.

Geltungszeitraum von: 01.01.1963

Geltungszeitraum bis: 18.01.2012

Verordnung
über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten
und Richterinnen und Richter
im Lande Nordrhein-Westfalen (SUrlV)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 19931#

(GV. NW. S. 691)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837)

####

§ 1
Geltungsbereich2#

( 1 ) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
#

§ 2
Urlaubsjahr

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 3
Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten sowie zur Bekämpfung von öffentlichen Notständen

( 1 ) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub zu gewähren
  1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
  2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind,
  3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes in anderen als in § 74 Abs. 3 LBG3# genannten Fällen, wenn dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
( 2 ) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, kann der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für die Teilnahme an regelmäßig wiederkehrenden Sitzungen in anderen als den in § 74 Abs. 3 LBG genannten Fällen in Ausübung eines Mandates oder eines öffentlichen Ehrenamtes soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; das gleiche gilt für die Wahrnehmung einer unentgeltlichen Verteidigertätigkeit gemäß § 39 Abs. 2 DO NW.
( 3 ) Zum Einsatz bei Deichschutzarbeiten gemäß § 123 Abs. 2 des Landeswassergesetzes und im freiwilligen Sanitäts- und Rettungsdienst zur Bekämpfung öffentlicher Notstände ist der erforderliche Urlaub zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
#

§ 4
Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche, gewerkschaftliche,
sportliche und ähnliche Zwecke

( 1 ) Für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderen beruflichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, kann Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß bewilligt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz gilt hinsichtlich des Nachweises, ob Veranstaltungen beruflichen oder politischen Zwecken dienen, entsprechend.
( 2 ) Der Urlaub darf, auch wenn er für verschiedene Zwecke bewilligt wird, insgesamt fünf Arbeitstage einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr nicht übersteigen. In besonderen Ausnahmefällen kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr bewilligt werden. Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-Wettbewerben kann darüber hinaus Urlaub bewilligt werden.
#

§ 5
Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich

( 1 ) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer kann unbeschadet des § 40 Hochschulgesetz für Vorhaben in ihren Fächern, die nicht zu ihrem Hauptamt zählen, aber geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes zu fördern, Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Urlaub darf grundsätzlich sechs Monate nicht übersteigen. In der Vorlesungszeit darf Urlaub nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Vorhaben nicht in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden kann und das Lehrangebot nicht beeinträchtigt wird. Den Urlaub bewilligt die Rektorin oder der Rektor bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule.
( 2 ) Bei einer zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 notwendigen Abwesenheit vom Dienstort bis zu zwei Tagen zweiwöchentlich während der Vorlesungszeit und bis zu zwei Wochen halbjährlich in der vorlesungsfreien Zeit wird der Urlaub unter Belassung der Besoldung generell bewilligt. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, insbesondere der Lehrverpflichtungen, darf nicht beeinträchtigt werden. Die Abwesenheit ist der Rektorin oder dem Rektor bzw. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule rechtzeitig vor Antritt des Urlaubs anzuzeigen.
( 3 ) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann zur weiteren wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Den Urlaub bewilligt die Rektorin oder der Rektor bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule.
( 4 ) Urlaub gemäß Absatz 1 oder 3, der ganz oder teilweise dienstlichen Interessen dient, kann unter voller oder teilweiser Belassung der Besoldung bewilligt werden. Dabei sind der Umfang der dienstlichen Interessen sowie die Einnahmen und Ausgaben aus Anlass des Urlaubsvorhabens zu berücksichtigen. Den Urlaub bewilligt die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor der Hochschule; sofern die Besoldung für eine sechs Wochen übersteigende Zeit mit mehr als der Hälfte oder für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten belassen werden soll, bedarf diese Entscheidung bei den Kunsthochschulen jedoch der Zustimmung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie des Finanzministeriums.
( 5 ) Die für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer geltenden Bestimmungen finden auch auf Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte auf Zeit, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geltenden Bestimmungen auch auf Akademische Rätinnen und Akademische Räte auf Zeit, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure Anwendung. Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf das Personal der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst.
( 6 ) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Kunsthochschulbereich zu den Absätzen 1 bis 5 Richtlinien erlassen.
#

