.
Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:03.11.2006
Aktenzeichen:VK 12/2005
Rechtsgrundlage:Art. 48 Abs. 1 KO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Anhörung, Datenschutz, Entlassung aus dem Presbyteramt, Ermessen, Mahnung
#

Leitsatz:

  1. Einem Kirchenkreis stehen gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 KO neben der Entlassung eines Mitglieds des Presbyteriums aus seinem Amt auch die Maßnahmen, eine Mahnung auszusprechen oder einen Verweis zu erteilen, zur Verfügung. Nach der „Kann“-Bestimmung des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 KO steht dem Kirchenkreis bei der Entscheidung selbst ein eigener Ermessensspielraum insoweit zur Verfügung, als er unter Abwägung aller Gründe aus dem zur Verfügung stehenden Maßnahmenkatalog des Art. 48 Abs. 1 KO entscheiden kann, ob und welche Maßnahme er für richtig hält. Eine Kirchengemeinde hat dabei keinen Anspruch auf eine bestimmte, von ihr beantragte aufsichtsrechtliche Maßnahme des Kirchenkreises.
  2. Ein Mitglied des Presbyteriums verstößt gegen kirchliche Datenschutzbestimmungen und handelt somit pflichtwidrig, wenn es ihm zum Zwecke der Verteilung des Gemeindebriefes überlassene Daten für eine private Fragebogenaktion zu Gemeindefragen nutzt, ohne hierzu berechtigt zu sein oder sich hierfür die Erlaubnis des Presbyteriums eingeholt zu haben.
####
#

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
#

Tatbestand

###
Im Dezember 2003 beschloss das Presbyterium der klagenden Kirchengemeinde eine Gottesdienstordnung, die bis Mai 2005 erprobt werden sollte und die vorsah, die Gottesdienste in den Ortsteilen A. und B. ab Anfang 2004 auf einen Samstag und einen Sonntag im Monat zu reduzieren.
Ohne Kenntnis des Presbyteriums und der Ortspfarrerin, der Vorsitzenden der Klägerin, verfassten die beigeladene Presbyterin und der Presbyter P. sowie das aus C. stammende Kirchenmitglied M., das im Liturgie-Ausschuss der Klägerin mitarbeitet, einen Fragebogen, der an die Gemeindeglieder im März/ April 2005 verteilt wurde. Dabei wurden die Namenslisten benutzt, die die Beigeladene ausschließlich zum Zwecke der Verteilung der Gemeindebriefe erhalten hatte. In dem als Fragebogen abgefassten Schreiben ging es darum, die Meinung der Kirchenmitglieder in B., die zu einer Gesprächsrunde nach dem Gottesdienst am 20.03.2005 in der Emmauskirche in B. eingeladen wurden, vor der Gemeindeversammlung am 17.04.2005 zu erfragen.
Das Presbyterium der Klägerin beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom 09.04.2005, die die Fragebogenaktion als einzigen TOP hatte, den KSV zu bitten, den Presbyter P. zu ermahnen, dass er über Angelegenheiten des Presbyteriums zum Stillschweigen verpflichtet sei, und „durch sein Verhalten der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Presbyterium in Gemeinschaft mit der Pfarrerin/ dem Pfarrer die Gemeinde leitet“. Hinsichtlich der Beigeladenen wurde folgender Beschluss gefasst:
„Die Presbyterin Frau F. beachtet nicht Artikel 43 (1) der KO, indem sie nicht in gemeinsamer Verantwortung mit den PfarrerInnen und PresbyterInnen handelt, sondern nur einen Teil der Gemeinde – nämlich B. – im Blick hat.
Sie verstößt außerdem gegen Artikel 27 (2) der KO, indem sie Beschlüsse, die vom Presbyterium gefasst wurden, nicht nur nicht mit trägt und gegenüber der Gemeinde vertritt, sondern auch gegen sie agiert.
Außerdem liegen Verstöße gegen Artikel 24 der KO vor. Die Pflicht zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz wurden nicht von ihr beachtet.
Das Presbyterium erachtet den letztgenannten Sachverhalt für so schwerwiegend, dass es entsprechend Artikel 48 der KO mit 8 Ja-Stimmen und 4 Gegenstimmen beim KSV die Entlassung aus dem Presbyterium beantragt.“
Dieser Beschluss wurde dem beklagten Kirchenkreis mit Erläuterungen durch Schreiben vom 21.04.2005 übersandt mit dem Antrag, die Beschlüsse auf der nächsten Sitzung des KSV zu behandeln.
