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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:30.09.2005
Aktenzeichen:VK 06/2005
Rechtsgrundlage:Art. 81 Abs. 4 KO; Art. 148 Abs. 3 KO; § 10 Abs. 2 und 3 Vokationsordnung
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe II, Vokation
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Leitsatz:

Eine Zuständigkeit der Verwaltungskammer hinsichtlich der Überprüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Vokation ist nach kirchlichem Recht nicht gegeben. In § 10 Abs. 2 und 3 Vokationsordnung ist ausdrücklich bestimmt, dass zwar die Möglichkeit des Widerspruchs besteht, die Widerspruchsentscheidung jedoch endgültig ist. Die Vokationsordnung verdeutlicht damit, dass Entscheidungen über die Erteilung einer kirchlichen Unterrichtserlaubnis zwar der verwaltungsinternen Überprüfung unterliegen, nicht aber der gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungskammer.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Die 1955 in A. (ehemalige DDR) geborene Klägerin nahm im September 1973 an dem Katechetenseminar B. der Ev. – Luth. Kirche in Thüringen eine Ausbildung zur Katechetin auf, die sie am 25. Februar 1976 mit einer erfolgreichen Katechetenprüfung, Amtseignung Stufe B, abschloss. Die Beklagte erkannte den Abschluss als gleichwertig mit einem in der Rheinischen Kirche abgelegten Katecheten – Examen an.
Die Klägerin holte 1980 das Abitur nach. 1989 bestand sie in C. den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. 1993 erreichte sie den Grad einer Dr. med.
Unter dem 11. Juli 2003 beantragte sie bei der Beklagten die vorläufige eingeschränkte kirchliche Unterrichtserlaubnis zur Erteilung von fachfremdem evangelischen Religionsunterricht in der Sekundarstufe II bzw. an Berufskollegs. Das Landeskirchenamt teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 11. August 2003 mit, ihr Katechetenexamen sei bereits anerkannt worden. Eine weitere Anerkennung als „Befähigungsgrundlage“ sei nicht mehr erforderlich. Sie könne an Grund- und Hauptschulen Evangelische Religionslehre erteilen. Eine unterrichtende Tätigkeit an anderen Schulformen dürfe erst bei Vorliegen einer von der Abteilung Erziehung und Bildung des Landeskirchenamtes ausgestellten Unterrichtserlaubnis aufgenommen werden.
Am 13. November 2003 erstellte das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst eine Bescheinigung, nach der die Abschlussprüfung der Klägerin am Katechetenseminar B. einem entsprechenden Abschluss gleichwertig ist, der an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Die Bezirksregierung D. bescheinigte der Klägerin am 20. Januar 2004 die Anerkennung der Katechetenprüfung als Teilleistung im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs.
Am 17. Februar 2004 beantragte die Klägerin daraufhin bei der Beklagten die Erteilung einer kirchlichen Unterrichtserlaubnis, um an der X. – Schule, Sekundarstufe II, in C. Ev. Religionslehre unterrichten zu dürfen.
Im Vorfeld seiner Entscheidung über den gestellten Antrag bat das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 16./17. März 2004 und 26. April 2004 die Bezirksregierung C., die Entscheidung über die Anerkennung der Katechetenprüfung als Fach im 1. Staatsexamen zu überprüfen. Die Katechetenprüfung sei weder mit einem Hochschulstudium noch mit einem Fachhochschulstudium gleichzusetzen. Das Thüringische Ministerium spreche in seinem Feststellungsbeschluss davon, dass es sich um einen Abschluss handele, der an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen absolviert wurde. Nach kirchlichem Recht könne nach einem einfachen Katechetenexamen die kirchliche Unterrichtserlaubnis/ Vokation nur für die Erteilung von Religionsunterricht an Grund- und Hauptschulen erteilt werden.
Die Bezirksregierung C. holte eine – ablehnende – Stellungnahme der Bezirksregierung D. (Schreiben von Juli 2004) ein. Mit Schreiben vom 2. August 2004 teilte sie dem Landeskirchenamt unter Bezug auf die Stellungnahme der Bezirksregierung D. und die Gleichwertigkeitsfeststellung des Thüringer Ministeriums mit, sie sehe keine rechtliche Möglichkeit, die Anerkennung zurückzunehmen. Eine Überprüfung der Einschätzung der Bezirksregierung D. könne nur das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein – Westfalen vornehmen.
Schon zuvor hatte das Landeskirchenamt der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2004 unter Bezug auf die Argumentation in seinem an die Bezirksregierung C. gerichteten Schreiben vom 17. März 2004 mitgeteilt, es sei ihm aufgrund der Katechetenausbildung nicht möglich, eine kirchliche Unterrichtserlaubnis für den Sek. – II – Bereich zu erteilen. Unter dem 9. September 2004 teilte das Landeskirchenamt der Klägerin ergänzend den Beschluss mit, ihr die vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe II mit der Auflage zu erteilen, entweder noch Teilbereiche für das Fach Ev. Religion an einer Universität nachzustudieren oder an zu vereinbarenden Modulen des nächsten Zertifikatskurses teilzunehmen.