§ 6
Urlaub für gewerkschaftliche Aufgaben nach § 53 BeamtStG i. V. m. § 94 LBG bzw. zur Teilnahme an Tarifverhandlungen

( 1 ) Für die Teilnahme an Arbeitstagungen auf überörtlicher Ebene, die auf Veranlassung einer Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 53 BeamtStG i. V. m. § 94 LBG durchgeführt werden kann, auf Anforderung der Spitzenorganisation Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 2 ) Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Arbeitgeberverbände kann auf Anfordern einer der an den Verhandlungen beteiligten Gewerkschaften Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
#

§ 7
Urlaub für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe

( 1 ) Beamtinnen und Beamten, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und deren Eignung und Befähigung zur ehrenamtlichen Mitarbeiterin oder zum ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Jugendhilfe in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 des Sonderurlaubsgesetzes nachgewiesen ist, kann Urlaub zu folgenden Zwecken bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:
  1. für die leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwandern, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen, internationalen Begegnungen ausgeübt wird,
  2. zur erzieherischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen im Rahmen der Familien- und Kindererholung,
  3. zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Fachtagungen in Fragen der Jugendhilfe, wenn diese einer Aufgabe nach Nummer 1 und 2 dienen oder auf sie vorbereiten.
( 2 ) Urlaub ist nur zu gewähren, wenn die Veranstaltungen und Maßnahmen von einem nach § 75 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs – Kinder- und Jugendhilfe – anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst oder in seinem Auftrag von einem öffentlichen oder anderen anerkannten Träger der Weiterbildung durchgeführt werden.
( 3 ) Der Urlaub darf, auch wenn er für mehrere der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Anlässe bewilligt wird, insgesamt acht Arbeitstage einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr nicht übersteigen. Der Urlaub kann auf höchstens drei Veranstaltungen innerhalb des Urlaubsjahres verteilt werden.
( 4 ) Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind, darf Urlaub aus den in Absatz 1 genannten Anlässen nur während der Schulferien bewilligt werden. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann Ausnahmen zulassen.
#

§ 8
Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer

Zur Teilnahme an einem geschlossenen Lehrgang für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer soll der erforderliche Urlaub bis zu 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
#

§ 9
Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit

( 1 ) Wird die Beamtin oder der Beamte zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen entsandt, so ist unbeschadet des § 20 BeamtStG Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren. Anträgen auf Bewilligung eines Urlaubs für mehr als ein Jahr soll die oberste Dienstbehörde in der Regel entsprechen.
( 2 ) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit soll durch die oberste Dienstbehörde Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
#

§ 10
Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung

Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann Urlaub bis zur Dauer von drei Monaten bewilligt werden, wenn die Ausbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten ist, dass ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Urlaub zu diesem Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem Anlass bewilligt werden.
#

§ 11
Urlaub aus persönlichen Anlässen

( 1 ) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 2 ) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei einer amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneten Untersuchung oder kurzfristigen Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 3 ) Für eine Heilkur, die nach einem amtsärztlichen Zeugnis zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt; bei Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten tritt an die Stelle des amtsärztlichen Zeugnisses das polizeiärztliche Zeugnis der zuständigen Polizei(Vertrags)ärztin oder des zuständigen Polizei(Vertrags)arztes. Das gleiche gilt bei einer nach dem Bundesversorgungsgesetz bewilligten Badekur, einer nach dem Bundesentschädigungsgesetz im Rahmen eines Heilverfahrens bewilligten Kur oder einer von einem Sozialversicherungsträger bewilligten Badekur, die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses ist nicht erforderlich. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen erhalten den Urlaub während der Schulferien.
( 4 ) Besteht nach § 3 der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) Anspruch auf Trennungsentschädigung und werden die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b TEVO erfüllt, kann für jeden vollen Monat der getrennten Haushaltsführung ein Arbeitstag Urlaub für eine Familienheimfahrt bewilligt werden; dies gilt nicht wenn eine ermäßigte Trennungsentschädigung nach § 4 Abs. 7 TEVO gewährt wird. Urlaub steht nicht zu für einen Monatszeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte an insgesamt mindestens zehn Arbeitstagen Urlaub erhalten hat, vom Dienst freigestellt oder wegen Erkrankung vom Dienstort abwesend gewesen ist. Der Anspruch verfällt, wenn der Urlaub nicht innerhalb eines Vierteljahres nach Ablauf des Monats, für den er gewährt werden kann, angetreten wird. Aus Anlass des Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfestes kann der Urlaub vor Ablauf eines Monats gewährt werden.
#

