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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 04.09.1990 |
Aktenzeichen: | VK 02/1990 |
Rechtsgrundlage: | §§ 1 Abs. 1a, 2 Abs. 1 Ziff. 2b BhV |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Beihilfe |
Leitsatz:
Von einer eigenen Beihilfeberechtigung kann nur dann die Rede sein, wenn aufgrund des Arbeitsvertrages ein den Vorschriften der BhV gleichwertiger Anspruch auf eine Beihilfe besteht.
#Tenor:
Der Rückforderungsbescheid der Beihilfefestsetzungsstelle beim Gemeindeverband der Evangelischen Kirchengemeinden der Stadt Duisburg vom 01. März 1989 und der Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 25. Januar 1990 werden aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die Antragsgegnerin hat ihre und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
#Tatbestand:
###Der Antragsteller ist Kirchengemeindeoberinspektor.
Im Juni und Oktober 1988 hat ihm die Festsetzungsstelle für Beihilfe beim Gemeindeverband der Evangelischen Kirchengemeinden der Stadt Duisburg für die Kosten der stationären Krankenhausbehandlung seiner Ehefrau anläßlich der Geburt des Sohnes C. auf die Rechnungen des Krankenhauses vom 23. Juni 1988 über 2.773,26 DM und vom 27. September 1988 über 906 DM nach Abzug der von der Pflichtversicherung der Ehefrau des Antragstellers getragenen Kosten eine Beihilfe von insgesamt 1.452 DM gewährt.
Mit Bescheid vom 01. März 1989 hat die Festsetzungsstelle diesen Betrag vom Antragsteller mit der Begründung zurückgefordert, ihm stehe diese Beihilfe nicht zu, weil seine Ehefrau aufgrund ihrer Anstellung beim Evangelischen Krankenhaus Oberhausen pflichtversichert und selbst beihilfeberechtigt gewesen sei.
Die Ehefrau des Antragstellers war im Jahre 1988 mit einer monatlichen Arbeitszeit von 93 Stunden bei diesem Krankenhaus als Krankenschwester beschäftigt. § 2 Abs. 1 ihres Arbeitsvertrages vom 09. September 1982 hatte folgenden Wortlaut:
“Für das Arbeitsverhältnis gilt der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag vom 01.04.1961 in der jeweils für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA) unter Berücksichtigung der in § 5 dieses Vertrages aufgeführten Ausnahmen und Ergänzungen”. |
In § 5 Abs. 2 b war bezüglich eines Anspruchs auf Beihilfe bestimmt:
“Sofern der Mitarbeiter ein Jahr ununterbrochene Beschäftigungszeit bei dem derzeitigen Arbeitgeber nachweisen kann, hat er Anspruch auf eine Beihilfe in Geburtsfällen in Höhe von DM 500 für einen Elternteil. | |
Bei sonstigen begründeten Härtefällen kann auf besonderen Antrag eine Beihilfe gewährt werden.” |
Die in der vorstehenden Bestimmung erwähnten 500 DM hat das Evangelische Krankenhaus Oberhausen an die Ehefrau des Antragstellers gezahlt. Einen Antrag auf Beihilfe für die Kosten ihrer stationären Behandlung anläßlich der Geburt des Sohnes C. hat es dagegen mit Schreiben vom 19. Juli 1989 abgelehnt und zur Begründung auf § 5 Abs. 2 d des Arbeitsvertrages vom 09. September 1982 verwiesen.
Gegen den Rückforderungsbescheid vom 01. März 1989 hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, den die Kirchenleitung durch Bescheid vom 25. Januar 1990 zurückgewiesen hat: Die Rückforderung der für den Krankenhausaufenthalt der Ehefrau des Antragstellers gezahlten Beihilfe sei berechtigt. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 der BhV könne dem Antragsteller für Aufwendungen seiner Ehefrau keine Beihilfe gewährt werden, da diese aufgrund ihrer Tätigkeit im kirchlichen Dienst bei diesem zum beihilfeberechtigten Personenkreis gehöre. Ihr Beihilfeanspruch ergebe sich aus § 5 Abs. 2 d ihres Arbeitsvertrages vom 09. September 1982.
Gegen diesen ihm am 15. Februar 1990 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit einem am 20. Februar 1990 eingegangenen Schreiben die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt.
