt der Klägerin mitgeteilt, dass die Abberufung beantragt worden war und auch beabsichtigt sei und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Eine Frist wurde in diesem Schreiben nicht genannt. Gleichzeitig wurde die Vorlage für die Sitzung des Kollegiums der Landeskirche gefertigt.
Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihr Anwalt hat im Hinblick auf die Anhörung am 11.06.2007 mit Schreiben vom 16.07.2007 die Sichtweise der Klägerin zu den einzelnen Punkten in Form eines eigenen Protokolls der Anhörung mitgeteilt. Auf Antrag des Rechtsanwalts der Klägerin vom 17.07.2007 wurde seitens der Beklagten die Frist zur Stellungnahme auf den 13.08.2007 festgesetzt, also ausreichend Zeit zur Stellungnahme gegeben. Auch die ausführliche Stellungnahme des Presbyteriums der Kirchengemeinde vom 26.07.2007 ist an den Anwalt der Klägerin gesandt worden, wie sich aus dem Anschreiben der Beklagten vom 25.07.2007 mit Ab-Vermerk vom 26.07.2007 ergibt. Diese Begründung ist auch bei dem Rechtsanwalt eingegangen, was sich aus seinem Bestätigungsschreiben vom 15.08.2007 ergibt. Damit bestand ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit der Anwalt unter dem 15.08.2007 Fristverlängerung bis zum 31.08.2007 beantragt hat, ist dies schon nach der gesetzten Anhörungsfrist geschehen und deshalb insoweit unbeachtlich. Zudem hatte die Klägerin auch im weiteren Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
Im Ergebnis unerheblich ist auch, dass der Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 21.08.2007 als Grundlage der Entscheidung § 84 Abs. 2 PfDG nennt, während sich der Antrag der Kirchengemeinde und die Zustimmung des Kreissynodalvorstandes ausschließlich auf § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG stützen, und die Vorschriften des § 84 Abs. 2 und des § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG zwei gleichrangig nebeneinander stehende Abberufungstatbestände bilden, die unterschiedliche Voraussetzungen haben (so Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Urteil vom 24.09.2003, VK 10/02). Denn die Beklagte hat durch Beschluss vom 11.12.2007 den Beschluss vom 21.08.2007 korrigiert und berichtigt. Eine Berichtigung ist bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt nach dem auch vorliegend anwendbaren Rechtsgedanken des § 42 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz jederzeit möglich. Dies ist hier geschehen. Die Beklagte hat als Grund für ihre Berichtigung einen Tippfehler genannt und dabei zu Recht darauf verwiesen, dass in dem Abberufungsbescheid ausschließlich Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG gemacht worden sind, die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 PfDG jedoch mit keinem Satz erwähnt werden. Insoweit handelt es sich um einen berichtigungsfähigen Tippfehler.
Damit sind die formellen Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG erfüllt.
Rechtsgrundlage für die Abberufung der Klägerin ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung der Beklagten § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG. Danach können Pfarrerinnen und Pfarrer im Interesse des Dienstes aus ihrer Pfarrstelle abberufen werden, wenn ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheint.
Die Beklagte ist bei der Abberufung der Klägerin zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der vorliegenden Verhältnisse ein gedeihliches Wirken der Klägerin in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheint. Diese Frage unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 20.08.2004 – VK 17/2003 – unter Hinweis auf das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 06.05.1989 – VK 2/1988 – Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland – ABl. EKD 1991, S. 13 unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche der Union vom 27.02.1984 – VGH 48/1983 – ABl. EKD 1985, S. 8).
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle für die Klägerin nicht mehr gewährleistet erscheint, also die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Abberufung der Klägerin aus ihrer bisherigen Pfarrstelle gegeben sind. Auf ein Verschulden der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Die Beklagte hat sich im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung gehalten und bei der Entscheidung auch die Zwecksetzung der Ermächtigungsnorm nicht verfehlt. Vorrangiger Zweck des § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG ist es, Störungen des Gemeindefriedens zu begegnen. Dabei ist zu fordern und zu überprüfen, ob es konkrete und nachprüfbare Angaben gibt, aus denen sich ergibt, dass ein gedeihliches Wirken der Klägerin in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet ist.
