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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:04.09.1990
Aktenzeichen:VK 01/1990
Rechtsgrundlage:Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KO;Art. 83 Abs. 1 KO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Entlassung aus dem Presbyteramt
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Leitsatz:

Das monatelange Meiden der Presbyteriumssitzungen und des Gottesdienstes stellt eine grobe Verletzung der Pflichten aus Art. 83 Abs. 1 KO im Sinne von Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KO dar.
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Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises Koblenz vom 25. Januar 1990 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht auslagen- und gebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand:

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Der Antragsteller gehört dem Beigeladenen, dem Presbyterium der Gemeinde W. (im Kirchenkreis Koblenz), an.
In seiner Sitzung vom 20. September 1989 beschloß der Beigeladene, den Antragsgegner, den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Koblenz, zu bitten, den Antragsteller wegen grober Pflichtwidrigkeit aus dem Beigeladenen zu entlassen. Als Begründung wurde angegeben, der Antragsteller sei seit Februar 1989 nicht mehr zu Gottesdiensten und Prebyteriumssitzungen der Kirchengemeinde erschienen; außerdem sei er zu Pfarrer M. zunehmend auf Distanz gegangen.
Unter dem 22. September 1989 bat der Superintendent des Kirchenkreises Koblenz den Antragsteller um Stellungnahme. Dieser antwortete unter dem 25. Oktober 1989, der Antrag des Beigeladenen sei nicht nur unzulässig, sondern auch ein Hirngespinst des Cliquenwirtschaft betreibenden Pfarrers M. und habe mit den Aufgaben und Zielen der Kirche Christi nichts mehr zu tun. Nachdem der Superintendent dem Antragsteller mit Schreiben vom 31. Oktober 1989 nahegelegt hatte, von sich aus das Amt niederzulegen, antwortete der Antragsteller am 30. Dezember 1989 unter anderem, Pfarrer M. sei im Gewand des Pfarrers nur ein Chaot im Schatten des Kreuzes, weil er den Bösen für mächtiger halte als Gott.
Am 25. Januar 1990 beschloß daraufhin der Antragsgegner, den Antragsteller von seinen Pflichten als Presbyter zu entbinden. Zur Begründung wiederholte er die Gründe des Entlassungsantrages des Beigeladenen vom 20. September 1989.
Mit dem am 6. Februar 1990 eingegangenen Antrag, der nicht näher begründet worden ist, beantragt der Antragsteller sinngemäß,
den Beschluß des Antragsgegners vom 25. Januar 1990 aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Akten der Verwaltungskammer ergänzend Bezug genommen.
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Gründe:

Der Antrag ist nach Art. 88 Abs. 2 KO statthaft. Er ist auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt worden.
Er ist aber nicht begründet.
Die Entscheidung des Antragsgegners findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KO. Danach kann der Kreissynodalvorstand bei einer groben Pflichtwidrigkeit des Presbyters dessen Entlassung beschließen.
Da der Antragsgegner den Antragsteller gemäß Art. 88 Abs. 1 Satz 2 KO vor seiner Entscheidung gehört hat, sind die formellen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt.
Es liegt auch eine Pflichtwidrigkeit des Antragstellers vor, so daß die materielle Voraussetzung des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KO gegeben ist. Der Antragsteller hat nämlich seine Pflichten aus Art. 83 Abs. 1 KO in grober Weise verletzt, indem er monatelang die Presbyteriumssitzungen und den Gottesdienst gemieden hat. Durch die Nichtteilnahme an den Presbyteriumssitzungen hat er sich damit seiner Leitungsfunktion nach Art. 83 Abs. 1 KO entzogen. Da er nicht mehr zu den Gottesdiensten erschienen ist, konnte er auch nicht zum Diakonischen Dienst während des Gottesdienstes eingeteilt werden, so daß auch seine Mitarbeit in dem vielfältigen Dienst der Gemeinde nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 KO nicht mehr möglich war. Im Hinblick auf den langen Zeitraum der Verweigerung der Mitarbeit ist auch die Pflichtwidrigkeit des Antragstellers als grob im Sinne von Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KO anzusehen, so daß die Voraussetzungen für seine Entlassung aus dem Presbyterium vorlagen.
Angesichts der unmäßigen und ungehörigen Angriffe auf den Pfarrer M., die sich in eben solchen Angriffen auf den Superintendent des Kirchenkreises Koblenz fortsetzten, ist eine Grundlage für eine sachgerechte Mitarbeit des Antragstellers im Beigeladenen nicht mehr zu erkennen. Daher ist der Entlassungsbeschluß des Antragsgegners ermessensfehlerfrei ergangen.
Demnach muß die Beschwerde an die Verwaltungskammer zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 des Verwaltungskammergesetzes.