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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:03.11.1997
Aktenzeichen:VK 23/1996
Rechtsgrundlage:§ 56 Abs. 1 b PfDG; § 55 Satz 2 PfDG i.V.m. § 50 Abs. 2 Satz 1 PfDG und § 45 VwVfG; § 49 Abs. 1 b) PfDG, § 53 Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 1 PfDG; Artikel 33 Abs. 5; Artikel 12 GG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Wartegeld, Wartestand
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Leitsatz:

  1. Bei dem Erlass eines Bescheides nach § 53 Abs. 3 PfDG handelt es sich um zwingendes Recht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist keine andere Entscheidung in der Sache möglich, somit wirkt sich allein ein etwaiger Begründungsmangel nicht ergebnisrelevant aus.
  2. Bei Wartestandsversetzungen nach § 53 Abs. 3 PfDG sind Entscheidungen des Landeskirchenamtes der Kirchenleitung zuzurechnen. Die Kirchenleitung führt nach der Systematik der KO ihre Aufgaben mit Hilfe des Landeskirchenamtes durch.
  3. Die Versetzung in den Wartestand setzt nicht voraus, dass es gemäß § 53 Abs. 1 PfDG, zu einer Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Pfarrstelle gekommen ist.
  4. Auch die weitgehende Anlehnung an das staatliche Beamtenrecht ändert nichts daran, dass die Versetzung in den Wartestand Teil der inneren Angelegenheiten der Kirche ist, die diese im Rahmen ihres Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrechts nach eigenen Vorgaben regeln kann.
  5. Die Kürzung der Bezüge auf ein Wartegeld in Höhe von 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist die zwingende, gerechte und finanziell notwendige Folge der Versetzung in den Wartestand (§ 56 Abs. 4 PfDG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 der Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung – PfVBO –), denn der Pfarrer kann frei über seine Arbeitskraft verfügen und stellen unter diesen Voraussetzungen eine auch sozial angemessene Alimentation dar.
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Tenor:

Der Antrag wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antragsteller erst mit Wirkung vom 1. September 1996 im Wartestand ist.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand:

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Der Antragsteller war Inhaber der einzigen Pfarrstelle der evangelischen Kirchengemeinde S. Im August 1994 berief ihn das Landeskirchenamt gemäß § 49 Abs. 1 b Pfarrerdienstgesetz (PfDG) mit Wirkung vom 1.3.1995 aus dieser Stelle ab, da im Sinne dieser Vorschrift ein Tatbestand vorliege, der dem Antragsteller die gedeihliche Führung seines Pfarramtes in dieser Gemeinde unmöglich mache. Die von ihm nach erfolglosem Widerspruchsverfahren angerufene Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland wies mit dem am 7.12.1995 verkündeten Urteil seinen Antrag auf Aufhebung der Abberufung zurück.
Das Landeskirchenamt wies den Antragsteller mit Schreiben vom 27.3.1996 auf die Möglichkeit hin, ihn mit der Vertretung eines längerfristig erkrankten Pfarrers im Kirchenkreis L. zu betrauen. Dieses Schreiben kam jedoch erst zu einem Zeitpunkt (Ende April 1996) zur Absendung, als der erkrankte Pfarrer seinen Dienst schon wieder aufgenommen hatte. Die Versuche, den Antragsteller in eine freie Pfarrstelle zu vermitteln, wurden auch danach fortgesetzt. Sie blieben letztlich ohne Erfolg. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, daß der erste Versuch betreffend den Kirchenkreis L. nur ein Scheinangebot dargestellt habe und verlangte bei allen weiteren Hinweisen auf Bewerbungsmöglichkeiten zunächst eingehende schriftliche Auskunft über Besonderheiten der jeweiligen Pfarrstelle und Informationen über die Situation in den Gemeinden.
In seiner Sitzung vom 26.6.1996 beschloß das Kollegium des Landeskirchenamtes, den Antragsteller mit Wirkung vom 1.8.1996 in den Wartestand mit Wartegeld zu versetzen und teilte ihm dies mit Bescheid vom 27.6.1996, zugestellt durch Niederlegung bei der Post am 3.7.1996, mit. Der Bescheid wurde auf § 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 b PfDG gestützt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland mit dem seit dem 7.12.1995 rechtskräftigen Urteil die Rechtmäßigkeit der Abberufung gemäß § 49 Abs. 1 b PfDG festgestellt habe.