Der Beklagte lud die Verantwortlichen des Presbyteriums sowie die Beigeladene und den Presbyter P. für den 23.05.2005 zu einem Gespräch in die Superintendentur ein. Im Protokoll hierüber heißt es auszugsweise:
„Der Antrag und der Beschluss des Presbyteriums lagen zur Kenntnisnahme vor. Ebenso in Kopie die im Antrag genannten Rechtsgrundlagen. Herr P., Frau F., die Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende und der Kirchmeister des Presbyteriums sind für 20.00 Uhr zur Anhörung eingeladen.
Bei der Anhörung der Gemeindevertreter (…) sind Frau F. und Herr P. anwesend. Zur Anhörung von Frau F. und Herrn P. verabschiedet der Vorsitzende die Gemeindevertreter. Nach Aufforderung durch den Vorsitzenden verlässt auch der Assessor vor dem Beginn der Anhörung den Raum.
Danach berät der Kreissynodalvorstand unter Beachtung von Art. 27 Abs. 5 Kirchenordnung ausführlich über den Antrag und beschließt:
Nach Anhörung aller Beteiligten wird den Mitgliedern des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde G., Frau F. und Herrn P., lt. Artikel 48 Absatz 1 Kirchenordnung wegen Pflichtwidrigkeit, hier: Verletzung kirchlicher Datenschutzbestimmungen, eine Mahnung erteilt.
Beschluss-Nr. 61/05: einstimmig.
Der Antrag des Presbyteriums, das Presbyteriumsmitglied F. entsprechend Art. 48 Absatz 1 Kirchenordnung wegen grober Pflichtwidrigkeit aus dem Presbyterium zu entlassen, findet mit 5 Gegenstimmen und 1 Enthaltung keine Mehrheit und ist somit abgelehnt.“
Dieser Beschluss wurde den Beteiligten zunächst nicht zur Kenntnis gegeben.
Mit Schreiben vom 24.06.2005 fragte die Klägerin nach der Entscheidung des Beklagten. Gleichzeitig bemängelte die Klägerin, dass der Presbyter P. während der Anhörung der Gemeindeleitung vor der Tür habe warten müssen, während die Beigeladene weiter anwesend gewesen sei. Zudem seien die Ausführungen der Klägerin über die seit Jahren schwierige Zusammenarbeit im Presbyterium mit der Beigeladenen (eigenmächtige Beschwerde über einen Pfarrer bei der Superintendentin, ohne Beauftragung durch das Presbyterium Gespräch mit dem Superintendenten wegen einer Pfarrstellenbesetzung im Jahr 2001, Schwierigkeiten im Finanzausschuss im Jahr 2004, letztlich die Fragebogenaktion 2005) nicht den Mitgliedern des KSV zur Kenntnis gegeben worden.
Das Protokoll der Sitzung des Beklagten vom 23.05.2005 wurde in der Sitzung vom 27.06.2005 wie folgt berichtigt und dann einstimmig genehmigt:
„Bei der Anhörung der Gemeindevertreter (…) sind Frau F. und Herr P. anwesend. Zur Anhörung von Frau F. und Herrn P. verabschiedet der Vorsitzende die Gemeindevertreter. Nach Aufforderung durch den Vorsitzenden verlässt auch der Assessor vor dem Beginn der Anhörung den Raum.“
Die Beigeladene ist Mitglied des KSV der Beklagten. Der Assessor der Beklagten ist Pfarrer in der Gemeinde der Klägerin.
Erst am 6.07.2005 – zugegangen der Klägerin am 18.07.2005 - erhielt die Klägerin den Beschluss des Beklagten nebst Rechtsmittelbelehrung. In diesem Schreiben wurde zu dem Begriff der „Einmütigkeit“ von dem Beklagten eine Erläuterung zu Art. 119 Abs. 1 der (alten) KO beigelegt. Gleichzeitig wurde den Presbytern P. und der Beigeladenen schriftlich eine entsprechende Mahnung nach Art. 48 Absatz 1 der KO wegen „Verletzung kirchlicher Datenschutzbestimmungen“ erteilt. Die anderen im Antrag des Presbyteriums genannten Verstöße hielt der Beklagte nicht für sanktionsfähig bzw. -würdig.