Die Klägerin hat am 14. April 2005 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Verlangen nach einer weiteren Qualifikation für die Erteilung der begehrten Unterrichtserlaubnis sei rechtswidrig. Durch die Gleichwertigkeitsbescheinigung des Thüringer Ministeriums sei sichergestellt, dass die Katechetenausbildung einer Fachhochschulausbildung entspreche. Die Beklagte habe auch mit Schreiben vom 11. August 2003 die Prüfung der Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe II angekündigt, ohne weitere Qualifikationen zu verlangen. Die Klägerin befinde sich zur Zeit in einer Referendarausbildung, eine Freistellung für weitere Studien werde ihr nicht erteilt. Die Bezirksregierung C. befürworte ausdrücklich die Erteilung der Unterrichtserlaubnis (Schreiben der Bezirksregierung C. vom 30. Mai 2005 an das Landeskirchenamt).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr die Unterrichtserlaubnis für das Fach Evangelische Religion für die Sekundarstufe II ohne Nebenbestimmungen zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Die Klage sei nicht zulässig, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht gem. § 19 Verwaltungsgerichtsgesetz eröffnet sei. § 10 Vokationsordnung eröffne nur ein Widerspruchsverfahren, das abschließend sei. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Klägerin erfülle mit ihrer Ausbildung nicht die Voraussetzungen, die nach dem Katechetengesetz für die begehrte Unterrichtserlaubnis erforderlich sind. Daran ändere auch die Anerkennung durch die Bezirksregierung vom 20. Januar 2004 nichts, da es hier um kirchliches Recht gehe. Im Übrigen sei die Entscheidung der Bezirksregierung nicht rechtmäßig. Das Thüringer Ministerium habe den Abschluss der Klägerin nicht mit einem Fachhochschulabschluss gleichgesetzt. Es habe bereits mit Schreiben vom 30. April 1998 der Ev. – Lutherischen Kirche in Thüringen mitgeteilt, der Abschluss der kirchlichen B – Katechetenausbildung sei mit einem Fachschulabschluss gleichgestellt. Die Klägerin könne auch in Thüringen mit ihrer Ausbildung nur Religion in der Sekundarstufe I unterrichten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer und die eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klägerin begehrt eine kirchliche Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe II, die nach Art. 14 Abs. 1 Verf. NRW, § 32 Abs. 2 Schulorganisationsgesetz NRW (jetzt § 31 Abs. 3 Schulgesetz NRW) neben der staatlichen Genehmigung erforderlich ist, um Religionsunterricht in der Sekundarstufe II erteilen zu können. Nach Art. 81 Abs. 4 S. 2 Kirchenordnung – KO – werden die Lehrerinnen und Lehrer für evangelischen Religionsunterricht von der Kirche bevollmächtigt. Nach Art. 148 Abs. 3 g KO spricht die Kirchenleitung die kirchliche Berufung (Vokation) der Lehrerinnen und Lehrer aus. Sie kann nach Art. 159 KO Aufgaben dem Landeskirchenamt übertragen, das im Übrigen die Aufgabe hat, die allgemeine Verwaltung selbständig wahrzunehmen.
Die kirchliche Bevollmächtigung (Vokation) erfolgt nach der Vokationsordnung.
Die Entscheidung, ob eine kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt wird, kann durch die Verwaltungskammer nicht überprüft werden, da sie dafür unzuständig ist. Die gleichwohl von der Klägerin erhobene Klage ist unzulässig.
Nach Art. 164 Abs. 2 Satz 1 KO ist die Verwaltungskammer zuständig für Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung in den durch die Kirchenordnung oder andere Kirchengesetze bestimmten Fällen. § 19 Verwaltungsgerichtsgesetz – VwGG – regelt die Zuständigkeit im Einzelnen. Die Überprüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Vokation gehört nicht dazu.
Es handelt sich dabei nicht um eine Entscheidung aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht gegenüber Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Verbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie es Abs. 1 der Norm für eine Zuständigkeitsbegründung voraussetzt.
Das Begehren der Klägerin steht auch nicht in Zusammenhang mit einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche oder der Entstehung eines solchen Dienstverhältnisses (Abs. 2). Die Klägerin ist als Referendarin im staatlichen Dienst und die Vokation steht nicht in konkretem Zusammenhang mit der Begründung eines Dienstverhältnisses zur Kirche.
Es handelt sich vielmehr um eine „andere Streitigkeit“ im Sinne des Abs. 3 des § 19 VwGG, für die das kirchliche Recht indes keine gesonderte Zuständigkeitsregelung getroffen hat. Stattdessen ist in § 10 Abs. 2 und 3 Vokationsordnung ausdrücklich bestimmt, dass zwar die Möglichkeit des Widerspruchs besteht, die Widerspruchsentscheidung jedoch endgültig ist. Die Vokationsordnung verdeutlicht damit, dass Entscheidungen über die Erteilung einer kirchlichen Unterrichtserlaubnis zwar der verwaltungsinternen Überprüfung unterliegen, nicht aber der gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungskammer. Auch eine anderweitige Zuständigkeitsregelung ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.