Gegen die Versetzung in den Wartestand legte der Antragsteller den am 31.7.1996 eingegangenen Widerspruch ein. Er machte geltend, das Landeskirchenamt sei für die Versetzung in den Wartestand nicht zuständig gewesen; gemäß § 55 PfDG, § 2 der Dienstordnung für das Landeskirchenamt (DO) dürfe allein die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland eine derartige Entscheidung treffen. Im übrigen hätte die Versetzung in den Wartestand auch deshalb nicht erfolgen dürfen, weil die vorausgegangene Abberufung aus der Pfarrstelle ohne Feststellung eines Verschuldens in seiner Person verfügt worden sei. Die Antragsgegnerin habe im vorangegangenen Abberufungsverfahren ihm gegenüber ihre Fürsorgepflicht vernachlässigt. So habe sie beispielsweise nicht geprüft, ob nicht Disziplinarmaßnahmen ohne Beendigung des konkreten Dienstes ausgereicht hätten. Die Versetzung in den Wartestand sei auch verfassungswidrig. Sie widerspreche den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG). Die Kürzung der Bezüge auf 75 % sei auch nicht zuzumuten, zumal auf seiner Seite kein Verschulden vorliege. Ihm sei es nicht anzulasten, daß er nunmehr ohne Dienststelle sei. Schließlich sei das Landeskirchenamt dem Antragsteller nicht, wie in § 53 Abs. 1 PfDG vorgeschrieben, bei der Berufung in eine neue Pfarrstelle behilflich gewesen.
Die Kirchenleitung beschloß in ihrer Sitzung vom 20.9.1996, den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie aus: Die Zuständigkeit des Landeskirchenamtes für die Versetzung von Pfarrern in den Wartestand folge aus Artikel 203 Abs. 4 Kirchenordnung (KO) i.V. mit § 2 Abs. 1 c der Dienstordnung für das Landeskirchenamt und seine Schulabteilung vom 12.1.1993 (DO LKA 1993). Der Hinweis des Antragstellers auf eine Zuständigkeit der Kirchenleitung gemäß § 55 Satz 1 PfDG beziehe sich allein auf eine Versetzung in den Wartestand nach § 54 PfDG. Der Antragsteller sei jedoch gemäß § 53 Abs. 3 PfDG in den Wartestand versetzt worden, nachdem er aus seiner Pfarrstelle gemäß § 49 Abs. 1 PfDG abberufen worden sei. Für diesen Fall sei § 55 Satz 1 PfDG nicht anzuwenden.
Die Versetzung in den Wartestand sei gemäß § 53 Abs. 3 PfDG zwingende Folge der Abberufung gemäß § 49 Abs. 1 b PfDG. Mit der Versetzung in den Wartestand und der damit verbundenen Kürzung der Bezüge auf 75 % – die gesetzlich zwingend vorgegeben sei – werde auch die Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller nicht verletzt. Schließlich sei es ohne Bedeutung, ob die Antragsgegnerin sich Versäumnisse bei dem Bemühen um eine Berufung des Antragstellers in eine neue Pfarrstelle vorhalten lassen müsse. Allein entscheidend sei, daß der Antragsteller nicht in eine neue Stelle berufen worden sei. Damit sei die Versetzung in den Wartestand nicht zu umgehen gewesen.