Er macht geltend: Im Arbeitsvertrag seiner Ehefrau mit dem Evangelischen Krankenhaus Oberhausen sei ein Beihilfeanspruch ausgeklammert worden und nur für Härtefälle vorgesehen. Ein Härtefall liege bei seiner Ehefrau und ihm aber nicht vor.
Der Antragsteller beantragt,
den Rückforderungsbescheid der Festsetzungsstelle für Beihilfe beim Gemeindeverband der Evangelischen Kirchengemeinden der Stadt Duisburg vom 01. März 1989 und den Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 25. Januar 1990 aufzuheben. |
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen. |
Sie trägt vor:
Entscheidend sei, daß die Ehefrau des Antragstellers grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf Beihilfe gegen ihren früheren Arbeitgeber besessen habe; unerheblich sei, daß der frühere Arbeitgeber einen Antrag auf Beihilfe zurückgewiesen habe, weil ein begründeter Härtefall nicht vorgelegen habe.
#Gründe:
Der Antrag auf Entscheidung der Verwaltungskammer ist zulässig (§§ 2 Abs. 2, 10 VwKG). Er ist auch begründet.
Der Rückforderungsbescheid vom 01. März 1989 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1990 sind aufzuheben, da der Antragsteller zu Recht für die beiden Krankenhausrechnungen vom 23. Juni 1988 und vom 27. September 1988 eine Beihilfe erhalten hat. Dies ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 a, 2 Abs. 1 Ziffer 2 b der BhV. Dort ist bestimmt, daß Aufwendungen eines Kirchenbeamten anläßlich der Niederkunft seiner nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau beihilfefähig sind. Diese Voraussetzungen treffen auf den Antragsteller zu. Denn die Ehefrau des Antragstellers gehörte nicht etwa aufgrund ihrer Tätigkeit beim Evangelische Krankenhaus Oberhausen selbst zum beihilfeberechtigten Personenkreis im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 4 BhV.
Von einer Beihilfeberechtigung i. S. dieser Vorschrift könnte nur dann die Rede sein, wenn der Ehefrau des Antragstellers aufgrund ihres Arbeitsvertrages vom 09. September 1982 ein den Vorschriften der BhV gleichwertiger Anspruch auf eine Beihilfe gegen das Evangelische Krankenhaus Oberhausen zugestanden hätte. Das ist jedoch nicht so. Denn § 5 Abs. 2 d dieses Arbeitsvertrages gab ihr keinen gesicherten Rechtsanspruch auf eine Beihilfe. Ein solcher Anspruch war vielmehr auf “sonstige begründete Härtefälle” beschränkt. Auch fehlen Maßstäbe dafür, wie hoch eine Beihilfe in einem solchen Härtefall sein sollte, dies sollte offensichtlich dem – wenn auch pflichtgemäßen – Ermessen des damaligen Arbeitgebers der Ehefrau des Antragstellers anheimgestellt sein. Dagegen ist das Beihilferecht der Antragsgegnerin ebenso wie das des öffentlichen Dienstes von dem Grundsatz bestimmt, daß eine Beihilfe unabhängig von der Höhe des Einkommens und nicht etwa nur in Härtefällen zu gewähren ist. Hieraus folgt, daß die Ehefrau des Antragstellers trotz ihrer Tätigkeit beim Evangelischen Krankenhaus Oberhausen nicht zum beihilfeberechtigten Personenkreis im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 4 BhV gehörte.
Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist die Beihilfe für die beiden Krankenhausrechnungen über 2.773,26 DM und 906 DM von der Beihilfestelle auch rechnerisch richtig, das heißt nicht zu hoch angesetzt worden. Soweit die Pflichtversicherung der Ehefrau des Antragstellers Kosten übernommen hat, hat die Festsetzungsstelle dies gemäß § 3 Abs. 4 BhV berücksichtigt.
Der Antragsteller muß sich auch nicht die 500 DM anrechnen lassen, die seine Ehefrau gemäß § 5 Abs. 2 d S. 1 des Arbeitsvertrages vom 09. September 1982 vom Evangelischen Krankenhaus Oberhausen erhalten hat. Dieser Betrag war nämlich nicht – hierin waren sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung einig – als Beihilfe zu den Kosten der stationären Krankenhausbehandlung der Ehefrau des Antragstellers gedacht; sie sollten vielmehr ein Beitrag zu den sonstigen Aufwendungen anläßlich der Geburt des Sohnes C. des Antragstellers sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.