Die Probleme der Gemeinde mit der Klägerin wurden einerseits deutlich in einem zunehmend angespannten und konfliktgeprägten Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Presbyterium, das zwar noch am 03.11.2005 erklärt hatte, die Klägerin erfreue sich in der Kirchengemeinde großer Wertschätzung, dabei allerdings – wie sich insbesondere aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2009 ergibt – bereits bis zur Grenze des Sagbaren gegangen war, um die Klägerin zu schützen. Bereits zu dieser Zeit gab es aufgrund der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Engagement der Klägerin für die Akademie für Feng Shui und Visionäre Führung allerdings erhebliche Unruhe innerhalb der Gemeinde insgesamt. In der Folgezeit bis zum Februar 2006, als bereits eine Supervision angesprochen wurde, verstärkte sich diese Unruhe. Die Beigeladene zu 2. hat in der ausführlichen Begründung zum Abberufungsantrag vom 16.04.2007 ausgeführt, schon in den Sommerferien 2005 habe eine Reihe von Nachrichten und Ereignissen zu einer tiefen Verunsicherung der Gemeinde und des Presbyteriums geführt. Dazu gehörten vor allem die Annahme des Namens „Lalinea“ seitens der Klägerin, die diesen Namen auch in dem Gemeindebrief ohne Rücksprache mit dem Presbyterium publiziert hat, sowie Presseartikel Anfang September 2005. Die Tatsache, dass von außen seitens der Gemeindeglieder das Presbyterium zur Stellungnahme aufgefordert worden ist, lässt ebenfalls auf eine erhebliche Unruhe auch unter den Gemeindegliedern schließen. Diese Unruhe fand durch die Vertrauenserklärung des Presbyteriums vom 03.11.2005 eine nur vorläufige Beendigung, was daraus erkennbar wird, dass das Presbyterium bereits wenige Wochen später in der Sitzung am 05.12.2005 konstatierte, es sei selbst erheblich verunsichert, was wiederum darauf zurückzuführen war, dass die Klägerin sich nicht eindeutig von der Akademie distanzierte und die Beendigung ihrer Ausbildung als Feng-Shui-Beraterin der Entscheidung des Landeskirchenamtes überlassen hat, also keine Veranlassung sah, diese Tätigkeit von sich aus zu beenden. Auch die Verwendung des Namens „Lalinea“ im Gemeindebrief ohne eine entsprechende Erklärung konnte vor dem Hintergrund ihrer Ausbildung als Feng-Shui-Beraterin nur zu Verwirrungen führen, zumal Namen dieser Art auch von Mitgliedern der Feng-Shui-Akademie benutzt werden, wie das Beispiel der Name 5 zeigt. Auch in der Beantragung der Namensänderung (Lalinea Klägerin statt Klägerin) bei dem Superintendenten des Beigeladenen zu 1. wird deutlich, dass die Klägerin den im Zusammenhang mit ihrem Engagement für Feng Shui nach außen getragenen Namen weiter benutzen wollte, wodurch jedenfalls Unsicherheiten der Gemeindeglieder in bezug auf die Position und die Haltung ihrer Pfarrerin verursacht bzw. verstärkt werden konnten. Nicht nachvollziehbar ist insoweit der Hinweis der Klägerin, das Einwohnermeldeamt habe diesen Namen irrtümlich eingetragen, weil dies ohne Mitwirkung der Klägerin nicht denkbar ist.
Zu Verwirrungen hat auch das weitere Verfahren beigetragen, mit dem die Beklagte ein Disziplinarverfahren im Hinblick auf die Tätigkeit mit bzw. für die Feng-Shui-Akademie angestrengt hat, das dann allerdings von der Disziplinarkammer unter Hinweis auf ihre mangelnde Zuständigkeit nicht weitergeführt wurde, wobei diese ein Lehrbeanstandungsverfahren angeregt hat. Dieses Verfahren mag die Beklagte dann auch im Auge gehabt haben, letztlich hat sie jedoch davon Abstand genommen, nachvollziehbar nach dem Vortrag der Beklagten deshalb, weil inzwischen die Erklärung der Klägerin vom 29.12.2006 vorlag, mit der diese sich – vordergründig – von den Inhalten der Feng-Shui-Akademie distanzierte. Diese Verfahrensweise, die auch der Gemeinde bekannt wurde, hat wiederum erhebliche Unruhe in die Arbeit der Gemeinde und ihrer Gremien gebracht. Dies ist der Klägerin insoweit zuzurechnen, als sie durch ihre aktive und passive Teilnahme an der Feng-Shui-Aktivität zu diesen Maßnahmen Anlass gegeben hatte und dies, wie z.B. auf ihrer Internetseite, auch öffentlich erklärt und diskutiert hat. Dabei muss ihr klar gewesen sein, dass ihr Verhalten in der Kirchengemeinde nicht nur Befürworter findet, denn dort, wie in jeder anderen Gemeinde, gibt es sowohl konservative als auch liberale und allem Fremden aufgeschlossene Menschen. Zudem wird aus dem Verhalten der Klägerin insoweit ein erhebliches Beharren auf ihrem Standpunkt deutlich. Sie ist als Gemeindepfarrerin jedoch an alle Gemeindeglieder gewiesen; ihr obliegt es mithin, durch ihr Verhalten aufgekommene Unklarheiten in bezug auf ihr Verhältnis zur Feng Shui-Akademie unverzüglich auszuräumen.