§ 12
Urlaub in besonderen Fällen

( 1 ) Urlaub ohne Besoldung kann bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein Urlaub für mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Bei Landesbediensteten bedarf ein Urlaub für mehr als zwei Jahre der Zustimmung des Innen- und des Finanzministeriums.
( 2 ) Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres oder zur Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres kann Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von 18 Monaten bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 3 ) Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen kann zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Ersatzschuldienst oder im Auslandsschuldienst Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden. Die Entscheidung trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.
( 4 ) Liegt ein bewilligter Urlaub zugleich ganz oder teilweise im dienstlichen Interesse, kann der Beamtin oder dem Beamten die Besoldung je nach dem Umfang des dienstlichen Interesses und unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben aus Anlass des Urlaubsvorhabens bis zur Dauer von zwei Wochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann – bei Landesbediensteten mit Zustimmung des Finanzministeriums – Ausnahmen zulassen.
#

§ 13
Gewährleistung des Dienstbetriebes

( 1 ) Der Urlaub ist rechtzeitig zu beantragen. Die Beamtin oder der Beamte hat dafür zu sorgen, dass ihr oder ihm Mitteilungen ihrer oder seiner Dienstbehörde jederzeit zugestellt werden können.
( 2 ) Die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte während des Urlaubs muss gewährleistet sein; Kosten für eine Stellvertretung sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen darf Urlaub zur Fortbildung oder zur Durchführung von Studienreisen nur während der Schulferien bewilligt werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen.
#

§ 13 a
Sonderurlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche

Bei einem Abweichen von der Fünf-Tage-Woche in den in § 14 der Erholungsurlaubsverordnung (EUV) genannten Fällen richtet sich die Höhe des Sonderurlaubs gemäß §§ 4, 6, 7 und 8 nach § 14 EUV.
#

§ 14
Erkrankung

Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter während des Urlaubs und wird durch die Krankheit der Urlaubszweck vereitelt, so soll auf Antrag ein Nachurlaub bewilligt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten und der Urlaubszweck durch die Bewilligung des Nachurlaubs erfüllt werden kann. Die Erkrankung ist unverzüglich durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.
#

§ 15
Widerruf

( 1 ) Der Urlaub kann widerrufen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern. Der Urlaub ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet oder wenn andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern; in diesem Fall ist der Urlaub auf den jährlichen Erholungsurlaub und, wenn der Erholungsurlaub des laufenden Jahres bereits voll in Anspruch genommen ist, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres anzurechnen.
( 2 ) Für einen Widerruf aus sonstigen Gründen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
#

§ 16
Ersatz von Aufwendungen

Für den Ersatz von Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf entstehen, gelten die Bestimmungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts entsprechend; dies gilt nicht in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 2. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
#

§ 17
Fortzahlung der Besoldung und Anrechnung auf den Erholungsurlaub

( 1 ) Während des Urlaubs wird die Besoldung weitergezahlt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Wird einem Beamten Urlaub ohne Besoldung bewilligt, so richtet sich die Anrechnung der Zeiten der Beurlaubung auf das Besoldungsdienstalter nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, ihre Berücksichtigung bei der Bemessung des Ruhegehalts nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
( 2 ) Urlaub, der unter Belassung der Besoldung bewilligt wird, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
#

§ 18
Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und des § 12 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte.
#

§ 19
Schlussvorschriften

( 1 ) Andere Rechtsvorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamten Urlaub aus besonderen Anlässen zu gewähren ist, bleiben unberührt.
( 2 ) Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Urlaub, der bei besonderen Anlässen allgemein erteilt wird.
#

§ 204#
Inkrafttreten

#

§ 21
Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

#
1 ↑ Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen aus besonderen Anlässen vom 13. November 1962 (GV. NW. S. 571) aufgrund von Artikel II der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 466).
#
2 ↑ Aufgrund von § 9 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz (Nr. 751) gilt diese Verordnung für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sinngemäß, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt.
#
3 ↑ Nr. 752.
#
4 ↑ Amtliche Anmerkung: Die Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung trat am 1. Januar 1963 in Kraft.