Unter dem Datum vom 08.07.2005 die Klägerin Klage erhoben, die am 11.07.2005 bei der Verwaltungskammer eingegangen ist.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 23.05.2005. Sie ist der Ansicht, der Beschluss des KSV sei rechtswidrig. Zu dem materiell rechtlichen Inhalt ihres Schreibens vom 24.06.2005 habe sich der Beklagte überhaupt nicht geäußert, sondern lediglich das Protokoll vom 23.05.2005 in formalen Punkten berichtigt. Da die Vertreter der Klägerin die Apologie der Frau F. nicht erfahren hätten, sei dies eine Verletzung des der Klägerin zustehenden Prinzips des rechtlichen Gehörs. Die Verfahrensweise sei zudem rechtlich zu beanstanden. Nach dem Schreiben der Klägerin vom 24.06.2005 sei der Beklagte wegen des Amtsermittlungsprinzips verpflichtet gewesen, entweder ihren Beschluss vom 23.05.05 nach erneuter Anhörung erneut zu beraten oder ein weiteres Verfahren nach Art. 48 KO einzuleiten. Materiell-rechtlich werde eine Verletzung des Art. 27 Abs. 2 KO gerügt. Habe das Presbyterium einen Beschluss gefasst, müsse die Minderheit des Presbyteriums diese Entscheidung respektieren und beachten (Art. 43 Abs. 1 KO).
Der Hinweis des Beklagten auf Art. 119 KO gehe fehl, weil die übersandte Kommentierung überholt sei. „Einmütig“ im Sinne des Art. 119 KO bedeute, einen Mutes zu sein, um die richtige Entscheidung zu finden, die auch eine Mehrheitsentscheidung sein könne.
Die Klägerin beantragt,
1.
den Beschluss des Beklagten vom 23. Mai 2005 hinsichtlich der Beigeladenen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer neu zu bescheiden,
2. hilfsweise,
unter Aufhebung dieses Beschlusses den Beklagten zu verpflichten, die Beigeladene aus dem Presbyterium der Klägerin zu entlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Beklagte trägt vor, bei dem Beschluss vom 23.05.2005 habe sich der Kreissynodalvorstand (KSV) auf das objektivierbare pflichtwidrige Verhalten der Beigeladenen konzentriert. Insoweit habe er zwei Fehler vermeiden wollen: der erste Fehler hätte darin bestanden, dass der KSV sich zum Vehikel der Gemeinde hätte machen lassen. Zum Zweiten wollte man sich auf Beklagtenseite nicht durch die Klägerin instrumentalisieren lassen und vielmehr die Verantwortung an die Gemeinde zurückgeben, die sich in schwierigen Umstrukturierungsprozessen befinde, die sie aber selbst lösen müsse. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass es auch andere Vorgänge gegeben habe, die das Verhältnis der Klägerin zur Beigeladenen belasteten. Die Mahnung werde als Sanktion selten gegenüber Presbytern angewandt und sei deshalb in Ansehung der Umstände als deutliches Zeichen eine ausreichende Maßnahme gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
#

Gründe:

I.
Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Nach Art 19 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 KO ist der Rechtsweg unmittelbar und ohne Widerspruchsverfahren zur Verwaltungskammer eröffnet.
Der Klägerin steht auch eine eigene Klagebefugnis zu. Denn die personelle Zusammensetzung des Presbyteriums berührt dessen rechtlich geschützte Interessen, weshalb ein entsprechender Beschluss nach Art. 48 Abs. 2 KO auch dem jeweiligen Presbyterium zuzustellen ist und diesem – und nicht nur dem betroffenen Presbyteriumsmitglied - eine Klagemöglichkeit einräumt.
II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Ein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Beklagten vom 23. Mai 2005 und Neubescheidung, wie ihn die Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgt, steht der Klägerin nur dann zu, wenn dieser Beschluss mit nicht mehr heilbaren Fehlern behaftet wäre, wobei allerdings eine Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben sein darf.
1.
Nach Art. 48 Abs. 1 KO kann der KSV des zuständigen Kirchenkreises eine Presbyterin bei grober Pflichtwidrigkeit aus dem Amt entlassen oder ihr bei sonstiger Pflichtwidrigkeit eine Mahnung oder einen Verweis erteilen. Dabei ist festzustellen, dass – entgegen der Ansicht der Klägerin – die Beklagte nicht nur einen Beschluss oder eine Anregung des Presbyteriums zu genehmigen hat, sondern selbst nach Art. 48 Abs. 1 KO die Entscheidung trifft und die Beteiligten lediglich ein Anhörungsrecht haben.