Die Entscheidung der Kirchenleitung wurde dem Antragsteller mit dem Widerspruchsbescheid vom 8.10.1996, ihm zugestellt am 21.10.1996, bekannt gegeben.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller mit einem am 20.12.1996 per Fax eingegangenen Schriftsatz die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:
Die Versetzung in den Wartestand sei formal rechtswidrig, da mit dem Landeskirchenamt eine nicht zuständige Stelle gehandelt habe. Die Kirchenleitung dürfe diese Aufgabe auch nicht auf das Landeskirchenamt delegieren, weil es an einer dafür erforderlichen Ermächtigung in § 55 PfDG fehle. Auf Artikel 203 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (KO) könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Das Landeskirchenamt dürfe nach dieser Vorschrift nicht an Stelle der Kirchenleitung handeln. Daß der Bescheid vom 27.6.1996 mit Billigung der Kirchenleitung ergangen sei, sei für ihn auch nicht ersichtlich. Vor dem am 26.6.1996 gefaßten Beschluß sei er nicht, wie erforderlich, gehört worden. Ferner enthalte die Entscheidung über seine Versetzung in den Wartestand keine Begründung.
Die Versetzung in den Wartestand sei auch materiell-rechtlich rechtswidrig.
Das kirchliche Dienstrecht lehne sich an das staatliche Beamtenrecht an und müsse daher wie dieses die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums berücksichtigen, was u.a. die Alimentationspflicht und die Fürsorgepflicht des Dienstherren einschließe. Mit diesen Prinzipien sei es nicht vereinbar, wenn ein abberufener Pfarrer durch die Versetzung in den Wartestand eine Veränderung seines Status und eine Kürzung seiner Bezüge hinnehmen müsse. Denn im staatlichen Beamtenrecht komme es zu derartigen Eingriffen in den Status und in die Besoldungsansprüche nur, wenn zuvor in einem förmlichen Verfahren schuldhaftes Verhalten eines Beamten festgestellt worden sei. Zu seiner Abberufung sei es jedoch gekommen, ohne daß ihm ein Verschulden zur Last gelegt worden sei. Die Regelung des § 53 Abs. 3 PfDG über die Versetzung in den Wartestand sei mit dem Verfassungsrecht ferner deshalb nicht vereinbar, weil sie unzulässig in die Freiheit der Berufsausübung eines Pfarrers eingreife. Die Kirche dürfe ihre Angelegenheiten zwar selbst regeln, die status-rechtlichen Fragen der Kirchenbeamten seien aber nicht dem innerkirchlichen Bereich zuzuordnen. Das Amt eines Pfarrers stelle öffentlichen Dienst dar. Die Kirche übe bei dessen Regelung hoheitliche Gewalt aus und bewege sich insoweit nicht in einem verfassungsfreien Raum. Die Kirchenleitung solle einen Ausschuß einsetzen, der den gesamten Vorgang unparteiisch prüfen müsse.
Für die Auffassung, daß § 53 Abs. 3 PfDG verfassungswidrig sei, hat der Antragsteller ein Rechtsgutachten des Fachanwaltes für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalt K. aus W., vorgelegt, das dieser im Auftrag der Evangelischen Notgemeinschaft in Deutschland e.V. zu dem Thema “Der Wartestand – ein kirchenpolitisches oder verfassungsrechtliches Problem?” verfaßt hat. Auf dessen Inhalt wird Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
  1. den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 27.6.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 8.10.1996 aufzuheben,
  2. hilfsweise den § 53 Abs. 3 PfDG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen und bis zu dessen Entscheidung das Verfahren vor der Verwaltungskammer auszusetzen,
  3. weiter hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Bezüge des Antragstellers mit der Versetzung in den Wartestand nicht zu kürzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Landeskirchenamt sei für die Entscheidung über die Versetzung in den Wartestand zuständig gewesen; außerdem sei die Kirchenleitung im Widerspruchsverfahren mit der Sache befaßt worden. – Die Voraussetzungen für die Versetzung in den Wartestand seien erfüllt. Die Antragsgegnerin habe bei der Anwendung von § 53 Abs. 3 PfDG keinen Ermessensspielraum gehabt. § 53 Abs. 3 PfDG sei nicht unvereinbar mit höherrangigem Recht. Auf Artikel 33 Abs. 5 GG könne sich der Antragsteller insoweit nicht stützen. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte dieser Artikel nicht für den Bereich des kirchlichen Dienstes. Soweit das Gutachten Rechtsanwalt B. Unvereinbarkeit mit dem genannten Grundgesetzartikel behaupte, bleibe es den Beweis für dessen Anwendbarkeit schuldig.