Wie die Klägerin in ihrer e-mail an Oberkirchenrat Name 2 vom 01.03.2007 selbst schreibt, fühlte sie sich von dem Vorsitzenden des Presbyteriums benachteiligt, weil er Stimmung gegen sie mache, die Gemeinde stehe jedoch mehrheitlich hinter ihr. Zwar gibt es eine Reihe von Briefen auch an die Kirchenleitung der Beklagten und Unterschriftenlisten, aus denen die Zustimmung zur Klägerin deutlich wird. Es gab andererseits aber auch erhebliche kritische Stimmen, was letztlich auch von der Klägerin nicht bestritten wird. Schon von daher ergeben sich deutliche Anzeichen für die unterschiedlichen Auffassungen, die den Keim einer Spaltung der Gemeinde in sich trugen. Dies findet seinen Niederschlag auch in den Gemeindeversammlungen bzw. Infoveranstaltungen vom 31.08.2006 und 03.05.2007, die ebenfalls kontrovers verlaufen sind.
Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass sich schon im Herbst 2005, in der der ersten Beurlaubung im Jahr 2005 nachfolgenden Zeit, diese kontroverse Lage zeigte und in die Gemeinde getragen wurde. Die Klägerin hat der Darstellung des Presbyteriums nicht widersprochen, dass eine Spaltung der Gemeinde dann insbesondere in der Gemeindeversammlung am 31.08.2006, an der auch Oberkirchenrat Name 2 teilgenommen hat, sichtbar geworden ist. Dort habe es Gegner der Klägerin, aber auch lautstarke Befürworter gegeben. Dies spiegelt sich auch in den verschiedenen Presseartikeln und Briefen von Gemeindegliedern wieder, ebenso in den verschiedenen Unterschriftenaktionen zu Gunsten der Klägerin.
Die von dieser geltend gemachten Bedenken führen nicht zu einem anderen Ergebnis: Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe im September 2007 Urlaub gehabt und deshalb nicht zu Verschärfungen der Situation beitragen können, so ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass erhebliche Spannungen auch bereits vor dem Urlaub der Klägerin, der am 10.09.2007 begann, bestanden. Dies wird aus einer Reihe von Briefen von Gemeindegliedern deutlich, die sich für und gegen die Klägerin ausgesprochen haben. Die Klägerin selbst hat mehr als 140 Briefe angeführt, deren Verfasser sich für ihren Verbleib als Pfarrerin ausgesprochen haben. Ebenso verweist sie auf zwei Unterschriftensammlungen mit 260 Unterschriften von Gemeindegliedern, die für ihre weitere Tätigkeit votiert haben. Dem stehen allerdings auch negative Voten von Gemeindegliedern, Presbytern und Presbyterinnen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Briefe von Gemeindegliedern gegenüber. Dabei berichteten insbesondere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, dass sie eine Parteienbildung innerhalb der gemeindlichen Gruppen spürten, wobei die Befürworter für einen Verbleib lauter agierten als die Kritiker. Wegen der angespannten Situation sei ein gedeihliches Arbeiten in den Gemeindekreisen kaum noch möglich. Auch die Umgemeindungsanträge sprechen für einen durch die Gemeinde gehenden Riss. Ein ähnliches Bild ergibt sich auch aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 03.05.2007.
Es kommt für die Entscheidung nicht auf eine möglicherweise bestehende zahlenmäßige Überlegenheit der Befürworter eines Verbleibs der Klägerin an, sondern auf die Frage, ob eine länger anhaltende Spaltung der Kirchengemeinde zu Tage getreten ist. Dies aber sehen sowohl das nach der Kirchenordnung für das Wohl der gesamten Kirchengemeinde verantwortliche Presbyterium als auch der KSV und die Kirchenleitung. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte angeführt, die zu einer anderen Sichtweise führen. Nach der Begründung des Abberufungsbescheides vom 21.08.2007 haben zahlreiche Mitglieder der Kirchengemeinde die Arbeit der Klägerin kritisiert und stehen ihr ablehnend gegenüber, Mitarbeiter denken über eine Kündigung im Fall des Verbleibs der Klägerin nach, was eine erhebliche und irreparable Störung der Gemeindearbeit befürchten lässt.