Vor der Entscheidung ist das betreffende Presbyterium ebenso wie das betroffene Mitglied zu hören. Hier sind die Vertreter der Klägerin am 23.05.2005 vor der Entscheidung ebenso gehört worden wie die Beigeladene. Dabei ist das Verfahren der Anhörung nicht zu beanstanden. Hierfür ist das vorherige Geschehen und das Protokoll maßgeblich, das keine rechtserheblichen Auffälligkeiten aufweist. Die Klägerin bemängelt zwar mit ihrem Schreiben vom 24.06.2005, dass ihre Vertreter bei der Anhörung nicht vorgestellt worden sind, die Beigeladene bei der Anhörung im Raum blieb, während der andere Presbyter draußen warten musste, und die Mitglieder des KSV nicht über die schwierige Zusammenarbeit im Presbyterium mit der Beigeladenen informiert worden seien, obwohl der Sachverhalt dem KSV seit Jahren bekannt gewesen sei. Diese Mängel hätten zum einen bereits bei der Anhörung gerügt werden können und sind deshalb im Nachhinein unbeachtlich. Sie führen zum anderen aber auch nicht zu einer Verletzung des Postulats eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens.
Hinsichtlich der fehlenden Vorstellung der Vertreter der Klägerin ist dies allenfalls eine Stilfrage, stellt aber keinen Verfahrensmangel dar. Soweit der Verbleib der Beigeladenen im Sitzungsraum gerügt wird, findet dies keine Stütze in dem Protokoll vom 23.05.2005. Wohl ergibt sich daraus, dass die Presbyter bei der Anhörung der Gemeindevertreter im Raum geblieben sind. Auch dies ist indes kein Verfahrensmangel. Denn die betroffenen Presbyter waren auch zu dem, was die Gemeindevertreter in dieser Angelegenheit vorzutragen hatten, im Rahmen eines fairen Verfahrens zu hören. Von daher ist nicht zu beanstanden, dass sie selbst die Stellungnahme der Gemeindevertreter anhörten, um dann ihrerseits Erklärungen dazu abzugeben. Auch der Vortrag der Klägerin, einige Mitglieder des KSV seien nicht über das schwierige Verhalten der Beigeladenen in der Vergangenheit unterrichtet worden, ergibt ebenfalls keinen gravierenden Mangel im Verfahren. Denn weder der Beschluss der Klägerin vom 15.04.2005 noch das Antragsschreiben der Klägerin vom 21.04.2005 selbst, das den Mitgliedern der Beklagten vorlag, enthalten insoweit konkrete Angaben oder Gründe für die beantragte Entlassung. So ist die Begründung, die Beigeladene habe nur einen Teil der Gemeinde im Blick, sehr vage. Auch der weitere Vortrag der Klägerin in ihrem Beschluss vom 15.04.2005, dass die Beigeladene entgegen Art 27 KO Beschlüsse nicht mitträgt und gegenüber der Gemeinde vertritt, sondern sogar gegen sie agiert, ist zu ungenau, zu wenig bestimmt und ohne konkrete Beispiele, von der Fragebogenaktion zu den Gottesdienstzeiten abgesehen. Auch die Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflichten nach Art. 24 KO bedurften der Konkretisierung. Beispiele fehlten, wären aber erforderlich gewesen, um der Beigeladenen Vorhaltungen zu machen und um im Einzelnen von ihr im Rahmen der Anhörung eine Stellungnahme zu erreichen. Zudem hatten die Gemeindevertreter die Möglichkeit, bei der eigenen Anhörung am 23.05.2005 alles Entscheidende vorzutragen.
Insgesamt ist somit das Verfahren nicht zu beanstanden.
2.
Auch die Entscheidung des Beklagten in der Sache hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Nach der „Kann“-Bestimmung des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 KO steht dem Beklagten bei der Entscheidung selbst ein eigener Ermessensspielraum insoweit zur Verfügung, als er unter Abwägung aller Gründe aus dem zur Verfügung stehenden Maßnahmenkatalog des Art. 48 Abs. 1 KO entscheiden kann, ob und welche Maßnahme er für richtig hält.