Außerdem sei es offensichtlich auch dem staatlichen Gesetzgeber durch Artikel 33 Abs. 5 GG nicht verwehrt, Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Diese Möglichkeit sei – außer in den Fällen der politischen Beamten – z.B. auch im Landesbeamtengesetz von NRW für den Fall vorgesehen, daß eine Behörde aufgelöst oder umgewandelt werde. Auch in diesen Fällen bestehe die Möglichkeit der Kürzung der Bezüge. Selbst wenn die Kirchen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu beachten hätten, liege die kirchliche Regelung über den Wartestand im Rahmen dieser Grundsätze.
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Gründe:

Der Antragsteller hat mit dem Hauptantrag und mit den beiden Hilfsanträgen im wesentlichen keinen Erfolg.
Die Anträge sind zulässig. Die Verwaltungskammer ist für die Entscheidung darüber zuständig.
Dies folgt sowohl aus der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungskammer für die Entscheidung über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche (§ 2 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz – VwKG –) wie aus der besonderen Zuständigkeitsregelung für Streitigkeiten aus der Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand (§ 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrerdienstgesetz – AGPfDG –).
Die Anträge sind innerhalb von zwei Monaten nach der Widerspruchsentscheidung gestellt worden. Damit ist jedenfalls die Zweimonatsfrist für die Anrufung der Verwaltungskammer gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 VwKG und entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid gewahrt.
Die Anträge sind jedoch im wesentlichen nicht begründet.
Der auf Aufhebung des Bescheides über die Versetzung in den Wartestand gerichtete Hauptantrag ist nur hinsichtlich des Termins für den Beginn des Wartestandes begründet. Der Beginn des Wartestandes war nach § 56 Abs. 1 b PfDG auf den Ablauf des Monats festzulegen, der auf die Mitteilung des Beschlusses über die Versetzung in den Wartestand folgte. Da die Zustellung der Versetzungsentscheidung am 3.7.1996 erfolgt ist, ist nicht, wie von der Antragsgegnerin festgelegt, der 1.8., sondern der 1.9. der richtige Zeitpunkt für den Beginn des Wartestandes. Insofern ist der Hauptantrag begründet. Als Beginn des Wartesteandes ist der 1.9.1996 anzusetzen.
Im übrigen sind die Einwendungen des Antragstellers unbegründet.
Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, daß er vor dem Erlaß des hier angegriffenen Wartestandsbescheides des Landeskirchenamtes vom 27.6. 1996 nicht förmlich angehört worden ist.
Selbst wenn eine vorherige Anhörung – etwa nach § 55 Satz 2 PfDG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 1 PfDG – hätte erfolgen müssen und der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 27.6.1996 insoweit verfahrensfehlerhaft ergangen wäre, ist dieser Verfahrensmangel nach den – durch das Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen, hier insbesondere § 45 VwVfG kodifizierten – vorliegend entsprechend geltenden allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden, in dem der Antragsteller Gelegenheit hatte, seine Einwendungen gegen den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 27.6.1996 vorzubringen.
Das vom Antragsteller gerügte Fehlen einer ausreichenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Landeskirchenamtes vom 27.6.1996 ist zum einen deshalb im Ergebnis irrelevant, weil auch dieser etwaige Mangel durch das Widerspruchsverfahren und den Erlaß des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 8.10.1996 geheilt worden ist. Zum anderen kann auf diese Einwendungen des Antragstellers die von ihm begehrte Aufhebung der Wartestandsverfahren deshalb nicht gestützt werden, weil es sich bei dem Erlaß eines Bescheides nach § 53 Abs. 3 PfDG um zwingendes Recht handelt, d.h. daß bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm keine andere Entscheidung in der Sache möglich ist mit der Folge, daß sich allein ein etwaiger Begründungsmangel nicht ergebnisrelevant auswirkt.