In der Zusammenschau ist zu konstatieren, dass in der Gemeinde – aus Gründen, die mit dem Verhalten der Klägerin, insbesondere mit ihren nicht eindeutigen Äußerungen zu ihrem Verhältnis zu Feng Shui und dem Umfang ihrer Distanzierung zu der Akademie für Feng Shui zusammenhängen – mit großer Außenwirkung Unruhe entstanden und eine Spaltung der Gemeinde in Gegner und Befürworter der Arbeit der Klägerin eingetreten ist. Es kann daher nicht angenommen werden, dass das Abberufungsverfahren der Versuch ist, nach den nicht durchgeführten bzw. beendeten anderen Verfahren nun das gewünschte Ergebnis zu erzielen.
Seitens der Beklagten und der Beigeladenen, des KSV und des Presbyteriums der Kirchengemeinde Beigeladene 2, ist auch in ausreichendem Maße der Versuch unternommen worden, um eine Befriedung der Situation herbeizuführen und ein gedeihliches Wirken der Klägerin zu ermöglichen. Hierzu ist anzumerken, dass sowohl zahlreiche Gespräche auch mit der Klägerin seitens des KSV, der Kirchenleitung und des Presbyteriums stattgefunden haben als auch eine Supervision, die letztlich gescheitert ist. Gerade die Supervision hat gezeigt, dass das Ergreifen vertrauensbildender Maßnahmen zur Konfliktlösung aufgrund der fehlenden Einfühlung der Klägerin in die Befindlichkeit des Presbyteriums und der das Konfliktpotential im Umgang miteinander nicht wahr haben wollenden Wahrnehmung der problematischen Situation durch die Klägerin nicht möglich gewesen ist. Das Presbyterium hat in erheblicher Weise versucht, den bestehenden Konflikt zu bereinigen, indem in zahlreichen Presbyteriumssitzungen eine Konfliktlösung versucht wurde und Gespräche stattgefunden haben. Auch die Begleitung der Sitzungen des Presbyteriums durch Mitglieder des KSV, durch den Supervisor und durch die Kirchenleitung zeigt, dass ernsthafte Versuche unternommen wurden, um zu einer einverständlichen und beruhigenden Lösung zu gelangen. Auch der mit 30 Berufsjahren erfahrene Supervisor sah letztlich vor dem Hintergrund der Haltung der Klägerin keine andere Lösung, als die Trennung der Gemeinde von der Klägerin – und umgekehrt – zu empfehlen.
Die Beklagte ist auch bei der Ausübung des ihr nach § 84 Abs. 1 PfDG zustehenden Ermessens nicht fehlerhaft verfahren. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch im Sinne des § 46 VwGG.
Die Ausführungen in dem Abberufungsbescheid zeigen, dass ein Abwägungsprozess zwischen den Interessen der Kirchengemeinde und denen der Klägerin stattgefunden, die Beklagte also das ihr im Falle der Bejahung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG eingeräumte Ermessen betätigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Verursachung maßgeblich und so erkennbar anderen Personen und nicht der Klägerin zugeordnet werden kann, dass bei diesen auch die Lösung zu suchen ist, bestehen nicht.
Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe die Tatsache, dass die Klägerin in ihrem Alter kaum noch eine Arbeitsstelle finden werde, nicht ausreichend berücksichtigt, ist dies dem Abberufungsbescheid nicht zu entnehmen. Die Beklagte hat diesen Punkt angesprochen und den der Klägerin drohenden Nachteilen die Nachteile entgegen gesetzt, die der Kirchengemeinde bei einem weiteren Verbleib der Klägerin in der Gemeinde entstünden. Damit ist dem Erfordernis der Abwägung in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Dass die Beklagte die Gefahren für die Gemeinde höher eingeschätzt hat, ist vor dem Hintergrund der eingetretenen Spaltung der Gemeinde nicht zu beanstanden. Insoweit ist weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis zu beanstanden. Es ist keine Möglichkeit erkennbar, wie die Situation auf andere Weise als durch die Abberufung der Klägerin bereinigt werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz vorliegt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Str. 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein wesentlicher Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruht, dargelegt werden.