Gemäß § 46 VwGG sind Ermessensentscheidungen aber nur daraufhin nachprüfbar, ob die Entscheidung oder die Ablehnung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, hier also, ob der Begriff der Pflichtwidrigkeit verkannt worden ist, ob die Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und ob allgemeine Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
Vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung der staatlichen Verwaltungsgerichte z.B. Urteile des BVerwG vom 31.05.1990, BVerwGE 85, 177/180, und vom 178.07.2001, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung All 5.1 Nr. 81
Der Ermessensspielraum ist von dem Beklagten gesehen worden. Die konkrete Ermessensausübung ist auch nicht fehlerhaft. Die Klägerin ist durch die Entscheidung des Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt.
Der Beklagte konnte, wie geschehen, nach § 114 Satz 2 VwGO im Gerichtsverfahren Ermessenserwägungen nachschieben, sofern sie es tatsächlich ausgeübt hat (so VGH Kassel, NVwZ-RR, 1999, 274 ff).
Der Beklagte hat zu Recht seiner Entscheidung nur das Verhalten der Beigeladenen zu Grunde gelegt, das nach dem Antrag der Klägerin objektivierbar war. Dies ist hier, wie sich auch aus der Begründung des angegriffenen Bescheides und aus dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergibt, auch geschehen, indem nur die Verletzung der kirchlichen Datenschutzbestimmungen durch die Beigeladene, nicht aber auch die später vorgetragene Behauptung der Klägerin, die Zusammenarbeit mit der Beigeladenen sei schwierig, oder die anderen nicht konkretisierten Vorwürfe, Berücksichtigung gefunden haben. Dabei war für den Beklagten bei seiner Entscheidung deutlich und ihm bewusst, dass es auch andere Geschehnisse gab, die zum Teil Jahre zurückliegen und das Verhältnis der Klägerin zu der Beigeladenen belasteten. Da diese jedoch von der Klägerin auch bei der Anhörung am 23.05.2005 nicht deutlich herausgestellt worden waren, sind sie nicht berücksichtigt worden. Dies ist nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Beklagte einen vollständigen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Aus der Tatsache, dass der Beklagte einen Grund für die Maßnahme genannt und die anderen Punkte, die die Klägerin vorgetragen hat, als nicht sanktionswürdig bezeichnet hat, wird die Ermessensausübung deutlich. Dieser Grund, die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, ist auch nachvollziehbar, denn nach § 18 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) hat die Gemeinde die ihr überlassenen Daten der Gemeindeglieder vor Missbrauch zu schützen. Nach § 6 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993 (ABl. EKD S. 505) ist es den mit dem Umgang von Daten betrauten Personen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Die Beigeladene hat die ihr zum Zwecke der Verteilung des Gemeindebriefes überlassenen Daten für eine private Aktion im Rahmen der neuen Gottesdienstzeiten genutzt, ohne hierzu berechtigt zu sein oder sich hierfür die Erlaubnis des Presbyteriums einzuholen. Damit hat sie pflichtwidrig gehandelt.
Bei der Frage, ob der Beklagte bei der Auswahl der nach Art. 48 KO zur Verfügung stehenden Maßnahmen sein Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt hat, ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine bestimmte - und hier beantragte - aufsichtsrechtliche Maßnahme des Beklagten hat. Dem Beklagten standen neben der Entlassung aus dem Amt auch die Maßnahmen, eine Mahnung auszusprechen oder einen Verweis zu erteilen, zur Verfügung. Dabei hatte der Beklagte auch vergleichbare Fälle zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die Pflichtwidrigkeit des Presbyters P., die ebenfalls nur mit einer Mahnung gemaßregelt worden ist. Zudem hat der Beklagte vorgetragen, dass Mahnungen gegenüber Presbyteriumsmitgliedern äußerst selten ausgesprochen werden, so dass von daher die hier getroffene Maßnahme bereits ein deutliches, aber auch ausreichendes Zeichen war, um die Pflichtwidrigkeit zu ahnden. Diese Ermessensausübung ist in sich schlüssig und nicht zu beanstanden.
Die Verwaltungskammer sieht deshalb keinen Grund, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin neu zu bescheiden.
3.
Dementsprechend sah die Kammer auch keine Veranlassung, den Beklagten zu verpflichten, die Beigeladene aus ihrem Amt als Presbyterin zu entlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs.1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.