Das Landeskirchenamt war für die Entscheidung über die Versetzung in den Wartestand zuständig. Zwar spricht einiges für die Auffassung des Antragstellers, daß nach dem Gesetzeszusammenhang, in dem § 53 Abs. 3 PfDG steht, die Kirchenleitung auch für eine Versetzung in den Wartestand nach dieser Vorschrift zuständig sein soll. Doch hat die Verwaltungskammer schon in den beiden Urteilen vom 22.4.1996 – VK 3/1996 – und 11.11.1996 – VK 6/1996 – festgestellt, daß die Zuständigkeit des Landeskirchenamtes für eine Wartestandsversetzung nach § 53 Abs. 3 PfDG aus seiner Stellung als Hilfsorgan der Kirchenleitung folgt (Art. 203 Abs. 1 KO). Nach der Systematik der KO führt die Kirchenleitung ihre Aufgaben mit Hilfe des Landeskirchenamtes durch. Die Entscheidungen des Landeskirchenamtes sind daher der Kirchenleitung zuzurechnen. Wie Art. 203 Abs. 1 KO zu entnehmen ist, führt das Tätigwerden des Landeskirchenamtes nicht zu einer Aufgabenverlagerung von der Kirchenleitung an das Landeskirchenamt, vielmehr nimmt das Landeskirchenamt mit seiner Tätigkeit Aufgaben der Kirchenleitung wahr. Das Landeskirchenamt handelt für die Kirchenleitung. Im Ergebnis hat der betroffene Pfarrer damit zwei verschiedene Instanzen für die Entscheidung über die Wartestandsversetzung einerseits und die Entscheidung über den Widerspruch andererseits, was sich günstig für ihn auswirkt, da bei Zugrundelegung der Auffassung des Antragstellers ein und dieselbe Instanz sowohl über die Wartestandsversetzung wie über den Widerspruch entscheiden würde.
Rechtsgrundlage für die Versetzung des Antragstellers in den Wartestand ist § 53 Abs. 3 PfDG. Danach ist ein Pfarrer in den Wartestand zu versetzen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 PfDG festgestellten Zeitpunkt der Abberufung in eine neue Pfarrstelle berufen worden ist. Die Versetzung in den Wartestand setzt ferner voraus, daß seit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abberufung mindestens sechs Monate vergangen sind.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller war mit Wirkung vom 1.3.1995 und damit mehr als ein Jahr vor dem Bescheid des Landeskirchenamtes vom 27.6.1996, mit dem er in den Wartestand versetzt wurde, aus seiner Pfarrstelle abberufen worden. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Abberufung war mit der Verkündung des Urteils der Verwaltungskammer vom 7.12.1995 und damit mehr als sechs Monate vor der Versetzung in den Wartestand eingetreten.
Bei einer Versetzung in den Wartestand nach § 53 Abs. 3 PfDG ist der Antragsgegnerin nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift kein Ermessen eingeräumt. Schon aus diesem Grunde kann der Antragsteller mit der Rüge, daß ihm bei der Suche nach einer neuen Pfarrstelle von der Antragsgegnerin nicht, wie von § 53 Abs. 1 PfDG verlangt, genügend Unterstützung geleistet worden sei, nicht durchdringen. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Wartestand ist diese Frage nicht. Die Versetzung in den Wartestand setzt nicht voraus, daß solche Bemühungen, zu denen es im übrigen im Verlauf des Jahres 1996 ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bis in den November gekommen ist, überhaupt unternommen worden sind. Auch das Verhalten des Antragstellers selbst, der sich nur unter sachlich nicht gerechtfertigten Bedingungen zu Bewerbungen bereit erklärte, hat zur Erfolglosgkeit dieser Bemühungen beigetragen.
