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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 18.12.1990 |
Aktenzeichen: | VK 10/1990 |
Rechtsgrundlage: | § 9 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland; § 4 Abs. 4 PrO; § 4 Abs 4 S. 2 PrO; § 5 Nr. 6a PrO |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Erste Theologische Prüfung |
Leitsatz:
- Die Verwaltungskammer kann in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nur eingreifen, wenn diese von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder sonstige offensichtliche Fehler ihrer Bewertungen vorliegen.
- Liegt es im Ermessen des Prüfungsamtes, ob es die Erste Theologische Prüfung überhaupt für bestanden erklärt (§ 5 Nr. 6a der Prüfungsordnung für das Erste Theologische Examen) und lässt das Prüfungsamt den Kandidaten dennoch bestehen, ist es nicht gezwungen, die Gesamtnote nach dem rechnerischen Notendurchschnitt festzusetzen, sondern kann nach anderen Gesichtspunkten vorgehen. Diese Festsetzung der Noten ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht, wenn sie der strengeren Notengebung im Zweiten Theologischen Examen (§ 22 Abs. 4 PrO) entspricht.
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
#Tatbestand:
###Nach einem Theologiestudium unterzog sich der Antragsteller beim Antragsgegner der Ersten Theologischen Prüfung. Die mündliche Prüfung fand am 5./6. März 1990 statt. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller die Gesamtnote ausreichend. Wegen der einzelnen Noten wird auf die Notenübersicht vom 6. März 1990 verwiesen. Diese ist dahingehend zu berichtigen, daß die Klausur im Fach Altes Testament nicht mit ausreichend, sondern mit mangelhaft beurteilt worden ist. Der vom Antragsteller erreichte Notendurchschnitt beträgt 3,43.
Die vom Antragsteller gefertigte Abhandlung hat der erste Prüfer mit gut, der zweite Rezensent mit ungenügend und der dritte mit mangelhaft bewertet. In den Prüfungsfächern Altes Testament sowie Kirchen- und Theologiegeschichte benötigte der Antragsteller jeweils einen Ausgleich, den er auch erreichte. In dem Prüfungsfach praktische Theologie benötigte der Antragsteller für zwei mangelhafte Leistungen einen Ausgleich, der jedoch nur für eine mangelhafte Leistung durch die Note sehr gut für die Wissenschaftliche Arbeit gegeben war. Der Antragsgegner erklärte jedoch die Prüfung aufgrund der ihm in § 5 Nr. 6a der Prüfungsordnung für das Erste Theologische Examen erteilten Ermächtigung für bestanden. Es ist ständige Praxis des Antragsgegners in diesen Fällen bei einem Notendurchschnitt von 3,26 bis 4,0 die Gesamtnote ausreichend zu erteilen.
Mit Schreiben vom 13. März 1990 hat der Antragsteller gegen die Prüfungsentscheidung vom 6. März 1990 Widerspruch eingelegt. Er hat ausgeführt: Der Zweitrezensent seiner Abhandlung gehe von sachfremden Erwägungen aus, die Grundlagen seiner Bewertung seien unrichtig. Der Drittrezensent habe diese Prüfungsarbeit deshalb negativ beurteilt, weil er dem unangemessenen Tonfall des zweiten Prüfers zum Opfer gefallen sei. Bei dem von ihm erreichten Notendurchschnitt habe der Antragsgegner ihm die Note befriedigend erteilen müssen.
Durch Bescheid vom 17. Mai 1990 hat der Beschwerdeausschuß den Widerspruch zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf diesen Bescheid verwiesen.
Gegen den ihm am 7. Juni 1990 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit einem am 4. Juli 1990 eingegangenen Schreiben die Verwaltungskammer angerufen. Er rügt weiterhin die Benotung seiner Abhandlung und daß ihm zu Unrecht nicht die Note befriedigend erteilt worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Prüfungsentscheidung des Antragsgegners vom 6. März 1990 und den Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 17. Mai 1990 auf zuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihn über das Ergebnis seiner Ersten Theologischen Prüfung erneut zu bescheiden. |
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen. |
Zur Begründung bezieht er sich auf den Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 17. Mai 1990.
Die drei Beurteilungen der Abhandlung des Antragstellers waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
#Gründe:
Der Antrag ist zulässig (§§ 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung, § 2 Abs. 3 VwKG). Er ist jedoch unbegründet.
Es ist nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner die Abhandlung des Antragstellers mit mangelhaft bewertet und ihm lediglich die Gesamtnote ausreichend erteilt hat.
Es ist nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner die Abhandlung des Antragstellers mit mangelhaft bewertet und ihm lediglich die Gesamtnote ausreichend erteilt hat.
Das Prüfungsverfahren bezüglich der vom Antragsteller gefertigten Abhandlung ist ordnungsgemäß abgelaufen. So wie es § 4 Abs. 4 PrO vorschreibt, ist diese Prüfungsarbeit zunächst von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes begutachtet worden, und da ihre Bewertungen nicht übereinstimmten, einem dritten Rezensenten zur Benotung vorgelegt worden. Dieser dritte Prüfer gab alsdann den Ausschlag, wie die Abhandlung des Antragstellers zu benoten war. Allen drei Prüfern stand ein Beurteilungsspielraum zu, in den die Verwaltungskammer nur dann eingereifen könnte, wenn diese drei Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären, sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen oder sonstige offensichtliche Fehler ihrer Bewertungen vorlägen. Das kann jedoch nicht festgestellt werden.
Der Unterschied in der Benotung der Abhandlung mit gut, mangelhaft und ungenügend ist zwar auf den ersten Blick auffällig. Es kann jedoch keineswegs festgestellt werden, der erste Rezensent habe die Note gut so begründet, daß allein sein Votum richtig sein könne. Sein Votum ist äußerst knapp ausgefallen. Es enthält Formulierungen, die es fraglich erscheinen lassen, ob damit eine Leistung beschrieben wird, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt. Nur das hätte gemäß § 3 der PrO die Note gut gerechtfertigt. Eine Arbeit, die nach den Worten des ersten Rezensenten zwar überlegt und kritisch, aber auch glanzlos ausgefallen und sich den Ansprüchen des eigenen Schlußsatzes nicht gewachsen zeigt, ist wohl kaum eine überdurchschnittliche Leistung. Der zweite und der dritte Prüfer haben sich dagegen offensichtlich mehr Mühe mit der Benotung der Abhandlung gemacht. Beide gehen ausführlicher als der erste Rezensent auf die Abhandlung des Antragstellers ein und zeigen verschiedene ihrer Schwächen auf. Hieraus erhellt, daß diese beiden Rezensenten sich nicht von sachfremden, willkürlichen oder sonst unsachgemäßen Erwägungen haben leiten lassen, sondern sich innerhalb des ihnen bei Prüfungsentscheidungen zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten haben. Dies führt dazu, daß gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 der PrO der Notenvorschlag des dritten Gutachters maßgeblich ist.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner dem Antragsteller lediglich die Gesamtnote ausreichend erteilt hat, obwohl der Notendurchschnitt 3,43 beträgt. Da dem Antragsteller im Prüfungsfach praktische Theologie für eine mangelhafte Leistung ein Ausgleich fehlte, lag es im Ermessen des Prüfungsamtes, ob es die Erste Theologische Prüfung des Antragstellers überhaupt für bestanden erklären wollte (§ 5 Nr.6a der Prüfungsordnung für das Erste Theologische Examen). Läßt das Prüfungsamt in einem solchen Fall den Kandidaten dennoch die Prüfung bestehen, dann ist es nicht gezwungen, die Gesamtnote nach dem rechnerischen Notendurchschnitt festzusetzen. Es kann nach anderen Gesichtspunkten vorgehen, die hier darin zu erblicken sind, daß es in den Fällen des § 5 Nr.6a der Prüfungsordnung für das Erste Theologische Examen bei einem Notendurchschnitt von 3,26 bis 4,0 lediglich das Gesamtprädikat ausreichend erteilt. Diese Festsetzung der Noten ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht, entspricht sie doch der, wenn auch strengeren, Notengebung im Zweiten Theologischen Examen (§ 22 Abs. 4 PrO). Damit hält sich der Antragsgegner in dem ihm zustehenden Ermessensspielraum, eine Prüfung bei fehlendem Ausgleich für eine mangelhafte oder ungenügende Einzelleistung für bestanden aber auch für nicht bestanden erklären zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.