Soweit der Antragsteller Unvereinbarkeit von § 53 Abs. 3 PfDG mit Artikel 33 Abs. 5 und Artikel 12 GG (Berufsausübungsfreiheit) geltend macht, ist dabei vorausgesetzt, daß diese Normen auf den kirchlichen Dienst Anwendung finden. Insoweit ist bereits der Ausgangspunkt des Antragstellers, daß zwar die Abberufung gemäß § 49 Abs. 1 b) PfDG noch dem innerkirchlichen Bereich zuzuordnen sei, die Versetzung in den Wartestand diesen Bereich aber jedenfalls wegen der damit verbundenen Gehaltskürzung verlasse, unzutreffend. Auch die Versetzung in den Wartestand ist Teil der inneren Angelegenheiten der Kirche, die diese im Rahmen ihres Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrechts nach eigenen Vorgaben regeln kann. Die Rechtsverhältnisse des kirchlichen Dienstes gehören zu dem von Artikel 140 GG i.V. mit Artikel 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) geschützten Bereich, der den Kirchen ohne Einflußnahme durch den Staat und seine Gerichte zur eigenständigen Regelung überlassen bleibt. Das Rechtsgutachten von Rechtsanwalt B., das die gegenteilige Position vertritt, baut auf einer Annahme auf, die gerade erst bewiesen werden müßte, nämlich, daß Artikel 33 Abs. 5 GG für den kirchlichen Dienst anwendbar sei. Als einzige Begründung dafür wird angeführt, daß die Evangelische Kirche im Rheinland das Recht des kirchlichen Dienstes weitgehend an das staatliche Beamtenrecht angelehnt habe. Das habe zur Folge, daß dann auch die Grundsätze des Berufsbeamtentums für den kirchlichen Dienst gelten müßten. Dieser Schluß ist nicht gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, daß es ihr freigestanden habe, ob sie überhaupt eine Anlehnung an das staatliche Beamtenrecht wolle. Erst recht ist es ihr freigestellt, den Umfang zu bestimmen, in dem das staatliche Recht übernommen wird. Im übrigen würde – Anwendbarkeit des Artikel 33 Abs. 5 GG unterstellt – das Institut der Versetzung in den Wartestand dieser grundgesetzlichen Norm wie auch dem Artikel 12 GG nicht widersprechen, wie die im Landesbeamtengesetz von NRW enthaltene Möglichkeit der Versetzung von Beamten in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umwandlung von Behörden (§ 39 LBG) zeigt. Auch dies ist mit einer Kürzung der Bezüge auf Ruhestandsniveau verbunden.
Der Antrag zu 1. (Hauptantrag) ist damit nur insoweit begründet, als der Beginn des Wartestandes um einen Monat später anzusetzen ist; im übrigen ist er unbegründet.
Der Antrag zu 2. (Erster Hilfsantrag) setzt voraus, daß auch ein kirchliches Gericht gemäß Artikel 100 GG an das Bundesverfassungsgericht vorlegen kann. Diese Vorschrift des Grundgesetzes geht aber nur von der Vorlage durch ein staatliches Gericht zur Überprüfung einer staatlichen Rechtsnorm aus. Der Artikel setzt ferner voraus, daß das vorlegende Gericht die infragestehende Norm für verfassungswidrig hält. Dieses ist, wie zum Hauptantrag ausgeführt, nicht der Fall. Die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht überhaupt für die Überprüfung kirchlicher Rechtsnormen zuständig ist, kann daher dahingestellt bleiben.
Der Antrag zu 3. (Zweiter Hilfsantrag): Die Kürzung der Bezüge auf ein Wartegeld in Höhe von 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist zwingend die Folge der Versetzung in den Wartestand (§ 56 Abs. 4 PfDG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 der Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung – PfVBO –). Es ist nicht ersichtlich, daß diese Kürzung der Bezüge mit Beginn des Wartestandes mit übergeordnetem Recht unvereinbar sei. Eine Kürzung der Bezüge auf maximal 75 % sieht auch das staatliche Beamtenrecht bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vor, § 14 Abs. 1 BeamtenVG. Es handelt sich bei dieser Rechtsfolge der Versetzung in den Wartestand um eine gerechte und finanziell notwendige Konsequenz, denn der Pfarrer kann frei über seine Arbeitskraft verfügen. 75 % der Bezüge stellen unter diesen Voraussetzungen eine auch sozial angemessene Alimentation dar. Es wäre unvertretbar, nach einer Abberufung lebenslang ohne Tätigkeit volle Bezüge zu zahlen. Das widerspräche auch dem Grundgedanken des Alimentationsprinzipes.
Die beiden Hilfsanträge sind daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG. Da der Antragsteller nur zu einem geringen Teil Erfolg hat, sind ihm gemäß § 31 VwKG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung des Bundes (VwGO) die außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen.